Upskirting trifft - das ist auch festgestellt worden junge Frauen genauso wie alte Frauen. In jedem Fall stellt es eine Erniedrigung dar, und es verstößt ganz offensichtlich gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Frauen. Dementsprechend ist klar, dass hier unbedingter Handlungsbedarf besteht.
Das Ganze als eine Ordnungswidrigkeit zu behandeln, halte ich für zynisch. Das ist, glaube ich, auch nicht im Sinne des Gesetzgebers. In diesem Sinne werden wir natürlich dem Antrag zustimmen.
Zu guter Letzt sei mir in einem letzten Satz noch ein Hinweis erlaubt. Ich will es nicht skandalisieren, ich möchte nur zu einem sensibleren Umgang mit der allgemeinen Thematik Sexismus kommen. Ich fand das Sharepic der CDU-Fraktion zum Thema Upskirting - gelinde gesagt - etwas unglücklich. Wer eine Sexismusdebatte ernsthaft führen will, sollte nicht mit Bildern von extrem kurz bekleideten Frauen dafür werben.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste auf der Tribüne! Der Sachverhalt, um den es geht, ist durch meine Vorrednerin ziemlich klar geworden. Die Tatsache, dass man bislang unbestraft davonkommt, wenn man Menschen - vornehmlich Frauen - unter den Rock filmt oder fotografiert, ist nicht tragbar.
Meine Kollegin Katja Rathje-Hoffmann kam zu Anita Klahn und mir und hat uns auf das Thema aufmerksam gemacht, und ich bin darüber froh. Es herrschte sofort Einigkeit darüber, dass wir da etwas tun müssen.
Deshalb finde ich es absolut folgerichtig, dass wir eine Bundesratsinitiative einbringen werden, damit der Bund diese strafrechtliche Lücke schließt.
Jetzt könnte man natürlich denken: Ist das ein so relevantes Phänomen? Passiert das denn so oft? - Leider passiert es erschreckend oft. Weil es eben nicht strafrechtlich verfolgt wird, sind die Dunkelziffern sehr hoch. Es wird nur in Kombination mit anderen Straftaten strafrechtlich verfolgt. Es muss aber auch als einzelne Straftat verfolgt werden.
Es ist für Opfer einer solchen Tat ein wichtiges Signal, dass man sich darum kümmert und es eben nicht ignoriert wird. Deshalb ist es mir vor allem wichtig, ein sehr deutliches Signal in die Gesellschaft zu senden, dass es verdammt noch mal nicht
in Ordnung ist, Körper, vornehmlich von Frauen, ohne ihr Einverständnis zu fotografieren, zu filmen und online zu stellen.
Zu diesem Thema gibt es hier im Haus zum Glück keine Kontroverse. Man ist sich einig, dass ein Handlungsbedarf besteht. Deshalb bleibt mir nichts weiter zu sagen, als dass es nicht nur daneben, sondern frauenfeindlich und abstoßend ist. Es ist höchste Zeit, dass Upskirting in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden kann, so wie zum Beispiel in Finnland oder Neuseeland, und deshalb bitte ich Sie zum Schluss einfach, diesem Antrag zuzustimmen. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Viele haben es bereits versucht zu erklären und haben es auch schon erklärt: Upskirting ist nüchtern betrachtet das Unter-den-Rock-Fotografieren. Es beschreibt aber eine Handlung, die nicht nur ohne das Wissen, sondern auch ohne das Einverständnis der fotografierten Person vorgenommen wird. Wie gesagt, man greift damit fundamental in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein.
Diese Handlungen - das ist die Krux dieser Debatte - sind in einigen Fällen einfach nicht strafbar. Da besteht also an dieser Stelle eine Strafbarkeitslücke, die wir mit diesem Antrag jetzt dringend schließen möchten. Es mir genauso wie Ihnen gegangen, Frau Wagner-Bockey. Als ich das erste Mal von der Kollegin Katja Rathje-Hoffmann davon gehört habe, habe ich gesagt: Das kann doch wohl nicht wahr sein!
Wir haben uns damit beschäftigt und leider festgestellt: Ja, es gibt eine Lücke. Es ist zwar zivilrechtlich möglich, Aufnahmen im Internet löschen zu lassen, wenn diese auftauchen. Auch kann man auf Unterlassung klagen. Doch ein strafrechtliches Verfahren zu initiieren, ist schwer und in einigen Fällen derzeit leider nicht erfolgversprechend.
Gerade in Fällen, in denen die Täter entsprechende Fotos machen, um diese - für was auch immer - privat zu nutzen, ist eine Verurteilung nach dem Straf
gesetzbuch derzeit leider ausgeschlossen. Weder der neue § 201a StGB, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen schützen soll, noch der § 184 i StGB oder der § 185 StGB sind tatbestandlich erfüllt - das sind die Paragrafen „Sexuelle Belästigung“ und „Beleidigung“.
Damit kommt es in vielen Fällen leider nur zu einer Ordnungswidrigkeit. Ich sage ganz klar und deutlich: Das darf so nicht bleiben.
Wie auch Aminata Touré eben schon gesagt hat, hat der Gesetzgeber in anderen europäischen Ländern ich habe mir Großbritannien herausgesucht - an dieser Stelle eine deutliche Klarstellung gefunden. Es gibt die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre Haft zu verhängen.
Ich muss an dieser Stelle Kritik Richtung Berlin äußern. Bislang war Bundesjustizministerin Barley zuständig. Sie hätte tätig werden können. Ich setze jetzt auf die designierte neue Bundesjustizministerin, Frau Lambrecht.
Meine Damen und Herren, Upskirting ist schlicht und einfach kein Phänomen und auch keine Modeerscheinung. Es ist die Tat von Personen, die meines Erachtens dringend psychologische Hilfe benötigen. Upskirting beschreibt Handlungen, die fundamental in die verfassungsrechtlichen Rechte jener Menschen eingreifen, die in der Öffentlichkeit einen Rock, ein Kleid oder eine andere kurze enge Beinbekleidung tragen. Das sind meistens Frauen. Ganz ehrlich, meine Damen, wollen wir uns diese Freiheit nehmen lassen,
Ihre Antwort hier bestätigt mich. Ich bin auch froh darüber, dass ich hier das Signal wahrnehme, dass wir uns gemeinsam auf den Weg machen wollen, diese Bundesratsinitiative zu starten. Ich hoffe auch, dass wir eine breite Unterstützung bekommen.
Ich möchte insbesondere den Initiatoren der Online-Petition meinen Dank aussprechen, denn diese haben dieses Thema verantwortungsbewusst und sachlich in die öffentliche Diskussion getragen und
Diesen Damen und allen Unterzeichnerinnen möchte ich sagen: Wir haben Ihren politischen Auftrag verstanden. Wir werden handeln. Das bloße Reden um die Schließung einer Gesetzeslücke und das Upskirting hat ein Ende. Wir gehen voran, und wir wollen die Rechte jener Personen schützen, die den Schutz der Rechtsordnung bedürfen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Verehrte Gäste! Der Gesetzgeber hat in den zurückliegenden Jahren einiges getan, um Lücken in der Strafrechtsgesetzgebung zu schließen. In der Überlappung, insbesondere im Sexualstraftatenbereich, sind jedoch Lücken geblieben, die übersehen wurden. Vieles davon ist bereits benannt, und wer glaubt, dass das Upskirting bereits umfassend vom Strafrecht sanktioniert werde, der irrt.
Die Regelung bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - das ist das, was in § 201 a Strafgesetzbuch seit 2014 strafbar ist - ist neu geschaffen und sollte vieles erfassen. Dieser vergleichsweise neue Straftatbestand zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs vor unbefugten Bildaufnahmen und vor der Möglichkeit eines Bildtransfers sollte eine Lücke schließen. Er umfasst jedoch ausschließlich Bildaufnahmen, welche von Betroffenen in deren persönlichem Rückzugsbereich, insbesondere in der Wohnung oder einem besonders geschützten Raum, hergestellt werden. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist im Strafgesetzbuch recht neu und beschränkt nach dem Willen des Gesetzgebers den Straftatbestand auf private oder geschlossene Räume wie beispielsweise Wohnungen, öffentliche Toiletten oder Umkleidekabinen.
Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich mangels Legaldefinition inhaltlich an dem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwendeten und näher ausgeformten Begriffs der Intimsphäre. Der Begriff des öffentlichen Raums fällt danach keinesfalls in den höchstpersönlichen Lebensbereich. In § 201 a Strafgesetzbuch ist in
Bezug auf Bildaufnahmen das Herstellen, Übertragen, Gebrauchmachen oder einem Dritten Zugänglichmachen verboten. Die bloße unbefugte Beobachtung ist dabei nicht unter Strafe gestellt.
Wenn also jemand auf der Straße oder bei einem Konzert unter den Rock fotografiert und das Bild einfach behält, dann ist dieses Vorgehen nicht strafbar. Ein solches Handeln verstößt zwar immer noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, kann aber strafrechtlich nicht ohne Weiteres geahndet werden.
Ja, es ist bereits strafbar, ein Foto, das geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich zu machen. Für das Veröffentlichen dieser Upskirting-Fotos im Internet oder die Weitergabe des Fotos an Dritte kann man also belangt werden. Für die Speicherung auf dem eigenen Smartphone gilt das aber nicht.
Es gibt weitere Paragraphen, die man anführen könnte, in der Hoffnung, sie würden Upskirting erfassen. Die Strafbarkeit der sexuellen Belästigung nach §184 i Strafgesetzbuch, ein Straftatbestand, der nach den Taten der Silvesternacht 2015 in Köln eingeführt worden ist, setzt voraus, dass eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird. Wir hörten es bereits: Mangels körperlicher Berührung kommt in diesem Fall eine Strafbarkeit nicht in Betracht.
Nehmen wir die kriminalistische Variante der Beleidigung. Das ist die Beleidigung auf sexueller Grundlage gemäß § 185 Strafgesetzbuch. Tatbestandliche Voraussetzung ist eine Kundgabe der Missachtung, und die Kundgabe setzt voraus, dass der Betroffene - zumeist die Betroffene - davon erfährt. Diese Kundgabe liegt beim heimlichen Spannen nach der Rechtsprechung eben nicht vor. Nicht selten bekommt das Opfer nämlich nichts von der Upskirting-Handlung mit. Zivilrechtlich sind aufgrund der Verletzung Persönlichkeitsrechtsansprüche nach dem BGB denkbar. Das Opfer kann also Schadenersatz, Unterlassung und Schmerzensgeld geltend machen. Aber ist das ausreichend oder gar praktikabel? - Ich meine nicht. Entspricht das Ihrem Rechtsempfinden? - Meinem jedenfalls nicht.
Ein wirksamer strafrechtlicher Schutz gegen Upskirting ist nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland nicht gegeben, und dieser Zustand ist auch für uns in der AfD-Fraktion nicht hinnehmbar.