Protocol of the Session on January 21, 2009

Meine Damen und Herren! Dass Sie hier tätig werden dürfen, war klar, denn das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es fällt unter das sogenannte Entwicklungsgebot und das Gericht hat das im Jahre 2007 in seiner Entscheidung noch einmal unterstrichen. Verlangt hatte die EU-Kommission, Umfang und Reichweite des

öffentlich-rechtlichen Auftrages positiv rechtlich zu regeln. Es wurde intensiv gerungen. Die unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Länder, aber auch mit der EU wurden deutlich herausgearbeitet.

Natürlich gab es Diskussionen sowohl mit den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten als auch mit den privaten Rundfunkveranstaltern, aber auch mit denjenigen, die Printmedien anbieten und sich immer mehr im Internet verbreiten.

Der jetzt vorliegende Text nimmt die Beauftragung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Onlinebereich konkret vor. Er bildet mit seinen zum Teil sehr detaillierten Regelungen einen Kompromiss der widerstreitenden Interessen. Wenn Sie sich, meine Damen und Herren, erinnern, was sowohl die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch die privaten Presseanbieter dazu gesagt haben, denke ich, dass wir einen guten Kompromiss gefunden haben.

Lassen Sie mich die zentralen Punkte herausgreifen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird seine Sendungen bis zu sieben Tage nach der Erstausstrahlung auf Abruf im Internet bereitstellen. Er wird konkrete, auf die Sendung bezogene Telemedien anbieten. Es handelt sich nur um solche Angebote, bei denen auf für die jeweilige Sendung benutzte Quellen und Materialien zurückgegriffen wird

und die dies entsprechend thematisch inhaltlich unterstützen, vertiefen und begleiten.

Auch diese sendungsbezogenen Telemedien dürfen bis zu sieben Tage nach Ausstrahlung der Sendung im Netz bleiben. Die Sieben-Tage-Frist verringert sich bei Sportereignissen auf 24 Stunden. Dies ist den sehr hohen Kosten für die weltweiten Übertragungsrechte, die beim Sport eine erhebliche Rolle spielen, geschuldet. Das spiegelt sich auch im Netz wider. Sendungen, sendungsbezogene Telemedien und andere Telemedien dürfen im Einzelfall auch über die Frist hinaus im Internet bereitgestellt werden. Dazu ist der berühmte, um nicht zu sagen mittlerweile fast berüchtigte Drei-Stufen-Test nicht nur erfunden, sondern auch im Gesetz verankert worden. Unter der gleichen Voraussetzung dürfen zeitlich unbefristete Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten im Internet von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeboten werden.

Nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote, wie Werbung, Sponsoring, eine flächendeckende lokale Berichterstattung, angekaufte Spielfilme, die beliebten Fernsehserien sowie weitere Angebote, die internettypisch sind, wie Chatrooms, sind in einer Negativliste zusammengefasst und unzulässig.

Meine Damen und Herren! Durch die Telemedienangebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Die Medienwelt ist im Wandel und damit auch die Teilhabe und die Teilhabemöglichkeiten, die sich damit verändern. Mit der sich ändernden Nutzungsgewohnheit wird vor allem jungen Menschen Rechnung getragen. Es wird versucht, eine Mediennutzung zu generieren, die dem veränderten Nutzungsverhalten entgegenkommt. Die differenzierten Regelungen der Angebote im Netz bilden den Kern des Kompromisses der widerstreitenden Interessen aller Beteiligten. Gleichzeitig werden die besondere Bedeutung und der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt festgeschrieben.

Lassen Sie mich zum Drei-Stufen-Test zurückkommen. Er ist Teil einer binnenpluralen Gremienkontrolle. Dort trägt man der Tradition in Deutschland Rechnung, dass Rundfunk staatsfern veranstaltet wird und damit auch der Rundfunk im Internet. Der Drei-Stufen-Test soll also von den Gremien vorgenommen werden, das heißt von den Fernseh- und Rundfunkräten. Er findet auf drei Stufen statt.

Erstens. Ein Telemedienangebot wird danach überprüft, ob es den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht.

Zweitens. Es wird geprüft, in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht der publizistische Wettbewerb bereichert wird.

Drittens. Es wird geprüft, welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist. – Erlauben Sie mir an dieser Stelle den Hinweis, dass der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag keine Gebührenerhöhung enthält.

Das Prüfverfahren nimmt die Elemente des in England bewährten sogenannten Public-Value-Tests auf. Bei der BBC ist er durchgeführt worden, und man versucht damit eine europäische Norm in Deutschland umzusetzen, die rechtfertigt, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk gebührenfinanziert ist und es nebenbei gleichzeitig einen Markt von privaten Anbietern gibt, die sich nicht über Gebühren, sondern über den freien Verkauf finanzieren.

Es konnte eine entsprechende Einigung mit der EUKommission dahin gehend erreicht werden, dass der DreiStufen-Test für die Überführung des Bestandes an Internetangeboten, also das, was bereits jetzt in den Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dargestellt wird, bis zum 31.08.2010 abgeschlossen sein muss, das heißt, der gesamte Bestand muss den Drei-Stufen-Test durchlaufen.

Ich hatte bereits im vergangenen Jahr mehrfach die Gelegenheit, dazu in den verschiedenen Gremien dieses Hohen Hauses zu berichten. Was sich seit der JahresMPK in Dresden geändert hat, ist die Tatsache, dass sich die Länder nun entschlossen haben, die vorgelegten Programmkonzepte für digitale Zusatzkanäle direkt zu beauftragen, das heißt, dies nicht den Gremien zu überlassen, sondern selbst die Kanäle „EinsExtra“, „EinsPlus“, „EinsFestival“ sowie den „ZDFinfokanal“, den „ZDFKulturkanal“ und den „ZDF-Familienkanal“ im Vertrag festzuschreiben.

Die Gestaltungskompetenz wollten sich die Länder auch unter kritischer europapolitischer Beachtung nicht aus der Hand nehmen lassen. Dort sind wir in einem interessanten Rechtsgebiet, was das nationale und das europäische Recht betrifft. Der Vorzug der Direktbeauftragung liegt darin, dass wir Herr des Verfahrens bleiben. Daran lag uns etwas und darin liegt unsere politische Verantwortung.

Neben den digitalen Zusatzangeboten im Fernsehen wird das „Deutschlandradio“ ein weiteres bundesweites Hörfunkprogramm mit dem Namen „D-Radio Wissen“ veranstalten. Der Name ist Programm. Das „Deutschlandradio“ also wird bundesweit ein digitales Radioprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung anbieten.

Meine Damen und Herren! Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Regelung des Umfangs der kommerziellen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die im Vertrag geregelt werden, sowie der Gründung und der Kontrolle von Beteiligungsunternehmen. Die kommerzielle Tätigkeit als Betätigung wird definiert. Die Leistungen, die von Dritten im Wettbewerb angeboten werden und marktrelevant sind, sind danach erkennbar. Es handelt sich insbesondere um Werbung, Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, wie es auf Neudeutsch heißt, Produktionen für Dritte, Vermietung von Senderstandorten und Ähnliches. Solche Tätigkeiten sind vor Beginn von den zuständigen Gremien zu genehmigen und buchhalterisch von den staatsvertraglich beauftragten Aktivitäten zu trennen.

Das war der Grund, warum die EU-Kommission zugestimmt hat, dass der Staatsvertrag zum 1. Juni, wenn er

denn von den Landtagen in Deutschland ratifiziert ist, in Kraft treten muss. Tritt der Vertrag an diesem Tag in Kraft, ist das anhängige Beihilfeverfahren damit beigelegt.

Meine Damen und Herren! Der Staatsvertrag regelt auch die vermehrte Aufnahme sogenannter barrierefreier Angebote. Der von uns heute vorgelegte Gesetzentwurf setzt die Regelungen dieses Staatsvertrages in Landesrecht um. Rundfunk ist Länderangelegenheit, und so nehmen wir in logischer Folge die notwendigen Änderungen im sächsischen Privatrundfunkgesetz vor. Diese sind meist redaktioneller Art.

Mit dem Inkrafttreten des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages findet das Beihilfeverfahren bei der EUKommission nach nunmehr sieben Jahren einen Abschluss, der die Interessen des Rundfunksystems dauerhaft sichert und nach unserer Überzeugung auch gut austariert.

Nicht zuletzt entspricht die Sächsische Staatsregierung mit dem Gesetz auch dem Anliegen des Entschlie

ßungsantrages dieses Hohen Hauses zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, denn die dort geforderte Konkretisierung des Auftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt auch mit diesem Staatsvertrag. Wir bitten um Ihre Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der Staatsregierung)

Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien – federführend – und an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer gibt seine Zustimmung? – Gibt es Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Ich sehe Einstimmigkeit. Damit ist die Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 12

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Drucksache 4/14413, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Frau Staatsministerin Clauß, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten! Das Sächsische Bestattungsgesetz ist seit 1994 in Kraft. Seit dieser Zeit hat sich die Gesellschaft an vielen Stellen verändert. Ich denke hier zum Beispiel an die zunehmende Säkularisierung der Gesellschaft. Ich denke an die steigende Zahl von Verstorbenen ohne Angehörige, an unterschiedliche Familienmodelle und an die zunehmende Abkehr von den traditionellen Begräbnisformen. All diese Faktoren haben einen Einfluss auf unsere Bestattungskultur. Darüber hinaus hat es sich in den vergangenen Jahren im praktischen Vollzug dieses Gesetzes erwiesen, dass einige Regelungen unpraktikabel sind. Aus diesen Gründen musste das Sächsische Bestattungsgesetz überarbeitet werden.

An den Grundzügen des Bestattungsgesetzes haben wir festgehalten, da sie sich insgesamt bewährt haben. So wird es vor allem auch weiterhin den Bestattungszwang auf kirchlichen und kommunalen Friedhöfen geben, denn die Totenruhe soll wie bisher unter dem Schutz der Gemeinschaft stehen und nicht zur Privatangelegenheit werden. Den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger unter anderem nach naturnahen Begräbnisformen soll aber ausdrücklich auf den Friedhöfen nachgekommen werden.

Die Änderungsvorschläge resultieren vor allen aus den praktischen Erfahrungen der Bestatter und Amtsärzte mit

dem Vollzug des Gesetzes. Ich darf sie Ihnen kurz vorstellen.

Erstens. Künftig soll die erste Leichenschau auch durch einen Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführt werden können. Mit dieser Option erhoffen wir uns eine qualitative Verbesserung der ärztlichen Leichenschau. Aufgrund ihrer größeren Sachkenntnis können Rechtsmediziner sehr viel früher mögliche Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod aufdecken. Wenn die Rechtsmediziner einen solchen nicht natürlichen Tod ausschließen, soll die zweite Leichenschau entfallen.

Zweitens. Derzeit kann eine zweite Leichenschau noch durch die Kremierung der Leiche im Ausland umgangen werden. Das soll künftig unterbunden werden, indem immer eine zweite Leichenschau vor Verbringung der Leiche zur Einäscherung ins Ausland vorgenommen werden muss.

Die dritte Änderung bezieht sich auf das Ausfüllen der Todesbescheinigungen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder Fehler gegeben hat. Deshalb sollen diese Bescheinigungen überarbeitet werden. Damit kann die Arbeit der Gesundheitsämter, die die Todesbescheinigung auf Schlüssigkeit überprüfen, vereinfacht und die Todesursachenstatistik aussagekräftiger gemacht werden. Nur so kann eine verlässliche Gesundheitsberichterstattung erfolgen.

Neu ist viertens auch die Einführung einer sogenannten Verwaltungssektion. Mit ihr sollen die Fälle erfasst

werden, bei denen zwar keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden vorliegen, es aber ein erhebliches medizinisches Interesse an der Aufklärung der Todesursache gibt.

Fünftes wollen wir dem Anliegen nachkommen, alle totgeborenen Kinder würdevoll bestatten zu können. Eltern von Fehlgeborenen bekommen das Recht, diese individuell zu bestatten, und zwar unabhängig von Gewicht und Alter. Damit können sich Eltern in dieser schwierigen Situation einen Ort der Trauer schaffen. Fehlgeborene, die nicht individuell bestattet werden, sollen in einer Sammelbegräbnisstelle beigesetzt werden.

Neu eingefügt wurde sechstens eine Regelung zur Zuständigkeit nach dem Gräbergesetz für die im Freistaat befindlichen Kriegsgräber. Auch wenn die Kommunen diese Grabpflege schon jetzt erledigen, brauchte es noch eine klare gesetzliche Regelung.

Schließlich wurde siebentens eine neue Frist eingeführt, da es vermehrt Hinweise gegeben hat, dass Urnen Monate

oder Jahre unbestattet in den Krematorien verbleiben. Das soll geändert werden, um die Totenruhe zu sichern. Deshalb enthält das Änderungsgesetz für Urnen eine Beisetzungsfrist von sechs Monaten.

Das war in aller Kürze eine Übersicht zu den wesentlichen Änderungen. Das Sozialministerium hat alle betroffenen Institutionen mündlich und schriftlich dazu angehört.

Ich bitte um Überweisung an die Ausschüsse und danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der FDP)

Die Überweisung ist vorgeschlagen an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend – und an den Innenausschuss. Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das kann ich nicht erkennen. Damit ist die Überweisung beschlossen.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt und rufe auf