Unsere zentrale Botschaft lässt sich in einem Wort zusammenfassen: Hinsehen! Babys und Kleinkinder können sich nicht selbst schützen, und da Vernachlässigung und andere Formen von Kindesmisshandlung sich leider, wenn sie vorkommen, im Verborgenen abspielen, ist Aufmerksamkeit gefordert. Dazu gehört auch, Fragen des Datenschutzes mit der Frage des effektiven Kinderschutzes sorgfältig abzuwägen.
Das haben wir mit dem vorgelegten Gesetzentwurf getan. Dabei zeigt sich, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beteiligten erforderlich ist, um das Hinsehen gerade in Bereichen zu ermöglichen, die im Dunkeln liegen. Wir denken, dass der Entwurf eine datenschutzverträgliche Lösung bietet und weder dem Datenschutz noch dem Kinderschutz ein unreflektiertes Primat einräumt.
Wir haben mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen eine Stelle gefunden, die über sehr viel Erfahrung bei der Bearbeitung auch sensibelster Daten verfügt. Wir haben uns bemüht, die Menge der übermittelten Daten möglichst
Ich bitte das Hohe Haus, den Gesetzentwurf der Staatsregierung an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen, und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Der Gesetzentwurf soll an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend –, an den Haushalts-
und Finanzausschuss und an den Innenausschuss überwiesen werden. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisung zugestimmt und der Tagesordnungspunkt 8 ist beendet.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen
Auch hier ist keine allgemeine Aussprache vorgesehen. Es spricht nur die Einreicherin; Frau Staatsministerin Clauß, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Am 1. Mai 2008 trat das Verbraucherinformationsgesetz, kurz VIG, in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer modernen Verbraucherpolitik realisiert. Denn mit diesem Gesetz haben die Verbraucherinnen und Verbraucher erstmals Anspruch auf die Informationen, die den zuständigen Behörden zu bestimmten Erzeugnissen vorliegen.
Das betrifft zum Beispiel Produkte aus dem Geltungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches. Das VIG ist ein wichtiger Schritt für mehr Bürgernähe und Transparenz der öffentlichen Verwaltung. Es ermöglicht den Bürgern einen besseren und praxisnahen Einblick in die Tätigkeit beispielsweise der amtlichen Lebensmittelkontrolle, und es verdeutlicht, wie wertvoll und wichtig eine schlagkräftige, unabhängige Lebensmittelkontrolle ist.
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt, dass die Bürgerinnen und Bürger auch Auskünfte von den kommunal angebundenen zuständigen Stellen einfordern können.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen wird den Landkreisen und kreisfreien Städten die Zuständigkeit zur Informationserteilung nach dem VIG übertragen, soweit diese für die Überwachung von Lebensmitteln zuständig sind. Damit wird im Freistaat Sachsen die Rechtsgrundlage geschaffen, den im VIG festgelegten Informationsanspruch auch gegenüber den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte zu gewährleisten.
Ich bin zuversichtlich, dass dieser Gesetzentwurf die Zustimmung in diesem Hohen Hause findet. Ich bitte um Ihre Unterstützung und eine zügige Verabschiedung.
Die Überweisung ist vorgesehen an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend –, an den Innenausschuss, den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft. Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich sehe Einstimmigkeit, damit ist die Überweisung beschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Vor Ihnen liegt der Entwurf eines Gesetzes, das die Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit sichern soll.
Es ist gemacht für all jene, die auf die Hilfe Dritter angewiesen sind und in solchen stationären Einrichtungen leben, die früher als Heime bezeichnet wurden. Bislang galt für diese Menschen in Sachsen das alte bundesdeutsche Heimgesetz aus dem Jahr 1974. Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer übertragen. Wir haben die Chance genutzt, ein modernes Gesetz zu formulieren, das sowohl der demografischen Entwicklung Rechnung trägt als auch die sich ändernden Bedürfnisse der betroffenen Menschen berücksichtigt. Alle diejenigen, die aus Alters- oder Krankheitsgründen existenziell auf die Pflege durch Dritte angewiesen sind, brauchen unseren Schutz. Der Schutz der Menschenwürde ist oberstes Ziel des neuen Gesetzes.
Wir haben die Pflicht, eine gute Pflege in den stationären Einrichtungen zu sichern. Wir haben die Pflicht, die Pflegelandschaft im Sinne des Verbraucherschutzes transparenter zu gestalten. Was haben wir dafür getan? Zu allererst stärken wir mit diesem Gesetz die Arbeit der Heimaufsicht. Künftig müssen die Prüfungen durch die Heimaufsicht in der Regel unangemeldet und selbstverständlich weiterhin einmal im Jahr erfolgen. Größere Prüfabstände sind nur dann möglich, wenn eine stationäre Einrichtung im laufenden Jahr bereits einmal durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft wurde. Für diesen Fall haben wir eine enge Abstimmungspflicht zwischen den prüfenden Behörden in das Gesetz geschrieben.
Zum Zweiten soll dieses Gesetz einen modernen Verbraucherschutz für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gewährleisten. Deshalb verpflichten wir die Träger von stationären Einrichtungen, ihr Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis für alle Interessierten zugänglich zu machen. Außerdem sollen ab dem Jahr 2011 die Prüfberichte der Heimaufsicht und die Ergebnisse der Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in geeigneter, allgemein zugänglicher Form veröffentlicht werden. Damit motivieren wir zum einen die Träger der stationären Einrichtungen, ihre
Häuser in hoher Qualität zu führen. Zum anderen sichern wir eine hohe Transparenz bei den Angeboten stationärer Einrichtungen. Jeder, der für sich oder einen Angehörigen einen Platz in einer stationären Einrichtung sucht, soll sich über die Qualität der Einrichtungen einen aussagekräftigen Eindruck verschaffen können. In den stationären Einrichtungen selbst soll die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner, ihrer Angehörigen und Betreuer gestärkt werden.
Erstmals wird in unserem Gesetzentwurf die Möglichkeit eröffnet, über die klassische Bewohnervertretung hinaus einen zusätzlichen Angehörigen- und Betreuerbeirat einzurichten. Dieser soll die Leitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit unterstützen und beraten. Zugleich soll er die Belange der Pflegebedürftigen einbringen, die sich nicht mehr selbst vertreten können. Deshalb wird im Gesetz erstmals die Verpflichtung eingeführt, nicht nur ein Qualitäts-, sondern auch ein Beschwerdemanagement zu betreiben.
Wir wollen die Qualität von Pflege und Betreuung stärken. Der entscheidende Faktor für die Qualität der Pflege ist ein ausreichendes und ausreichend qualifiziertes Personal. Deshalb haben wir die Fachkraftquote, die bestimmt, dass 50 % des Personals Fachkräfte sein müssen, nunmehr gesetzlich festgeschrieben.
Ein modernes Landesgesetz muss sich auch der Entwicklung innovativer Wohn- und Betreuungsformen öffnen. Das bisherige Bundesheimrecht hat dies nicht ermöglicht. Deshalb haben wir uns entschieden, dass betreutes Wohnen – eine Wohnform, die für viele Menschen bis ins hohe Alter eine angemessene und souveräne Lebensführung sichert – nicht unter das Gesetz fällt, wenn die Bewohner Wahlfreiheit haben. Wahlfreiheit heißt in diesem Zusammenhang, dass die Bewohner über bestimmte Grundleistungen hinaus frei entscheiden können, bei wem sie zusätzliche Leistungen wie zum Beispiel Pflege- oder Essenversorgung, bestellen. Genau das können Bewohner von stationären Einrichtungen nicht.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften, die als Lebensform den Wunsch vieler Menschen nach mehr Selbstbestimmung und Normalität trotz Pflegebedürftigkeit sichern, fallen dann nicht unter das Gesetz, wenn die Wohngemeinschaft von Dritten unabhängig ist. Das bedeutet, dass die Wohngemeinschaft ihre wesentlichen Angelegenheiten einschließlich der Wahl der Betreuungsleistungen frei entscheidet und von einem Träger unabhängig ist.
Auch betreute Wohngruppen fallen dann nicht unter das Gesetz, wenn sie räumlich und organisatorisch abgeschlossene Einheiten mit weniger als sieben Plätzen bilden. Wir haben diese kleinen Wohnformen ausgenommen, da gerade die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner sowie ihre Eingliederung in das gesellschaftliche Leben dies unterstützt. Niemand weiß, wie sich die Wohn- und Pflegelandschaft in Zukunft entwickeln wird. Gerade deswegen wollen wir mit neuen, innovativen Wohnformen eine gute Startchance schaffen.
Mit der „Experimentierklausel“ können Befreiungen von bestimmten baulichen und personellen Vorgaben für fünf Jahre gewährt werden. Wir wollen damit Chancen eröffnen, neue Lebensformen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit auszuprobieren und Erfahrungen zu sammeln.
Meine Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf, den die Staatsregierung in den Landtag eingebracht hat, werden wir den Schutz der Bewohner von stationären Einrichtungen durch eine gestärkte Heimaufsicht nachhaltig sichern. Der Entwurf garantiert dem Verbraucher ein hohes Maß an Transparenz und effektivem Verbraucherschutz. Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen wurden signifikant gestärkt
und die Fachkraftquote liefert einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung von Pflege und Betreuung. Die gesetzlich festgeschriebene Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden ist ebenso wie die klare Abgrenzung derjenigen Einrichtungen, die unter das Gesetz fallen, letztendlich auch ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau.
Es ist vorgeschlagen, den soeben eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend – und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer gibt seine Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ich stelle Einstimmigkeit fest. Damit ist die Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Auch zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Aussprache vorgesehen. Es spricht daher der Einreicher, die Staatskanzlei; Herr Minister Dr. Beermann, bitte.
Danke schön, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag – das Gesetz zur Umsetzung dieses Staatsvertrages – wird von der Staatsregierung eingebracht. Der Entwurf ist am 18. Dezember auf der letzten Ministerpräsidentenkonferenz von den Ministerpräsidenten – den Regierungschefs der Länder – unterzeichnet worden.
Im Kern dieses Staatsvertrags wird eine Reihe von Definitionen vorgenommen, und es wird vor allem der sogenannte Beihilfekompromiss mit der Europäischen Union in deutsches Gesetzesrecht gegossen. Kern des Beihilfestreits war der Umfang dessen, was die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gebührenfinanziert im Internet anbieten dürfen.
Meine Damen und Herren! Dass Sie hier tätig werden dürfen, war klar, denn das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es fällt unter das sogenannte Entwicklungsgebot und das Gericht hat das im Jahre 2007 in seiner Entscheidung noch einmal unterstrichen. Verlangt hatte die EU-Kommission, Umfang und Reichweite des