Auch diese Aussagen unterstreichen wir von A bis Z. Ist damit aber der aktuelle Streit erledigt? Wir meinen, nein. Frankfurts Vizepolizeichef Wolfgang Daschner hat nämlich auch danach weiterhin die Androhung von Gewalt im Verhör öffentlich propagiert und verteidigt. Im „Focus" vom 24. Februar 2003 wird er mit der Schlagzeile zitiert:
Und auf die Frage des „Focus“, ob er mit Sanktionen rechne, sagt der Vizepolizeichef einer deutschen Großstadt wörtlich:
„Das kann ich mir nicht vorstellen. Mein Verhalten ist sowohl durch die polizeiliche Gefahrenabwehr als auch durch den akuten Notstand rechtlich abgedeckt."
„Die Anwendung von Gewalt als letztes Mittel, um Menschenleben zu retten, müsste auch im Verhör erlaubt sein. Seit längerem fordern viele Kriminalbeamte eine entsprechende Gesetzesänderung."
Das ist der eigentliche Anlass für unseren Antrag heute. Wenn sogar Amtsträger in der Bundesrepublik, die polizeiliche Führungsverantwortung tragen, Zweifel an der eindeutigen Rechtslage des absoluten Folterverbots äußern, besteht Anlass für eine deutliche Klarstellung dieser Rechtslage und für eine intensive Auseinandersetzung mit den Grundlagen unseres demokratischen Rechtsstaats auch hier im schleswigholsteinischen Landesparlament. Wir sind nicht nur unmittelbar zuständig für unsere Landespolizei, sondern auch für die Mitwirkung an der Meinungs- und Willensbildung unserer Bürgerinnen und Bürger.
Ich komme zum Schluss. - Die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats bewähren sich nur, wenn sie auch tatsächlich von der Gesellschaft mitgetragen und immer wieder neu bestätigt werden. Für das völkerrechtlich und verfassungsrechtlich verankerte absolu
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Puls, es ist uns allen aufgefallen, dass Sie einerseits mehrfach zustimmend Zitate vorgetragen haben, nach denen die Rechtslage eindeutig sei und andererseits fordern Sie Klarstellung ein. Eines kann nur richtig sein. Ich bin der Auffassung, dass die Rechtslage eindeutig ist und werde das im Einzelnen begründen.
Schon die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes stellten an den Anfang unserer Verfassung den Satz:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Dies war nichts anderes als die Zusammenfassung der aus der Geschichte gewonnenen Erkenntnis, dass staatliche Macht begrenzt werden muss, dass es unveräußerliche Menschenrechte gibt, die von jedermann zu respektieren sind, auch von denjenigen, die staatliche Macht in Händen halten.
Weil die Väter und Mütter des Grundgesetzes wussten, dass sich die öffentliche Meinung beeinflussen lässt, auch die Meinung von Abgeordneten, versahen sie diesen Artikel 1 mit der so genannten Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Abs. 3. Eine Änderung des Artikel 1 des Grundgesetzes ist unzulässig. Auch eine Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates kann eine solche Änderung nicht herbeiführen.
Es ist unstreitig, dass Folterungen, archaische Strafsanktionen, staatliche Morde Verstöße gegen die Menschenwürde darstellen.
Es ist in der Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gekommen - ich zitiere eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem 75. Band -, dass es zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung gehört, dass eine
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass staatliche Stellen dieses Bundeslandes die strikte Einhaltung des verfassungsrechtlichen Folterverbots nicht gewahrt hätten. Es ist daher fraglich, ob dieser Landtag wirklich die Zulassung von Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung, insbesondere für polizeiliche Vernehmungen, in Form einer Resolution ablehnen sollte.
Ich habe jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass solches beabsichtigt wäre. Das gilt sicherlich nicht nur für den Innenminister, sondern auch für die Frau Justizministerin.
Meine Damen und Herren, die Strafprozessordnung ist eindeutig: § 136 a regelt im Detail die verbotenen Vernehmungsmethoden. Das ist dort alles dezidiert aufgeführt. Die Androhung der verbotenen Vernehmungsmethoden ist ebenso unzulässig wie deren Vollstreckung. Dabei muss es auch bleiben.
Konsequenterweise gibt es auch ein Verwertungsverbot für Aussagen, die unter der Anwendung physischen und psychischen Zwangs zustande gekommen sind. Das gilt auch dann, wenn der Vernommene zustimmt. Der Gesetzgeber will bewusst keine Ausnahmen. Das ist Ausdruck des Grundsatzes, dass ein Beschuldigter Beteiligter und nicht Gegenstand des Verfahrens ist und dass er seinen Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde nicht verliert, weil er einer Straftat verdächtig ist. Daher ist jede Beeinträchtigung seiner Willensentschließungsfreiheit verboten. Das gilt auch für Zeugen, das gilt auch für Sachverständige. Das gilt für Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei gleichermaßen.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht formuliert, dass die Wahrheit im Strafverfahren nicht um jeden Preis, sondern auf justizförmige Weise, das heißt nur in einem rechtsstaatlichen Verfahren, erforscht werden darf. Das ist auch richtig und gut so.
Unser Strafgesetzbuch hat dem Rechnung getragen. Es gibt das Delikt der Aussageerpressung durch Amtsträger gemäß § 343 Strafgesetzbuch. Die Gewaltandrohung ist der Gewaltanwendung gleichgestellt. Es gibt die Amtsdelikte, das Delikt der Körperverletzung im Amt.
eintreten müssen. Insofern kann es keine Norm geben, die katalogmäßig alle möglichen Konfliktfälle erfasst. Das ist von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Natürlich gibt es einen aktuellen Anlass. Herr Kollege Puls, Sie sind ja auch darauf eingegangen. Das ist der Entführungsfall Jakob von Metzler. Denn in der Tat hatten sich einige Politiker danach in einer Weise geäußert, die die Klarstellung bedarf. So musste die Frau Bundesjustizministerin Zypries einen Vorwurf der Menschenrechtsorganisation Amnesty International zurückweisen, sie habe mit ihren Äußerungen zum Mordfall Jakob von Metzler das bestehende Folterverbot relativiert. „Ich habe das Folterverbot nie infrage gestellt“betonte sie. In einer ersten Stellungnahme hatte sie erklärt, dass bei der Anwendung von polizeilicher Gewalt in bestimmten Fällen rechtfertigender Notstand vorliegen könne.
Auch Herr Mackenroth ist bereits zitiert worden. Ich finde es erfreulich, dass auch er sehr schnell und in klaren Worten seine anfänglich missverständlichen Äußerungen klargestellt und damit deutlich gemacht hat, dass sowohl für ihn als Person als auch für den Deutschen Richterbund das absolute Folterverbot überhaupt nicht zur Disposition steht.
Natürlich werden in einem solchen Fall - Jakob von Metzler - Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Natürlich werden sich möglicherweise unabhängige Gerichte damit befassen. Die strafrechtlichen Fragen zu klären ist Aufgabe unabhängiger Gerichte. Es ist wenig hilfreich, wenn Politiker in der Öffentlichkeit erklären, sie hofften oder sie hofften nicht, dass ein Beschuldigter verurteilt würde. Was soll die Öffentlichkeit damit anfangen, was die zuständigen Gerichte?
Aber dies ändert nichts daran: Jede Art von Gewalt, auch deren Androhung zur Erzwingung einer Aussage ist verboten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem bereits zitierten Artikel 1 des Grundgesetzes, sondern auch aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Konvention gegen Folter.
Dieses Verbot hat einen überragenden Rang unter den Menschenrechten und es gilt absolut. Jede Relativierung oder Einschränkung auch im Einzelfall muss ausgeschlossen bleiben.
Ich teile voll und ganz die Auffassung des bayrischen Justizministers Weiß - Sie sollten das „Welt“Interview von heute nachlesen -, der ganz klar gesagt hat: Selbst wenn es im Fall Jakob von Metzler nicht zu einer Verurteilung des Polizeibeamten kommen sollte, kann dies keinen Freibrief für künftige ähnliche Aktionen darstellen. - Das ist eindeutig und das sollte Konsens aller demokratischen Parteien sein.
Ich komme zum Schluss, Frau Präsidentin. - Wir haben die gemeinsame Verpflichtung, uns für die Einhaltung der Menschenrechte einzusetzen. Das wollen wir gemeinsam tun. Ob dieser Antrag der SPD-Fraktion dazu einen überragenden, unschädlichen oder überflüssigen Beitrag darstellt, sollten wir im Fachausschuss gemeinsam beraten. Ich beantrage Ausschussüberweisung.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bin in Hochachtung erstarrt, was den Kollegen Geißler und seinen Redebeitrag angeht. Ich habe selten eine so vehemente Rede zur Einhaltung des Rechts von Ihnen gehört wie gerade eben. Dafür bin ich wirklich sehr dankbar. Das meine ich ernst.