Im Freistaat Sachsen ist ein spürbarer Anstieg von Borreliose-Erkrankungen zu verzeichnen. Die Aussagen der Sachverständigen wie auch die BorrelioseSelbsthilfegruppen machen das sehr deutlich. Das Hauptproblem, die Früherkennung der Borreliose, sei vor allem die der Spätborreliose (Späterkennung).
1. Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über die Neuerkrankungen an Borreliose im Freistaat Sachsen in den Jahren 2003 bis 2005 vor, insbesondere die Entwicklung der Fallzahlen in Sachsen und im Muldentalkreis in den Jahren 2003 bis 2005?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Liebe Frau Pfeiffer! In Sachsen wurden in den Jahren 2003 bis 2005 folgende Erkrankungszahlen für Borreliose gemeldet: 2003: 1 361 Erkrankungen, 2004: 1 562 Erkrankungen und im Jahr 2005 – hier bis einschließlich 46. Kalenderwoche – 1 576 Erkrankungen.
Aus dem Muldentalkreis wurden für den gleichen Zeitraum folgende Zahlen mitgeteilt: Im Jahr 2003 22 Erkrankungsfälle, 2004 12 Fälle und 2005 – wie gesagt bis einschließlich 46. Kalenderwoche – 24 Fälle.
2. Welche Risikogebiete gibt es in Sachsen und wie schätzt die Sächsische Staatsregierung die Dunkelziffer ein?
Besondere Risikogebiete hinsichtlich der Übertragung von Borreliose können in Sachsen nicht ausgewiesen werden. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass es regionale Unterschiede gibt. Vielmehr ist jedoch davon auszugehen, dass das Risiko für ganz Sachsen vergleichbar groß ist.
Wichtig ist aus Sicht der Staatsregierung das Wissen, wie man sich vor Zeckenstichen schützen kann und wie man sich nach einem Zeckenstich verhalten sollte. Die Erfassung der Borreliosen erfolgt gemäß Falldefinition des Robert-Koch-Instituts. Gemeldet werden ausschließlich akute Erkrankungen an Borreliose. Chronische Erkrankungen werden nicht erfasst, da sich diese aufgrund des lange zurückliegenden Zeitpunktes der Infektion nicht zuordnen lassen.
Meine Frage betrifft die Zulässigkeit der Übernahme des Schulgeldes für Schüler, die eine Schule in Trägerschaft der evangelischen Kirche besuchen, durch sächsische Gemeinden.
Mir ist im Falle einer sächsischen Gemeinde zur Kenntnis gelangt, dass die Gemeinde bzw. der Gemeinderat beabsichtigt, einen Beschluss zu fassen, wonach die Gemeinde künftig das Schulgeld für diejenigen Schüler übernimmt, die zum Zeitpunkt dieses Beschlusses eine in ihrer (staat- lichen) Trägerschaft befindliche Schule besuchen. Diese Schüler sollen dann auf der Grundlage des Beschlusses (Schulgeldübernahme durch die Gemeinde) im laufenden Schulbetrieb in die in Trägerschaft eines evangelischen Schulvereins befindliche Schule wechseln. Mit dieser Maßnahme soll den betroffenen Eltern die Zustimmung erleichtert bzw. diese von ihnen „erkauft“ werden, ihre Kinder in einer solchen Ersatzschule in kirchlicher Trägerschaft beschulen zu lassen. Zugleich hat diese Maßnahme zur Folge, dass damit die Schließung der noch vorhandenen staatlichen Schule – von der Gemeinde vorsätzlich verursacht – de facto vollzogen wird. Damit entzieht sich die Gemeinde auf Dauer – ebenfalls vorsätzlich herbeigeführt – der ihr obliegenden gesetzlichen Pflichtaufgabe als staatlicher Schulträger (§§ 21 Abs. 2, 22 SchulG).
1. Aufgrund welcher Rechtsvorschrift ist eine derartige Übernahme privater Schulgelder einer Schule in Trägerschaft der evangelischen Kirche durch eine Gemeinde, das heißt den staatlichen Schulträger, mit der die „Befürwortung der Eltern und damit der Übergang der Trägerschaft von der Gemeinde auf den evangelischen Trägerverein stimuliert“ werden soll, und die daraus folgende Schließung der öffentlichen Schule der Gemeinde begründbar und zulässig?
2. Inwieweit wäre ein infolge einer derartigen einseitigen „Lenkung“ von Schülerströmen durch die Gemeinde zu einer Schule in Trägerschaft der evangelischen Kirche später gefasster Beschluss des Gemeinderates über die Schließung bzw. Aufhebung der in seiner eigenen Trägerschaft befindlichen öffentlichen Schule (der aufgrund der Übernahme der privaten Schulgelder durch die Gemeinde die Schüler „entzogen“ wurden) als rechtmäßig anzusehen?
maßen: Wenn die Gemeinde schulgeldpflichtigen Eltern für den Übergang ihrer von der öffentlichen Schule unterrichteten Kinder an eine freie Schule einen kostendeckenden Zuschuss zum Schulgeld gewährt, dann handelt es sich dabei aus kommunalrechtlicher Sicht um die Unterstützung Privater. Als Erfüllung einer freiwillig eingegangenen, durch einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss begründeten Selbstverwaltungsaufgabe ist eine solche Unterstützung rechtlich zulässig, wenn es sich erstens insoweit um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handelt, zweitens die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde durch die Gewährung des Zuschusses nicht überfordert wird und drittens damit nicht gegen sonstiges Recht, insbesondere schulrechtliche Vorgaben, verstoßen wird.
Die Kommune wird durch die Übernahme der Schulgeldzahlung nicht Träger einer Schule in freier Trägerschaft. Insofern besteht aus schulrechtlicher Sicht keine Möglichkeit, von der Kommune ein Unterlassen dieses Handelns zu erwirken. Unabhängig von der Zulässigkeit der Übernahme des Schulgeldes durch eine Gemeinde ist die Verpflichtung der Gemeinde zur Weiterführung ihrer Schule unmittelbar mit dem Vorhandensein eines öffentlichen Bedürfnisses verknüpft. Nach Vorlage des Aufhebungsbeschlusses würde das Staatsministerium für Kultus dementsprechend prüfen, ob für die aufzuhebende Schule das öffentliche Bedürfnis zur Weiterführung tatsächlich entfallen ist. Davon ist – unabhängig von der vorhandenen Schülerzahl – unter anderem dann auszugehen, wenn die ordnungsgemäße Beschulung der Schüler an zumutbar entfernten Schulen der gleichen Schulart gewährleistet ist und dem Schulträger keine zentralörtlichen Verpflichtungen im Bildungsbereich zukommen. Fundierte Erkenntnisse zu Übergängen an Schulen in freier Trägerschaft sind in diesem Zusammenhang angemessen zu berücksichtigen.
Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung einer öffentlichen Schule nicht mehr gegeben sind, insbesondere hierfür kein öffentliches Bedürfnis besteht, kann die Kommune als Schulträger die Aufhebung der öffentlichen Schule – allerdings nur mit Zustimmung der obersten Schulbehörde, dem SMK – beschließen. Unter diesen Voraussetzungen wäre ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss rechtmäßig.
Frau Präsidentin! Meine Frage betrifft die Sachbeschädigungen an Kraftfahrzeugen und Brandstiftung in Chemnitz am 08.11.2005.
Laut Pressemeldungen vom 09.11.2005 brannten in der Nacht zum 08.11.2005 in Chemnitz drei Autos sowie Müll in der Nähe eines Abrisshauses. Unter dem Verdacht der Brandstiftung nahm die Polizei in Chemnitz zwei
Jugendliche fest. Einen Zusammenhang mit den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in Frankreich schloss die Polizei nicht aus.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter! Zur Strafanzeige wegen des Verdachtes zur Brandstiftung an einem leerstehenden Gebäude am 08.11.2005 gegen 01:00 Uhr in Chemnitz, Steinbergstraße 85, wurde ein Tatverdächtiger ermittelt. Zur Strafanzeige wegen des Verdachtes der Brandstiftung am 08.11. gegen 00:40 Uhr auf dem Parkplatz im Bereich der Straße Usti nad Labem 193 bis 195 in Chemnitz konnten bislang keine Tatverdächtigen ermittelt werden.
Durch Brandlegung an zwei Pkws wurden insgesamt drei Fahrzeuge beschädigt bzw. zerstört. Die gesicherten Spuren werden derzeit ausgewertet. Ein Zusammenhang zwischen dem aufgeführten Sachverhalt besteht nach dem augenblicklichen Ermittlungsstand nicht.
Zu Ihrer zweiten Frage. Erkenntnisse über eine Zugehörigkeit des ermittelten Tatverdächtigen zu einer politischen Gruppierung liegen nicht vor. Der zweite Sachverhalt der Brandlegung lässt ebenfalls keine politische Motivation erkennen. Beide Sachverhalte stehen nach bisherigen Erkenntnissen nicht im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Frankreich.
Liebe Kollegen! Laut Zeitungsmeldung im November 2005 ist eine deutliche Steigerung von Spätabtreibungen in Deutschland zu verzeichnen. Ich frage die Staatsregierung:
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrte Frau Pfeiffer! Von Frauen, die ihren Wohnsitz in Sachsen haben, wurden nach der zwölften Schwangerschaftswoche im Jahr 2003 61 Schwangerschaften abgebrochen, im Jahr 2004 waren
Ihre zweite Frage kann ich wie folgt beantworten: Die vom Statistischen Bundesamt erhobenen Daten werden lediglich nach Bundesländern und nicht nach regionalen Gebietskörperschaften erfasst. Somit kann ich Ihnen dazu keine Auskunft geben.