Meine Auffassung ist, dass ich rechtliche Schritte gegen jemanden, der nicht existiert, nicht einleiten kann. Es wäre doch eine ganz andere Frage zu stellen. Das ist jetzt ein bisschen merkwürdig, denn Sie müssten mich fragen, was ich gegenüber den Eltern unternehmen würde, die ihre Kinder gegenwärtig an einer Schule angemeldet haben, die es gar nicht gibt.
Dazu will ich Ihnen sagen, dass wir freilich zu gegebener Zeit tätig werden müssten, aber das wäre zu Unterrichtsbeginn, wenn es tatsächlich passieren würde, dass die Eltern die Schulpflicht ihrer Kinder nicht beachten. Dann müsste der Landkreis handeln, nicht wir als Ministerium. Das ist aber gegenwärtig zu früh.
Was ist mit dem Wunsch der Eltern, die ihre Kinder in der Diesterweg-Schule anmelden wollten und letztendlich in der zukünftigen Mittelschule „Bergstadt Schneeberg“ angemeldet haben? Was ist mit diesem Elternwunsch? Die Eltern wollten, dass ihre Kinder in die DiesterwegMittelschule gehen.
Im Freistaat Sachsen haben Eltern bei den weiterführenden Schulen, also nicht bei Grundschulen, die freie Schulwahl. Sie können wählen bei Schulen, die Schulträger eingerichtet
haben. Das Problem, das Ihrer Frage zugrunde liegt, was gegenwärtig auch die Öffentlichkeit in Schneeberg sehr bewegt, ist dadurch entstanden, dass es freilich einem Schulträger zusteht – die Bergstadt Schneeberg hat in der Vergangenheit zwei Mittelschulen betrieben –, für die Zukunft zu entscheiden, nur noch eine Mittelschule zu betreiben. Dann können Sie doch nicht von der Wahlmöglichkeit sprechen, zwei Schulen betreffend, die es dann nicht mehr gibt. Das ist sehr kompliziert, aber ich kenne den Fall ziemlich genau, weil ich mich in den Bergstädten von Sachsen ganz gut auskenne.
Meine Damen und Herren! Es sind alle Fragen abgearbeitet, damit ist die Fragestunde beendet und der Tagesordnungspunkt ist abgeschlossen.
Momentaner Erarbeitungsstand der vom Staatsministerium der Justiz angekündigten Novelle des Sächsischen Richtergesetzes
In seiner Stellungnahme zum Antrag meiner Fraktion vom 9. Mai 2005 auf Berichterstattung zum Stand der in der Koalitionsvereinbarung zwischen der CDU und der SPD angekündigten Novelle des Sächsischen Richtergesetzes teilte das Sächsische Staatsministerium der Justiz unter anderem mit: „Derzeit wird im Staatsministerium der Justiz der Referentenentwurf erstellt.“ Seitdem ist ein ganzes Jahr vergangen, ohne dass von der Staatsregierung weitere gesetzesinitiatorische Schritte ausgegangen wären. Anlässlich der Tatsache, dass sich das Antragsbegehren meiner Fraktion nunmehr jährt, frage ich die Staatsregierung:
1. Welchen Erarbeitungsstand hat der Referentenentwurf zur Novellierung des Sächsischen Richtergesetzes, der ausweislich der Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz vom 3. Juni 2006 erstellt werden sollte, momentan erreicht?
2. Welche Änderungen an den derzeitig geltenden Bestimmungen des Sächsischen Richtergesetzes sollen mit der erarbeiteten Novelle vorgenommen werden?
Zunächst möchte ich Ihnen den Erarbeitungsstand des Referentenentwurfes zur Änderung des Sächsischen Richtergesetzes skizzieren:
Der Bericht des Normprüfungsausschusses zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Richtergesetzes liegt dem zuständigen Referat seit dem 2. Mai 2006 vor. Die Anmerkungen aus dem Bericht werden derzeit geprüft. Die redaktionelle Endfassung wird voraussichtlich bis Ende Mai 2006 erstellt werden. Anschließend wird der Entwurf den anderen Ressorts zur Mitzeichnung übersandt. Die Freigabe zur Anhörung soll
Die weitere Frage, welche Änderungen an den derzeit geltenden Bestimmungen des Sächsischen Richtergesetzes vorgenommen werden sollen, werde ich hier und heute nicht en detail beantworten. Ich bitte insoweit um Ihr Verständnis.
Ihnen ist bekannt, dass das Gesetz die Umsetzung der Koalitionsvereinbarung zwischen der CDU und der SPD hinsichtlich der Erweiterung der Beteiligungsrechte des Landesrichterrates zum Ziel hat. Dabei geht es um die Umwandlung von Mitwirkungsrechten in Mitbestimmungsrechte. Die Einzelheiten zu den Inhalten des Änderungsgesetzes befinden sich innerhalb der Staatsregierung noch in der Abstimmung.
Solange die Freigabe zur Anhörung nicht erfolgt ist, werde ich deshalb der Kabinettsentscheidung nicht vorgreifen und mich zu den im Einzelnen geplanten Änderungen, deren Festlegung in den Kernaufgabenbereich der Exekutive fällt, nicht äußern.
Allerdings möchte ich an dieser Stelle – auch im Hinblick auf die in der Einleitung zur Anfrage des Herrn Abg. Bartl gewählten Formulierungen – eines festhalten:
Wenn auch nach außen hin seit der Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz vom 3. Juli 2005 scheinbar nichts passiert ist, so wurden doch die Arbeiten an dem Gesetzentwurf mit der gebotenen Konzentration und Schnelligkeit fortgesetzt. Der Grund für Verzögerungen liegt unter anderem in Folgendem: Im vergangenen Jahr sind – über die Maßgaben der Koalitionsvereinbarung hinaus – weitere Fragen hinzugetreten, die abzuarbeiten sind:
Ich darf beispielsweise auf die zum Teil sehr umfangreichen Rechtsprüfungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts hinweisen. Die 1. Lesung zu diesem Gesetzentwurf stand auf der Tagesordnung der Sitzung des Sächsischen Landtages vor
zwei Tagen. Ihnen ist deshalb bekannt, dass dieses Gesetz Änderungsbefehle auch für das Sächsische Richtergesetz enthält. Der Abstimmungsbedarf zwischen den zuständigen Ressorts, nämlich dem Innenministerium für das Disziplinarrecht und dem Justizministerium für das Richterrecht, war erheblich.
Eine weitere Verzögerung entstand durch die Abstimmung mit den anderen Ländern in der Frage, ob die allgemein für wünschenswert gehaltene Festlegung einer Fortbildungspflicht für Richter in die einzelnen Landesrichtergesetze oder – so ist es nunmehr vorgesehen – in das Deutsche Richtergesetz aufgenommen werden soll.
Art und Umfang der teils aufwändigen Abstimmungen im Vorfeld des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens lassen sich naturgemäß nicht mit Bestimmtheit vorhersagen – insoweit bedürfen die ursprünglichen Zeitpläne gelegentlich einer Korrektur.
Zeitdruck sehe ich im Übrigen nicht: Auch ohne gesetzliche Veränderungen funktioniert die Zusammenarbeit mit den Mitbestimmungsgremien der Justiz vertrauensvoll und reibungslos.
Ich würde Sie bitten, bevor wir in die Mittagspause gehen, dass wir noch den Tagesordnungspunkt 4 behandeln. Ich rufe auf
3. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Beamtengesetzes
Die 2. Beratung fand in der 48. Sitzung des Landtages am 10. Mai 2006 statt. Es wurden gegenüber der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses Änderungen beschlossen. Ihnen liegt die Zusammenstellung der Änderungen als Drucksache 4/5242 vor. Es liegt kein Wunsch nach einer allgemeinen Aussprache nach § 46 der Geschäftsordnung vor.
Da es keine Änderungsanträge in der 3. Lesung gibt, stelle ich nunmehr den Entwurf Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Beamtengesetzes in der in der 2. Lesung
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich denke, ein bisschen Disziplin sollte auch dem Sächsischen Landtag gut tun. Es liegt im Moment keine Beschlussfähigkeit vor.
(Andrea Dombois, CDU: Da müsst ihr einmal eher aufstehen! – Dr. Johannes Müller, NPD: Ich war aufgestanden!)
Meine Damen und Herren! Ich würde alle diejenigen, die jetzt den Saal noch nicht betreten haben, bitten, zunächst draußen zu warten. Wir müssen die Beschlussfähigkeit feststellen.