Wenn wir die Notwendigkeit des Ehrenamtes anerkennen und das Ehrenamt stärken wollen, dann führt kein Weg an der Rücknahme der Haushaltskürzungen vom letzten Dezember vorbei, mit denen die Landesregierung die Grundlagen des Ehrenamtes an vielen Stellen - unter anderem beim Freiwilligen Ökologischen Jahr - zu zersetzen begonnen hat.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Bericht, für den auch wir uns bedanken, gewährt einen aktuellen Überblick über die Situation des bürgerschaftlichen Engagements bei uns in Schleswig-Holstein. Problematisch ist aber, dass der Bericht das Wichtigste gar nicht berücksichtigt, nämlich die Ehrenamtlichen selbst. Daten zu Alter, regionaler Verteilung, beruflichem Hintergrund oder Herkunft der ehrenamtlich Tätigen fehlen komplett. Eine eigenständige wissenschaftliche Untersuchung der Motive, der Interessen, der Ziele der Ehrenamtlichen und der Perspektiven des Ehrenamts kann man sicherlich nicht erwarten, aber im vorliegenden Bericht kommen diese Aspekte bedauerlicherweise nur indirekt vor.
Der Bericht zeigt gerade durch diese Leerstelle, dass er eher von einem staatszentristischen Verständnis - ich setze dies einmal in Anführungszeichen - des Ehrenamtes ausgeht. Dabei erwächst aus dem Ehrenamt eine gesonderte, pragmatische Sicht und Herangehensweise, von der die Profis profitieren. Das Ehrenamt vertieft und ergänzt professionelle Tätigkeiten inhaltlich und qualitativ. Eigenständige ehrenamtliche Sterbebegleitung in einem Hospiz ergänzt beispielsweise die Palliativpflege der professionellen Pflegekräfte und Ärzte, kann sie aber keinesfalls ersetzen. Genauso wenig kann eine ehrenamtlich organisierte Buchsammlung eine professionelle Bibliothek ersetzen.
Ich könnte die Liste fortsetzen, denn inzwischen wird das Ehrenamt ganz unverhohlen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte herangezogen. Wer den gesamtgesellschaftlichen Nutzen des Ehrenamtes auf Heller und Pfennig ausrechnet, der verkennt, dass Art und Umfang des bürgerschaftlichen Engagements die Qualität und Kultur unseres Gemeinwesens bestimmen.
Der Bericht der Enquete-Kommission des Bundestages hat aus diesem Grund ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ehrenamt grundsätzlich zu unterstützen ist, ohne darauf zu schauen, ob das damit verknüpfte Engagement für eine Regierung bequem ist oder nicht. Erst die Mischung aus Dabeisein und Dagegensein unterscheidet das soziale Kapital der Bürgergesellschaft vom Obrigkeitsstaat,
Gerade darum muss es bei einer ernst gemeinten Initiative für das Ehrenamt um mehr gehen als um Steuerrecht und Entschädigungsfragen. Bei der Landesregierung erhalten allerdings Fragen der finanziellen Entscheidung absolute Priorität; die Ehrenamtler selbst kommen erst beim allerletzten Punkt der unter A vorgestellten Liste vor, genauer gesagt schlägt der Finanzminister vor, dass Verbände und Vereine dem Innen- und Rechtsausschuss Vorschläge unterbreiten sollen. Selbst das klingt eher nach Aufgabenabwälzung als nach einem echten Beteiligungsangebot.
Wenn man in den Stellungnahmen nachliest, findet man viel mehr als nur die Diskussion finanzieller Fragen, bei der der Bericht stehen bleibt. Diesen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass viele Ehrenamtliche die steuerlichen Regelungen tatsächlich als zu aufwendig kritisieren und dass die Aufwandsentschädigungen nicht alle Kosten decken. Es gibt also einerseits durchaus Handlungsbedarf in den Bereichen Entschädigungs- und Steuerrecht.
Andererseits führen die Verbände weitere Punkte an wie unter anderem bessere Beteiligungsmöglichkeiten für das Ehrenamt, Gleichbehandlung des Ehrenamts unabhängig vom Träger und Qualifizierungsangebote für die Ehrenamtlichen. Das wird im Bericht überhaupt nicht berücksichtigt. Die Landesregierung und das Ehrenamt reden also aneinander vorbei, sodass die weitere Entwicklung des Ehrenamtes nicht gerade rosig aussieht.
Viele Menschen wollen sich beteiligen, wollen die Rahmenbedingungen aber selbst bestimmen. Das scheint vielerorts der Verwaltung nicht geheuer, zum Beispiel in Flensburg. Dort müssen sich die Grünflächenpaten zunächst eine penible Kontrolle ihres Rasenmähers gefallen lassen, bevor sie dem Wildwuchs in Parks oder auf Kinderspielplätzen zuleibe rücken. Das schreckt ab, genauso wie das Einsparen stabiler, professioneller Strukturen, auf die das Ehrenamt angewiesen ist.
Stattdessen wird das Ehrenamt zum Fundraiser degradiert, wie Formulierungen „zur Sicherung der Tragfähigkeit“, wie in dem Bericht nachzulesen ist, für die die Ehrenamtlichen Sorge zu tragen haben, nahelegen. Auf diesem Wege finanziert das Ehrenamt professionelle Strukturen, die eigentlich das Ehrenamt unterstützen sollten. Solche Fehlentwicklungen entwerten letztendlich dauerhaft und nach
Es ist beantragt worden, den Bericht der Landesregierung, Drucksache 17/1540, dem Innen- und Rechtsausschuss zur abschließenden Beratung zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! Stimmenthaltungen? - Dann ist das einstimmig so beschlossen.
b) Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüße ich unter den Besuchern auch den Landesdatenschutzbeauftragten, Herrn Dr. Weichert. - Herzlich willkommen!
Ich erteile dem Herrn Berichterstatter des Innenund Rechtsausschusses, dem Abgeordneten Thomas Rother, das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Einfachheit halber verweise ich auf die knappe Vorlage.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Die Änderung des Landesdatenschutzgesetzes als Folge der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2010 zur völligen Unabhängigkeit der Landesdatenaufsichtsbehörden ist dringend erforderlich. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen beinhaltet daher ausschließlich diese Thematik.
Der EuGH hat in seinem Urteil über ein seit dem 22. November 2007 anhängiges Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht öffentlichen Bereich entgegen der EG-Datenschutzrichtlinie ihre Aufgaben nicht in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. Sie unterliegen vielmehr in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlicher Weise der Rechts-, Fach- und/oder der Dienstaufsicht. Damit wird nach Auffassung des EuGH gegen europäisches Recht verstoßen.
Die Innenministerkonferenz und deren Arbeitskreis I haben sich mehrmals und gründlich mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Organisation der Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich befasst und europarechtliche, verfassungsrechtliche sowie kompetenzrechtliche Fragen diskutiert. Im Ergebnis sind die Landesdatenschutzgesetze der Länder zu ändern und die Datenschutzaufsichtsbehörden keiner staatlichen Aufsicht zu unterstellen.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz, das auch zuständige Aufsichtsbehörde für den nicht öffentlichen Bereich ist, unterliegt nach dem derzeitigen Landesdatenschutzgesetz der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. Diese Regelung ist aufgrund des EuGH-Urteils nicht mehr zulässig und daher aufzuheben.
Nach dem jetzigen Landesdatenschutzgesetz ist der Ministerpräsident Dienstvorgesetzter des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Mit der Gesetzesänderung wird im Einklang mit der EuGHEntscheidung die Ausübung der Dienstaufsicht eingeschränkt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz untersteht ihr künftig nur noch, soweit nicht seine Unabhängigkeit bei der Aufgabenwahrneh
mung eingeschränkt wird. Damit orientiert sich das Landesdatenschutzgesetz an den Bestimmungen des Richtergesetzes, mit denen die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet wird.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils ist deshalb besonders dringlich, weil die EU-Kommission die Bundesregierung unter Zwangsgeldandrohung zur vollständigen Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung aufgefordert hat. Aufgrund einer Bitte des Bundesinnenministeriums wurde eine Fristverlängerung zur Umsetzung bis zum 31. Oktober diesen Jahres gewährt. Bis dahin erwartet die Kommission den erfolgreichen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in allen Ländern. Aus diesem Grund hat die Umsetzung des EuGH-Urteils absoluten Vorrang.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und des Verfassungsschutzgesetzes enthält Änderungen zur Modernisierung des Landesdatenschutzgesetzes. Durch die zunehmende Nutzung des Internet und vielfältige automatisierte Datenverarbeitungsverfahren sind Anpassungen an neue technische und organisatorische Standards des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig geworden. Mit dem Gesetzentwurf werden daher erstmals die Regelungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet durch öffentliche Stellen geschaffen. Ferner wird die Möglichkeit eröffnet, Verfahrensverzeichnisse für automatisierte Datenverarbeitungsverfahren im Internet zu veröffentlichen.
Darüber hinaus erfordern auch Rechtsänderungen des Bundesdatenschutzgesetzes eine Anpassung im Landesrecht. So wird entsprechend der Regelung im Bundesrecht eine Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten eingeführt. Bei dem jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht des ULD, der mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, wurde der Zeitraum auf zwei Jahre verlängert.
Die Änderungen des Landesdatenschutzgesetzes wurden in enger Abstimmung mit dem ULD vorgenommen. Sie basieren weitgehend auf dessen Erfahrungen im praktischen Anwendungsbereich des Gesetzes. Mit den im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen wird das Landesdatenschutzgesetz zu einem modernen und zukunftsorientierten Gesetz.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zahlreiche Ereignisse auch gerade in der jüngsten Vergangenheit machen deutlich, welche atemberaubenden Fortschritte die Datenverarbeitung macht, aber auch welchen Risiken die Bürger ausgesetzt sind, wenn es um ihre Privatsphäre geht. Es gibt große Risiken, weil natürlich die Neigung besteht, gerade im Interesse kommerzieller Anbieter bestimmte Daten zu erfassen.
Aber nicht nur da haben wir das Problem. Auch die öffentliche Verwaltung ist ein Datensammler, und sie tut das natürlich im Sinne von Sparsamkeit, Verwaltungsvereinfachung und Schnelligkeit. Das unterstützen wir auch. Trotzdem besteht ein großes Risiko. Wir haben aktuelle Fälle gehabt. Denken Sie zurück an die Aufklärung der EHEC-Erkrankungen. Diese ist sicherlich dank der elektronischen Datenverarbeitung möglich gewesen. Auf der anderen Seite gibt es dadurch auch Risiken, denn es wurde sehr schnell klar, dass Verdachtsmomente auf Personen und Firmen gefallen sind, die gar nicht diejenigen waren, die diese Risiken hervorgerufen haben.
Wir reden heute über das Datenschutzgesetz für Schleswig-Holstein für öffentliche Stellen. Dieses Gesetz gibt es seit dem Jahr 2000. Seit dieser Zeit hat es keine erheblichen Änderungen gegeben. Wir wissen aber, dass gerade im Bereich der Datenverarbeitung große und sehr schnelle Fortschritte zu verzeichnen sind. Wir haben gehört, der EuGH hat angedroht, uns zu verklagen und uns eine Vertragsstrafe aufzuerlegen, wenn wir einige wesentliche Änderungen nicht durchführen. Deswegen ist hier das hat der Minister eben deutlich gemacht - Handlungsbedarf gegeben. Außerdem haben wir Änderungen im Bundesdatenschutzrecht, und es ist eine Rechtsbereinigung notwendig, weil wir einen unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten haben.
Ungewöhnlich ist das Verfahren, weil wir zwei Novellen haben, es aber um ein Gesetz geht. Wir haben den einen Teil, nämlich die Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten, abgetrennt, weil wir sehr schnell handeln müssen. Das ist im Hause unstrittig. Wir haben einen wichtigen Grund, wir müssen nämlich der Vertragsstrafe durch den Europäi