Danke, Herr Abgeordneter Ulrich. - Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/239 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig - mit den Stimmen aller Fraktionen - angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Bereinigung des Landeswasserrechts (Drucksache 14/240 - neu)
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat der Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Wasserhaushalts an sich gezogen. Von dieser Kompetenz hat der Bund Gebrauch gemacht und das Wasserrecht mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz neu geregelt. Dessen Vorschriften gelten erstmals bundeseinheitlich unmittelbar und sind am 01.03.2010 in Kraft getreten.
Das Saarländische Wassergesetz, welches bisher die zentrale Rechtsgrundlage für das Wasserrecht im Saarland war, gilt seit dem 01. März 2010 nur insofern weiter, als das Bundesrecht keine Regelungen enthält, das Bundesrecht die Kompetenz für bestimmte Regelungen dem Landesrecht ausdrücklich zuweist oder ausnahmsweise eine abweichende Gesetzgebungskompetenz des Landes zugelassen ist. Den gesetzesvollziehenden Verwaltungen sowie den Bürgerinnen und Bürgern ist es allerdings nicht zuzumuten, im Einzelfall festzustellen, welches Landesrecht seit dem 01.03.2010 noch anzuwenden ist. Deshalb waren die Regelungen des saarländischen Wassergesetzes an das neue Wasserhaushaltsgesetz anzupassen.
Neben der vordringlichen Klarstellung des geltenden Rechts ist die Ausfüllung bestehender landesrechtlicher Regelungsspielräume mit tiefergründigen Überlegungen verbunden. Ziele der Deregulierung grundsätzlich 1:1-Umsetzung des Bundesrechts konkurrieren mit fachrechtlichen Erwägungen, zum Beispiel der Beibehaltung bisheriger bewährter Umweltstandards. Die hierzu notwendigen Entscheidungen bedürfen der sorgfältigen Begründung und Abstimmung.
Vor diesem Hintergrund wurde ein zweistufiges Gesetzgebungsverfahren gewählt. Der von der Landesregierung heute vorgelegte Entwurf stellt in erster Linie ein Rechtsbereinigungsgesetz dar, mit dem unter Beibehaltung der bisherigen landesrechtlichen Umweltstandards das nach dem 01.03.2010 fortgeltende Landesrecht klar gefasst wird. Hierbei wurde weitgehend darauf verzichtet, vom Wasserhaushaltsgesetz abweichende Regelungen zu treffen. Die Beibehaltung der bisherigen landesrechtlichen Umweltstandards halten wir insbesondere für den sogenannten Gewässerrandstreifen nach § 56 Abs. 3 des Entwurfs für erforderlich. Hier soll die bisherige Regelung des zweistufig gegliederten Gewässerrandstreifens, nämlich bis zu 5 Meter im Innenbereich und bis zu 10 Meter im Außenbereich, beibehalten werden - anstatt eines einheitlichen Fünf-Meter-Streifens in beiden Bereichen nach Bundesrecht. Bei der Beibehaltung dieses hoch angesiedelten Umweltstandards wird der hohen ökologischen Bedeutung des Gewässerrandstreifens Rechnung getragen - bedeutsam nicht zuletzt für die Biodiversität und Biotopvernetzung im Rahmen des ökologischen Netzes Natura 2000.
Im Rahmen der externen Anhörung wurde 27 Beteiligten, Verbänden und anderen Trägern öffentlicher Interessen Gelegenheit gegeben, sich zu dem Entwurf zu äußern. Der Gesetzentwurf wurde durchweg akzeptiert. Nur einige Anregungen redaktioneller Art sind eingegangen. Ich hoffe, dass der vorliegende Gesetzentwurf dazu beiträgt, das Wasserrecht im Saarland so einfach und leicht verständlich wie mög
lich zu machen und dadurch eine effektive Umsetzung der neugefassten Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes im Saarland zu gewährleisten. Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung. - Danke schön.
Vielen Dank, Frau Dr. Peter. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/240 - neu - in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/240 - neu - in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr überwiesen ist.
Zweite Lesung des Gesetzes über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) (Drucksache 14/172) (Abände- rungsantrag: Drucksache 14/245)
Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der von den Fraktionen von CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Gesetzentwurf über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes wurde vom Plenum in seiner 10. Sitzung am 19. Mai dieses Jahres in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen.
Obwohl dem Landtag durch Artikel 75 der saarländischen Verfassung bereits seit dem Jahre 1947 die Prüfung und Entscheidung in allen Wahlprüfungsangelegenheiten zugewiesen ist, existieren bislang nur wenige gesetzliche Vorschriften über den Ablauf dieses parlamentarischen Wahlprüfungsverfahrens. Das Fehlen derartiger Regelungen stellte den saarländischen Landtag bisher auch vor keine größeren Schwierigkeiten, da in den vergangenen Legislaturperioden nur wenige, jeweils rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Wahlanfechtungen zu behandeln waren. Demgegenüber werfen die gegen die Gültigkeit der im vergangenen Jahr durchgeführten
Landtagswahl eingelegten Wahlanfechtungen teilweise auch zahlreiche tatsächliche Fragen auf, die deutlich gemacht haben, dass es erforderlich ist, den Ablauf des parlamentarischen Wahlprüfungsverfahrens und insbesondere die Befugnisse des die Entscheidung des Landtages vorbereitenden Wahlprüfungsausschusses - über die anhängigen Anfechtungen hinaus - näher zu regeln.
Aus diesem Grunde hat sich der für die Behandlung von Wahlanfechtungen zuständige Ausschuss bereits unmittelbar nach seiner Konstituierung darauf verständigt, zunächst innerhalb der Fraktionen und anschließend in einer interfraktionellen Arbeitsgruppe gesetzliche Grundlagen für die Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens zu schaffen, die auch einer richterlichen Nachprüfung standhalten. Im Rahmen der interfraktionellen Arbeitsgruppe wurde in eingehenden Beratungen ein Entwurf für ein Wahlprüfungsgesetz erarbeitet, der sich inhaltlich in Teilen an das Wahlprüfungsgesetz des Bundes anlehnt. Bei der überwiegenden Zahl der Vorschriften dieses Gesetzentwurfes gab es keine inhaltlichen Differenzen zwischen den verschiedenen Fraktionen. Hinsichtlich der Frage, wann ein Abgeordneter wegen eines anzunehmenden Interessenwiderstreits nicht an den Beratungen mitwirken soll, konnte keine Einigung zwischen den Fraktionen erzielt werden; dazu gleich noch einiges mehr.
Gestatten Sie mir vorher noch einige Anmerkungen zu dem wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfes. Bei dem parlamentarischen Wahlprüfungsverfahren handelt es sich um eine reine Rechtskontrolle, die der Gewährleistung eines gesetzmäßigen Ablaufs der Wahl und der rechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments dient. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass die abschließende Entscheidung des Plenums über die Wahlprüfung in einem Ausschuss vorbereitet wird, der nach richterlichen Verfahrensgrundsätzen arbeitet.
Dabei tritt der Ausschuss zunächst in eine Vorprüfung ein, in deren Rahmen er Beweis erheben lassen kann. Hierbei haben ihm alle Gerichte und Verwaltungsbehörden Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Eine gerichtsförmig ausgestaltete mündliche Verhandlung kann von dem Ausschuss anberaumt werden, wenn davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. In der mündlichen Verhandlung finden dann die für den Zivilprozess geltenden Vorschriften Anwendung. Der Ausschuss, der mit einfacher Mehrheit beschließt, legt das Ergebnis seiner Beratungen in einer Beschlussempfehlung dem Plenum vor. Das Plenum kann den Vorschlag annehmen oder diesen zur weiteren Prüfung an den Ausschuss zurückverweisen.
Der bereits angesprochene Interessenwiderstreit wurde auch im Zuge der weiteren Beratungen im Ausschuss besonders intensiv diskutiert. Der Inter
essenwiderstreit beinhaltet die Frage, wann ein Abgeordneter wegen eigener Betroffenheit von der Mitwirkung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen sein soll. Erläuternd möchte ich hierbei betonen, dass es dabei um den Ausschluss von Abgeordneten bei der vorbereitenden Entscheidung im Ausschuss geht, denn das Recht zur Teilnahme an Entscheidungen im Plenum selbst steht jedem einzelnen Abgeordneten von Verfassung wegen zu.
Der Gesetzentwurf sieht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts vor, dass ein Mitglied des Landtags, das von der Wahlprüfung betroffen ist, grundsätzlich von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen ist. Um jedoch die Handlungsfähigkeit des Landtags im Wahlprüfungsverfahren aufrechtzuerhalten, soll dieses Mitwirkungsverbot dann nicht gelten, wenn die Wahl von mehr als drei Abgeordneten mit derselben Begründung angefochten ist.
Da diese Regelung jedoch zu dem Ausschluss einer ganzen Fraktion von dem Wahlprüfungsverfahren führen könnte, hat der Ausschuss schließlich in seiner Sitzung am 19. August einstimmig eine Änderung dieser Vorschrift beschlossen, ebenfalls vor dem Hintergrund, die Handlungsfähigkeit des Landtages im Verfahren nicht zu gefährden.
Der Ihnen als Drucksache 14/245 vorliegende Abänderungsantrag des Ausschusses sieht nunmehr vor, dass ein Mitwirkungsverbot eines von der Wahlprüfung betroffenen Abgeordneten nicht nur dann nicht gelten soll, wenn mehr als drei Abgeordnete von der Wahlanfechtung betroffen sind, sondern auch dann nicht, wenn dadurch eine Fraktion von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre.
Unter Berücksichtigung dieses Abänderungsantrages hat der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung den Gesetzentwurf über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes Drucksache 14/172 ebenfalls einstimmig angenommen. Er empfiehlt dem Plenum, beiden Vorlagen in Zweiter und letzter Lesung die Zustimmung zu erteilen. - Meine Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank, Frau Berichterstatterin. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat mit der Drucksache 14/245 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme der Drucksache 14/245 ist, den bitte ich, eine
Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 14/245 einstimmig mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen ist.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/172 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages ist, den bitte ich, eine Hand zu heben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/172 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages einstimmig mit Zustimmung aller Landtagsfraktionen angenommen ist.
Zweite Lesung des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsver- band - Staatsvertrag) (Drucksache 14/203)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf über die Zustimmung zum Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband - Staats- vertrag, Drucksache 14/203) wurde vom Plenum in seiner 11. Sitzung am 16. Juni 2010 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr überwiesen.
Die Bundesrepublik hat dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt mit Gesetz vom 13. Dezember 2003 mit Zustimmung des Bundesrates zugestimmt. Nach Art. 9 des Übereinkommens bezeichnet jeder Vertragsstaat eine innerstaatliche Institution, die für die Organisation des einheitlichen Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffbetriebsabfälle nach Maßgabe des Teils A der Anwendungsbestimmung verantwortlich ist. Diese Aufgabe soll einheitlich für alle Binnenwasserstraßen vom bereits durch den bestehenden öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband
Dieses Gesetz dient der Ratifikation des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages. Nach Art. 95 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes benötigen Staatsverträge zur Ratifizierung die Zustimmung des Parlaments. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag, Drucksache 14/203.
Ich danke Ihnen, Herr Berichterstatter, und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/203 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/203 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig von allen Landtagsfraktionen angenommen ist.
Beschlussfassung über den von der SPDLandtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Verfassungsverstoß der Regierung Müller vor der Landtagswahl 2009 muss Konsequenzen haben - keine verfassungswidrige CDU-Wahlwerbung auf Kosten der Steuerzahler (Drucksache 14/247)
Zur Begründung des Antrages Drucksache 14/247 erteile ich Frau Abgeordneter Anke Rehlinger das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 01. Juli dieses Jahres auf den Punkt gebracht festgestellt, dass die CDU-Regierung im vergangenen Jahr vor der Landtagswahl gleich mit mehreren Maßnahmen verfassungswidrig Wahlwerbung für die CDU gemacht hat. Ich ergänze an dieser Stelle: Sie hat es auch auf Kosten des Steuerzahlers gemacht.