Sehr geehrte Frau Präsidentin! Um das zusammenzufassen, was die Staatsregierung gesagt hat: Aus der Tatsache, dass es eine Anhörung vorher bei den Spitzenverbänden gegeben hat, bevor die Verordnung gemacht wurde, lässt sich noch nicht schließen, dass zwingend auch eine solche Verordnung kommen musste; denn die Staatsregierung führt viele Anhörungen durch, ohne dass daraus irgendwelche Gesetze werden, meine Damen und Herren.
Zur Frage des Korridors sei eines angemerkt: Wenn dieser für ehrenamtliche Bürgermeister gelten soll, dann wird davon die sächsische Kommunalverfassung nicht untergehen; denn diese Spreizung gibt es bereits für die Ortsvorsteher. Nach der Verordnung über die Entschädigung der Ortsvorsteher könnten diese zwischen 10 und 30 % ehrenamtlicher Bürgermeister erhalten.
Noch etwas, Herr Kollege Hamburger: Wenn Sie hier unterstellen, dass bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung subjektive Kriterien, bezogen auf den Bürgermeister, eine Rolle spielen, dann, glaube ich, geht das fehl. Es geht um objektive Unterschiede. Mit der Unterstellung subjektiver Kriterien unterstellen Sie Gemeinderäten, dass sie sachfremde Erwägungen einfließen ließen. Das sind zum großen Teil Parteifreunde von Ihnen. Ich weiß nicht, ob die sich so freuen, dass ihnen von hier aus solche sachfremden Überlegungen unterstellt werden.
Schließlich noch eines: Zum Vorwurf Herrn Lichdis, wir würden damit Klientelpolitik betreiben und die zahlreichen Ortsvorsteher und Bürgermeister der FDP begünstigen wollen,
sage ich Ihnen: Das weise ich mit Nachdruck zurück. Wir haben jede Menge Ortsvorsteher und Bürgermeister in unseren Reihen, aber insofern kann sie dieser Vorwurf sicherlich nicht treffen. Die GRÜNEN sind dort vollständig unverdächtig.
Damit beenden wir die Aussprache zum Gesetz und ich frage vor der Einzelabstimmung, ob der Berichterstatter des Ausschusses, Herr Schowtka, das Wort ergreifen möchte. – Dann schlage ich Ihnen vor, entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung über den Gesetzentwurf artikelweise zu beraten und abzustimmen. – Ich sehe Ihre Zustimmung.
Aufgerufen ist das Gesetz zur Stärkung des politischen Ehrenamtes, Drucksache 4/13045, ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion. Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf, und zwar zunächst über die Überschrift. Wer stimmt der Überschrift zu? – Wer ist dagegen? – Enthält sich jemand der Stimme? – Es gibt keine Stimmenthaltungen und eine größere Anzahl von Stimmen dafür; damit ist die Überschrift nicht bestätigt.
Ich rufe den Artikel 1 Nr. 1 auf. Wer stimmt dieser Nr. 1 zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Gleiches Stimmverhalten wie zuvor; Nr.1 im Artikel 1 ist nicht bestätigt.
Ich rufe die Nr. 2 auf. Hierzu gibt es einen Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE. Herr Lichdi hat ihn vorhin schon begründet. Wollen Sie ihn noch einmal förmlich einbringen? – Okay, er ist schon eingebracht worden. Gibt es dazu noch Aussprachebedarf? – Herr Bräunig, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich hatte in meinem Redebeitrag schon deutlich gemacht, dass wir insgesamt für diese Gesetzesinitiative keinen
Gibt es dazu weitere Stellungnahmen? – Das kann ich nicht erkennen. Damit stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE in der Drucksache 4/13810 ab. Wer stimmt ihm zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmen dafür ist der Änderungsantrag dennoch mehrheitlich abgelehnt.
Jetzt rufe ich die Nr. 2 in der Fassung der FDP-Fraktion auf. Wer stimmt Nr. 2 zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Gleiches Stimmverhalten wie zuvor. Der Nr. 2 in der Ursprungsfassung ist nicht gefolgt.
Ich rufe die Nr. 3 auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Analoges Stimmverhalten; Nr. 3 ist mehrheitlich abgelehnt.
Da alle Teilbereiche abgelehnt wurden, brauchen wir keine Gesamtabstimmung über Artikel 1 durchzuführen.
Ich rufe den Artikel 2 auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Ein eindeutiges Ergebnis: Bei Stimmen dafür ist Artikel 2 mehrheitlich abgelehnt worden. Somit, meine Damen und Herren, erübrigen sich eine Gesamtabstimmung und eine 3. Lesung. Wir beenden damit den Tagesordnungspunkt 4.
Herr Dr. Buttolo als Staatsminister bringt den Gesetzentwurf ein. Bitte schön, Sie erhalten das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zurzeit sind in Sachsen insgesamt circa 200 000 Menschen im öffentlichen Dienst beschäftigt, davon circa 33 400 als Beamte.
Das Berufsbeamtentum trägt aufgrund seiner charakteristischen Eigenschaften im besonderen Maße zur Stabilität und Rechtssicherheit der staatlichen und öffentlichen Ordnung bei. Diesen Beitrag können die Beamten des Freistaates und der sächsischen Kommunen aber nur dann zuverlässig erbringen, wenn ihr Dienstverhältnis auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht. Um in diesem Sinne die Rechtssicherheit für die Beamten in Sachsen und für die Personalverwaltungen des Freistaates und der Kommunen
Warum sind wir hier im Zugzwang? Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern auch bezüglich des Dienstrechts der Beamten in den Ländern neu geordnet. An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung tritt nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Von seiner neuen Kompetenz hat der Bund mit der Verabschiedung des Beamtenstatusgesetzes Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz legt künftig die Grundstrukturen des Statusrechts für alle Beamten in den Bundesländern fest. Hier wird erstmalig unmittelbar geltendes Recht für die Beamten der Länder und der Kommunen durch den Bund geschaffen, um das erforderliche Maß an Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung der länderübergreifenden Mobilität zu gewährleisten.
Konsequent ausgespart sind dagegen alle Regelungen im Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Diese Bereiche fallen nunmehr in die ausschließliche Kompetenz der Länder. Infolgedessen gilt es nun in Sachsen wie in allen anderen Ländern der Bundesrepublik, das Landesbeamtengesetz an das Beamtenstatusgesetz anzupassen.
Das Beamtenstatusgesetz wurde vom Bundestag im Juni 2008 verabschiedet und tritt schon am 01.04.2009 in Kraft. Den Ländern bleibt mithin nicht viel Zeit, die Vereinbarkeit ihrer Landesbeamtengesetze mit dem Bundesstatusgesetz herzustellen.
Daher haben wir uns, wie viele andere Länder auch, bezüglich der Reform unseres Landesbeamtenrechts für ein Vorgehen in zwei Schritten entschieden. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt den ersten Schritt dar. Mit ihm soll im Wesentlichen eine rein technische Anpassung des Sächsischen Beamtengesetzes an das Beamtenstatusgesetz erfolgen.
Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen des Sächsischen Beamtengesetzes müssen zur Wahrung der bereits betonten notwendigen Rechtssicherheit zeitgleich mit dem Beamtenstatusgesetz am 1. April 2009 in Kraft treten. Eine materielle Reform des Sächsischen Beamtengesetzes muss einer umfassenderen Dienstrechtsreform vorbehalten bleiben, welche jedoch bis zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes nicht realisierbar ist. Sie kann erst in einem zweiten Schritt in der kommenden Legislaturperiode erfolgen.
Welche Änderungen bringt der Gesetzentwurf mit sich? Bis auf wenige Ausnahmen nur die, die durch die technische Anpassung zwingend geworden sind. Zunächst einmal lässt der Gesetzentwurf Struktur und Inhalt des Sächsischen Beamtengesetzes so weit wie möglich unverändert. Überschneidungen mit dem Beamtenstatusgesetz werden beseitigt, Länderöffnungsklauseln werden ganz in dem Sinne ausgefüllt, wie es auch bisher im Sächsischen Beamtengesetz der Fall war.
Einige kleinere inhaltliche Neuerungen aus dem Beamtenstatusgesetz müssen nachgezeichnet werden. So entfällt im Beamtenstatusgesetz das bisherige Institut der Anstellung. Im Klartext heißt das: Es wird in Zukunft keinen Beamten zur Anstellung mehr geben, sondern schon der Probebeamte führt eine Amtsbezeichnung ohne diesen Zusatz.
Auch ist die Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mehr Voraussetzung für die Verbeamtung auf Lebenszeit.
Einige wenige, unaufschiebbare inhaltliche Neuerungen, die nicht unmittelbar der Anpassung an das Beamtenstatusgesetz geschuldet sind, haben wir in den Gesetzentwurf aufgenommen. Erstens nenne ich die Regelung der Anerkennung von Laufbahnbefähigungen, die in anderen Bundesländern erworben worden sind. Bislang war diese Anerkennung dadurch garantiert, dass der Befähigungserwerb in allen Bundesländern einheitlichen Vorgaben aus dem Beamtenrechtsrahmengesetz folgte. Die Übertragung
der Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht auf die Länder durch die Föderalismusreform macht es nun möglich, dass die Länder insoweit eigene Wege gehen und sich die Vorschriften über den Erwerb der Laufbahnbefähigungen auseinanderentwickeln können. Auch wenn wir in Sachsen im ersten Schritt noch keine umfassende Reform des sächsischen Laufbahnrechts vornehmen wollen, müssen wir für den Fall, dass einige Länder zeitnah neue Wege beschreiten, eine aktuelle Anerkennungsregelung parat haben. Das ist ein wichtiger Beitrag zu der von allen Ländern angestrebten Aufrechterhaltung der Mobilität innerhalb der Bundesrepublik.
Der zweite Punkt betrifft die Schaffung der Verbeamtungsmöglichkeit für Absolventen von Bachelor- und Masterstudiengängen. Im Zuge des sogenannten BolognaProzesses sind diese neuartigen Studienabschlüsse auch an den deutschen Hochschulen eingeführt worden. Die laufbahnrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Sächsischen Beamtengesetz für die Berufung in ein Beamtenverhältnis müssen jetzt an die neuen Studienabschlüsse angepasst werden.
Drittens müssen wir zwei EG-Richtlinien umsetzen. Zum einen werden wir die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entsprechend der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie regeln. Zum anderen macht die EG-Arbeitszeitrichtlinie die Korrektur des bisherigen § 91 Abs. 3 des Sächsischen Beamtengesetzes notwendig. Eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 56 Stunden bei Bereitschaftsdienst kann es dann nicht mehr geben.
Zum Abschluss möchte ich Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, um eine möglichst zügige Behandlung und Beschlussfassung bitten. Um zu vermeiden, dass ein Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit für die Beamten in Sachsen eintritt, sollten wir alles daransetzen, dass das geänderte Sächsische Beamtengesetz wie geplant zum 1. April 2009 in Kraft treten kann.
Vielen Dank. – Meine Damen und Herren! Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums für eine allgemeine Aussprache vor. Deshalb kommen wir zur Überweisung des Gesetzentwurfs an die Ausschüsse.