Protocol of the Session on April 5, 2006

Zweitens. Die bisher in Artikel 117 normierte Verpflichtung des Freistaates Sachsen, zur Aufarbeitung der Vergangenheit beizutragen, wird unverändert aus den Übergangsbestimmungen im 1. Abschnitt als Staatsziel überführt. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Aufarbeitung der Vergangenheit kein Selbstzweck ist und nur dann hinreichende gesellschaftliche Akzeptanz erfahren kann, wenn diese darauf gerichtet ist, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in dieser Vergangenheit abzubauen und die Fähigkeit des Einzelnen zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss und kann das Land beitragen, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherung der Freiheit des Einzelnen, mit einem freiheitlichen Erziehungs- und Bildungswesen und der Verpflichtung des Landes auf das Staatsziel eines menschenwürdigen Daseins für den Einzelnen stehen. Deshalb die Einordnung im 1. Abschnitt als Staatsziel.

Drittens. Die bisherige Bestimmung zur Abgeordneten- und Ministeranklage in Artikel 118 wird erheblich verändert. Die Abgeordnetenanklage wird als Artikel 43a in den 3. Abschnitt – Der Landtag – eingefügt. Künftig soll, wenn ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit infrage steht, nicht mehr nur, wie bisher, ein Verhalten vor der Wahl, sondern auch nach der Wahl eine Abgeordnetenanklage auslösen können, was

einleuchtend und konsequent ist. Ich verweise beispielsweise auf einen Fall der Korruption, der Bestechlichkeit im Mandat, schweren inkriminierten Mandatsmissbrauch oder Ähnliches mehr. Der bisherige Artikel 118 Abgeordnetenanklage lässt nur eine entsprechende Anklage für Verhalten, das vor dem Mandat liegt, regelmäßig eben aus Zeiten der damaligen DDR, zu.

Der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 118 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht in den neu geregelten Artikel 143a Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen worden. Das betrifft die direkte MfS-Überprüfungsproblematik, die im Artikel 118 enthalten ist, weil ein obligatorisches Überprüfungsverfahren für alle Abgeordneten ohne deren Zustimmung auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS mit dem Abgeordnetenstatus nur in solchen Ausnahmefällen wie dem Übergang der neuen Länder zur Demokratie vereinbar ist. – So hat es das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschluss vom 21.05.1996 judiziert, wo eindeutig gesagt worden ist – das hing unter anderem mit dem Verfahren Gysi zusammen –, dass allein die Aufforderung zur Abgabe der entsprechenden Personalien zum Zwecke der Überprüfung als Abgeordneter und die Innehabung des Mandats – auch wenn es nicht mit dem Ziel der Aberkennung ist, auf Bundesebene – einen Eingriff ins freie Mandat darstellt.

Das Verfassungsgericht hat aber gesagt: In Ausnahmefällen wie dem Übergang der neuen Länder zur Demokratie ist das noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Phase des Übergangs ist aus Sicht der Einreicherin abgelaufen. Indiz, ja Beleg dafür ist, dass §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bestimmen, dass eine Verwendung der Unterlagen für die Zwecke der Regelüberprüfung in den verschiedensten Bereichen – das ist enumerativ aufgeführt – nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren seit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unzulässig ist und die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil verwertet werden darf. – So die entsprechende Bestimmung im StasiUnterlagen-Gesetz: nicht mehr vorgehalten und nicht mehr verwertet werden darf, also Verwertungsverbot.

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Da es am 28.12.1991 veröffentlicht worden ist, ist es am 29.12.1991 in Kraft getreten. Die 15 Jahre sind mithin am 29.12.2006 vorüber und dann tritt das entsprechende Regelungs- und Verwertungsverbot ein. Es darf demzufolge dann nicht mehr auf dem bisherigen Wege die Abgeordnetenüberprüfung als Regelüberprüfung vorgenommen werden.

Nach Ablauf der entsprechend gesetzten Frist muss sich ein gewählter Abgeordneter des Sächsischen Landtages nicht mehr im Rahmen einer Regelanfrage ein etwaiges Verhalten oder Tun, das vor 1989 liegt und das nicht strafbewehrt ist, vorwerfen lassen. Dies kann für sich genommen also nicht die Aberkennung des Mandats zur Folge haben. Dies hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof in seinen bisherigen Beschlüssen zu erhobenen

Abgeordnetenanklagen ebenso verdeutlicht wie die Fehlerhaftigkeit des Schlusses, eine festgestellte Tätigkeit für das MfS sei gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit.

Wir verweisen auf die Beschlüsse des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 06.11.1998. Hierin hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt – ich zitiere: „Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit im Sinne Artikel 118 Abs. 1 Nr. 1 Sächsische Verfassung ist – wie schon die Wahl des Begriffes Grundsätze anstelle von Gesetzen oder Regeln oder einem vergleichbar weitem Begriff deutlich macht – die Verletzung von Regeln, die den Kerngehalt der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit betreffen. Eine Tätigkeit für das MfS/AfMS kann demnach weiterhin der Grund für die Erhebung einer Abgeordnetenanklage sein, aber nur dann, wenn sich der Betroffene hierbei solcher Verletzungen von Regeln schuldig gemacht hat, die den Kerngehalt der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit betreffen.“

Durch die Regelungen im neuen Artikel 43a Abs. 1 Nr. 1 soll – insofern haben wir eine Erweiterung – eine Abgeordnetenanklage auch dann erhoben werden können, wenn sich der dringende Verdacht ergibt, dass ein Mitglied des Sächsischen Landtages seine Stellung als Abgeordneter dazu missbraucht hat, um sich oder anderen in gewinnsüchtiger Absicht Vorteile zu verschaffen. Es wird damit also an Regelungen zur Abgeordnetenanklage angeknüpft, wie sie beispielsweise in der Verfassung von Baden-Württemberg, Brandenburg oder Niedersachsen getroffen sind.

Viertens. Ministeranklage. Die gleichen Kriterien wie für die Erhebung einer Abgeordnetenanklage werden in dem neu einzufügenden Artikel 68a für die mögliche Erhebung einer Ministeranklage angelegt; ich will das aus Zeitgründen nicht detailliert erläutern.

Fünftens. Die Regelungen zur MfS- bzw. Systemnäheüberprüfung, die bisher Artikel 119 angelegt hatte, wollen wir jedenfalls insoweit abgeschafft wissen, als es sich um eine reine MfS-Regelüberprüfung handelt. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf die vorherigen Ausführungen zur zeitlichen Begrenzung der Zulässigkeit der Nutzung von Stasiunterlagen für Regelüberprüfungen unter anderem im öffentlichen Dienst. Wir wollen, dass in Artikel 92a eine Regelung aufgenommen wird, wonach die Eignung für den öffentlichen Dienst und für die Weiterbeschäftigung von Personen im öffentlichen Dienst stets dann fehlen soll, wenn die betreffende Person gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und für die im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass sie deshalb für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst untragbar ist. Es ist dabei unerheblich, zu welchen Zeiten ein solcher Verstoß stattgefunden hat. Eine solche Regelung, die einen Automatismus unterbindet, aber ein Fernhalten aus dem öffentlichen Dienst aus den genannten schwerwiegenden Gründen erlaubt, ist auch für den Fall, dass jemand für

das MfS tätig gewesen ist, sachgerecht und verhältnismäßig.

Vor dem Hintergrund der inzwischen ausdifferenzierten Rechtsprechung durch alle Instanzen einschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit zu den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, wie es der bisherige Artikel 119 Sächsische Verfassung materiellrechtlich übernommen hatte, wird es zunehmend unmöglich sein, eine bloße Tätigkeit für das MfS rechtswirksam als Kündigungsgrund bzw. Einstellungshindernis gelten zu lassen, je länger das vorwerfbare Verhalten zurückliegt. Bevor jemand als unwürdig für den öffentlichen Dienst angesehen oder gebrandmarkt wird, hat er heute – mehr als anderthalb Jahrzehnte nach dem Fall der Mauer – Anspruch auf eine faire und der zeitgeschichtlichen Wandlung Rechnung tragende Abwägung, je nach Art und Schwere seines damaligen Verhaltens und seiner Lebensführung nach der Wende.

(Zuruf des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE)

Sechstens. Meine Damen und Herren, wir werden nachher noch einen Änderungsantrag einbringen, mit dem wir die in Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzentwurfes enthaltene Änderung zu Artikel 116 der Sächsischen Verfassung wieder zurücknehmen. Wir haben uns bei der Diskussion über den Gesetzentwurf davon überzeugen lassen, dass die hier vorgeschlagene Regelung auch eine Auslegung erfahren kann, die von uns so nicht beabsichtigt ist und die wir nicht wollen. Es soll deshalb bei dem bisherigen Wortlaut des Artikels 116 verbleiben.

(Beifall der Abg. Dr. Cornelia Ernst und Falk Neubert, Linksfraktion.PDS)

Siebentens. Die einzige Regelung in unserem Gesetzentwurf, die völlig neu ist und eben nicht nur schon bestehende Regelungen ändert, modifiziert, verlagert oder streicht, ist in Artikel 1 Nr. 4 vorgesehen, betreffend die Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung. Danach soll in Artikel 62 Abs. 2 Satz 1 eine definitive Unvereinbarkeitsregelung mit folgenden Worten aufgenommen werden – ich zitiere: „Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein Landtagsmandat und kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. Das Landtagsmandat eines Mitglieds der Staatsregierung ruht während der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung. Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.“

Diese Regelung orientiert sich an Artikel 39 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, die wörtlich lautet: „Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als Mitglied des Senats.“ Abs. 1 sagt: „Mitglieder des Senats dürfen keine Bürgerschaftsmandate ausüben.“

Veranlasst ist dieser Regelungsvorschlag durch die Situation, in der wir bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes seinerzeit standen. Ich darf daran erinnern, dass für den 4. Sächsischen Landtag insgesamt neun Minister der damaligen CDU-Staatsregierung und ein Ministerprä

sident kandidiert haben. Wenn die CDU die absolute Mehrheit im Landtag errungen hätte und nicht auf eine Koalition angewiesen gewesen wäre und alle ihr Mandat wie bei den drei Wahlperioden vorher erreicht hätten, gäbe es in der CDU-Fraktion bei den 60 oder 62 vorhandenen Sitzen allein zehn Mitglieder der Staatsregierung, nämlich alle. Dass damit die Gewaltenteilung und die Funktion des Landtages, Kontrolleur der Regierung zu sein, zur Farce verkommt, wenn alle Minister gleichzeitig Mitglied des Landtages sind, liegt auf der Hand. Es gibt also dafür keine normale Schamgrenze. Nun neutralisiere ich, denn es wäre quer über die Parteien denkbar, dass alle Minister auch für den Landtag kandidieren, ins Parlament einziehen, wenn es keine Unvereinbarkeit gibt und wir eine Konstellation haben, dass ein geschlagenes Zehntel des Landtages zugleich Minister ist, respektive sich selbst kontrolliert oder darauf Einfluss nimmt, wie und mit welcher Intensität kontrolliert wird. Das muss doch in jeden Kopf hinein. Es macht für uns auch keinen Sinn, dass wir zum einen sagen, es ist unvereinbar, Bürgermeister oder Dezernent zu sein und gleichzeitig im Landtag zu sitzen, aber Minister kann man gewissermaßen weiter sein.

Wir meinen, dass es mit dieser Regelung, die per Gesetz auch näher bestimmen soll, wer in der Zeit des Ruhens des Mandats des Mitglieds der Staatsregierung das Landtagsmandat ausübt, auch eine sachgerechte, schonende Regelung der Wahlentscheidung der Wähler eintreten kann. Es würde darüber hinaus praktisch jeder Partei, die in den Landtag einzieht, die Möglichkeit gelassen, auszuwählen, wen sie vom Bestand der Abgeordneten als Minister nominiert, ohne dass das Parlament in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wäre, wenn ein Teil der Abgeordneten Minister würde. Das ist im Wesentlichen die Regelung.

Achtens. Ich darf noch darauf aufmerksam machen, dass wir in den Artikeln 2 bis 21 Bestimmungen zu insgesamt 20 Gesetzen des Freistaates Sachsen entsprechend dem Regelungsinhalt von Artikel 1, also den Änderungen der Verfassung, die wir vorsehen, aufheben, streichen oder modifizieren wollen. Das hängt damit zusammen, dass wir zum Beispiel Regelungen zur Stasi-Überprüfung im Apothekergesetz, im Architektengesetz, im Abgeordnetengesetz und Ähnliches mehr haben.

Ich mache einmal auf folgendes Problem aufmerksam: Wir haben nach dem Abgeordnetengesetz und der Entscheidungslage im Landtag vorgesehen, dass die persönlichen Mitarbeiter der Abgeordneten auf MfS-Belastung zu überprüfen sind. Nach der entsprechenden Handhabung musste zum Beispiel unser Kollege Kosel als Mitglied des Landtages die Daten seines Mitarbeiters abliefern. Der ist Madagasse. Er ist farbig und kommt aus Madagaskar. Nichtsdestotrotz musste der Madagasse zum Zwecke der MfS-Regelüberprüfung seine persönlichen Daten beim Präsidenten hinterlegen. Zur gleichen Zeit haben wir einen Abgeordneten, der einen Mitarbeiter beschäftigt, der – nach dem, was ich aus Zeitungen und Beschlüssen, die mir vorliegen, lese – irgendwann Ende der siebziger Jahre

in Italien wegen terroristischer Angriffe verurteilt worden ist.

(Uwe Leichsenring, NPD: Die Presse lügt!)

Kann sein, dass die Presse lügt. Das wollen wir einmal sehen, ob die Presse lügt. Danach fragt kein Mensch. Wir haben also jemanden drin, der nach der Auffassung des Kollegen Bandmann im Kernbereich des Terrorismus liegt! Kein Mensch fragt danach, aber der Kollege Madagasse von Herrn Kosel muss seine Personalien abgeben. Dass hier irgendetwas nicht in der Spur sein kann, muss auch der schlichteste Denker begreifen.

Wir bitten sehr herzlich, dass der Entwurf ohne allzu viel Ideologie diskutiert wird.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Ich bitte die CDUFraktion. Herr Abg. Schiemann, bitte.

(Marko Schiemann, CDU, kehrt auf halbem Wege zum Rednerpult zu seinem Abgeordnetenplatz zurück und holt sich die Verfassung. – Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe meinem Vorredner zugehört und mir die Frage gestellt: Wie würde jemand, der die DDR-Zeit mit Repressalien erlebt hat und Opfer geworden ist, so eine Rede bewerten? Ich glaube, mein Vorredner hat versucht, die Ergebnisse der Sächsischen Verfassung auf den Kopf zu stellen.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU und der SPD)

Das Auf-den-Kopf-Stellen halte ich nicht für richtig, denn die verfassungsgebende Versammlung hat sich nach umfangreicher, langwieriger Aussprache und unter Einbeziehung aller politischen Teile, die damals im Land tätig waren – ich betone aller politischen Teile – diese Verfassung gegeben. Jede Partei, die in Sachsen tätig war, ob sie einem politisch gepasst hat oder nicht, hatte die Möglichkeit, zur Sächsischen Verfassung gehört zu werden. Deshalb sollten wir sehr vorsichtig sein, wenn eine Fraktion, wenn eine Partei der Meinung ist, die Verfassung auf den Kopf stellen zu wollen. Wir sollten uns bemühen, sie wieder auf die Füße zu stellen. Das heißt, Herr Kollege Bartl, Sie haben die Gelegenheit, diesem Hohen Haus noch einmal darzulegen, dass Sie Ihren Gesetzesvorstoß schlichtweg zurückziehen werden.

Die CDU-Fraktion des Landtages lehnt den Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS entschieden ab.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Ich möchte gleich zu Beginn darauf hinweisen, dass ich die Art und Weise – damit hat es auch etwas zu tun – aufs Strikteste ablehne und zurückweise. Nachdem der ursprüngliche eigene Gesetzentwurf aus dem Jahre 2004 bereits vor der Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses am 27. März 2006 schriftlich geändert und heute nochmals zur Beschlussempfehlung ein umfangreicher

Änderungskatalog vorgelegt worden ist, lässt das zumindest den Schluss zu, dass die Linksfraktion.PDS etwas versucht hat, was sie selber nicht so richtig überzeugt.

(Dr. Cornelia Ernst, Linksfraktion.PDS: Was machen Sie denn mit Ihren Anträgen?)

Ich habe den Eindruck, meine sehr geehrten Damen und Herren, hier wird über die Sächsische Verfassung wie auf einem türkischen Basar entschieden und gehandelt.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU – Dr. Cornelia Ernst, Linksfraktion.PDS: Pfui!)

Nicht pfui. Das müssen Sie sich gefallen lassen. So geht man nicht mit einer Verfassung, die Grundlage des Freistaates ist und von allen respektiert werden muss, um.

Den Versuch, die Verfassung ohne Not zugunsten der Klientelpolitik einer Partei zu ändern, lehnen wir deutlich ab.

(Beifall bei der CDU – Widerspruch der Abg. Dr. Cornelia Ernst, Linksfraktion.PDS)

Sie sind, und das müssen Sie sich schon gefallen lassen, in den letzten Jahren auf inflationäre Art und Weise bemüht, den Verfassungskompromiss von 1992 aufzulösen und zu beenden. Ich betone: zu beenden.

(Dr. Cornelia Ernst, Linksfraktion.PDS: Muss man auch!)

Herr Schiemann, gestatten Sie eine Zwischenfrage von Herrn Schowtka?

Ja, bitte.

Herr Kollege Schiemann, hat die PDS-Fraktion eigentlich der Verfassung zugestimmt, als wir sie im Hohen Hause beschlossen haben?

Die Linke Liste/PDS hat der Verfassung nicht zugestimmt. Es gab ein Mitglied der Fraktion Linke Liste/PDS, das sich der Stimme enthalten hat, aber die Fraktion hat nicht zugestimmt.