Protocol of the Session on June 18, 2008

Dabei wissen wir seit vielen Jahren, dass eine nachhaltige Landwirtschaftspolitik der beste Gewässerschutz ist. Dabei möchte ich noch einmal betonen: Die Badewasserqualität im Land ist ausgezeichnet. Die Problemfälle sollten keinesfalls überbewertet werden.

Wir sollten trotzdem die Einträge aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in die Seen reduzieren. Immer noch werden viel zu viel Dünger und Gülle von den Feldern in die Seen gespült oder gelangen übers Grundwasser in die Fließgewässer.

(Beifall bei SSW und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die landwirtschaftlichen Einträge stören das empfindliche Ökosystem der Seen und zerstören es in manchen Fällen sogar. Das hat nicht nur etwas mit

(Detlef Matthiessen)

Badewasserqualität zu tun, sondern mit dem Überleben der Tiere und Pflanzen in den Seen. Wir sollten keinesfalls nach Ausflüchten suchen, sondern einen vernetzten Gewässerschutz umsetzen. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie schreibt seit acht Jahren den Schutz der Wasser-Ökosysteme vor und soll schrittweise das Einleiten von gefährlichen Stoffen beenden.

Dringend notwendig ist die Einrichtung von Pufferstreifen entlang der Gewässer und eine Förderung naturschonender Wirtschaftsweisen. Der BUND kritisiert, dass die Landesregierung das Grundwasserproblem Nummer eins, nämlich die Einleitung von Nitrat, nur unzureichend angeht. Die Beratung der Landwirte sei nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, weil sie nur auf freiwilliger Basis erfolge. Außerdem würde der zunehmende Anbau von gülleintensivem Mais für die Erzeugung von Biomasse das Problem mehr verschärfen als entschärfen. Der SSW teilt diese Bedenken.

Je besser wir beim Gewässerschutz sind, desto einfacher fällt es, Gäste von Schleswig-Holstein zu überzeugen. Die Verantwortung für sauberes Wasser ist ein Politikfeld, das auf eine gute Kommunikation zwischen Agrarpolitikern und Touristikern angewiesen ist. Hier spielt die Umsetzung der EUWasserrahmenrichtlinie die entscheidende Rolle. Es geht nicht darum, dass wir, wenn es um die Seen geht, wenn es um die Nordsee geht, ständig wiederkehrende neue Probleme haben, sondern es geht darum, dass wir eine nachhaltige Landwirtschaft brauchen, durchaus in Einverständnis mit der Landwirtschaft selbst. Das ist das eigentliche Feld, auf dem wir arbeiten müssen. Das ist ein Bereich der Wasserrahmenrichtlinie, wo wir vor Ort etwas umsetzen müssen zum Wohle unserer Gewässer. Das ist der vernünftige Weg.

(Beifall)

Das Wort für die Landesregierung erteile ich Herrn Minister Dr. von Boetticher.

Frau Präsidentin! Sehr verehrte Damen und Herren! Lieber Herr Matthiessen, ich mache es ganz kurz. Große Tiereinheiten haben wir seit vielen Jahren im Land. Sie sind übrigens auch eine Folge der letzten GAP-Reform, die Frau Künast vorgenommen hat. Weniger Subvention bedeutet größere Einheiten, weil man am Ende nur so marktgerecht ar

beiten kann. Das ist also keine Erklärung dafür, dass wir plötzlich in der Zeit von 2006 auf 2007 so eine Steigerung gehabt haben.

Denken Sie doch einmal nach: Vielleicht könnte eine ganz einfache Erklärung darin liegen, dass wir im April und Mai im letzten Jahr und in diesem Jahr eine extreme Hitze gehabt haben, die dazu führt, dass wir einen extrem trockenen Boden haben. Wenn dann Regen fällt, ist die Auswaschung in dem Boden viel größer als in den anderen Jahren.

(Zurufe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielleicht gibt es manchmal auch ganz natürliche Ursachen, und vielleicht ist nicht für alles, unter anderem für das Wetter, der Landwirtschaftsminister verantwortlich.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe damit die Beratung. Ich stelle fest, dass der Berichtsantrag Drucksache 16/2116 durch die Berichterstattung der Landesregierung seine Erledigung gefunden hat und der Bericht zur Kenntnis genommen worden ist. Es steht dem Ausschuss frei, sich im Rahmen der Selbstbefassung weiter mit dem Thema zu beschäftigen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Zweiter Medienände- rungsstaatsvertrag HSH)

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 16/2103

Antrag der Fraktionen von CDU und SPD Drucksache 16/2128

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Grundsatzberatung und erteile dem Herrn Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ihnen liegt das Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vor, den die Regierungen von Hamburg und Schleswig-Holstein am 4. Juni abgeschlossen haben. Ich bitte Sie um Zu

(Lars Harms)

stimmung. Dieser Staatsvertrag ist erforderlich, um die Neuregelungen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, die zwischen allen Bundesländern als bundesweite Angebote vereinbart worden sind, jetzt auch auf Angebote in Hamburg und Schleswig-Holstein zu übertragen. Über das Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird der Landtag in dieser Tagung in zweiter Lesung beschließen. Der Innen- und Rechtsausschuss hat die Zustimmung empfohlen.

Ich möchte gern noch einmal herausstellen, was der Direktor der Medienanstalt von Hamburg und Schleswig-Holstein in der Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses am 21. Mai zu Recht deutlich gesagt hat. Der Zweite Medienänderungsstaatsvertrag ist für die Rechtssicherheit unverzichtbar. Beide Staatsverträge müssen zeitgleich am 1. September 2008 in Kraft treten. Der Direktor der Medienanstalt hat auch darauf hingewiesen, dass Rundfunkveranstalter für Zulassungen anstehen, die hier im Norden die gleichen rechtlichen Bedingungen vorfinden müssen wie auch anderswo. Ansonsten wird der Zulassungsstandort Hamburg/SchleswigHolstein uninteressant.

Aus den Neuregelungen im Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergeben sich für den Medienstaatsvertrag Änderungen, von denen ich zwei Beispiele nennen will: Erstens. Wie Sie wissen, gibt es künftig für alle Landesmedienanstalten eine neue Zulassungs- und Aufsichtskommission, die für private Rundfunkprogramme mit bundesweiter Verbreitung zuständig ist. Dieses neue Organ wird nunmehr in die Regelungen des Medienstaatsvertrags HSH eingebaut, welche die Aufgaben und die innere Organisation der Medienanstalt betreffen. Diese ZAK wird unsere Medienanstalt künftig entlasten. Das ist sehr erfreulich.

Zweitens. Die bisherigen Regelungen des Medienstaatsvertrags Hamburg/Schleswig-Holstein zur Sicherung der Vielfalt bei der Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen werden - wie im Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehen - künftig auf alle norddeutschen Plattformen erstreckt. Die bisherigen Must-Carry-Verpflichtungen, die ein vielfältiges Programmangebot gewährleisten sollen, richten sich künftig an alle Plattformanbieter auf sämtlichen technischen Übertragungswegen, also auch im Bereich von Handys, TV oder Internet. Abgesehen von diesen Anpassungen an dem bundesweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält der Zweite Medienänderungsstaatsvertrag nur wenige marginale und unstreitige Änderungen, die bisherige Regelungen ergänzen oder klar

stellen. So wird zum Beispiel auf Wunsch Hamburgs hin geregelt, dass die Medienanstalt künftig auch die Finanzaufsicht über den Hamburger Bürger- und Ausbildungskanal hat. Für den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein gilt bereits, dass die Medienanstalt die Rechtsaufsichtsbehörde ist. Das hat sich auch bewährt.

Ferner wird die Reichweite der Zuständigkeit der Medienanstalt für Telemedien klargestellt. Die Medienanstalt ist künftig auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Telemediengesetz die zuständige Behörde. Wer also absichtlich den Absender oder den kommerziellen Charakter einer Nachricht verschleiert oder verheimlicht - das betrifft das weite Feld der unerwünschten SPAMS -, der bekommt es künftig mit der Medienanstalt zu tun.

Da die Verhandlungen mit Hamburg über den Staatsvertrag unter Zeitdruck standen, sind weitere Vorschläge, die in der Anhörung gemacht worden sind, bewusst zurückgestellt worden, um das Inkrafttreten des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrags zum 1. September 2008 zu gewährleisten. Dies betrifft zum Beispiel auch die Frage der weiteren Modifizierung des Aufgabenkatalogs der Medienanstalt im Bereich der Medienkompetenzförderung und ihrer Finanzierung. Die Vorschläge dazu werden bereits geprüft. Sie sind nicht von der Tagesordnung.

Die Medienanstalt will im Herbst ein Konzept vorlegen. Das Thema ist für die nächsten Staatsvertragsverhandlungen mit Hamburg vorgemerkt, die schon im Jahr 2009 beginnen sollen. Dies ist auch ein Wunsch der Fraktionen von CDU und SPD, den wir gern aufgreifen wollen.

(Beifall bei CDU und SPD)

Ich danke dem Herrn Ministerpräsidenten und erteile dem Herrn Oppositionsführer Wolfgang Kubicki das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich danke zunächst dem Herrn Ministerpräsidenten für die sehr fundierte Einführung in die doch sehr schwierige Materie. Mit dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Medienstaatsvertrags zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein sollen insbesondere die Neuregelungen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in das gemeinsame Medienrecht von Hamburg und Schleswig-Holstein

(Ministerpräsident Peter Harry Carstensen)

übertragen werden. So bekommt unsere Medienanstalt durch dieses Gesetz die neue Zulassungs- und Aufsichtskommission.

Es werden die konkreten Zulassungsvoraussetzungen für Rundfunkveranstalter neu formuliert, und die bisherigen Regelungen zur Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen werden im Hinblick auf die Regulierung von Plattformen erweitert. So richten sich die bisherigen Must-CarryVerpflichtungen künftig nicht mehr nur an Kabelanlagenbetreiber, sondern an Plattformanbieter auf sämtlichen technischen Übertragungskapazitäten. Insbesondere dieser Bereich war ja auch Teil der Kritik am Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Nachdem wir aber bereits dem besagten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unsere Zustimmung nicht gegeben haben, wird es kaum verwundern, dass auch der vorliegende Änderungsstaatsvertrag noch Raum für Diskussionen lässt. So sieht insbesondere auch der Verband der Privaten Rundfunk- und Telemedien die neuen Regelungen bei der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten in § 26 des Staatsvertrages hinsichtlich der Angebotsvielfalt kritisch.

Hierbei wird negativ bewertet, dass dem öffentlichrechtlichen Rundfunk und den Plattformbetreibern pauschal und unabhängig Rundfunkkapazitäten zugewiesen werden können. Durch die Neufassung des § 26 Abs. 2 entfällt der bisherige Satz 2, wonach bei der Zuweisungsentscheidung von Kapazitäten das Gebot der angemessenen Berücksichtigung von Telemedien vorgesehen ist. Nach der neuen Regelung unterliegt diese Berücksichtigung nunmehr den Plattformbetreibern, nicht aber mehr der Medienanstalt, wenn sie Kapazitäten zuweist.

Ebenso wird das Kriterium der Meinungsvielfalt in § 26 kritisiert. Ich meine, dies geschieht zu Recht. Nach dem vorliegenden Staatsvertrag soll bei Kapazitätsknappheit die Zuweisung in der Form erfolgen, dass sich letztlich die Vielfalt der Meinungen im Angebot widerspiegeln soll. Ob dieses subjektive Entscheidungskriterium jedoch der Vielfalt der Angebote wirklich gerecht wird, ist mehr als fraglich. Hier wird von verschiedenen Verbänden vorgeschlagen, den Begriff der Meinungsvielfalt in Angebots- und Anbietervielfalt umzuwandeln, um auch familienunabhängige Anbieter ausreichend berücksichtigen zu können.

Der VPRT kritisiert, dass rechtspolitisch gebotene Regelungen zur Migration von analoger zu digitaler

Kabelverbreitung im Staatsvertrag fehlen und dass insbesondere die bisherige Regelung des § 30 Abs. 6 gestrichen werden soll. Die verstärkte Digitalisierung der Breitbandkabelnetze durch die Netzbetreiber führt derzeit zu einer Reduzierung analoger Kabelübertragungskapazitäten, die insbesondere die Verbreitung familienunabhängiger Fernsehsender betrifft. Dieser Verlust analoger Übertragungskapazitäten wird nicht durch die digitale Verbreitung kompensiert.

Darüber hinaus gibt es auch nach dem Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag keine ländereinheitliche Verfahrensregelung zur Digitalisierung analoger Kanäle, welche die Netzbetreiber willkürlich und ohne Absicherung der Rundfunkanbieter vornehmen können. Es sind insbesondere die privaten Anbieter, die von der Abschmelzung der analogen Kapazitäten betroffen sind. Sie sind daher medienrechtlich dringend auf eine landesrechtliche Absicherung angewiesen.

Das alles sind Kritikpunkte, denen wir uns in den Ausschussberatungen stellen sollten. Hier sind noch zu viele Fragen offen, als dass wir sagen könnten, wir tragen den Gesetzentwurf mit. Lassen Sie mich noch kurz auf den Antrag von CDU und SPD eingehen, der erst heute Morgen vorgelegt wurde. Wir möchten, dass auch dieser Antrag im Innen- und Rechtsausschuss beraten wird. Grundsätzlich spricht nichts gegen die im Antrag vorgeschlagene Verwendung der zusätzlichen Mittel. Wir wollen hierzu aber noch gern die Vertreter der Medienanstalt anhören. Sollten CDU und SPD heute auf einer Abstimmung in der Sache bestehen, werden wir uns enthalten.

(Beifall bei der FDP)

Ich danke dem Herrn Oppositionsführer. - Für die CDU-Fraktion erteile ich dem Herrn Fraktionsvorsitzenden Dr. Johann Wadephul das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Herr Ministerpräsident hat ausführlich die Regelungen des Staatsvertrags dargestellt. Vor mehr als einem Jahr hat die gemeinsame Medienanstalt von Hamburg und Schleswig-Holstein ihre Arbeit aufgenommen. Sie hat zu einer intensiveren Zusammenarbeit der beiden nördlichsten Bundesländer im Bereich der Medienpolitik geführt und für beide ein einheitliches Medienrecht geschaffen.

(Wolfgang Kubicki)

Mit dem bereits im Juli letzten Jahres in Kraft getretenen Ersten Medienänderungsstaatsvertrag haben wir den Aufgabenkatalog der gemeinsamen Medienanstalt im Bereich der Medienkompetenz und der Medienpädagogik erweitert und die vereinbarte Zusammenarbeit weiter fortentwickelt. Am 4. Juni 2008 haben nun die Regierungschefs von Hamburg und Schleswig-Holstein schon den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dieser überträgt nun im Wesentlichen die Neuregelungen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, über den wir bereits Ende Februar in erster Lesung beraten haben und während dieser Plenartagung in zweiter Lesung beraten, auf das gemeinsame Medienrecht von Hamburg und SchleswigHolstein. Diese Änderungen betreffen zum einen die Reform der Aufsicht über den privaten Rundfunk mit der Errichtung einer neuen Zulassungsund Aufsichtskommission und zum anderen die Regulierung von technischen Plattformen, über die Rundfunkprogramme verbreitet werden können.

Darüber hinaus sieht dieser Medienänderungsstaatsvertrag einige Anpassungen und redaktionelle Nachbesserungen vor, die ich im Einzelnen nicht ansprechen möchte. Ich will nur darauf hinweisen, dass die Rechtsaufsicht insoweit klargestellt wird, dass diese von beiden Ländern gemeinsam wahrgenommen wird. Ferner wird die Reichweite der Zuständigkeit der gemeinsamen Medienanstalt bei den Telemedien genauer definiert.