Nach der Definition der EU-Kommission bedeutet Gender Mainstreaming, „die Bemühungen um das Vorantreiben der Chancengleichheit nicht auf die Durchführung von Sondermaßnahmen für Frauen zu beschränken, sondern zur Verwirklichung der Gleichberechtigung ausdrücklich sämtliche allgemeinen politischen Konzepte und Maßnahmen einzuspannen“. Das heißt also: Gleichstellung ist eine Querschnittsaufgabe.
Man könnte das Prinzip „Gender Mainstreaming" als Übertragung eines deutschen Grundrechtes in europäisches Recht interpretieren, denn im europäischen Vergleich hängt Deutschland in Fragen der Gleichberechtigung mit Sicherheit nicht hinterher.
Das Grundgesetz ist an dieser Stelle wohl eindeutig: Männer und Frauen sind gleichberechtigt und niemand darf wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden.
Die Grundrechte binden den Staat in seiner Gesamtheit, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl als Abwehr- als auch als Teilhaberechte. Die Einhaltung der Grundrechte sollte in der Landesverwaltung daher eine Selbstverständlichkeit sein.
(Beifall bei der F.D.P. sowie der Abgeordne- ten Thorsten Geißler [CDU] und Brita Schmitz-Hübsch [CDU])
Nichtsdestotrotz wird in diesem Antrag die Landesregierung aufgefordert, Verfassungsgrundsätze in der Landesverwaltung durchzusetzen.
Ich frage Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von SPD und Grünen: Sind Sie wirklich der Meinung, dass
unsere Landesregierung ständig gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt, eine Landesregierung, in der vier von acht Minister- und Ministerinnenposten - auch wenn viele Ministerinnen jetzt nicht hier sind - durch Frauen besetzt sind und der die einzige Ministerpräsidentin in dieser Republik vorsteht?
- Herr Kollege Kubicki, darauf bin ich auch stolz. Das fand ich schon bemerkenswert, als ich noch in BadenWürttemberg war. Schon aufgrund dieser Tatsachen war mir Schleswig-Holstein sehr sympathisch.
Im Einzelnen fordern die Antragsteller zunächst, dass alle Entscheidungen der Landesregierung auf ihren Beitrag zur Gleichberechtigung überprüft werden. Damit sind wir voll und ganz einverstanden.
Jede Entscheidung, die die Gleichberechtigung beeinträchtigt, ist ein Verfassungsverstoß und muss deshalb unverzüglich revidiert werden.
Ich frage Sie allerdings ausdrücklich, liebe Frau Kollegin Schlosser-Keichel als Antragstellerin und liebe Frau Kollegin Schümann -
Ich frage Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen: Wie wollen Sie im Einzelnen feststellen, ob Gleichberechtigung als Teilhaberecht auf Chancengleichheit verwirklicht wird?
Das Ergebnis gesellschaftlicher Prozesse ist hierbei ein zweifelhaftes Signal. Wenn ein Geschlecht zum Beispiel in einer bestimmten Berufsgruppe nicht paritätisch vertreten ist, kann dies ein Hinweis auf geschlechtsspezifische Diskriminierung sein, muss es aber nicht.
Es könnte ebenso gut sein, dass nicht ausreichend geeignete Frauen oder Männer diesen Berufsweg eingeschlagen haben. Wie wollen Sie hier differenzieren?
Eine einfache Analogie soll dieses Problem verdeutlichen. Millionen Menschen, übrigens Frauen und Männer, spielen jede Woche Lotto, aber nur wenige ziehen einen Hauptgewinn. Müssen wir daraus schließen, dass das Lottospiel ungerecht ist, dem Gleichheitsgrundsatz zuwider läuft und so umgebaut werden muss, dass jeder genau seinen Einsatz wieder gewinnt?
Ich denke nicht, denn alle hatten die gleichen Chancen auf den Hauptgewinn - entsprechend ihrem freiwilligen Einsatz.
Vom Ergebnis der Lotterie auf deren gerechte Ausgestaltung zu schließen, Frau Kollegin Birk, funktioniert, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt. Einfache Erbsenzählerei hilft bei der Feststellung der Chancengleichheit also nur sehr bedingt weiter. Deshalb frage ich Sie nochmals: Wie wollen Sie die Einhaltung der Chancengleichheit tatsächlich messen?
Der zweite Punkt des Antrages erübrigt sich wegen des ersten: Da die Landesregierung keine Entscheidungen treffen darf, die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, muss dies in allen Phasen eines Entscheidungsprozesses berücksichtigt werden. Folglich sind wir auch hiermit voll und ganz einverstanden.
Der dritte Punkt allerdings bedarf einer näheren Erörterung: Alle Sondermaßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung sollen in eine Überprüfung einbezogen werden. Dies widerspricht der „Präambel" des Antrages, denn dort wird festgestellt, dass diese Programme weiterhin notwendig sind. Das aber deutet daraufhin, dass die Antragstellerinnen die Fördermaßnahmen schon überprüft haben und zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen sind. Warum also sollte die Landesregierung sie noch einmal überprüfen?
Die Antragstellerinnen schließen a priori die Notwendigkeit einer unvoreingenommenen Prüfung der Landesregierung damit aus. Dies leuchtet mir schlicht und ergreifend nicht ein. Was geschieht, wenn zum Beispiel die Überprüfung eines Frauenförderplanes ergibt, dass die Beschäftigungschancen von Frauen infolge des Förderplanes sinken? Gilt dann § 1, „Die Antragsteller haben immer Recht und der Förderplan ist weiterhin notwendig“, oder gilt § 2, „Wenn ein Förder
Ich plädiere dafür, dass die Sondermaßnahmen unvoreingenommen überprüft werden, und dafür, dass diejenigen Maßnahmen, die ihren Zweck verfehlen, überarbeitet oder abgeschafft werden.
Gerade diese Sondermaßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen sind oftmals zweischneidige Schwerter. Als Beispiel möge die Frauenquote dienen. Frauenquoten produzieren Quotenfrauen und dem Begriff „Quotenfrau“ hängt ein schaler Beigeschmack an.
Ich finde - das ist mein voller Ernst -, dem Begriff „Quotenfrau“ hängt ein schaler Beigeschmack an, Frau Kollegin Heinold; wenn Sie anderer Meinung sind, dann ist das ja in Ordnung.
Meine Kollegin Christel Happach-Kasan hat es wie folgt formuliert: Die fortwährende Betonung der Notwendigkeit der Frauenförderung hat der gesellschaftlichen Diskriminierung von Frauen einen neuen Impuls gegeben nach dem Motto: Wer so viel Förderung braucht, kann gar nicht gut und kompetent sein.