Ich sehe daher keinen, aber auch gar keinen Grund dafür, das Glücksspielgesetz, dessen Vereinbarkeit mit dem Europarecht die Kommission bereits bestätigt hat, aufzuheben. Unser Gesetz ist die europarechtskonforme Schablone für alle anderen Länder.
Herr Abgeordneter Harms, ich finde den Satz außerordentlich bemerkenswert, und ich will den Satz, den Sie hier gesagt haben, gern wiederholen, weil er deutlich macht, dass man unseren Rechts
„Wir in Schleswig-Holstein machen durch unser europarechtskonformes Gesetz ein Angebot, das weit über das bisher in SchleswigHolstein durchgeführte illegale Angebot hinausgeht.“
- So ganz klar ist Ihnen - glaube ich - die Bedeutung dessen, was Sie da gesagt haben, nicht. Wenn Sie glauben, dass wir in der Illegalität verbleibend auch nur irgendeinen der Punkte umsetzen könnten, die zu Recht im Gesetzgebungsverfahren abverlangt werden, wenn man das Glücksspiel in die Legalität holt - was Jugendschutz, was Spielerschutz und Antigeldwäsche angeht -, irren Sie. Ganz ehrlich, das müssten Sie eigentlich auch verstehen.
Das Innenministerium arbeitet im Gegenteil unter Hochdruck daran, die Voraussetzungen für die Durchführung der Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz zu schaffen. Die Glücksspielgenehmigungsverordnung ist bereits Ende Januar 2012 in Kraft getreten. Sie konkretisiert die Genehmigungsvoraussetzungen und legt die Nachweise und Unterlagen fest, die eingereicht werden müssen. Eine weitere Verordnung, die nähere Bestimmungen zu den technischen Anforderungen an den beabsichtigten Spielbetrieb und dessen Überwachung trifft, ist in Vorbereitung und wird in Kürze veröffentlicht.
Ich bin davon überzeugt, dass wir mit diesem Regelwerk dem bisherigen Schwarz- und Graumarkt im Bereich der Sportwetten und der Online-Casinospiele eine streng regulierte, legale Alternative gegenüberstellen, die dem Jugend- und Spielerschutz mehr nützt als Verbote und Beschränkungen, die gerade im Internet faktisch nicht vollzogen werden können.
Auch wenn es möglicherweise der Ehre zu viel ist, trotzdem, Herr Abgeordneter Dr. Dolgner, noch ein Hinweis. Sie erinnern mich immer an einen Schulkameraden, den ich hatte. Das war ein ganz Lieber.
Der hatte zum Schluss der Diskussionen, die wir durchaus im Wirtschafts- und Politik-Unterricht führten, immer noch eine Wortmeldung und sagte: Frau Lehrerin, Frau Lehrerin, aber ich weiß es doch besser! - Meist lag er falsch.
Irgendwie erinnern Sie mich an ihn. Unsere Antigeldwäscheregelung wird übrigens - wie auch die anderen Regulierungsvorbehalte, die der Gesetzgeber klugerweise im Gesetz formuliert hat, und die selbstverständlich von uns dann auch entsprechend in den Verordnungen aufgenommen und ausgeführt werden - zwischenzeitlich von den Bundesbehörden und von anderen europäischen Ländern nachgefragt. Daran können Sie doch erkennen, mit welcher großen auch inhaltlichen Substanz und mit welcher Sachkenntnis daran gearbeitet wird, dass diese Vorgaben auch tatsächlich umgesetzt werden und wir hier zu einer ganz vernünftigen Regelung kommen.
Herr Kollege Innenminister, Herr Schlie aus Lauenburg, wo immer Sie auch Ihre Schulzeit verbracht haben, lassen Sie mich doch bitte noch einmal an Ihrer Weisheit teilhaben, und erklären Sie mir doch bitte noch einmal, warum es zumindest die Geldwäsche nicht in die Zuverlässigkeitskriterien geschafft hat. Das war eine einfache Frage. Ich bin auch bereit, Ihre Antwort zu akzeptieren, wenn ich sie denn auch höre.
- Für uns war es so selbstverständlich, dass die Antigeldwäsche - - Mit dem Begriff muss man sorgsam umgehen. Herr Dr. Dolgner, auch das wissen Sie doch. Sie lesen doch im Internet alles nach. Wir werden natürlich beim Thema Antigeldwäsche noch einmal nacharbeiten. Das ist eine reine Formalie. Wir haben - das wissen Sie doch auch, Sie haben das auch nachgelesen; sonst kommen Sie gern vorbei und ich zeige Ihnen das noch einmal die Regelungen, die notwendig sind, im Einzelnen aufgeführt, und selbstverständlich haben wir die
Regelungen, die jetzt auch noch weiter bearbeitet und verfeinert werden, zur Grundlage dessen gemacht, was wir im Lizenzverfahren und übrigens auch anschließend in der Überwachungsverordnung durchführen werden.
Meine letzte Bemerkung: Übrigens stellt die Aufhebung des Glücksspielgesetzes auch eine Regelung dar, deren Beachtung für das In-Verkehr-Bringen von Diensten in der Informationsgesellschaft rechtlich verbindlich wäre. Das wäre so, wenn dadurch nämlich keine Möglichkeit mehr bestünde, glücksspielrechtliche Genehmigungen zu erteilen. Auch ein derartiges Verfahren - ich glaube, das ist hier auch deutlich geworden durch das, was Herr Abgeordneter Kubicki gesagt hat zu seiner Auskunft, die er vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtages bekommen hat - in Form eines Aufhebungsgesetzes wäre dann natürlich zu notifizieren. Sie merken doch selber, wie widersprüchlich das ist. Ich hake das einmal unter dem Thema Wahlkampf ab.
Ich finde es immer besonders interessant, dass die Grünen an sich von Anfang an verstanden hatten, dass das, was wir hier machen, richtig ist, dass das genau der richtige Weg ist. Aber möglicherweise ist das auch einem Annäherungskurs geschuldet, den Sie, aus welchen Gründen auch immer, jetzt zu denjenigen, die es über Jahre oder Jahrzehnte nicht verstanden haben, machen müssen.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf Drucksache 17/1956 abzulehnen. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Das sind die Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP. Gegenstimmen? - Das sind die Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und SSW. - Damit stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf abgelehnt worden ist.
Meine Damen und Herren, die Geschäftsführer hatten mir mitgeteilt, es solle noch ein Tagesordnungspunkt mit einer fünfminütigen Redezeit vor der Mittagspause aufgerufen werden. Das gilt noch.
a) Erste Lesung der Volksinitiative „Für vereinfachte Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Schleswig-Holsteins Gemeinden und Kreisen“
Ich erteile dem Berichterstatter des Innen- und Rechtsausschusses, dem Herrn Abgeordneten Thomas Rother, das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Innen- und Rechtsausschuss hat sich mit beiden Volksinitiativen in seiner Sitzung am 1. Februar 2012 befasst. Er gibt folgende Beschlussempfehlung an den Landtag: festzustellen, dass das erforderliche Quorum bei beiden Volksinitiativen jeweils erreicht wurde, dass es sich jeweils um einen zulässigen Gegenstand handelt und dass beide Volksinitiativen als zulässig festzustellen sind.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich lasse zunächst über die Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses, Drucksache 17/2247, abstimmen. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Es ist einstimmig so beschlossen.
Ich schlage weiter vor, den Gesetzentwurf Drucksache 17/2240 sowie den Antrag Drucksache 17/2239 dem Innen- und Rechtsausschuss, mitberatend dem Petitionsausschuss, zu überweisen. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? Das ist ebenfalls einstimmig so beschlossen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich eröffne die Sitzung wieder und habe Ihnen mitzuteilen, dass sich Herr Heinz-Werner Jezewski und Frau Ines Strehlau krankgemeldet haben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte begrüßen Sie mit mir Schülerinnen und Schüler des RBZ Wirtschaft aus Kiel und Schülerinnen und Schüler der Schule für Berufe mit Zukunft aus Lübeck auf der Tribüne. - Herzlich willkommen!