Protocol of the Session on November 13, 2008

Unser Gesetzentwurf überlässt, ausgehend von schmalen Grundfestlegungen, den Hochschulen die Ausgestaltung ihrer Organisation, was Kompetenzen, Gremiengrößen und Amtszeiten angeht.

Der Entwurf der Staatsregierung regelt hingegen bis ins Detail, wer was zu entscheiden hat, wie groß die Gremien und wie lange ihre Amtszeiten sind. Mehr Autonomie wagen – im Prinzip ja, aber nur, wenn ein Unternehmen herauskommt, wo Hochschule draufsteht.

Dritter Punkt, das Verhältnis von Staat und Hochschule: Unser Gesetzentwurf stellt Hochschulen und Freistaat auf gleiche Augenhöhe. Die Zielvereinbarung als das zentrale neue Regelungsinstrument wird gleichberechtigt verhandelt. Kommen die Verhandlungen ins Stocken, dann greift eine Schlichtungskommission ein.

Ein Landeshochschulrat regelt weit über die bisherigen Kompetenzen der Stellungnahme hinaus hochschulübergreifende Fragen im Benehmen mit der Staatsregierung.

Der Hochschulrat ist in unserem Entwurf kein Kontrollgremium der Staatsregierung, sondern er ist eine Vermittlungsinstanz, in der Hochschule, Staat und Gesellschaft strategisch beratend zusammenkommen können.

Was macht die Staatsregierung? Hier fehlen schon die gesetzlichen Aussagen, wie und mit welchen Fristen Zielvereinbarungen verhandelt werden, was bei ihrem Scheitern passiert, welche Verbindlichkeit diese Vereinbarungen haben. Solche Unklarheiten drohen eher zu lähmen, als wirksam zu steuern. Stattdessen regeln Sie, meine Damen und Herren von der Koalition, an der falschen Stelle. Bei Ihnen können Zielvereinbarungen den Hochschulen praktisch per Rechtsverordnung aufgezwungen werden und der Hochschulrat greift in die ureigensten Belange der Hochschulen ein. Wo gleiche Augenhöhe und Partnerschaft gefragt sind, da behandelt der Freistaat seine Hochschulen wie eine Gouvernante missratene Töchter. Mehr Autonomie wagen, im Prinzip ja, aber nur, wenn das Wissenschaftsministerium die Vorgaben macht und der Hochschulrat sie genehmigt.

So weit, so schlecht, könnte man meinen. Ich könnte zahlreiche weitere Punkte nennen, in denen Regelungen unseres Entwurfes sowohl den Anspruch an mehr Autonomie als auch den Problemen der Hochschule gerecht werden. Ich nenne hier nur beispielhaft die Forderung nach einem ausgewählten Promotionsrecht der Fachhochschulen.

Zu den skizzierten inhaltlichen Unterschieden treten jedoch prinzipielle Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des kommenden Gesetzes. Insbesondere beim Hochschulrat und bei den Zielvereinbarungen kommen erhebliche Rechtsunsicherheiten auf die Hochschulen zu, wie neben dem renommierten Hochschulrechtler Prof. Rottmann auch der Juristische Dienst des Sächsischen Landtages sowie der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss festgestellt haben.

Der Hochschulrat besitzt auch weiterhin zu viel Einfluss auf Genehmigungen und Entscheidungen, wie beispielsweise über den Wirtschaftsplan. Um bei diesen Kompetenzen zweifelsfrei verfassungskonform zu sein, müssen seine Vertreter mehrheitlich von der Hochschule benannt werden. Die jetzige Übermacht der Staatsregierungsvertreter ist ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit.

(Beifall bei den GRÜNEN und der Linksfraktion)

Angesichts der verfassungsrechtlichen Zweifel besteht nur die Möglichkeit, dass einzelne Hochschulen und deren Mitglieder gegen das Gesetz klagen.

(Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion: Das passiert!)

Ich warne die Staatsregierung: Alle denkbaren Klagen und erst recht ihr Erfolg verunsichern die Hochschulen und drohen dieses Gesetz zur Makulatur werden zu lassen.

Wenn es auch kein fachlich gutes Gesetz wird, so sollten jedoch Rechtssicherheit und Verfassungskonformität das Mindeste sein, was die Koalition zustande bringt. An einem Gesetz auf Abruf können weder Staatsregierung noch Koalition, noch die sächsischen Hochschulen Interesse haben.

Wer diesen Entwurf der Staatsregierung beschließt, handelt fahrlässig. Deshalb fordere ich alle Abgeordneten dieses Hauses auf, unserem Gesetzentwurf im Interesse eines problemgerechten und verfassungsgemäßen Hochschulgesetzes zuzustimmen. Anderenfalls geraten die kommenden Monate der Umsetzung hochschulgesetzlicher Regelungen zur Farce und das Frage- und Antwortspiel droht dann zu lauten: Gilt das neue Hochschulgesetz? Antwort: Im Prinzip ja, aber darüber entscheidet das Verfassungsgericht.

(Beifall bei den GRÜNEN und der Linksfraktion)

Ich erteile das Wort der CDUFraktion; Herr Prof. Mannsfeld, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In diesem Tagesordnungspunkt erscheinen zwei Gesetzentwürfe, über die der Landtag zu entscheiden hat. Mit dieser Situation hat sich schon der federführende Ausschuss auseinandersetzen müssen, und in der Beschlussempfehlung wird berichtet, dass sowohl die beiden mitberatenden Ausschüsse – Haushalt und Finanzen, Verfassung und Recht und dann auch der Hochschulausschuss – den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit deutlichen Mehrheiten abgelehnt haben.

Die Beschlussempfehlung in Drucksache 4/13734 bezieht sich daher auf die Behandlung des Regierungsentwurfs. Gleichwohl hat die einbringende Fraktion von ihrem Recht Gebrauch gemacht, vor dem Plenum ihre hochschulpolitischen Ziele nochmals zu benennen und dafür zu werben. Ich erspare es aber dem Parlament, sich im Detail mit den Dingen auseinanderzusetzen, die auch schon im Ausschuss beraten worden sind; denn trotz partiell ähnlicher und im Einzelfall übereinstimmender Intentionen ist er nicht der geeignete Gesetzesrahmen für die sächsischen Hochschulen. Ich werde mich auch in einem weiteren Redebeitrag insbesondere mit dem – ich muss mit meinen Vokabeln vorsichtig sein – völlig unangemessenen Beitrag meines Vorredners im Hinblick auf die sächsischen Hochschulen noch auseinandersetzen. Deswegen möchte ich jetzt zum Regierungsentwurf sprechen.

Meine Damen und Herren! Sowohl die Festlegung in der Koalitionsvereinbarung als auch die Konsequenzen aus der Föderalismusreform waren Veranlassung, in Sachsen eine sogenannte große Hochschulnovelle auf den Weg zu bringen und jetzt zu verabschieden.

Wir wissen, Hochschulen mit höchsten Ansprüchen kann man nicht per Gesetz verordnen, entstehen nicht per Beschluss oder aus politischem Willen. Erfolgreiche und zukunftsfähige Hochschulen sind das Werk solider harter Arbeit von Wissenschaftlern, Studierenden und Wissenschaftspolitikern. Um diese Arbeit zu leisten, braucht Sachsen ein modernes, flexibles Hochschulrecht, das dem erkennbaren Paradigmenwechsel entspricht, die Universitäten und Hochschulen nicht weiterhin als mehr oder wenig geformte Einheitsuniversitäten zu fördern, sondern

wir brauchen ein Gesetz, das die Entscheidungsträger in den Bildungsstätten handlungsfähig macht, sie zu einem qualitäts- und leistungsbezogenen Wettbewerb befähigt sowie die dazu erforderliche Förderung abhängig von der Leistung macht.

Die Konzentration auf Leistung geht einher mit der Konzentration auf die vorhandenen Stärken. Hierzu brauchen wir mehr Mut, mehr Verantwortung an die Hochschulen abzugeben, was natürlich im Umkehrschluss auch bedeutet, dass die Hochschulen dann diese Verantwortung für ihre Entscheidungen übernehmen müssen. Diesen Weg haben wir seit Beginn der neuen Legislaturperiode im Rahmen unserer Koalition beschritten.

Nun wird gelegentlich kritisch angemerkt, dass die Koalition so lange gebraucht hat, um eine gemeinsame Linie für eine Gesetzesnovelle zu finden. Dazu muss ich sagen:

Erstens ist übergroße Eile oft der falsche Ratgeber für konsensuales Handeln, und ich verkenne nicht, dass die Positionen der Partner hier auseinanderlagen und sich annähern mussten.

Zweitens sollte nicht übersehen werden, dass wir dringend notwendige Einzelregelungen im Vorfeld ja bereits beschlossen haben: Wir haben das Hochschulzulassungsgesetz beschlossen. Wir haben in zulassungsbeschränkten Studiengängen das Auswahlrecht der Hochschulen gestärkt. Wir haben die Verantwortlichkeit für Prüfungs- und Promotionsordnungen in die Verantwortung der Hochschulen übergeben.

Wir haben den Universitäten und Hochschulen im Zuge der sogenannten kleinen Hochschulnovelle die Gestaltung für die modularisierten Studiengänge übertragen und bei dieser Gelegenheit auch Neuerungen beim wissenschaftlichen Personal einschließlich der Juniorprofessur eingeführt. Das aber konnte nur der erste Schritt sein.

Ein sehr kontrovers diskutierter Bereich im Hinblick auf ein reformiertes Gesetz und die Verbesserung der Rahmenbedingungen an den Hochschulen sind die Strukturen. Aber, meine Damen und Herren, Strukturen sind kein Selbstzweck, etwa in dem Sinne, dass man in diversen Gremien mit verschiedenen Gruppen diskutiert und daran das Demokratieverständnis festmacht. Nein, Strukturen haben einem Zweck, einem Ziel zu dienen. Dieses Ziel heißt ganz eindeutig: mehr Qualität in Lehre und Forschung, weshalb sich die Strukturen diesem Ziel anzupassen und gegebenenfalls unterzuordnen haben.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung)

Es ist völlig klar, dass wir Strukturen brauchen, die den neuen Herausforderungen gerecht werden, weil sie zur Handlungsfähigkeit führen und weil sie somit rasche Entscheidungen ermöglichen, welche die Verantwortlichen in die Lage versetzen, die getroffenen Entscheidungen im Sinne der Sache zügig und konsequent umzusetzen.

Deshalb hat sich der Gesetzentwurf im Kapitel Aufbau und Organisation, speziell im Abschnitt Zentrale Organe und Organisationseinheiten, an Erfahrungen in anderen Bundesländern angelehnt, Erfahrungen, die ich im vorherigen Redebeitrag als eine schlechte Orientierung hören musste. Ich glaube nicht, dass man so kühn sein kann, die Entscheidungen fast aller deutschen Bundesländer einfach zu disqualifizieren und zu sagen, Sachsen hat sich nur an den schlechten Bundesländern orientiert.

Abgesehen davon haben wir – angelehnt an die Erfahrungen – effiziente Strukturen vorgeschlagen, die sich erkennbar von den bisherigen Gremien, ihren Kompetenzen und Zuständigkeiten unterscheiden. Und, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Hochschulen bedürfen der Rechtsform, in welcher sie ihrer Verantwortung am besten gerecht werden können. Das ist ihre Bestimmung als Körperschaft öffentlichen Rechts bei Wegfall ihrer bisherigen Stellung als staatliche Einrichtung.

Wenn die GRÜNE-Fraktion ihr Gesetz so lobt, dann muss ich sagen, allein, dass bei Ihnen diese duale Form der Zuständigkeit bestehen bleibt, zeigt ganz deutlich, wo der moderne und wo der rückwärtsgewandte Entwurf liegt.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Diese Veränderungen gehen Hand in Hand mit den finanziellen Rahmenbedingungen. Aber Geld, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist nicht immer der alleinige Erfolgsfaktor. Nun ist nach unserer Ansicht das sächsische Hochschulwesen – Stichwort Hochschulvereinbarung von 2003 – durchaus gut mit Mitteln ausgestattet, doch müssen, um den neuen Herausforderungen gerecht zu werden, die vorhandenen finanziellen Ressourcen wirtschaftlicher und zielgenauer zum Einsatz kommen. Daher stehen wir zu Globalhaushalten. Das heißt, wir möchten zukünftig eine finanzielle Autonomie an den Hochschulen haben, allerdings innerhalb eines verabredeten Regelsystems. Dennoch sollten wir als Staat weniger den Input steuern, sondern den Output bemessen und kontrollieren. Dieser Output ist die Leistungsfähigkeit, wofür es im Hochschulwesen zahlreiche geeignete Parameter zur Mittelverteilung gibt.

Wir brauchen im Hinblick auf das Personalrecht neue Impulse, denn mit den bisherigen kann man nicht so flexibel steuern. Auch bei der Finanzierung der Haushaltsführung und der wirtschaftlichen Betätigung findet also eine Paradigmenwechsel statt. Die staatliche Finanzierung erfolgt zukünftig in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen, wobei die Hochschulen – jedenfalls so das Ziel – nach kaufmännischen Gesichtspunkten wirtschaften. Die bisher kameralistische Haushaltsführung, also die Bindung an starre Haushaltstitel im Vollzug, wird durch die globale Mittelzuweisung abgelöst. Über die Zielvereinbarung wird geregelt, was zum Grundbudget noch an Leistungsbudget und Innovationsbudget, das vor allem die Profilbildung und die Förderung von Spitzenleistungen zum Inhalt hat, weitergereicht wird.

Im Rahmen ihres Wirtschaftsplanes entscheiden die Hochschulen eigenverantwortlich über die Verwendung der Mittel. Werden Mittel in einem Kalenderjahr nicht verbraucht, können sie einer Rücklage zugeführt werden und stehen in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Es ist wohl einleuchtend, dass sich hier eine neue Quelle zur Schwerpunktsetzung für Lehre und Forschung an jeder Hochschule eröffnet. Bei der Bewirtschaftung der Stellen ist auch dank unseres Änderungsantrages eine flexiblere Handhabung möglich. Das heißt, die ursprünglich bei Überschreitung des Personalstellensolls und der Stellenwertigkeit zugestandene Abweichung von 10 % haben wir auf 20 % erhöht.

In Kombination mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Freistellung von den Vorschriften der sächsischen Haushaltsordnung ergeben sich weitgehend flexible und hochschulautonome Entscheidungen in allen Fragen der Wirtschaftsführung. Bestandteil einer solchen Freizügigkeit sind natürlich landesweit vergleichbare Grundsätze des Controllings und der betriebswirtschaftlichen Steuerungselemente. Um es klarzustellen: Bevor diese erleichterten Bedingungen wirken können, müssen die Hochschulen nachweisen, dass sie über die Voraussetzung zur Kosten-Leistungs-Rechnung verfügen.

Diese Dinge sollen in der Rechtsverordnung, welche das SMF im Einvernehmen mit dem SMWK erlässt, geregelt werden, aber die Koalitionsfraktionen haben mit ihrem Änderungsantrag in Nummer 4a dafür gesorgt, dass der Landtag in Gestalt der Fachausschüsse für Finanzen und Wissenschaft vor Inkraftsetzung über die Inhalte in Kenntnis gesetzt wird, wobei ich davon ausgehe, dass es sich nicht um eine reine Mitteilung handelt, sondern um einen Diskurs, auch wenn die exekutive Zuständigkeit für Rechtsverordnungen selbstverständlich unangetastet bleibt.

Hochschulen auf der Grundlage kaufmännischen Rechnungswesens können dann sofort von der vorhin schon genannten Stellenplanflexibilisierung Gebrauch machen. Die Hochschulen, die sich in ihren Haushalten noch auf die Einnahme- und Ausgabebasis beziehen, sind nur eingeschränkt von den Regelungen der sächsischen Haushaltsordnung befreit.

Geld ist nicht alles, haben wir schon gesagt, deswegen noch einige Bemerkungen zu inhaltlichen Schwerpunkten des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs. Größtes Interesse in der Öffentlichkeit, wozu ich auch die Anhörung vom September rechne, fanden aus Sicht der Hochschulen die Regelungen zur Grundordnung und zur Erprobungsklausel. Es war noch zwischen dem Referentenentwurf im Jahr 2008 und dem Gesetzentwurf vom Juni dieses Jahres gelungen, die Genehmigungspflicht der Grundordnung in eine Anzeigepflicht umzuwandeln. Und, Herr Kollege Gerstenberg, vielleicht war es ja nur ein Versprecher. Wir haben natürlich keine Anzeigepflicht von Rechtsverordnungen eingeführt, sondern an zwei entscheidenden Stellen, wo Genehmigungspflichten und Vorbehalte des SMWK vorhanden waren, nämlich bei der Grundordnung

insgesamt und bei der vorläufigen Grundordnung, diese Genehmigungsvorbehalte aufgelöst und in eine Anzeigepflicht umgewandelt. Ich denke, dass das Grundgesetz der Hochschulen in eigener Zuständigkeit entstehen, formuliert und beschlossen werden sollte. Die Hochschulen sind sich bewusst, und so sieht es der Gesetzentwurf vor, dass bei Rechtsverstößen das SMWK Abänderungen vornehmen kann.

Ein fast gleichgewichtiger Schwerpunkt war das Vorhandensein einer Erprobungsklausel. Nachdem in den Referentenentwürfen seit 2007 diese Klausel mal enthalten und mal nicht darin war, hatte der Regierungsentwurf letztlich eine sehr halbherzige Fassung der Erprobungsklausel vorgesehen. Auch die Statements der Sachverständigen kreisten immer wieder um diese Klausel. Die jetzt im Änderungsantrag in Nummer 6 getroffene Formulierung erfüllt wohl weitgehend die Erwartungen der Hochschulen und eröffnet ihnen Abweichungsmöglichkeiten in allen Paragrafen des Teils Studium und Lehre sowie in Berufungsfragen und in Organisationsfragen unterhalb der zentralen Ebene, also bei Fakultäten, Dekanaten und Ähnlichem. Es ist keine Beschneidung der Hochschulen, dass derartige Reformmodelle durchaus zeitlich begrenzt sind und zugleich evaluiert werden sollen. Das Stichwort einer grundsätzlichen Vergrößerung des Senats, also die grundsätzliche Form bis zu 21 Mitgliedern, die besonders von den Universitäten mit medizinischen Fakultäten gewünscht wurden, leitet über zu einer weiteren wesentlichen Änderung am Entwurf, die unter dem Stichwort „Erweiterter Senat und seine Konsequenzen“ von der Kollegin Dr. Raatz nachher umfangreich vorgestellt wird.

Zu dem Änderungskomplex gehören noch wenige Anmerkungen. Ich benenne noch einmal, dass den kleineren Hochschulen bei der Bildung des Hochschulrats entgegengekommen wird, indem grundsätzlich zwei Vertreter der jeweiligen Hochschule in diesem Gremium vertreten sein müssen, dass für eine bessere Umsetzung des geplanten Hochschulzugangs auf der Basis einer Meisterprüfung diese Berechtigung normiert worden ist. Wir haben dafür gesorgt, dass das Kollegialorgan des Rektors wieder in eine vernünftige Form gebracht worden ist. Auch ein lang gehegter Wunsch der Hochschulen, die Berufung der Professoren durch den Rektor, ist jetzt Teil dieses Gesetzes.

Es soll noch einmal betont werden, dass das Satzungsrecht der Hochschulen so erweitert wird, dass mit Ausnahme der Grundordnung, die anzeigepflichtig bleibt, und der Ordnung, die die Wirtschaftsführung regelt, alles allein in Verantwortung der Hochschulen liegt.

Meine Damen und Herren! Die Diskussion in Deutschland zum Bildungsthema und dem Anteil, den Universitäten und Hochschulen daran haben, nähert sich – das entnehme ich jedenfalls der öffentliche Debatte – wieder dem zentralen Schwerpunkt für die Hochschulen. Für mich ist und bleibt dieser Kernpunkt die Lehre, eine möglichst gute Lehre, welche die sich vielfach verselbstständigende Forschung etwas relativiert, eine Forschung,

deren unmittelbare Auswirkung auf die Studierenden oft genug – besonders in der Breitenwirkung – bescheiden bleibt.

Es besteht eine Wechselwirkung zwischen guter und exzellenter Lehre und den studentischen Leistungen. Nur auf diese Weise erhält die Gesellschaft kompetente und leistungsfähige Absolventen.

(Beifall bei der CDU)

Unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Lehre, die dann durchaus auch zur Forschung führt, ist das gesamte Hochschulgesetz zu sehen und zu bewerten.

Eine vielleicht immer noch zu große Anzahl von Rechtsverordnungen, meine Damen und Herren, entscheidet nicht über die Qualität der Lehre und Forschung, denn die entscheidenden Voraussetzungen dafür regelt das Gesetz in der Einheit von Entwurf und Änderungsanträgen. Weil das so ist, sind für mich viele studentische Positionen schwer nachvollziehbar.