Protocol of the Session on December 11, 2012

Ein bisschen Spaß muss sein, genau, Herr Kollege. - Was ist passiert? Die Koalition hat gesagt, wir reduzieren zunächst einmal die Größe des Kabinetts,

was die Anzahl der Ministerinnen und Minister anbelangt. Das hat die Große Koalition vollzogen. Wir haben die an Mitgliedern kleinste Landesregierung in Deutschland. In einem weiteren Schritt haben wir dann gesagt, dass wir die Versorgungsbezüge der Minister anpassen. Wir befinden uns jetzt bundesweit in einem sehr guten Schnitt, das haben Sie richtig gesagt. Was die Altersgrenze und was die Wartezeit anbelangt, sind die Regeln lediglich in Bayern und in noch einem Bundesland schärfer als bei uns.

Ich sage an dieser Stelle auch, so viel Selbstbewusstsein sollte man als Parlament an den Tag legen: Wir als saarländischer Landtag haben diesen Schritt bereits vollzogen. Unsere Altersversorgung als Parlamentarier wurde bereits im Jahr 2005 dahingehend verändert, dass wir uns am unteren Rand bewegen. Ich glaube, auch das ist ein gutes Signal an die Menschen in diesem Land, dass wir sagen, wir kehren die Treppe von oben. Bevor wir auch von den Bürgerinnen und Bürgern Sparopfer verlangen, gehen wir mit gutem Beispiel voran. Denn nur so sorgt man dafür, dass draußen auch verstanden wird, welche Maßnahmen wir hier ergreifen. In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf in Erster Lesung. Später diskutieren wir das gerne auch im Ausschuss. - Danke schön.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/254 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig - mit den Stimmen aller Fraktionen - angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.

Wir kommen zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Neuorganisation der Vollzugspolizei

(Drucksache 15/253)

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarlän

(Abg. Augustin (PIRATEN) )

dischen Personalvertretungsgesetzes betreffend Hauptpersonalräte im Schulbereich

(Drucksache 15/252)

Zur Begründung des Gesetzentwurfes Drucksache 15/253 erteile ich Frau Ministerin Monika Bachmann das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eingetretene Rechtsänderungen machen die vorliegende Aktualisierung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes erforderlich. Mit dem Gesetzentwurf wird die Personalvertretungsstruktur innerhalb der Vollzugspolizei ihrer fortentwickelten Organisationsstruktur angepasst; er ist gewissermaßen als der gesetzgeberische Schlusspunkt unter die Polizeiorganisationsreform anzusehen. Durch die Umsetzung der Neuorganisation der saarländischen Polizei zum 01. Januar 2012 wurden die bisherigen beiden Polizeibehörden Landespolizeidirektion und Landeskriminalamt in einer einzigen Behörde, dem Landespolizeipräsidium zusammengeführt. Dieser veränderten Struktur ist durch entsprechende Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes Rechnung zu tragen.

Bislang galten nach § 91 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes für den Polizeibereich die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2. Die Polizeibezirke waren durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 25. April 2001 zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 erklärt worden. Dies ermöglichte in der Folge die Einrichtung örtlicher Personalräte auf Bezirksebene. In der fortentwickelten Organisation der saarländischen Vollzugspolizei ist die Ebene der Polizeibezirke jedoch entfallen.

Durch die Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 29. Februar 2012 wurde das Polizeipräsidium als einzige Behörde der Vollzugspolizei errichtet. Es gliedert sich in den Präsidialstab sowie die Direktionen LPP 1, 2, 3 und 4 und umfasst ferner 20 Polizeiinspektionen, die nach dem Mehrlinienprinzip unmittelbar an die vier Direktionen des LPP angebunden sind.

Ausgehend von dieser neuen Dienststellenstruktur und andererseits mit dem Ziel, den Bediensteten eine Personalvertretung zur Seite zu stellen, die ihnen möglichst ortsnah als Ansprechpartner zur Verfügung steht und ihre Interessen kompetent und wirkungsvoll vertreten kann, werden durch die Neufassung des § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 innerhalb der Vollzugspolizei zwei Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn geschaffen, in denen jeweils ein örtlicher Personalrat gebildet werden kann. Die

Bediensteten im Präsidialstab und in den Direktionen 1 bis 4 werden künftig einen gemeinsamen Personalrat wählen.

Daneben wird von den wahlberechtigten Bediensteten aller Polizeiinspektionen ein zweiter Personalrat gewählt, der die speziellen Interessen der in der Fläche tätigen Vollzugsbeamten und Tarifbeschäftigten vertritt. Der neue Satz 3 bestimmt den Landespolizeipräsidenten zum Leiter dieser von allen Bediensteten der Polizeiinspektionen gebildeten Dienststelle. Auf diese Weise steht den über das gesamte Land verteilten Polizeibediensteten eine eigene Personalvertretung als Ansprechpartner für ihre speziellen Bedürfnisse und Anliegen zur Verfügung.

Diese Personalvertretung ist - ähnlich den bisher in den Polizeibezirken angesiedelten Personalräten nahe an den Bediensteten und sieht sich andererseits über die gesetzliche Fiktion der Dienststellenleiterfunktion beim Landespolizeipräsidium einem kompetenten Ansprechpartner gegenüber.

(Vizepräsident Linsler übernimmt den Vorsitz.)

Auf der Ebene der Stufenvertretungen bringt der Gesetzentwurf keine Änderungen. Der Bestand des Polizeihauptpersonalrats als Sonderstufenvertretung für die Polizeivollzugsbeamten bleibt unberührt. Der Wortlaut des § 91 war in Absatz 2 ferner aufgrund des Wegfalls der Polizeibezirke als verselbstständigten Dienststellen gemäß § 6 Abs. 3 zu ändern. Neben dieser Anpassung des Personalvertretungsgesetzes an die Neuorganisation der Polizei sind ausschließlich redaktionelle Änderungen berücksichtigt. Der Gesetzentwurf enthält keine Einschnitte bei den Beteiligungsrechten.

Die Personalvertretungsstruktur einer Dienststelle muss deren organisatorischer Struktur folgen, sie kann sie dagegen nicht ergänzen oder umbilden. Daher waren bei der Gestaltung die rechtlichen Vorgaben zu beachten, die sich aus dem Zuschnitt des Landespolizeipräsidiums als alleiniger Behörde und deren Untergliederung in vier Direktionen ergeben. Letztere sind als zentralisierte Organisationseinheiten mit Querschnittsaufgaben ausgebildet, mit der Folge, dass ihnen kein Dienststellencharakter zukommt.

Die geplanten Änderungen wurden frühzeitig mit den betroffenen Fachgewerkschaften erörtert. Sie sind nicht zuletzt deshalb im Rahmen der externen Anhörung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften als akzeptabler Kompromiss angesehen worden, wenn auch auf Gewerkschaftsseite die zahlenmäßige Reduzierung der Personalvertretungen kritisch gesehen wird.

Dieser Gesetzentwurf wurde inhaltlich streng begrenzt auf die zur Anpassung an die Fortentwicklung der saarländischen Vollzugspolizeiorganisation

(Vizepräsidentin Ries)

zwingend erforderlichen Änderungen, denn er muss rechtzeitig vor dem Beginn des Zeitraums der regulären Personalratswahlen am 01. März 2013 in Kraft treten, damit eine Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage im Rahmen dieser Wahlen erfolgen kann.

Meine Damen und Herren Abgeordneten, ich bitte Sie im Namen der Landesregierung, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres, Datenschutz und Sport zu überweisen. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Zur Begründung des Gesetzentwurfes Drucksache 15/252 erteile ich in Vertretung von Minister Commerçon Frau Ministerin Anke Rehlinger das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes betreffend Hauptpersonalräte im Schulbereich eingebracht.

Bislang sieht das Saarländische Personalvertretungsgesetz bei den beruflichen Schulen die Existenz zweier Hauptpersonalräte vor: einen für die kaufmännischen Schulen und einen für die technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Schulen. An den Berufsbildungszentren, die sowohl kaufmännische als auch technisch-gewerbliche und sozialpflegerische Bildungsgänge anbieten, sind daher zwei Hauptpersonalräte zuständig.

Durch den Gesetzentwurf werden diese beiden Hauptpersonalräte zu einem Hauptpersonalrat zusammengefasst. Diese personalvertretungsrechtliche Differenzierung zwischen verschiedenen Teilbereichen der beruflichen Schulen wird nämlich den aktuellen Schulstrukturen nicht mehr gerecht und wirft in der Praxis zahlreiche personalvertretungsrechtlichen Abgrenzungsprobleme auf. Auf diese Abgrenzungsprobleme möchte ich im Folgenden näher eingehen.

Das System der beruflichen Schulen unter Ausklammerung der beruflichen Schulen im Bereich der Gesundheitsberufe, wie wir es heute im Saarland kennen, hat sich aus drei Wurzeln entwickelt, nämlich den beruflichen Schulen im technisch-gewerblichen, im kaufmännischen und im sozialpflegerischen Bereich.

Zwei Bereiche der beruflichen Schulen, nämlich der sozialpflegerische und technisch-gewerbliche Bereich, sind schon seit Langem in gemeinsamen

Schulen, in einem gemeinsamen Landesseminar und in einem gemeinsamen Hauptpersonalrat zusammengefasst. Dies ist so, obwohl die Schülerund Lehrerschaft kaum unterschiedlicher sein könnte, wenn ich zum Beispiel daran denke, dass die Ausbildung von Erzieherinnen und die Ausbildung in den Bauberufen damit unter einen Hut gepackt wurden. Weder in der Lehrerausbildung noch in der Personalvertretung wird die gemeinsame Organisationsform dieser beiden Bereiche infrage gestellt.

Beginnend mit dem Berufsbildungszentrum Hochwald kam es zum 01. August 2001 auch zu Zusammenlegungen von kaufmännischen und technischgewerblich-sozialpflegerischen Berufsbildungszentren zu großen, leistungsfähigen Einheiten mit einer breiten Palette an Bildungsangeboten. Zuletzt wurden unter der Vorgängerregierung die beiden Berufsbildungszentren in Völklingen zusammengelegt.

Berufliche Bildungszentren vereinen heute eine Vielzahl von Vollzeit- und Teilzeitschulformen. Sie brauchen daher andere Mindestgrößen als der allgemeinbildende Bereich, um einen möglichst flexiblen und effizienten Lehrereinsatz organisieren zu können. Die Gesamtschülerzahl an den zusammengelegten Berufsbildungszentren ist heute größer als die Schülerzahl an den ausschließlich kaufmännischen oder technisch-gewerblich-sozialpflegerischen Schulen zusammen. Allerdings blieb man bei der Weiterentwicklung der Strukturen an den beruflichen Schulen bei der Vorgängerregierung auf halbem Wege stehen. Es gibt nur ein Lehramt an beruflichen Schulen, und im Haushalt des Ministeriums für Bildung und Kultur existiert nur ein Titel für Lehrpersonal an beruflichen Schulen. In allen anderen Bereichen des Bildungssystems vertritt jeweils nur ein Hauptpersonalrat die Interessen der Lehrerinnen und Lehrer eines Lehramtes und ist zuständig für einen Haushaltstitel im Bildungshaushalt. Nur der berufliche Bereich war und ist noch von dieser Regelung ausgenommen. Bis vor etwas mehr als einem Jahr existierten im Bildungsministerium zwei Referate, die diesen Haushaltstitel verwalteten und eigene Statistiken und unterschiedliche Abläufe für die Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen entwickelten und pflegten. Immerhin ist es inzwischen gelungen, durch eine Konzentration der Personalisierung und der Schulaufsicht in einem Referat die größten Auswüchse ineffizienter Verwaltungsstrukturen zurückzuschneiden.

Herr Minister Commerçon hat bei seinem Amtsantritt im Bereich der beruflichen Schulen nach wie vor zwei Landesseminare und zwei Hauptpersonalräte vorgefunden. Wenn man versucht zu verstehen, woran dies liegt, fällt einem außer historischen Begründungen nur noch die Tatsache ein, dass es zwei Lehrerverbände gibt, die ausschließlich im Bereich der beruflichen Schulen tätig sind: einen für die

(Ministerin Bachmann)

Kaufleute und einen für die übrigen Lehrkräfte. Betrachtet man die Zusammenarbeit der beiden Hauptpersonalräte mit dem Ministerium, so tragen beide Hauptpersonalräte die gleichen Ziele und Anliegen vor. Diese sind in erster Priorität der Erhalt der gymnasialen Oberstufen, die möglichst rasche Besetzung von Funktionsstellen und die Ausweitung der Entlastung der Lehr- und Leitungskräfte an beruflichen Schulen. Man braucht jedoch keine zwei Hauptpersonalräte, um diese Anliegen vertreten zu können. Sie gehen nämlich die Lehrkräfte an allen beruflichen Schulen an. Unterschiedliche Interessen werden von den beiden Hauptpersonalräten nur vertreten, wenn es um Einzelinteressen von Lehrkräften geht, die dem einen oder dem anderen Bereich angehören beziehungsweise zugerechnet werden.

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass mittlerweile acht Berufsbildungszentren existieren, die die unterschiedlichen Fachlichkeiten beinhalten. Das Zusammenwachsen zweier Schulen zu einer kann ein langwieriger und mitunter auch schwieriger Prozess sein. Dieser wird zurzeit dadurch behindert, dass unterschiedliche Hauptpersonalräte für die Lehrkräfte an einer Schule zuständig sind. Dass, wie die Hauptpersonalräte behaupten, die kollegiale Zusammenarbeit an schon seit vielen Jahren bestehenden gemeinsamen Berufsbildungszentren bis heute nur rudimentär erkennbar sein soll, ist - wenn es denn stimmen sollte - letztlich auf die bis heute nicht vollzogene Vereinheitlichung der entsprechenden Strukturen auch bei den Hauptpersonalräten und die damit zementierten unterschiedlichen Interessenlagen zurückzuführen.

Noch ein weiterer Aspekt spricht dagegen, die traditionelle Struktur beizubehalten: die Rechtssicherheit von Wahlen zu den Hauptpersonalräten. Es bereitet zum Beispiel Schwierigkeiten, eine Lehrkraft einem der beiden Hauptpersonalräte zuzuordnen, wenn sie zwei allgemeinbildende Fächer unterrichtet, am Landesseminar für den technisch-gewerblich-sozialpflegerischen Bereich als Referendar ausgebildet wurde und mittlerweile an einem KBBZ eingesetzt ist. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Lehrkräfte mit ausschließlich allgemeinbildenden Fächern, die zukünftig an einem zusammengelegten Landesseminar ausgebildet werden und an einem Berufsbildungszentrum eingesetzt sind. Schon um für zukünftige Hauptpersonalratswahlen Rechtssicherheit bezüglich der Wahlberechtigung zu schaffen, bedarf es einer Beendigung der Sondersituation an den beruflichen Schulen.

Über die Zusammenführung der beiden Hauptpersonalräte im Bereich der beruflichen Schulen hinaus verfolgt der Gesetzentwurf ein zweites Kernanliegen. Durch das Inkrafttreten der Stufenlehrämter im Zuge der Änderung des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes im Januar 2012

hat sich die Zahl der im Saarland bestehenden Lehrämter weiter erhöht. Um vor dem Hintergrund der Gemengelage aus neu in Kraft getretenen und im Gegenzug demnächst auslaufenden Lehrämtern zukünftigen Änderungsbedarf im Saarländischen Personalvertretungsgesetz zu minimieren, werden die den einzelnen Hauptpersonalräten zugeordneten Studienseminare neutraler beschrieben. Ihre Kennzeichnung erfolgt weder anhand des konkreten Lehramts, für das sie ausbilden, noch anhand der konkreten Seminarbezeichnung, in der sich die auszubildenden Lehrämter widerspiegeln. Vielmehr werden die Studienseminare zukünftig anhand der Lehramtstypen gekennzeichnet, für die sie ausbilden. Eine hierauf Bezug nehmende Kennzeichnung geht dabei auch nicht zulasten der Eindeutigkeit, denn mittels des Lehramtstyps, für den sie ausbilden, ist eine eindeutige Zuordnungsmöglichkeit der Studienseminare zu den Hauptpersonalräten gewährleistet. Ich bitte insofern um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf und seine Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Bravo-Rufe und lebhafter Beifall bei den Regie- rungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf Drucksache 15/253 an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/253 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/253 in Erster Lesung bei Zustimmung aller Fraktionen einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen ist.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf Drucksache 15/252 an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/252 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/252 in Erster Lesung bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien überwiesen ist.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung: