Des Weiteren bemühten Sie im Ausschuss in der letzten Behandlung eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von 1997. Dort zitierten Sie: Wenn die Regelungen der örtlichen Bauvorschriften an die äußere Gestaltung des Baukörpers anknüpften, sei eine landesrechtlich-bauordnungsrechtliche Kompetenzgrundlage gegeben. Dagegen ist nichts einzuwenden. Genau das realisiert unsere Sächsische Bauordnung bereits jetzt im § 89 Abs. 1: „Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen.“ Dann geht es im Text weiter. Genau diese Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtes setzt das um. Die Kleinigkeit, Herr Lichdi, die Sie hier übersehen, gewollt oder versehentlich, das weiß ich nicht, ist: Es muss an den Baukörper anknüpfen. Sie wollen aber genau den Baukörper verändern. Das ist eigentlich der Knackpunkt dabei. Die Grenzen, an denen Sie am Baukörper etwas ändern können, sind im Grunde die Farbe der Fassade, das Material der Außenhaut, Elemente der Baukunst am Gebäude. Auf diesem Niveau können Sie in die Bauleitplanung eingreifen, ansonsten nicht.
Natürlich wählen Gemeinden oft den etwas leichteren Weg: Sie versuchen, über eine Gestaltungssatzung die Bauordnung zu umgehen. Die Gerichte sehen an der Stelle auch sehr genau hin, damit das nicht passiert. Ich verweise auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von 2004 gegen die Stadt München. Dort wurde die örtliche Bausatzung genau wegen einer solchen Absicht aufgehoben.
Ich glaube, man muss in den Zuständigkeiten für die Gesetzkompetenz genau unterscheiden zwischen Baugesetzbuch und Bauordnung. Eine Schnittmenge, die man nach Beliebigkeit ausnutzen kann, gibt es meines Erachtens nicht. Fazit des Ganzen:
3. Die Sachverständigen haben in großer Einmütigkeit den Gesetzentwurf verworfen, beide kommunalen Spitzenverbände ebenso. Wir werden den Gesetzentwurf mit der von mir vorgetragenen Begründung ablehnen.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Intention, sich für erneuerbare Energien im Bereich des Bauwesens einzusetzen – das hat Herr Hamburger am Anfang seiner Rede auch gesagt –, stimmen wir zu. Wir sagen aber auch, dass wir die Meinungen der kommunalen Spitzenverbände immer mit anhören, wenn es um den Einfluss auf ein Gesetzgebungsverfahren geht, und zwar bei den Belangen, die sie unmittelbar betreffen. Gerade die Stellungnahmen der Vertreter der kommunalen Familie in der Anhörung machten deutlich, dass der vorgesehene Regelungsbedarf gar nicht besteht. Im Gegenteil. Wir müssen festhalten, dass beispielsweise Solaranlagen auf Wohngebäuden und nicht nur auf Einfamilienhäusern auch ohne eine solche Regelung in der Sächsischen Bauordnung seit Jahren bereits realisiert werden.
Ein weiteres Ergebnis der Anhörung war, dass nach der Neufassung des Baugesetzbuches im vergangenen Jahr durchaus die Möglichkeit solcher Festsetzungen in den Bebauungsplänen besteht. Allerdings sind eben genau solche Bebauungspläne bisher nirgendwo beschlossen worden. Auch der von Herrn Hamburger noch einmal angesprochene Interessenkonflikt zwischen Bundes- und Landesrecht – hier bezogen auf das Planungsrecht, welches beim Bund liegt, und das Ordnungsrecht, welches Landessache ist – konnte weder in der Anhörung noch in den Ausschussberatungen durch die einreichende Fraktion entkräftet werden. Ob denn die Frage der Zweckbindung der Treibhausgaseinsparung oder eher die Frage der Anknüpfung an die äußerliche Baugestalt entscheidend für
die Auflösung dieses Konfliktes ist, bleibt leider wieder nur den Gerichten überlassen, und auf solche Gerichtsentscheidungen haben Sie, Herr Lichdi, sich ja bezogen.
Weiterhin ist eine solche Bauordnungsänderung auch von der praktischen Umsetzung her recht kritisch zu betrachten. Ich bin selbst Stadtrat in Hoyerswerda und ich wüsste nicht, wie wir mit diesem Änderungsvorschlag dem Risiko, das mit Investitionen für Solaranlagen verbunden ist, entgegenwirken sollten. Andererseits, denke ich auch, ist die Vollzugskontrolle gegenwärtig auf der kommunalen Ebene schlicht unmöglich.
Aus unserer Sicht kann auch die vorgeschlagene Gesetzesänderung Investoren bzw. Eigentümer abschrecken. Diese müssten sich einer möglichen Festlegung im Bebauungsplan, beispielsweise zum Erreichen eines bestimmten Deckungsgrades, beugen – wohl wissend, dass bei den gegenwärtigen technischen Möglichkeiten genau das gewollte und per Satzung geforderte Ergebnis nicht erreicht werden kann. Ich persönlich würde ein solches Risiko jedenfalls nicht eingehen.
Zu der eingangs festgestellten Aussage, dass wir aus ökologischer Sicht das Anliegen nachvollziehen können, sei abschließend nur hinzugefügt, dass aus unserer Sicht wirtschaftlicher und vor allem politischer Druck auf die gegenwärtigen Mechanismen des Energiemarktes eher und effektiver zu der mit dieser Änderung beabsichtigten Entwicklung erneuerbarer Energien führen würden.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch wenn das Ziel, weitere Möglichkeiten und Wege zu finden, den Einsatz regenerativer Energien zu fördern, zu begrüßen ist, so ist der Weg über dieses Gesetz doch einfach falsch. Auch kann ich nur das unterstreichen, was meine beiden Vorredner bereits gesagt haben: In der Anhörung wurde ganz deutlich, dass ein Eingriff in die Baufreiheit so, wie Sie es wünschen, einfach nicht notwendig ist. Es macht keinen Sinn, in erheblicher Weise in die Baufreiheit zukünftiger Bauherren einzugreifen. Wer mit offenen Augen durch die Gemeinden fährt oder läuft, sieht, wie der freiwillige Trend zu einer energiesparenden Bauweise ungebrochen anhält. Sie selbst haben ja bereits gesagt, dass Energiesparhäuser durchaus schon positiv begleitet werden – auch ohne solche restriktiven Vorschriften. Viele Bauherren wählen schon wegen der hohen Kosten der klassischen Energieträger sehr bewusst zukünftige Energieträger aus.
Außerdem befürchten Experten und Kommunalpolitiker – auch das wurde in der Anhörung sehr deutlich –, dass gerade gewünschte Sanierungen im Bestand unterbleiben,
wenn weitere Baugenehmigungstatbestände und Investitionen gefordert werden, die von bestimmten Bauherren, vielleicht auch insbesondere von jungen Familien, aus finanziellen Gründen nicht realisiert werden können oder gar nicht in das ganze Gefüge hineinpassen.
Gleichwohl, wenn wir eine nachhaltige Förderung erneuerbarer Energien wünschen, dann sollte das nicht auf gesetzlichen Zwangsregelungen beruhen, sondern wir plädieren eher dafür, dass entsprechende Förderprogramme, wie sie ja auch durch den Bund wieder vorgesehen sind, zu nutzen sind – also Freiwilligkeit statt Zwang. Ich glaube, vor Ort zeigt sich deutlich, dass dies bereits mehr geholfen hat.
Ein letzter Aspekt, der bereits angesprochen wurde, ist die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Freistaates – auch das ist noch einmal zu betonen –, sodass aus unserer Sicht dieser Gesetzentwurf nur abzulehnen ist.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bei diesem Gesetzentwurf muss festgestellt werden, dass ein eigentlich gutes Anliegen schlecht angepackt und umgesetzt wird.
Das Anliegen der GRÜNEN als solches ist unterstützenswert. Es geht ja darum, durch einen bestimmten Anteil nachhaltiger Energieformen beim Heizen die Emission klimaschädlicher Treibhausgase im Gemeindegebiet zu verringern.
Das Hauptmanko des Vorschlages ist, dass er verfassungsrechtlich unzulässig ist. Die Regelung gehört gar nicht in die Bauordnung, weil sie nicht typisch örtliche Bauvorschriften, sondern die Luftreinhaltung zum Gegenstand hat. Die Regelungskompetenz in diesem Bereich gehört laut Artikel 74 Nr. 24 Grundgesetz zur konkurrierenden Gesetzgebung und kann nur dann von den Ländern ausgeübt werden, wenn der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht wahrgenommen hat. Das aber hat er, und zwar durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine Verordnungsermächtigungen, von denen die Bundesregierung durch den Erlass von bisher 33 Rechtsverordnungen Gebrauch gemacht hat.
Wenn nun der Sächsische Landtag durch eine Novellierung der Sächsischen Bauordnung die Gemeinden ermächtigen würde, zum Zwecke der Luftreinhaltung Bausatzungen zu erlassen, so verstieße er gegen die grundgesetzliche Kompetenzregelung zwischen Bund und Ländern. Darüber hinaus gilt für die gesamte Bauleitplanung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Viele kommunale Bauvorschriften sind von den Verwaltungsgerichten gekippt worden, weil sie unverhältnismäßig waren, das heißt, weil der Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand stand.
Nochmals: Die Regelung gehört nicht in die kommunalen Bausatzungen, sondern in die Regelungskompetenz des Bundes.
Der von den GRÜNEN gewählte Ansatz gibt mir aber Anlass, darüber nachzudenken, ob nicht in einem anderen Kontext, nämlich im Bereich der Energieversorgung und des Energiesparens, den Kommunen mehr Kompetenzen und mehr Pflichten eingeräumt werden können, und dies im Gegensatz zu den derzeitigen Privatisierungs- und Ausverkaufsstrategien.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich habe gerade noch einmal nachgesehen, wann dieser Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Geschäftsgang gegeben worden ist: Es war der 05.07.2005, da gab es Rot-Grün noch, da hatten Sie vielleicht noch Hoffnung, solche Sachen auf Bundesebene vorantreiben zu können.
Aber die Zeit ist darüber hinweggegangen und was macht der abhanden gekommene Koalitionspartner SPD? Brutal und schnöde streicht er die Eigenheimzulage. Das durfte nämlich nicht passieren, denn wir fragen uns: Wie sollen sich die Bürger ohne die Eigenheimzulage künftig ihre Vorstellungen, die Sie uns unterbreiten, dann noch leisten können?
Die Regelung, die Sie vorschlagen – die Ermächtigungsnorm in der Landesbauordnung –, ist zum einen unzulässig und zum anderen ungeeignet.
Meine Damen und Herren, die Ausrichtung der Dächer, die Anordnung von Baukörpern – das ist bereits gesagt worden – stellt originäres Bauplanungsrecht dar, und dieses ist im Baugesetzbuch geregelt.
Herr Kollege Lichdi, ich weiß – auch wenn Sie sich an die Stirn greifen –, es bleibt so, es ist im Baugesetzbuch geregelt, nicht in der Landesbauordnung. Sie haben ein Problem – kompetenzrechtlich –, dass Sie das in der Landesbauordnung überhaupt nicht lösen können. Sie möchten es gerne, aber Sie können es nicht.
Das nächste Problem, das die Sache unzulässig macht, ist die Frage der Beschränkung der Eigentümer von Eigenheimen in ihren Eigentümerbefugnissen durch die haarkleine Regelung von Energiemix und Verhältniszahlen, die nicht notwendig ist. Das ist unverhältnismäßig und damit unzulässig.
Es ist im Übrigen auch ungeeignet, Herr Kollege Lichdi – ungeeignet allein schon im Hinblick auf die damit angeb
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Position der Staatsregierung zu dem Gesetzentwurf ist ablehnend. Wir haben durchgreifende Bedenken, sowohl in rechtlicher Hinsicht – Stichwort: fehlende Gesetzgebungskompetenz – als auch in tatsächlicher Hinsicht, Stichwort: Einschränkung der Freiheiten des Bauherrn und Verteuerung des Bauens.
lich verfolgten Ziele. Klimaschutz wird damit nicht oder nur marginal bewirkt. Diese Regelung betrifft nämlich nur Neubauten – Altbauten werden davon überhaupt nicht erfasst – und bei Neubauten gibt es andere Möglichkeiten, als über den Einsatz regenerativer Energien nachzudenken, um Energie zu sparen. Es gibt die Möglichkeit von Passivhäusern, Niedrigenergiehäusern und andere Sachen, die möglicherweise viel, viel kostengünstiger als die lustigen Bauvorschriften sind, die Sie sich da ausdenken möchten.
Sie befördern damit weder Fantasie und Effizienz noch Kosteneinsparungen, sondern nur die Regelungswut. Das ist ein typisches Beispiel dafür, wie grüne Staatsgläubigkeit dazu führt, dass wieder irgendeine neue, und sei es noch so sinnlose Regelung kreiert wird. Sie handeln nach dem Motto: Wir wollen das Gute. Also schreiben wir es in das Gesetzbuch und hoffen, dass es dann funktioniert.
Es wird nicht funktionieren. Sie zementieren mit den von Ihnen gewollten Regelungen unter Umständen technische Standards, die in fünf oder zehn Jahren längst überholt sind, die sich dann aber immer noch als verbindliche Bauvorschriften in den Satzungen wiederfinden. Damit verhindern Sie auf lange Sicht sogar Energieeinsparung und weitere Fortschritte auf diesem Gebiet. Ihr Gesetzentwurf ist ein Musterbeispiel für jene Sumpfblüten, die Ihre Regelungsgläubigkeit bisweilen hervorbringt.