Wenn man mit offenen Augen durch die Städte und Gemeinden geht - was Saarbrücken betrifft, muss ich das manchmal tun, weil ich wie gesagt da wohne -, kann man vor allem in den Abendstunden Folgendes feststellen. Ich bin vorige Woche durch die Mainzer Straße gegangen, so gegen 21.00 Uhr. Da standen vor fast jeder Kneipe Trauben von Menschen - ein Pulk, sagt man im Saarland -, die haben miteinander geredet und geraucht. Das stört ja normalerweise niemanden. Nur die Nachbarn, die obendrüber wohnen, haben runtergerufen: „Jetzt lärmt mal nicht so!“ Denen ging es um die lauten Gespräche, der Rauch hat die nicht gestört.
Das Gesetz führt also dazu, dass die Leute vor die Kneipen gehen - teilweise ist da noch so ein GasHeizpilz an; das wird auch von allen zu Recht abgelehnt, weil das unnötig CO2 ausstößt - und rauchen. Ich will damit nur sagen: Was habt ihr denn mit der Gängelung der Raucher erreicht? Nichts!
Auch vor den Ministerien, vor den öffentlichen Gebäuden stehen die Menschen, teilweise in Trauben, acht bis zehn, und rauchen ihre Zigarette. Von der Arbeitszeitregelung will ich erst gar nicht reden, aber das ist doch keine Art und Weise, die Leute zu ver
treiben, die sich dann da hinstellen und öffentliche Straßen zu Raucherzimmern machen! Das ist Ihrem Gesetz, das Sie eingebracht haben, zu verdanken.
Dies alles wegen eines Gesetzes, das total überzogen ist, das nach Umfragen von Infratest im Saarland von den Saarländerinnen und Saarländern mit über 50 Prozent - das wissen Sie auch - abgelehnt worden ist.
In Rheinland-Pfalz und in Hessen hat man ein liberaleres Gesetz. Im Grunde wäre ich dafür, eines für die ganze Bundesrepublik Deutschland zu machen, also ein einheitliches Gesetz, das nicht von Land zu Land unterschiedlich ist. Aber das wird noch schwieriger als das, worüber wir jetzt reden. Richtig wäre es aber, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland e i n Gesetz für die Raucherinnen und Raucher gäbe, das so liberal wäre, wie ich es jetzt darzustellen versucht habe.
Das geltende Gesetz im Saarland bevormundet Wirte und Gäste. Auch die Umsetzung des Gesetzes ist mangelhaft. Da darf ich Ihnen ein Beispiel geben. Das Land bestellt, will aber nichts für Kontrolle zahlen. Ich habe eine Anfrage im Stadtrat Saarbrücken gestellt, da ist mir klar und deutlich die Auskunft gegeben worden: Dafür sind wir nicht zuständig, das ist das Innenministerium. Wir kriegen kein Geld und wir haben kein Personal, um dies zu kontrollieren.
Entweder meint das Land das ernst, dann muss es zahlen, oder es meint das nicht ernst, dann ist es im Grunde genommen ein Scheingesetz - sage ich einmal etwas überspitzt -, das gar nicht eingehalten werden kann. In der Folge besteht die Gefahr, dass das Gesetz nicht eingehalten wird. Deshalb zurück zum alten Rauchverbot, damit wieder ein vernünftiges Nebeneinander von Rauchern und Nichtrauchern entsteht!
Unser Gesetzentwurf sieht vor, dass wieder geraucht werden darf in Kneipen mit einem abgetrennten und belüfteten Nebenraum, in Kneipen, die kleiner sind als 75 Quadratmeter und in inhabergeführten Kneipen, in Kneipen also, die vom Wirt selbst geführt werden. Durch diese Regelung wird kein Nichtraucher belästigt.
Es wäre eine typisch saarländische Lösung, würde man auch in dieser Frage einmal „fünf gerade sein lassen“. Den Anti-Raucher-Wahn, wie Sie, Kollege Ulrich, ihn namens der GRÜNEN vorschreiben, wollen wir nicht. Und Sie wissen, dass auch die Mehrheit der saarländischen Bevölkerung dies nicht möchte. Im Interesse der Gastwirte und im Sinne der Lebensfreude im Saarland - stimmen Sie, ich weiß, dass das schwierig ist, unserem Antrag zu! Damit auch jeder im Saarland nachvollziehen kann, wer in der Abstimmung Ja und wer Nein gesagt hat,
Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat der Minister für Gesundheit und Verbraucherschutz, Georg Weisweiler.
Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Namens der Jamaika-Koalition aus CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN darf ich Folgendes ausführen: Mit Urteil vom 28. März 2011 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die gegen die Novelle zum Nichtraucherschutzgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
(Abg. Schnitzler (DIE LINKE) : Denken Sie an Ihre Wahlversprechen! Herr Weisweiler, Ihre Wahlversprechen!)
Das durch Änderungsgesetz zum Nichtraucherschutzgesetz vom 10.02.2010 eingeführte strenge Rauchverbot wurde bestätigt. Die Gastwirte haben sich auf die geänderte Gesetzessituation eingerichtet. Die Bevölkerung hat sich darauf eingestellt. Ich weiß, wovon ich rede,
Meine Damen, meine Herren, wir brauchen auch in diesem Politikbereich Rechtssicherheit. Die LINKE hingegen will auch in diesem Politikbereich das Rad der Zeit zurückdrehen. Meine Damen, meine Herren, das wollen wir seitens der Jamaika-Koalition nicht unterstützen. Ich bitte darum, den Gesetzentwurf der LINKEN abzulehnen. - Herzlichen Dank.
Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung, und zwar zur namentlichen Abstimmung. Ich möchte festhalten, dass vorgeschlagen ist, diesen Gesetzentwurf in den Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz zu überweisen. Bei der namentlichen Abstimmung stimmen wir somit darüber ab, wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/482 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz ist. Wer dafür ist, müsste mit Ja stimmen. Ich darf die Schriftführer bitten, die Namen der Abgeordneten aufzurufen.
(Namentliche Abstimmung) 1 Ich darf fragen: Sind nun Abgeordnete nicht aufgerufen worden? - Das ist nicht der Fall. Ich schließe daher die Abstimmung und bitte die Schriftführer, mir das Ergebnis bekanntzugeben. (Die Schriftführerinnen zählen die Stimmen aus).
Ich gebe das Ergebnis der namentlichen Abstimmung bekannt: Abgestimmt haben 50 Abgeordnete. Dafür gestimmt haben 23 Abgeordnete, dagegen 27 Abgeordnete. Damit ist der Gesetzentwurf in Erster Lesung abgelehnt.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über das Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzver- bandsbeschwerde- und -klagegesetz - TSVBKG) (Drucksache 14/480)
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Staatszielbestimmung des Artikels 20 a des Grundgesetzes verpflichtet Bund und Länder zum Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Nach Artikel 59 a Absatz 3 der saarländischen Landesverfassung werden Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. Der Landesgesetzgeber hat allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, denn das Tierschutzrecht ist überwiegend Bundesrecht. Raum für landesrechtliche Modifikationen des materiellen Schutzniveaus lässt das Tierschutzgesetz des Bundes nicht zu. Auch wesentliche Aspekte des Verwaltungsverfahrens und der Organisation des Gesetzesvollzuges werden durch das Tierschutzgesetz abschließend bundeseinheitlich geregelt.
In die Zuständigkeit der Länder fällt hingegen - jedenfalls solange noch kein entsprechendes Bundesgesetz erlassen wurde - die Einführung eines Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzverbände. Für ein solches Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerecht sprechen aus unserer Sicht wesentliche Gründe. Das Tierschutzgesetz bezweckt einen Ausgleich zwischen den Interessen der Tiere und den Interessen der Tiernutzer. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes
gilt: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerz, Leiden oder Schäden zu fügen. Während allerdings die Tiernutzer regelmäßig die Möglichkeit haben, die zu ihren Lasten gehenden Entscheidungen der für den Gesetzesvollzug zuständigen Behörden gerichtlich prüfen zu lassen, steht ein solches Recht den betroffenen Tieren naturgemäß nicht zu. Durch ein Verbandsbeschwerdeund Verbandsklagerecht können die betroffenen Tierschutzinteressen besser berücksichtigt und die Kontrolle des Gesetzesvollzuges intensiviert werden. Dies führt mittel- und langfristig zu einer effektiveren Umsetzung des im Tierschutzgesetz normierten materiellen Schutzniveaus in der Praxis, ohne das Schutzniveau selbst zu verändern.
Daher wurde die Einführung des Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzverbände bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, neben einer allgemeinen Stärkung der Bemühungen für den Tierschutz. Gerade bei der landesgesetzlichen Einführung des Verbandsklagerechts ist allerdings darauf zu achten, dass die Anforderungen des Tierschutzes und die Anforderungen des Forschungs- und Wirtschaftsstandortes Saarland zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Dies haben wir durch die Ausgestaltung als Feststellungsklage mit vorgeschalteter Verbandsbeschwerde erreicht. Wir haben im Dialog mit den Firmen und Institutionen hier im Land erfahren, dass es als Sicherheitsfaktor betrachtet wird, dass es zu einer Beruhigung führt, wenn wir ein entsprechendes Beschwerdeverfahren vorschalten. Uns wurde auch klar signalisiert, dass es in bisherigen Genehmigungsverfahren, in denen ja auch die Tierschutzkommission mit den Antragstellern zusammensitzt und verhandelt, bisher keine Auffälligkeiten oder Auseinandersetzungen größerer Art gab. Das heißt, wir sind auch im Folgenden guter Dinge, dass wir hier zu einvernehmlichen Lösungen kommen.
Die Feststellungsklage ermöglicht anerkannten Tierschutzvereinen, Tierschutzverbänden und Tierschutzstiftungen zunächst die behördliche und gegebenenfalls hierauf folgend die gerichtliche Überprüfung behördlicher Maßnahmen, ohne dass laufende Verwaltungsverfahren verzögert werden. Auch das war eine Aussage, die die entsprechenden Firmen und Institute beruhigt hat. Stellt zunächst die betroffene Behörde beziehungsweise im Falle einer Betroffenheit der unteren Tierschutzbehörde - das ist im Saarland das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz - die oberste Tierschutzbehörde - hier das Umweltministerium - aufgrund einer Beschwerde fest, dass eine bestimmte Maßnahme gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt, ist die betroffene Behörde gehalten, Abhilfe zu schaffen. Für den Fall, dass diese Behörde dem An
liegen der Beschwerde unberechtigterweise nicht nachkommt, steht den Verbänden die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage offen. Klar ist also: Es bezieht sich rein auf behördliches Handeln, nicht auf das Handeln von Firmen oder Instituten. Stellt ein Gericht fest, dass die beklagte Maßnahme gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt, haben die zuständigen Behörden diese Rechtsauffassung bei allen zukünftigen Entscheidungen zu beachten.
Durch die Vorschaltung eines Beschwerdeverfahrens für die anerkannten Tierschutzverbände werden offensichtlich unberechtigte Klagen vermieden. Von einer wesentlich erhöhten Arbeitsbelastung der Gerichte ist bei den zu erwartenden geringen Fallzahlen nicht auszugehen, es ist eben eher das Gegenteil zu erwarten. Die Aufgaben werden auch mit dem bereits vorhandenen Personal bewältigt werden können.
Neben dem Recht anerkannter Tierschutzverbände auf die Beschwerde beziehungsweise auf die Verbandsklage regelt das Gesetz auch die Anerkennung der berechtigten Verbände. Eine Anerkennung können nur solche Vereine, Verbände oder Stiftungen erhalten, die nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördern, ihren Sitz oder den ihrer Teilorganisation und auch den satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich im Saarland haben, die zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre bestehen und in diesem Zeitraum immer für den Tierschutz tätig gewesen sind - das heißt, im Rahmen eines Verfahrens kann es nicht zu Ad-hoc-Gründungen kommen, die dann im Prozess eine Rolle spielen -, die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit sind. Die anerkannten Verbände sind auch bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften durch die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes zu beteiligen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zu einem konsequenten Schutz der Gesamtheit der Natur gehört auch, dass Tiere artgerecht leben dürfen, dass ihnen Schmerz und Leid erspart bleiben. Durch das Tierschutzverbandsbeschwerdeund -klagerecht wird eine Regelung geschaffen, die dem verfassungsmäßig verankerten Tierschutz und auch dem stärkeren Bewusstsein der Bevölkerung für Tierschutzbelange stärker Rechnung trägt.
Bisher gibt es nur in Bremen ein vergleichbares Gesetz, dem Saarland kommt also eine gewisse Vorreiterrolle zu. Dem Beispiel Bremens und des Saarlandes folgend werden vergleichbare Gesetze nun auch in weiteren Bundesländern wie NordrheinWestfalen, Baden-Württemberg oder auch Rhein
land-Pfalz vorbereitet. Das heißt, wir befinden uns bald in guter Gesellschaft, um länderübergreifend den Tierschutz zu stärken und auch ein Signal an den Bund zu geben. - Ich bitte deshalb um Zustimmung für das Gesetz und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die CDU-Fraktion Herr Abgeordneter Hans-Gerd Jene.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Diskussion um einen umfassenden und konsequenten Naturschutz und damit auch um einen besonderen Schutz für unsere Tiere ist nicht neu. Jahrelange Diskussionen auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen haben dazu geführt, dass der Tierschutz seit 2002 in unserem Grundgesetz verankert ist. Folgerichtig fand dies dann auch seinen Niederschlag in unserer Landesverfassung. Trotz dieser zusätzlichen Festschreibung in unserer Verfassung bleibt das Tierschutzrecht aber ganz überwiegend Bundesrecht.
Den Ländern bleiben hierbei nur geringe Spielräume. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf über das Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände wollen wir genau diese Spielräume nutzen. Wir ermöglichen mit diesem Gesetz anerkannten Tierschutzvereinen, -verbänden und -stiftungen im Saarland, die Interessen der Tiere, die sich im Wesentlichen auf eine artgemäße Haltung, das Vermeiden von Leiden und die Vermeidung der Zerstörung ihrer Lebensräume erstrecken, wahrzunehmen. Die anerkannten Verbände werden damit zu den gesetzlichen Vertretern unserer Tiere. Die Anerkennung selbst obliegt der obersten Tierschutzbehörde, die auf Antrag nach entsprechenden Kriterien - darüber hat die Ministerin schon berichtet - entscheidet. Den Verbänden wird damit das Recht der Feststellungsklage an ordentlichen Gerichten mit vorangeschalteter Verbandsbeschwerde zugestanden. Eine verantwortungsvolle Aufgabe, wie ich finde, gilt es doch die Interessen aller Beteiligten, nämlich der Tiere, der Tierhalter beziehungsweise -nutzer, aber auch die Interessen unseres Landes - auch da hat die Ministerin schon die Forschung und die Wirtschaft angesprochen - angemessen zu berücksichtigen. Konflikte werden dabei nicht ausbleiben, das kann man an dieser Stelle schon sagen.
Meine Damen und Herren, die Jamaika-Koalition setzt mit der heutigen Vorlage konsequent einen weiteren Punkt ihres im Herbst 2009 vereinbarten
Koalitionsvertrages um. Wir stärken mit diesem Gesetz den Tierschutz in unserem Land, der in unserer Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert einnimmt. Wir alle wissen, dass kein Gesetz der Welt verhindern kann, dass auch in Zukunft Tiere gequält, unter jämmerlichen Umständen gehalten oder gar grausam umgebracht werden. Fälle von nicht artgerechter Haltung hatten und haben wir auch in unserem Land zu beklagen. Ich erinnere nur an die Vorkommnisse in Eft-Hellendorf. Tierschutz auf dem Papier ist gut und richtig, er gehört aber in erster Linie in unsere Köpfe und Herzen. Wenn wir das erreichen, sind wir auf einem guten Weg. In diesem Sinne bitte ich um die Zustimmung für das vorliegende Gesetz. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.