Protocol of the Session on May 10, 2006

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich eröffne die 48. Sitzung des 4. Sächsischen Landtages.

Folgende Abgeordnete, von denen Entschuldigungen zu unserer heutigen Sitzung vorliegen, sind beurlaubt: Herr Weckesser, Herr Schön, Herr Prof. Bolick und Herr Baier.

Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung für unsere heutige Sitzung liegt Ihnen vor. Das Präsidium hat für die Tagesordnungspunkte 1 bis 5 und 10 bis 12 folgende Redezeiten festgelegt: CDU-Fraktion 138 Minuten,

Linksfraktion 106 Minuten, SPD-Fraktion 66 Minuten, NPD-Fraktion, FDP-Fraktion und GRÜNE-Fraktion jeweils 50 Minuten, fraktionslose MdL je 8 Minuten, Staatsregierung 106 Minuten. Die Redezeiten der Fraktionen und der Staatsregierung können auf die Tagesordnungspunkte je nach Bedarf verteilt werden.

Meine Damen und Herren! Gibt es zu der Ihnen vorliegenden Tagesordnung Ihrerseits Änderungsanträge? – Das ist nicht der Fall. Dann gilt die Tagesordnung für unsere heutige Beratung als bestätigt.

Wir kommen damit gleich zu

Tagesordnungspunkt 1

2. und 3. Lesung des Entwurfs Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen

Drucksache 4/3410, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 4/4882, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft

Den Fraktionen wird zu einer allgemeinen Aussprache das Wort erteilt. Es beginnt die Fraktion der CDU. Danach folgen die Linksfraktion.PDS, die SPD-Fraktion, die NPD-Fraktion, die FDP-Fraktion, die GRÜNE-Fraktion und die Staatsregierung.

Meine Damen und Herren! Die Aussprache ist eröffnet. Ich bitte, dass die CDU-Fraktion das Wort nimmt. Herr Prof. Mannsfeld, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ausgehend von einer EU-Regelung aus dem Jahre 2003 und einem darauf begründeten Bundesgesetz von 2004 legt der Freistaat Sachsen nun eine landesspezifische Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vor. In diesem Zusammenhang verdient einleitend der Hinweis hervorgehoben zu werden, dass das Anliegen der Europäischen Richtlinie, nämlich den Zugang der Bürger zu Umweltinformationen deutlich zu verbessern, in Artikel 34 der Sächsischen Verfassung vom Mai 1992 bereits voll inhaltlich vorgezeichnet war.

Meine Damen und Herren! Das Gesetz enthält zwar nur wenige Paragrafen, deren Regelungsdichte jedoch beachtlich ist, sodass ich hier, in einem kurzen Beitrag, nur einige Schwerpunkte des Gesetzes beleuchten kann.

Erstens. Im Gegensatz zur Tradition des deutschen Verwaltungsrechts, das Auskünfte oder Informationen vorrangig als Verfahrensrechte gewährt, ist der Informationsanspruch nach unserem Umweltinformationsgesetz ein echt materieller Anspruch, der den Informationsberechtigten – das sind die Bürgerinnen und Bürger – unabhängig von der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einklagbar zusteht. Jetzt sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, beginnend bei der Staatsregierung bis hin zu

den Trägern der Selbstverwaltung, sowie alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, informationspflichtig. Diesbezüglich werden sechs Bereiche definiert, die unabhängig von der Art der Datenspeicherung und Datenverfügbarkeit Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes enthalten oder darstellen. Diese Abgrenzung ist notwendig, um die Ansprüche Informationssuchender zufrieden zu stellen bzw. im anderen Falle die Nichtzuständigkeit dieses Gesetzes zu definieren. Die Beteiligung der Bürger an öffentlichen Entscheidungen im Umweltsektor einschließlich der darin integrierten Kontrollfunktion ist daher maßgeblich von den Begriffs- und Inhaltsbestimmungen abhängig, sodass § 3 des Gesetzes eine zentrale Stellung einnimmt. Es gibt aber auch Regelungen, die festlegen, wann und wie eine informationspflichtige Stelle die Herausgabe der Daten an Bedingungen knüpfen oder ganz verweigern kann. Hierfür kann der Schutz öffentlicher, aber ebenso privater Belange geltend gemacht werden.

Zweitens. Für den Zugang zu Umweltinformationen werden mündliche und schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme in Akten vor Ort und Ähnliches kostenfrei gestellt, während für umfangreiche und aufwändige Recherchen und für die Zurverfügungstellung von speziellen Informationsträgern gestaffelte Kosten nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz bis zum Umfang von 1 000 Euro erhoben werden sollen. Ich spreche diesen Sachverhalt auch deshalb an, weil in den Ausschussberatungen vielfach der Eindruck erweckt worden ist, als würde der Gesetzentwurf über eine unangemessene Kostenregelung Hürden zur Erlangung von Umweltinformationen aufbauen. Diesen falschen Eindruck möchte ich von dieser Stelle aus noch einmal ausdrücklich zer

streuen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, für das Gros der Auskunftsersuchen besteht Kostenfreiheit. Für eine mögliche größere Anzahl von Kopien oder Ähnlichem werden Kosten erhoben, die denen in jedem Copyshop vergleichbar sind. Dort aber, wo wirtschaftliches Eigeninteresse klar erkennbar ist, wenn bestimmte Berufsgruppen größere Datenmengen abgreifen möchten, soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch ein höherer Kostenrahmen wirksam werden können.

Drittens. Mit dem Gesetz werden die Fristen für die Beantwortung von Anfragen und Auskunftsersuchen einheitlich geregelt und gegenüber dem früheren Bundesgesetz halbiert – für den Normalfall auf einen Monat. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen kam in § 7 der Zusatz in das Gesetz, dass ein wesentlicher Ablehnungsgrund für den Informationszugriff, zum Beispiel, der Antrag sei zu unbestimmt, künftig dadurch entfällt, dass die Behörden verpflichtet werden, den informationssuchenden Bürger dabei zu unterstützen, dass ein bearbeitungsfähiger Antrag entsteht. Ein weiteres konstruktives Element des Gesetzentwurfs ist die künftig offensivere Verbreitung von Umweltinformationen, wofür sieben Aufgaben benannt wurden, die als Mindestkatalog zu verstehen sind, welche von den informationspflichtigen Stellen zu veröffentlichen sind, wobei auch hier elektronische Informationsmöglichkeiten zunehmend stärker genutzt werden sollen.

Viertens. In der Anhörung sind wir darauf hingewiesen worden, dass das Verhältnis zwischen den Zugangsvorschriften für Umweltinformationen und spezialgesetzlichen Regelungen, welche den Zugang ausdrücklich erschweren oder gar untersagen, besser zu regeln sei als im ursprünglichen Entwurf. Diesem Hinweis folgend, wurde zunächst in § 2 eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen und in Bezug auf das Sächsische Wasser- und das Waldgesetz, die solche speziellen Regelungen zur Nichtverbreitung von Daten kennen, durch einen weiteren Änderungsantrag der richtlinienkonforme Vollzug sichergestellt. In den neuen Artikeln 3 und 4 ist vorgeschrieben, dass auch für diese Spezialregelungen, die ja nicht gänzlich entfallen sollen, der § 6 Abs. 2 unseres UIG gilt, wonach prinzipiell Emissionsdaten zur Verfügung zu stellen sind und nicht unter ein vermutetes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fallen.

Fünftens. Eine Rolle in der parlamentarischen Behandlung spielte auch die Frage, ob mit dem jetzigen Gesetz auf die kommunale Ebene neue und zusätzliche Aufgaben zukommen, die gegebenenfalls einen Finanzierungsanspruch nach Artikel 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung nach sich ziehen. In einer stark an Grundsatzentscheidungen des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes orientierten Diskussion schloss sich der federführende Ausschuss der folgenden Argumentation an: Um einen Anspruch herzuleiten, muss eine kausale Verknüpfung zwischen dem Übertragungsgesetz und den betroffenen Gebietskörperschaften bestehen. Die sächsischen Kommunen und Landkreise aber waren bereits durch die EU-Richtlinie und das seit Februar 2005 unmittelbar geltende Bundes

recht verpflichtet, dem Anliegen zur Informationsgewährung zu entsprechen.

Insofern hat sich an der bestehenden Rechtslage nichts geändert, weil keine unmittelbare Aufgabenübertragung durch das UIG stattfindet, sodass der Rechtsprechung folgend ein Mehrbelastungsausgleich nicht entsteht. Mit der zu beschließenden Kostenregelung verfügt die kommunale Ebene einerseits über eine Refinanzierungsquelle, wie sich auch andererseits der Freistaat im Rahmen des eGovernment bereit erklärt hat, durch Einrichtung eines Landesportals für Umweltinformationen die kommunale Ebene bei einer raschen und kostenneutralen Datenbereitstellung zu unterstützen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Sächsische UIG in der Fassung der Beschlussempfehlung trägt alle Züge eines bürgerfreundlichen Landesgesetzes, wie es aber auch zugleich hohe Anforderungen an die informationspflichtigen Stellen im Lande stellt, um die weit reichenden Informationsansprüche der Bürger kontinuierlich zu erfüllen. Mit einigen redaktionellen Klarstellungen ist der ohnehin unverkennbare EU- bzw. Bundesrahmen richtlinienkonform umgesetzt und stellt ein Stück praktizierte Öffentlichkeitsbeteiligung am staatlichen Handeln dar.

Ich bitte um Zustimmung zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft.

Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Ich erteile der Linksfraktion.PDS das Wort. Frau Kagelmann, bitte.

Herr Präsident! Werte Damen und Herren Abgeordneten! Je weniger Informationen die Menschen in einer Demokratie erhalten, desto gefährdeter ist sie, meint der deutsche Journalist und Satiriker Wolfgang Reuss. Recht hat er! Nur wer viel weiß, kann auch aktiv handeln.

Zu dieser Erkenntnis waren die Väter und Mütter der Sächsischen Verfassung bereits im Jahr 1992 durchgedrungen. Artikel 34 der Sächsischen Verfassung bestimmt seither – ich zitiere auszugsweise: „Jede Person hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche die natürliche Umwelt in ihrem Lebensraum betreffen, soweit sie durch das Land erhoben oder gespeichert worden sind und soweit nicht Bundesrecht … entgegensteht.“ Auch die Aarhus-Konvention von 1998 und die jüngste EURichtlinie zu Umweltinformationen aus dem Jahr 2003 führten nicht weniger als einen Paradigmenwechsel im Umweltrecht herbei. Das Modell eines Behördenapparates als Hort streng vertraulicher Datensammlungen hat ausgedient. Transparenz und Kontrolle durch Information und Partizipation der Bürger sind neues Leitbild. Der Bürger soll so in die staatliche Aufgabe Umweltschutz als eine zusätzliche Kontrollinstanz aktiv eingebunden werden. Das wiederum ist geeignet, auch auf diesem Weg

das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit allgemein zu schärfen.

Mit dem heute vorliegenden Gesetz hat Sachsen nun endlich eine längst überfällige Gesetzeslücke geschlossen, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Eine Lücke, die entstanden war, nachdem die Novelle des Umweltinformationsgesetzes des Bundes im Februar 2005 als Reaktion auf die jüngste Umweltinformationsrichtlinie der EU in Kraft getreten war. Ab März 2005 war damit aber auch die bis dahin in Sachsen geltende Rechtsgrundlage, die den freien Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Umweltinformationen bei Behörden des Freistaates und kommunalen Körperschaften regelte, ersatzlos weggefallen. Das neue Umweltinformationsgesetz des Bundes gilt nämlich ausschließlich für Bundesbehörden. Damit wollte man einer möglichen Gegenwehr im Bundesrat von vornherein den Wind aus den Segeln nehmen. Aber auch die EU-Richtlinie vom Januar 2003 lässt sich nicht ohne weiteres als unmittelbar geltendes Recht in Sachsen anwenden.

Die Linksfraktion.PDS hat auf dieses Rechtsvakuum rechtzeitig mit einem Dringlichen Antrag Anfang März 2005 aufmerksam gemacht. Schlappe 14 Monate später sprechen wir nun endlich über ein Sächsisches Umweltinformationsgesetz. Geschwindigkeit, meine Damen und Herren, ist eben relativ, noch dazu, wenn unmittelbarer Handlungsbedarf aufseiten der Staatsregierung besteht, noch dazu, als der Landtag selbst die Möglichkeit ungenutzt passieren ließ, ein weitergehendes Informationsgesetz, wie es meine Fraktion in Gestalt des Sächsischen Öffentlichkeitsgesetzes vorgelegt hatte, geltendes Landesrecht werden zu lassen.

Das zögerliche Handeln der Staatsregierung ist auch unverständlich, wenn man bedenkt, dass der Gestaltungsspielraum für ein Landesinformationsgesetz im Rechtsdreieck von EU, Bund und Land aus meiner Sicht alles andere als groß war, wollte man nicht über landesindividuelle Regelungen den Gleichklang der Ländergesetze beeinträchtigen und somit erst Rechtsunklarheiten produzieren. Außerdem beinhaltete das neue Umweltinformationsgesetz des Bundes durchaus deutliche Verbesserungen, wie zum Beispiel die Erweiterung der Informationspflicht auf sämtliche Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie auf bestimmte private Stellen oder auch die neue, halbierte Fristsetzung zur Beantwortung von Anfragen. Das alles waren positive Vorgaben, die man schnell und ohne große Modifizierungen hätte übernehmen können.

Dies geschieht mit dem vorliegenden Sächsischen Umweltinformationsgesetz mit einem Zeitverzug von mehr als einem Jahr.

(Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS: Hört, hört!)

In der Gesamtbetrachtung des vorliegenden sächsischen Entwurfs galt für uns als Linksfraktion.PDS der Grundsatz der Rechtsklarheit und Vergleichbarkeit der Ländergesetze durch hohe Kongruenz zum Bundesgesetz. Dieses

Herangehen erleichterte unsere Entscheidungsfindung gerade in strittigen Definitionsfragen. Die gab und gibt es natürlich nach wie vor. Zum Beispiel wäre ein bürgerfreundlicherer Einstieg bei der Formulierung des Gesetzeszwecks vorstellbar gewesen. Allerdings hätten wir uns gerade in diesem Punkt deutlich von den Formulierungen des Bundesgesetzes entfernt. Auf der anderen Seite bleibt der Sinn des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes auch in der jetzt vorliegenden Form für einen juristischen Laien durchaus erfassbar. Wir haben uns deshalb für die Beibehaltung des Gesetzeszwecks entschieden.

Wesentlich problematischer ist aus meiner Sicht die Ausgestaltung des § 9, der das Widerspruchsverfahren regelt. An dieser Stelle hätte zumindest ich mir die viel klareren Formulierungen aus dem Bundesumweltinformationsgesetz gewünscht. In diesem Fall haben mich fraktionsinterne Juristen anders beraten und ich habe mich anders entschieden.

Fazit: Da es sich um eine quasi Eins-zu-eins-Umsetzung europäischen und bundesdeutschen Rechts handelt und die Spielräume des Landesgesetzgebers auch aufgrund des Zeitdrucks äußerst gering waren, hat sich die Linksfraktion.PDS nur auf einige wenige, dafür aber umso wichtigere Änderungsanträge verständigt. Von deren Beantwortung machen wir allerdings die Zustimmung zum Gesetz abhängig. Es handelt sich einmal um die Sicherung des barrierefreien Zugangs zu Umweltinformationen und um die für Umweltinformationen zumutbaren Kosten, also das Kostenverzeichnis. – Die Änderungsanträge möchte ich zum gegebenen Zeitpunkt einbringen.

Bis dahin danke ich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Ich erteile der Fraktion der SPD das Wort. Frau Dr. Deicke, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ohne Zugriff auf verlässliche Daten und wissenschaftlich gesicherte Informationen ist es für die Bürgerinnen und Bürger unmöglich, sich ein eigenes Urteil über Umweltbelange in ihrem Lebensbereich zu bilden. Diese Daten sind aber zum großen Teil nur über öffentliche Stellen zu erhalten und die Weitergabe dieser Daten muss so geregelt sein, dass zwischen Daten und Bürgern so wenige Hindernisse wie möglich stehen. Transparenz und Bürgernähe müssen dabei die Grundlagen staatlichen Handelns sein.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Zugang zu Umweltinformationen im Freistaat Sachsen trägt dem Rechnung. Er enthält Regelungen, die das Verhältnis zwischen Bürgern und Behörden bei der Weitergabe von Umweltdaten deutlich verändern, was die SPD-Fraktion ausdrücklich begrüßt.

Alle Umweltinformationsgesetze haben eine EU-Verordnung zur Grundlage, die wiederum auf der auch von Deutschland 1998 unterzeichneten Aarhus-Konvention beruht. In dieser Konvention werden die Rechte auf

Informationsbeteiligung und Klagemöglichkeiten als Rechte jeder Person zum Schutz der Umwelt erstmalig im Völkerrecht verankert. Die unterzeichnenden Staaten haben sich damit auch verpflichtet, Mindeststandards bei den Umweltinformationen einzuhalten.

Meine Damen und Herren! Mit der Verabschiedung des uns heute vorliegenden Gesetzentwurfes wird für umweltrelevante Daten eine Auskunftspflicht eingeführt. Davon sind erstmals alle öffentlichen Stellen betroffen, also auch die, die nicht nur unmittelbar mit den Belangen der Umwelt zu tun haben. Sogar Unternehmen, die öffentlich Aufgaben im Umweltbereich übernehmen oder hier Dienstleistungen erbringen, sind verpflichtet, Daten herauszugeben. Diese Regelungen nutzen dem Bürger und bieten ihm die Möglichkeit, sich zu beteiligen.

Mangelnde Beteiligung wird den Bürgern ja oft vorgeworfen. Das ist aber keine Einbahnstraße. Wenn man Beteiligung will, muss man dem Bürger überhaupt die Chance dazu geben. Nur wer als Bürger informiert ist, kann auch öffentliche Entscheidungen mittragen, sich beteiligen, die Verwaltung wirksam kontrollieren und Entscheidungen nachvollziehen.

Das wirkt sich wiederum auf das Verwaltungshandeln aus. Eine gut informierte Öffentlichkeit spornt die Verwaltung zu anspruchsvollem Handeln an.

Das vorliegende Gesetz ist für die sächsische Verwaltung ein kleiner Paradigmenwechsel. Ich bin mir aber sicher, dass die Verwaltung dieser Herausforderung des Umweltinformationsgesetzes ohne weiteres gewachsen ist.