Danke schön. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mit diesem Gesetz soll das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen vom 4. November 2002 in zwei Punkten geändert werden.
Zum 1. Januar 2004 sind mit der Novellierung des Krankenpflegegesetzes die Berufsbezeichnung Krankenschwester/Krankenpfleger sowie Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger geändert worden. Die neuen Berufsbezeichnungen lauten Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Schon seit dem 1. Januar 2004 wird allen Absolventen einer Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung eine Berufserlaubnis mit den eben genannten neuen Berufsbezeichnungen erteilt.
Diese neuen Berufsbezeichnungen unterstreichen zum einen sprachlich den breiteren Ansatz in der Pflege. Neben kurativer Pflege werden auch Maßnahmen der Gesundheitsförderung, der Prävention und der Rehabilitation von Krankenpflegekräften erbracht. Zum anderen entsprechen die Berufsbezeichnungen aber auch den im deutschsprachigen Raum, zum Beispiel in Österreich und der Schweiz, schon seit Längerem verwandten Begriffen.
Als Folge der Änderung der Berufsbezeichnungen in den bundesrechtlichen Vorschriften sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen aufgeführten Berufsbezeichnungen ebenfalls der neuen Terminologie angepasst werden. Die Einheitlichkeit der Berufsbezeichnungen im Bundes- und Landesrecht ist erforderlich, um Nachteile für Krankenpflegekräfte in Sachsen zu vermeiden, etwa, wenn sie in einem anderen Bundesland arbeiten möchten.
Der zweite Änderungsgrund ist die zukünftige Zuordnung der Altenpflegeberufe zu den so genannten Gesundheits
fachberufen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen waren die Altenpflegeberufe den sozialen Berufen zugeordnet. Die Ausbildung erfolgte aufgrund landesrechtlicher Regelung nach der Schulordnung Fachschule.
Seit dem 1. August 2003 erfolgt die Ausbildung nach dem Bundesaltenpflegegesetz. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Oktober 2002 handelt es sich bei dem Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers wegen des eben von mir genannten gewandelten Berufsbildes um einen „anderen Heilberuf“ im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz. Somit ist der Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers den Gesundheitsfachberufen zuzuordnen, und die bisherige gesonderte Erwähnung im Gesetz kann damit entfallen.
Ich bitte, meine Damen und Herren, um Überweisung des Gesetzentwurfes zur Beratung an die Ausschüsse.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Das Präsidium hat keine Empfehlung für eine allgemeine Aussprache ausgesprochen. Deshalb können wir zur Überweisung in die Ausschüsse übergehen. Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend – und an den Ausschuss für Schule und Sport zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch nicht. Damit ist die Überweisung beschlossen und wir können diesen Tagesordnungspunkt beenden.
Es liegt keine Empfehlung des Präsidium vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Ich bitte Herrn Minister Tillich um Einreichung.
Vielen Dank, Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf widmet sich einem wichtigen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes: ihrem Recht auf freien Informationszugang in Umweltangelegenheiten.
Unser Gesetzentwurf basiert auf der Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union. Aufgrund dieser Richtlinie wurde von der Bundesregierung bereits für den Bereich der Bundesverwaltung das Umweltinformationsgesetz novelliert. Zur vollständigen Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie sind von den Ländern eigene Regelungen zu erlassen, und zwar für die Behörden der Länder, aber auch für die Träger der Selbstverwaltung und die privaten Träger, die der Kontrolle der Länder unterstehen.
Die Sächsische Staatsregierung hat sich bei ihrem Gesetzentwurf ganz bewusst gegen einen Verweis auf das Bundesgesetz entschieden, da der Informationszugang durch aufeinander verweisende bundes- und landesrechtliche Regeln nur erschwert würde.
Vor Ihnen liegt eine gesetzliche Grundlage aus einem Guss, die transparent und, wie wir meinen, auch bürgerfreundlich ist. Der Gesetzentwurf setzt genau eins zu eins das um, was aufgrund der europarechtlichen Vorgaben zwingend erforderlich ist. Dennoch hat die Staatsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen nach Spielräumen gesucht, um vermeidbare Reglementierungen zu unterlassen.
Dabei sind wir fündig geworden. Abweichend vom Umweltinformationsgesetz des Bundes und der Mehrheit anderer Landesgesetze bzw. der entsprechenden Entwürfe verzichtet unser Entwurf auf eine zusätzliche Überwachung der privaten informationspflichtigen Stellen durch die öffentliche Verwaltung. Damit wollen wir einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand vermeiden. Die Staatsregierung sieht es als ausreichend an, die auch sonst üblichen Rechtsbehelfe einzulegen, um etwaige Auskunftsansprüche durchzusetzen.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage gibt es folgende Änderungen: Der Anspruch auf Umweltinformation wird in formeller und materieller Hinsicht gestärkt. Informationspflichtig sind nun nicht mehr nur die klassischen Umweltbehörden. Jede Behörde oder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts ist auskunftspflichtig – unabhängig
Künftig wird es für Behörden noch schwieriger, Auskünfte zu versagen. Beispielsweise kann ein Antrag auf Information über Emissionen in die Umwelt nur noch dann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf wenige abschließend geregelte geschützte Rechtsgüter, wie die öffentliche Sicherheit, laufende Gerichtsverfahren oder das Recht an geistigem Eigentum, hätte. Die Frist über die Entscheidung über Anträge wird von bisher zwei Monaten auf grundsätzlich einen Monat verkürzt. Alle informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Umsetzung des freien Zugangs zur Umweltinformation zu ergreifen und eine aktive Informationsverbreitung zu gewährleisten. Dabei sind vorrangig elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden; die bereits vorhandenen Informationen müssen entsprechend aufbereitet und mittels Internet verbreitet bzw. zugänglich sein.
Das Projekt Verbreitung von Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz wurde in den E-Government-Fahrplan des Freistaates Sachsen aufgenommen. Ziel ist es, den Auskunftsersuchenden eine für den Freistaat Sachsen zentrale elektronische Adresse anzubieten. Über diese Adresse gelangt dann der Bürger zu den verschiedenen Umweltinformationsangeboten der sächsischen Behörden. Gleichzeitig kann er auf diesem Weg seine Anfragen auch elektronisch und damit zeitsparender stellen. Wir planen, schrittweise alle Stellen, die über Umweltinformationen verfügen, in dieses komplexe System einzubeziehen.
Meine Damen und Herren, die Staatsregierung geht davon aus, dass mit diesem Gesetzentwurf der Spagat zwischen Umsetzungspflicht und tragbarer Belastung der Beteiligten gelungen ist. Ich bin mir sicher, dass Sie meine Bewertung teilen, und bitte Sie um Ihre Zustimmung.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen an den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft – federführend –, an den Innenausschuss,
den Haushalts- und Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. – Gibt es
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Verbesserung der Prävention und des Schutzes vor häuslicher Gewalt in Sachsen
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder, ist eine alltägliche Erfahrung. Sie ist weltweit und es gibt keine Kultur, in der es sie nicht gibt.
Gewalt gegen Frauen kommt in allen gesellschaftlichen Schichten der Bevölkerung vor, und zwar völlig unabhängig vom Einkommen, vom Bildungsstand und vom gesellschaftlichen Status. Sie hat vielfältige Ursachen, aber immer eine, die sich durchgängig deutlich macht: nämlich männliche Herrschaftsansprüche. Jedwede Gewalt speziell über Frauen ist Ausdruck von Macht und Dominanz und war jahrhundertelang völlig normal und akzeptiert, da die Frau als Eigentum des Mannes verstanden und ihr ein eigenständiger Lebensentwurf nicht zugebilligt wurde.
Erst 1928 – also noch nicht einmal ein Jahrhundert ist es her – wurde in Deutschland das Recht des Mannes, die Frau zu züchtigen, abgeschafft. Dennoch blieb die häusliche Gewalt noch viele Jahrzehnte ein Tabu, galt als eine Privatangelegenheit. Im Grunde erst seit 20 Jahren wurde dieses Tabu durch die Frauenbewegung gebrochen, die die große Losung ausgab: Das Private ist politisch und das Politische ist öffentlich.
Gewalt im Geschlechterverhältnis – und das ist auch der Ausgangspunkt für unser Gesetz – ist eben kein normaler Bestandteil einer Beziehung, so wie eine Heiratsurkunde eben keine Erlaubnis zur Gewalt darstellt. Es zeigt sich, dass gerade in diesem sensiblen Bereich politisches Handeln bitter nötig ist.
Zu den Fakten. Bereits Anfang der neunziger Jahre lagen gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass Tätlichkeiten bei so genannten Familienstreitigkeiten zu 91 % von Männern ausgingen. 75 % aller Vergewaltigungen, die überhaupt stattfinden, finden im sozialen Nahraum, speziell in der Familie, statt. Zirka 10 % – maximal 20 bis 30 % – kommen überhaupt zur Anzeige. Bei der Hälfte aller Scheidungen – das ist auch etwas Signifikantes – gibt es im Zusammenhang mit Ehekonflikten Gewaltszenen. Jede siebente Frau wurde in ihrem Leben entweder
einmal vergewaltigt oder sexuell missbraucht. Insofern ist der häusliche Raum tatsächlich ein sehr sensibler und für die jeweils betroffenen Opfer tatsächlich gefährlich.
Dennoch hat es bis zum Jahre 2002 gedauert, bevor ein Gewaltschutzgesetz in Deutschland, das klar und unmissverständlich Gewalt auch im häuslichen Bereich ächtet, angenommen wurde. So wie ich es einschätze, ist das vielleicht eine der wichtigsten und richtig guten Taten der rot-grünen Koalition. Unter einer anderen Koalition wäre ein solches Gesetz wohl nicht zustande gekommen.
Mit der Umsetzung dieses Bundesgesetzes hatte Sachsen bekanntlich immer Schwierigkeiten. Ich erinnere mich wirklich leibhaftig an Auseinandersetzungen im Innenausschuss, bei denen es darum gibt, die Wegweisung für Täter aus der häuslichen Wohnung auf wenigstens sieben Tage auszuweiten. Es gab riesige Kämpfe und Auseinandersetzungen. Schließlich wurde hier in Sachsen die Regelung gefunden, für Täter eine Wegweisung bis zu sieben Tagen zu regeln. Völlig unbefriedigend, was schon damals und auch heute die Interessenvertretungen und die Opfer selbst sagten. Die Koalitionsvereinbarungen von CDU und SPD beinhalteten nun im letzten Jahr eine Besserung, wenigstens im polizeilichen Bereich der Wegweisung. Jetzt ist ein Jahr herum und getan hat sich überhaupt nichts.
Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, haben wir uns als Linksfraktion dieses Themas angenommen und sind initiativ geworden. Wir wollen den berechtigten Forderungen der Betroffenen und der Opferverbände mit diesem Gesetz nachkommen.
Dabei gehen wir von einer Tatsache aus: Gewaltschutz ist nicht nur ein rechtliches Problem; Gewaltschutz ist ein kulturelles, ein soziales und auch ein wirtschaftliches Problem. Neben klaren rechtlichen Regelungen zum Schutz der Opfer braucht man ein soziales Netz für Opfer. Deshalb beinhaltet unser Gesetz nicht nur polizeiliche Regelungen, sondern auch solche, die in diese Richtung gehen.