Protocol of the Session on March 19, 2015

(Vizepräsidentin Marlies Fritzen)

redaktionelle Änderung. So muss in § 11 Absatz 1 der Ausdruck „§ 8 Satz 2“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt werden.

Im Namen des Sozialausschusses empfehle ich Ihnen die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Vereinzelter Beifall)

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. - Gibt es Wortmeldungen zu dem Bericht? - Das ist nicht der Fall.

Ich eröffne die Aussprache und erteile, da es sich um die zweite Lesung handelt und die erste Lesung ohne Aussprache erfolgt ist, nun Frau Ministerin Kristin Alheit für die Landesregierung das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Weithin gilt es für uns alle als selbstverständlich, dass wir im Krankheitsfall selber entscheiden, welche Medikamente wir zu uns nehmen und welcher Behandlung wir uns unterziehen. Das ist ein Ausdruck von Selbstbestimmung und Menschenwürde. Es gibt aber Menschen, die nicht in der Lage sind, eigenverantwortlich über eine ärztliche Behandlung zu entscheiden, sei es wegen einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung. Dann ist das Ziel, am natürlichen Willen der Betroffenen orientiert, eine Behandlung zu finden und insbesondere die Herstellung einer Situation, in der eine eigenverantwortliche Entscheidung der Betroffenen wieder möglich ist.

Es geht dabei oft um einschneidende Maßnahmen wie die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka, aber auch um operative Eingriffe und sonstige Zwangsmedikation, die schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellen.

Ihre grundsatzbezogene Problematik ist in jüngerer Zeit noch einmal stärker in den Fokus gerückt, zum einen durch die Diskussion um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, zum anderen aber auch durch jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, ärztliche Zwangsbehandlungen nur noch unter sehr engen Rahmenbedingungen zuzulassen.

Diese Entwicklung ist richtig, und sie wird von der Landesregierung ausdrücklich begrüßt. Die Entscheidungen haben wesentlich zur Stärkung der Rechte von Menschen mit psychischen Erkrankungen beigetragen. Hier geht es um einen hochsensiblen Bereich von ärztlicher Behandlung in geschlossenen Unterbringungen in psychiatrischen Krankenhäusern und im Maßregelvollzug, den wir transparenter und grundrechtsfreundlicher zu regeln haben. Genau dafür stehen der Gesetzentwurf und das Verfahren.

Die Länder sind gehalten, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit die Maßstäbe zu verwirklichen, die das Bundesverfassungsgericht zur Zwangsbehandlung untergebrachter Menschen so deutlich formuliert hat. Auch in Schleswig-Holstein sind Voraussetzungen und Grenzen der ärztlichen Zwangsbehandlung neu zu bestimmen. Das bedeutet, die Durchführung einer Zwangsmedikation bei einsichtsunfähigen untergebrachten Patientinnen und Patienten muss immer das letzte Mittel sein. Es muss erfolgversprechend und verhältnismäßig sein. Es muss ernsthaft versucht werden, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne unzulässigen Druck eine Zustimmung zur Behandlung des Patienten beziehungsweise der Patientin zu erhalten. Die Maßnahme muss angekündigt, überwacht und dokumentiert werden. Eine unabhängige Prüfung der Zwangsmaßnahme muss stattfinden. Dies erfordert die Beteiligung von Sachverständigen beziehungsweise von Prognosekommissionen, eine ausreichende Dokumentation der Entscheidungsabläufe und nicht zuletzt einen richterlichen Entscheidungsvorbehalt. Die Zwangsbehandlung darf auch nicht gegen eine Patientenverfügung verstoßen.

Mit den vorliegenden Änderungsvorschlägen zum PsychKG und zum Maßregelvollzugsgesetz werden entsprechende Regelungen geschaffen. Eine Zwangsbehandlung wird nur noch mit einer gerichtlichen Genehmigung möglich sein. Betreuungsgerichte beziehungsweise Strafvollzugsgerichte werden die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung in jedem Einzelfall prüfen. Dies ist eine Verbesserung für beide Seiten. Einerseits werden die Rechte der Betroffenen deutlicher gestärkt. Zugleich werden für das ärztliche und das pflegerische Personal mehr Rechtssicherheit und mehr Klarheit geschaffen. Dabei gilt als politischer Zielmaßstab für uns: so wenig Behandlung gegen den Willen der Betroffenen wie möglich und, wenn diese nicht vermieden werden kann, dann so menschenwürdig wie möglich.

(Peter Eichstädt)

Ich will allerdings auch ganz klar sagen, dass ich davor warne, es so darzustellen, dass eigentlich nur eine Abschaffung dieser Behandlung infrage kommt. Denn nicht nur die Zwangsbehandlung muss verantwortet werden, sondern auch ihre Unterlassung mit den dann möglichen Folgen von Verelendung, Ausgrenzung und weiterer Entfremdung der kranken Menschen.

Für die Landesregierung ist die aktuelle Rechtsprechung Anstoß zu einer Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung, insbesondere auch, um Zwangsmaßnahmen seltener zu machen. Das bedarf eines intensiven Dialogs mit den Beteiligten und den Betroffenen, den wir auch an dieser Stelle suchen.

Im Gesetzgebungsverfahren bedarf es einer sehr sorgsamen Abwägung. Es geht darum, die schwierige Balance auszutarieren zwischen den Rechten der Betroffenen, den Aussichten auf Besserung des Zustandes, dem Schutz der Allgemeinheit, der anderen Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sowie des behandelnden Personals. Ich bin sehr froh darüber - der ausführliche Bericht hat das ja hier auch deutlich gemacht -, wie die Beratungen verlaufen sind. Ich habe das so wahrgenommen, dass ein breites und sehr offenes Interesse da war, ein geordnetes Verfahren auf den Weg zu bringen. Ich finde, das ist an dieser Stelle ein besonders gutes Signal. Denn genau das wollen wir den betreuten Menschen zukommen lassen. Wir wollen die Einrichtung, die Betreuten und die Bediensteten stärken. Deswegen danke ich noch einmal für die Beratung und für die Abstimmung heute.

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Für die CDU-Fraktion hat jetzt der Abgeordnete Karsten Jasper das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich denke, wir haben jetzt einen Tagesordnungspunkt, der nicht so emotional besetzt ist wie der vorangegangene. Wir reden über die Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzuges. Auslöser dafür sind zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2011 bis 2013 gewesen.

Meine Damen und Herren, ich will es gleich vorwegnehmen, und lieber Wolfgang Baasch: Wir stehen natürlich zu unserem Wort und zu unserer Abstimmung im Ausschuss, und werden dem Gesetz zustimmen. Die Anregungen, die in der schriftlichen Anhörung gefallen sind, haben wir übernommen. Deswegen werden wir auch zustimmen.

Wir haben es hier mit einem sehr sensiblen Thema zu tun, wir reden über Eingriffe in grundlegende Bürgerrechte, denn das sind Zwangsmaßnahmen. Wichtig bei Zwangsmaßnahmen ist, sie können immer nur das allerletzte Mittel sein und können nur reagieren. Insbesondere Bestimmungen zur zwangsweisen Behandlung bedürfen einer Grundlage, die verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt. Es müssen verfassungskonforme Regelungen für die Zwangsbehandlung geschaffen werden. Das tun wir mit dieser Änderung des Gesetzes.

Worum geht es beim Psychisch-Kranken-Gesetz und dem Maßregelvollzug? Es geht um Zwangsmittel, Zwangsbehandlung und Videoüberwachung als letztes Mittel. Nach §§ 63 und 64 Strafgesetzbuch werden diese angewandt bei psychisch kranken Rechtsbrechern, bei Suchtkranken, die als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten. Es sind Patienten, denen eine Zwangsbehandlung angekündigt wird. Anliegen und Rechte der Betroffenen sollen sensibel berücksichtigt und geschützt werden. Die Zwangsmaßnahmen dürfen nur durch einen Arzt erfolgen und müssen dokumentiert werden.

In diesem Gesetz werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine Person untergebracht wird - gegen ihren Willen untersucht und behandelt und unter Umständen auch zwangsernährt wird. Das ist ein sensibler Bereich, bei dem ein Höchstmaß an Transparenz gefordert ist. Es bedarf einer intensiven Prüfung und eines abgewogenen Verhaltens in einem klar begrenzten Zeitraum.

Vor allem aber geht es, liebe Kolleginnen und Kollegen, um die Ärzte, die Therapeuten und die Pflegemitarbeiter. Gerade auch für diese Gruppen ist ein rechtssicherer Rahmen zu schaffen.

Im zweiten Artikel geht es um den Maßregelvollzug und dort speziell auch um die Videoüberwachung. Sie darf nur unter sehr engen Voraussetzungen geschehen und hat auf die Wahrung der Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen. Wir werden diesem Gesetz zustimmen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

(Ministerin Kristin Alheit)

Vielen Dank, Herr Kollege. - Nun hat für die SPDFraktion der Herr Abgeordnete Bernd Heinemann das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Immer wieder haben wir in der Vergangenheit gehört, dass missliebige Kolleginnen und Kollegen, Familienmitglieder oder Nachbarn denunziert und plötzlich für verrückt erklärt worden seien und dann - womöglich scheinbar freiwillig - einer freiheitsbeschränkenden Behandlung unterzogen wurden, die einem „Wegschließen“ Unschuldiger oder eben gerade subjektiv Kranker gleichkommt.

Die Würde des Menschen ist allerdings unantastbar, und wir werden sie wahren. Dies gilt umso mehr für Menschen, die krank sind oder ohnehin schwere Lasten zu tragen haben.

Ein Rechtsstaat und eine Zwangsbehandlung, wie geht das vor dem Hintergrund unserer Geschichte und unserer Verfassung zusammen? Jeder Patient/ jede Patientin entscheidet selbst, welche Hilfe er oder sie annimmt und nutzt. Zur Menschenwürde gehört eben auch die Selbstbestimmung.

Wenn die Krankheit es ist, die diese Selbstbestimmung infrage stellt, dann ist es wichtig, dass diese Einsichtsfähigkeit dauerhaft richterlich ersetzt und auch immer wieder überprüft werden muss.

Gerade wenn es um Behandlungen gegen den Willen der Patientinnen und Patienten mit gravierenden Auswirkungen geht, wie die Gabe von Psychopharmaka oder operative Eingriffe, hilft schon der Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention - oder auf die durch Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidungen -, um zu erkennen, dass ein enger Rahmen zu setzen ist. Der Mensch ist frei und entscheidet gemäß seiner Einsichtsfähigkeit selbst, was für ihn gut und richtig ist, und es gilt in Zukunft noch stärker, ohne unzulässigen Druck, die Zustimmung der Betroffenen zum Maßstab zu machen.

Wir Sozialdemokraten haben uns besonders intensiv mit dem Thema befasst. Wir haben auf Veranstaltungen mit von Psychiatrie betroffenen Menschen, mit Fachleuten verschiedener Disziplinen gesprochen, wir haben auf Podiumsdiskussionen darüber gesprochen, haben mit Journalisten darüber gesprochen, und wir haben alle Positionen abgewogen und verglichen.

Wir wollen die Grundrechte kranker Menschen stärken und schützen und die Patientinnen und Patienten zeitnah und umfassend über ihre Rechte und Möglichkeiten aufklären, um den Behandelnden Klarheit und Sicherheit zu geben. Der richtige Weg über die Transparenz und die Wahrung des Grundrechts bedeutet Ankündigen, Überwachen, Dokumentieren und unabhängiges Überprüfen durch unabhängige Sachverständige, gegebenenfalls auch von Kommissionen, und der Respekt vor Patientenverfügungen. Das alles sind Inhalte, die wir uns vorgenommen haben und die im Gesetz umgesetzt werden.

Wenn die Not am größten ist und die Einsichtsfähigkeit am geringsten, dann muss die fachliche Eignung der Entscheider in Zukunft deutlich mehr Gewicht bekommen. Das ist auch der Intervention unserer höchsten Gerichte geschuldet.

Meine Damen und Herren, jede Form von Zwang, besonders bei wesensverändernden Behandlungen, muss verhältnismäßig sein, muss erfolgversprechend sein und im Sinne der Würde und der Selbstbestimmung stehen. Niemand von uns möchte im Laufe einer fremdgesteuerten Psychopharmaka-Behandlung zum willenlosen Psycho-Zombie werden, aber niemand kann ernsthaft einer Verelendung, Ausgrenzung und Entfremdung vom selbstbestimmten Leben durch psychische Krankheit zusehen, wenn Betroffene hilflos dahintreiben.

Wenn das Gesetz, an dem wir über ein Jahr mit großem Engagement herumgeschraubt haben, noch immer nicht ausreicht, dann müssen wir eben nachsteuern. Aber das, was die FDP macht, die in vielen Sitzungen im Parlament und im Ausschuss nichts beiträgt, keine Ideen entwickelt und jetzt in der Schlussrunde ohne Stellungnahmen durch Fachkompetenz noch schnell einmal eben etwas einbringt, ist schon erstaunlich.

Wenn es um Leben und Tod geht, eine richterliche Entscheidung zu einer Unterbringung im Rahmen einer freiheitsbegrenzenden Maßnahme geführt hat, die eine Videoüberwachung aufgrund des lebensgefährdenden Potenzials erforderlich macht, dann wollen Sie ausgerechnet den Schlafraum, in dem das größte Gefährdungspotenzial in langen und einsamen Nächten vorliegt, ausklammern - im Ernst? Sie wollen den Richtervorbehalt, der ohnehin bei mangelnder Einsichtsfähigkeit für die psychische Behandlung und die Unterbringung gilt noch einmal für jede Einzelmaßnahme ergänzen. Wie weit soll das gehen?

Das Gespräch mit Rechtsanwälten wollen Sie jetzt plötzlich von der krankheitsbedingten Beobachtung ausnehmen? Was ist mit einem sexuell gestörten nicht einsichtsfähigen Straftäter, der sich plötzlich seine Pflichtanwältin vorknöpft, und niemand kann eingreifen? Das kann doch nicht Ihr Ernst sein, oder ich verstehe das nicht.

Dann doch bitte nicht noch einmal eben schnell in der Schlussrunde. Das macht uns Sozialdemokraten schon mehr als stutzig. Noch dazu in dieser kontraproduktiven und unausgereiften Form, ohne Anhörung, ohne weiteres. Und das auf der Ziellinie. Vielleicht wollen Sie uns noch einmal testen. Ich weiß es nicht. Wir werden den Antrag ablehnen.

Das Psychisch-Kranken-Gesetz und das Maßregelvollzugsgesetz sind mit dieser Gesetzesnovelle ein Stück menschlicher und schützender geworden, aber nicht unfehlbar, ohne Frage. Das ist richtig. Das kann ein derartiges Gesetz nicht sein. Jeder auch noch so richtige Eingriff muss so schwer wie möglich gemacht werden, wenn es im Kern um die Würde des Menschen geht, er darf aber nicht unmöglich gemacht werden, wenn es um das Leben an sich geht. Dazu ist es zu wertvoll. - Ich danke Ihnen.

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SSW, Volker Dornquast [CDU] und Karsten Jasper [CDU])

Vielen Dank. - Nun hat für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Kollege Burkhard Peters das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich halte die Rede für die erkrankte Kollegin Dr. Bohn.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Auch die eines behinderten oder psychisch kranken Menschen. Man kann sogar sagen, behinderte und psychisch kranke Menschen sind in Hinblick auf Würdeverletzungen in besonderer Weise vulnerabel und schutzbedürftig. Deswegen ist bei Gesetzgebungsverfahren in diesem Bereich besondere Sorgfalt geboten. Wenn unmittelbar Gefahr im Verzug ist, müssen die bedrohten und gefährdeten Menschen geschützt werden. Die Allgemeinheit muss zum Beispiel bei Terrorwarnungen geschützt werden, Einzelpersonen bei Stalking. In gleicher Weise müssen potenziell Betroffene, Familie, Freunde,

Nachbarn und die psychisch erkrankte Person selbst geschützt werden, wenn durch sie unmittelbar Gefahr droht. Über eine solche Gefährdung reden wir heute.

Stellen Sie sich vor, bei einer bipolaren Störung fordern Stimmen unabweislich, jemanden zu töten. Dann ist es notwendig, die erkrankte Person zwangsweise in einer geschlossenen Psychiatrie unterzubringen und zu behandeln. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, regelt das PsychischKranken-Gesetz. Ist ein Vergewaltiger aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht schuldfähig, kommt er nicht ins Gefängnis. Er wird in einer forensischen Klinik untergebracht und dort mit dem Ziel einer Besserung oder Heilung therapiert. Dies regelt das Maßregelvollzugsgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz liegt in beiden Fällen auf Landesebene.

Die Rechtsgüterabwägung zwischen den Freiheitsrechten des Einzelnen und den Schutzansprüchen der Bürgerinnen und Bürger ist kompliziert. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben sich 2011 und 2013 umfassend mit den Voraussetzungen und Grenzen der Zwangsbehandlung in Deutschland befasst. Eine gewichtige Rolle spielten die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. Gegenstand waren die Unterbringungsgesetze der Länder Rheinland-Pfalz und BadenWürttemberg. Die obersten deutschen Gerichte haben die dort bestehenden Regelungen als nicht grundrechtskonform bewertet und der medizinischen Zwangsbehandlung von psychisch kranken Menschen sehr enge Grenzen gesetzt. Die Entscheidungen der obersten deutschen Gerichte sind auf alle Ländergesetze übertragbar. Sie haben auch für Schleswig-Holstein Relevanz. Deshalb mussten wir unsere Landesgesetze überarbeiten. Wir müssen sie im Interesse der psychisch kranken Menschen auf verfassungsrechtlich feste Beine stellen. Genau das tut der vorliegende Gesetzentwurf.

Das Gesetzgebungsverfahren hat eine ganze Weile in Anspruch genommen. Das liegt an der komplexen und schwierigen Materie. Sozialausschuss und Innen- und Rechtsausschuss haben eine umfassende schriftliche Anhörung durchgeführt. Sehr, sehr viele Seiten waren zu lesen. Sehr viele Anregungen mussten geprüft und bewertet werden. Der federführende Sozialausschuss hat es sich mit seiner Beschlussfassung wirklich nicht leicht gemacht. Nummer für Nummer sind die vorgelegten Änderungsvorschläge diskutiert und abgestimmt worden. Handlungsleitend war dabei nicht, von wem sie ka

(Bernd Heinemann)