Protocol of the Session on December 8, 2005

(Beifall bei den GRÜNEN und der Linksfraktion.PDS)

Es geht um die Drucksache 4/3694, den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS. Ich schlage Ihnen vor, dass wir über ihn insgesamt abstimmen. – Ich sehe, Sie sind damit einverstanden. Dann bitte ich all diejenigen, die mit dem Änderungsantrag konform gehen können, um ihr Handzeichen. – Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. – Danke. Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenhaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dafür ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.

Dann kommen wir zum eingereichten Gesetzentwurf in der Drucksache 4/0466. Wir stimmen über die Überschrift ab. Wer der Überschrift zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist die Überschrift mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe auf Artikel 1, Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen. Wer dem zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ohne Stimmenthaltungen und mit Stimmen dafür ist der Artikel 1 mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe auf Artikel 2, Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und die Freiheit des Zugangs zu Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Öffentlichkeitsge- setz). Wer dem zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist der Artikel 2 mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe auf Artikel 3, Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Wer kann dem zustimmen? – Danke schön. Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist der Artikel 3 mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe auf Artikel 4, Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen. Wer dem zustimmt, den bitte ich, das anzuzeigen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist der Artikel 4 mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich rufe auf Artikel 5, In-Kraft-Treten, und frage nach den Zustimmungen. – Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist der Artikel 5 mehrheitlich abgelehnt worden.

Damit, meine Damen und Herren, sind alle Artikel inklusive der Überschrift abgelehnt worden und es erübrigt sich eine Gesamtabstimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Damit ist dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt worden und der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Meine Damen und Herren! Es ist 12:52 Uhr. Ich schlage Ihnen vor, dass wir uns für eine Stunde in die Mittagspause begeben und 13:50 Uhr hier wieder einfinden.

(Unterbrechung von 12:52 Uhr bis 13:56 Uhr)

Meine Damen und Herren! Ich eröffne die Sitzung nach der Mittagspause wieder. Wir beginnen mit dem

Tagesordnungspunkt 3

2. und 3. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Drucksache 4/2499, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 4/3540, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Den Fraktionen wird dazu das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU, Linksfraktion.PDS, SPD, NPD, FDP und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Herr Abg. Lichdi, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich entschuldige mich für meine Verspätung. Ich hatte in meinem Kopf 14:00 Uhr gespeichert.

Unser Gesetzentwurf ist auf einhellige Ablehnung der anderen Fraktionen gestoßen. Kollege Bandmann, der auch noch nicht anwesend ist, hat es sich dabei nicht nehmen lassen, seinen Vorurteilen gegenüber den GRÜNEN im Allgemeinen und gegenüber im Westen geborenen GRÜNEN im Besonderen freien Lauf zu lassen. Unser Gesetzentwurf sei ein bürokratisches Monster von Leuten aus dem Westen, die nichts vom Lande Sachsen verstehen würden. Er übersieht dabei, dass ähnliche Regelungen auch in Hessen, im Saarland und in Hamburg bestehen. Das sind meines Wissens alles schwarzregierte Länder.

Was steht in unserem Gesetzentwurf? Die Gemeinden sollen das Recht erhalten, durch örtliche Bauvorschriften Regelungen über die Ausrichtung von Häusern oder die Neigung von Dächern zur geeigneten Anbringung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu erlassen. Dies gilt insbesondere für die Anbringung von Solarthermie- und Fotovoltaikanlagen. Es handelt sich dabei um die Einräumung eines Rechts und nicht um eine Verpflichtung der Gemeinden. Ob und in welcher Form eine Gemeinde dieses Recht ausübt, entscheidet ganz allein der demokratisch gewählte Gemeinderat. Ich kann darin keinerlei bürokratische Monstrosität erkennen, sondern lediglich eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Gemeinde.

Warum wollen wir das? Eine solche Regelung ist bitter notwendig. Angesichts des beschleunigt fortschreitenden Klimawandels müssen wir aus dem Zeitalter der fossilen Energieversorgung mit Kohle, Öl und Gas möglichst schnell in das solare Zeitalter übertreten. Nach dem Motto „Global denken – lokal handeln“ deklinieren wir GRÜNE

dies in allen Politikbereichen durch. Daher halten wir die vorgeschlagene Regelung für erforderlich.

(Zuruf des Abg. Dr. Fritz Hähle, CDU)

Wollen Sie eine Zwischenfrage stellen, Herr Hähle?

(Dr. Fritz Hähle, CDU: Nein danke! Das dauert mir zu lange.)

Wer dies aus politischen Gründen nicht will, flüchtet sich in formale Bedenken. So ist die Koalition, inspiriert durch einen Abteilungsleiter aus dem bayerischen Innenministerium, der Meinung, die Regelung sei verfassungswidrig, weil die Länder keine Kompetenz zum Erlass solcher Vorschriften hätten. Die angezogenen Entscheidungen der Gerichte tragen allerdings diese Einschätzung nicht, wenn man sie genauer liest. Ich habe das in den Fachausschüssen im Einzelnen vorgetragen und kann es hier nicht wiederholen.

Es wird darauf verwiesen, dass die Materie nach dem Baugesetzbuch geregelt werden kann. Absichtlich übersehen wird dabei aber, dass dies nicht für die unbeplanten Innen- und Außenbereiche gilt. Die Baubürgermeister von Dresden und Chemnitz bestätigten in der Anhörung auf meine Frage ausdrücklich, dass in ihren Städten bisher solche Regelungen nach Baugesetzbuch weder erlassen noch beabsichtigt seien. Auf meine Nachfrage meinte Frau Wesseler aus Chemnitz, man wolle grundsätzlich auf Regelungen für Investoren verzichten, um diese nicht zu verschrecken; also ein grundsätzlicher Verzicht auf den Anspruch auf Gestaltung. Ich glaube, dass hier ein grundsätzlich falsches Verständnis der Aufgabe von Politik vorliegt.

Neue Belastungen für den bauwilligen Bürger? Energiesparsame Häuser haben heute schon am Markt einen 5 bis 10 % höheren Wert. Es ist jetzt schon klar, dass energieeffizientes Bauen und Sanieren ein riesiger Zukunftsmarkt ist. In einem ihrer wenigen lichten Momente hat die neue große Koalition in Berlin daher auch das CO2Gebäudesanierungsprogramm mit 1,5 Milliarden Euro ausgestattet. Zu Recht!

Zum 01.01.2006 soll auch der Energiepass eingeführt werden, der Auskunft über den Energieverbrauch eines Hauses gibt. In den nächsten Jahren werden sich energieeffiziente Haustechniken ohnehin durchsetzen. Aber Sachsen hat dann wieder einmal versäumt, sich an die Spitze der Bewegung zu setzen und wirtschaftlich davon zu profitieren.

Herr Schiemann, wollen Sie eine Zwischenfrage stellen?

(Marko Schiemann, CDU: Nein.)

Nein. Okay, schade, aber bezeichnend für die geistige Bewegungslosigkeit, die Sachsen im Althergebrachten verharren lässt.

Ich danke für Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit. Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Für die Fraktion der CDU bitte Herr Hamburger.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Tagesordnungspunkt ist eigentlich heute der Gesetzentwurf der GRÜNEN, die Novelle zur Sächsischen Bauordnung. Herr Lichdi, leider habe ich außer Ideologie zu dem Sachverhalt von Ihnen nichts gehört.

(Beifall bei der CDU)

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, den Einsatz erneuerbarer Energien zu erleichtern oder deren Einsatz partiell zu erzwingen. Der beabsichtigte Zweck der Förderung der erneuerbaren Energien ist legitim, und dem soll überhaupt nicht widersprochen werden.

Zur Lösung dieses Problems schlagen Sie nun vor, technische Vorschriften zu Dachkonstruktionen oder zur Dachausrichtung einzubringen und eine Mindestkontingentierung der alternativen Energieanwendung verbindlich vorzuschreiben. Dieser vorgeschlagene Weg – nur über diesen Weg rede ich an dieser Stelle – ist nicht zielführend. Ich bleibe dabei, auch wenn Sie es vorhin ironisch kritisierten, dass dieser Weg in Teilen ungeeignet und nicht zulässig ist. Das war auch die zusammengefasste Meinung der Sachverständigen.

Zum Einzelnen:

1. Die Gestaltung der baulichen Anlagen wie Dachgrößen, Dachneigungen, Geschossflächen usw. sind Planungsvorgaben und zwingend im Bauplanungsrecht zu regeln, also in der Bauleitplanung. Da verweise ich auf den § 9 des Baugesetzbuches. Das ist die Regelungskompetenz des Bundes, und das haben die Sachverständigen auch festgestellt.

Ferner ist die beabsichtigte Änderung ein nicht unerheblicher Eingriff in das Recht und das Eigentum des Bauherrn. Das bleibt so, auch wenn Ideologie dagegen steht. Dagegen wird er sich immer dann wehren, wenn er keinen Vorteil bei sich selber erkennt. Mit Ausnahmeanträgen in

großer Zahl müsste daher dann gerechnet werden. Schon allein solches würde die gemeindliche Bauleitplanung dazu veranlassen, sehr behutsam mit einengenden Vorschriften umzugehen.

2. Die Vorschrift eines Deckungsgrades aus erneuerbaren Energien im anzuwendenden Energiemix zur Vermeidung der Emission klimaschädlicher Treibhausgase, wie es in Ihrem Gesetz heißt, ist eine Angelegenheit des Immissionsschutzrechtes oder des Energiesparrechtes. Auch das ist Bundesrecht. Auch hier hatten die Sachverständigen festgestellt, dass die nicht in unserer Kompetenz liegt. Im Übrigen, Kollege Lichdi, dirigistische Vorschriften haben noch nie ein Problem gelöst, auch nicht in der Energieanwendung, denn dirigistische Vorschriften schalten den Kopf aus und beanspruchen den Geldbeutel, und das wird nicht funktionieren.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der FDP)

Dafür haben wir genügend Beispiele in unserer Geschichte. Vielleicht deshalb, Herr Lichdi, sind wir Sachsen an dieser Stelle etwas sensibler als Sie, was Dirigismus betrifft.

(Beifall bei der CDU)

Nun bemühen Sie, Herr Lichdi, die Bauordnungen von Hessen, des Saarlandes und von Hamburg. Die von Hessen haben Sie in Ihrer Gesetzesbegründung zitiert. Ich muss Ihnen sagen, dass wir da nicht über das Gleiche reden. Bei der Bauordnung in Hessen ist das nicht der gleiche Regelungsgegenstand, sondern ein ähnlicher. Der Zweck dieser Regelung in der Bauordnung von Hessen ist fundamental ein anderer. Deren Zweck ist die Abwehr von Gefahren für die Umwelt – und noch einige andere Punkte –, aber das ist die zentrale Aussage. Ihr Zweck ist die Förderung erneuerbarer Energien. Das ist etwas ganz anderes.

Des Weiteren bemühten Sie im Ausschuss in der letzten Behandlung eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von 1997. Dort zitierten Sie: Wenn die Regelungen der örtlichen Bauvorschriften an die äußere Gestaltung des Baukörpers anknüpften, sei eine landesrechtlich-bauordnungsrechtliche Kompetenzgrundlage gegeben. Dagegen ist nichts einzuwenden. Genau das realisiert unsere Sächsische Bauordnung bereits jetzt im § 89 Abs. 1: „Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen.“ Dann geht es im Text weiter. Genau diese Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtes setzt das um. Die Kleinigkeit, Herr Lichdi, die Sie hier übersehen, gewollt oder versehentlich, das weiß ich nicht, ist: Es muss an den Baukörper anknüpfen. Sie wollen aber genau den Baukörper verändern. Das ist eigentlich der Knackpunkt dabei. Die Grenzen, an denen Sie am Baukörper etwas ändern können, sind im Grunde die Farbe der Fassade, das Material der Außenhaut, Elemente der Baukunst am Gebäude. Auf diesem Niveau können Sie in die Bauleitplanung eingreifen, ansonsten nicht.