Protocol of the Session on May 13, 2009

Es ist eigentlich eher eine Nachfrage.

Frau Weihnert, ist Ihnen bekannt, aus welchem Personenkreis sich gewöhnlicherweise Gemeinderäte, die in einer Gemeinde solche Satzungen erlassen könnten, wozu wir sie nicht verpflichten, zusammensetzen?

Noch einmal: Sie erlassen etwas und wollen dann natürlich vor Ort, dass eine solche Satzung auch umgesetzt wird.

(René Fröhlich, Linksfraktion: Das ist nicht der Fall!)

Doch! Wozu dient das Gesetz, wenn Sie von vornherein möchten, dass die Gemeinderäte vor Ort diese Satzung nicht erlassen und dieses Gesetz nicht anwenden? Das ist für mich nicht schlüssig. Ich gebe diese Möglichkeit, damit davon vor Ort Gebrauch gemacht wird.

Wenn davon Gebrauch gemacht wird, dann müssen – das habe ich Ihnen gerade noch einmal dargelegt – natürlich vor Ort die Eigentümer dafür zahlen. Das ist nicht die Meinung der Koalition. Wenn Sie weiter zuhören, dann sage ich Ihnen auch gleich, warum das so ist.

(Beifall des Abg. Marko Schiemann, CDU)

Es ist aus unserer Sicht nämlich wichtig, dass eine gezielte Förderung und Beratung von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern stattfindet und diese ermuntert werden, den Klimaschutz durch den Einsatz modernster ökologischer Technologien und die Nutzung regenerativer Energien zu unterstützen.

Ich erinnere dabei an eine Firma, die auch Ihnen bekannt sein dürfte, nämlich die Sächsische Energieagentur, SAENA, die auf diesem Gebiet gerade im Freistaat eine sehr gute Arbeit leistet. Sie berät sächsische Unternehmen, Kommunen, private Haushalte und Schulen bei allen Fragen, Anliegen und Vorhaben rund um das Thema Energie. Deren verantwortungsvolle Tätigkeit langfristig zu sichern und mit gezielten Förderprogrammen zu begleiten ist der Einführung von kommunalen Satzungen und der daraus resultierenden Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht, die auch noch die Kommune hat, vorzuziehen.

Die Regelungen zum Grauwasser sind ähnlich zu sehen. Ich möchte dazu allerdings auf weitere detaillierte Ausführungen verzichten und auch hier noch einmal empfehlen, bei den Sachverständigen der Anhörung nachzulesen.

Summa summarum: Wenn wir vergleichen, was wir dort gehört haben, und wenn ich jetzt aus Ihrer Nachfrage entnehmen muss, dass Sie Ihren Gesetzentwurf doch nicht so ernst nehmen und die Kollegen vor Ort diese Satzung gar nicht erstellen sollen, dann ist diesem Gesetzentwurf die Zustimmung nur zu verweigern.

Danke schön.

(Beifall bei der SPD und vereinzelt bei der CDU)

Die NPD-Fraktion hat keinen Redner gemeldet. Die FDP schickt statt Dr. Martens Herrn Morlok.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Angesichts des noch langen Pensums, das heute abzuarbeiten ist, möchte ich ein bisschen zur Verkürzung der Debatte beitragen und die Rede meines Abgeordnetenkollegen Dr. Martens zu Protokoll geben.

(Beifall bei der FDP und vereinzelt bei der CDU)

Das ist eine gute Geste. Danke schön. – Statt des Herrn Lichdi spricht Herr Dr. Gerstenberg für die Fraktion der GRÜNEN.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Unsere Fraktion teilt ausdrücklich die Absicht der Linksfraktion, den erneuerbaren Energien insbesondere auch im Bereich der Wärmeversorgung zum Durchbruch zu verhelfen. Das ist angesichts der Klimakrise und der Ressourcenverteuerung dringend nötig.

Unsere Fraktion hatte bereits 2005 einen ähnlichen Gesetzentwurf eingebracht; Kollege Fröhlich hat schon darauf hingewiesen. In beiden Fällen geht es um die Einfügung einer Ermächtigung an die Gemeinden,

(Dr. André Hahn, Linksfraktion: Kein Zwang!)

die Ausrüstung von Gebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien bauordnungsrechtlich festzusetzen. Diese Rechtslage besteht seit Jahrzehnten in Hessen, in Hamburg und im Saarland.

Allerdings haben wir eine neue Situation. Seit dem 1. Januar 2009 gibt es das Bundesgesetz zum Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubauten im Wärmebereich. Die Länder haben darin ausdrücklich die Kompetenz zugesprochen bekommen, entsprechende Regelungen für Altbauten einzuführen. Hier liegt der Teufel im juristischen Detail. Diese Ermächtigung des Bundes schließt aus unserer Sicht bauordnungsrechtliche Regelungen, wie sie hier vorgeschlagen werden, nunmehr aus. Der moderne und juristisch richtige Weg wäre aus unserer Sicht ein Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz für Altbauten in Sachsen.

Wir teilen also die Zielstellung dieses Gesetzentwurfes. Die Änderung der Bauordnung ist aber zumindest mittlerweile der juristisch falsche Weg. Deshalb werden wir uns enthalten.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Danke schön. – Die Staatsregierung, Herr Staatsminister Dr. Buttolo, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Zielsetzung mag unterstützenswürdig sein, gleichwohl hat die vorgeschlagene Änderung nicht Bauordnungsrecht, sondern Umweltrecht und Städtebaurecht zum Gegen

stand, welche aber in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.

Der Bund hat mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, soweit es sich um neue Gebäude handelt, von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Eine Landesbauordnung ist daher nicht der richtige Ort zur Schaffung derartiger Vorschriften.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und die Instrumentarien des geltenden Bauplanungsrechts reichen aus, um der verstärkten Bedeutung der genannten Belange angemessen Rechnung zu tragen. So lassen sich auch Zielvorstellungen von Gemeinden, die die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien und die Vermeidung von Emissionen, beinhalten sollen, bereits hinreichend mit Satzungen auf der Grundlage des Städtebaurechts verwirklichen.

Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass der Bund mit seinem Gesetz neben der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden Fördermittel in Höhe von 500 Millionen Euro in den Jahren 2009 bis 2012 für die Nutzung erneuerbarer Energien für den Gebäudebestand bereitstellt. Allerdings ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn eine Nutzungspflicht besteht.

Die ebenfalls im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zu einer Grauwassernutzungspflicht ist aus ganz anderen Gründen abzulehnen. Durch den Einbau von Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Grauwasser lassen sich nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keinerlei wirtschaftliche Vorteile für den Adressatenkreis des Gesetzentwurfes, die Gemeinden einerseits und insbesondere die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern andererseits, erreichen. Im Gegenteil, Grauwasseranlagen müssen parallel zu den ohnehin erforderlichen Abwasserbehandlungsanlagen errichtet werden. Sie müssen betrieben und gewartet werden. Die Trinkwasserkosten würden als Folge des Mehraufwandes für die Gemeinden sogar noch steigen.

Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfes ausgeführt wird, dass einzelne andere Bundesländer vergleichbare Regelungen in ihren Bauordnungen getroffen haben, muss am Beispiel der hessischen Regelung Folgendes angemerkt werden: Die Solarsatzung der Stadt Marburg, die Herr Bürgermeister Dr. Kahle in der Sachverständigenanhörung zu diesem Gesetzentwurf vorgestellt hatte, wurde zwischenzeitlich rechtsaufsichtlich beanstandet und liegt derzeit dem Verwaltungsgericht Gießen zur Überprüfung vor. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung solche Versuche der Kompetenzüberschreitung durch den Landesgesetzgeber wertet.

Zusammenfassend empfehle ich deshalb, den Entwurf abzulehnen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und der Staatsregierung)

Danke schön. – Meine Damen und Herren! Das war der Staatsminister.

Gibt es seitens der Fraktionen noch Aussprachebedarf? – Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur Abstimmung.

Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung schlage ich vor, artikelweise zu beraten und abzustimmen. Erhebt sich Widerspruch? – Nein.

Aufgerufen ist der Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Sächsischen Bauordnung, Drucksache 4/13423, Gesetzentwurf der Linksfraktion. Wir stimmen über diesen Gesetzentwurf der Linksfraktion ab. Die Überschrift habe ich gerade genannt. Wer stimmt der Überschrift zu? – Die Gegenprobe! – Enthaltungen? – Bei wenigen Enthaltungen und einer Reihe von Zustimmungen mit Mehrheit abgelehnt.

Wer stimmt dem Artikel 1, den ich hiermit aufrufe, zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Ich stelle im Prinzip das gleiche Abstimmungsverhalten fest. Artikel 1 ist abgelehnt.

Ich rufe Artikel 2 auf. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Ich stelle wiederum das gleiche Abstimmungsverhalten fest.

Damit ist allen drei Abstimmungsgegenständen die Zustimmung verweigert worden. Somit gibt es keine weiteren Abstimmungen, und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Erklärung zu Protokoll

Mit dem Gesetzentwurf der Linksfraktion sollen die Gemeinden im Rahmen der Bauordnung ermächtigt werden, per Satzung Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien sowie Grauwasser-Wiederaufbereitungsanlagen vorzuschreiben.

Kosten entstehen hierbei dem Freistaat laut Vorblatt des Gesetzentwurfes keine. Neue Bürokratiekosten für die Gemeinden entstehen ebenfalls nicht, und zu möglichen Kosten aufgrund der Erarbeitung entsprechender Satzungen kann die Linksfraktion keine Aussage treffen. Wichtig ist auch: Der Gesetzentwurf hat laut Vorblatt keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Ich glaube, eine Kleinigkeit haben Sie bei Ihren Angaben im Vorblatt vergessen, meine Damen und Herren von der Linksfraktion: die Kosten für die Hauseigentümer. Auch wenn die Preise für Solarzellen aufgrund der Wirtschaftskrise derzeit fallen, so ist der Bau einer Solaranlage kein Pappenstiel und für viele Hauseigentümer in Sachsen schlicht nicht bezahlbar. Die sächsischen Hauseigentümer sind zu einem großen Teil froh, wenn sie ihre monatlichen

Kreditraten für den Bau oder die Sanierung ihres Eigenheimes bedienen können.

Die vorgesehene Regelung ist in der Bauordnung jedoch gesetzessystematisch falsch eingeordnet. Die Bauordnung dient der baupolizeilichen Gefahrenabwehr. Der Gesetzentwurf tut dies nicht – er regelt vielmehr eindeutig bauplanungsrechtliche Vorgaben. Bauplanungsrecht ist jedoch Bundesrecht und nicht Landesrecht!

Der Gesetzentwurf ist deshalb hinsichtlich der Versorgung mit Wärme aus erneuerbaren Energien verfassungswidrig. Für neue Gebäude fehlt es ohne Zweifel an der Gesetzeskompetenz des Landes, und für Altbauten hält sich die vorgeschlagene Regelung nicht innerhalb der bundesrechtlichen Öffnungsklausel.

Schließlich kann die FDP dem Gesetzentwurf auch unter dem Gesichtspunkt einer stetig anwachsenden Regelungsdichte zulasten eigenverantwortlicher Entscheidungsfreiheit nicht zustimmen.

Meine Damen und Herren, ich rufe auf