Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem elften Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften werden notwendige Anpassungen vorgenommen, die sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung ergeben. Insbesondere die unterschiedlichen Systeme zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen zur besseren Vergleichbarkeit werden durch die Vereinheitlichung des Beurteilungswesens vorgenommen. Peu à peu wird die Anpassung erfolgen. Dies begrüßen wir ausdrücklich.
Auf eine Rückmeldung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens möchte ich jedoch eingehen. Der DGB und der Deutsche Beamtenbund fordern zwei Beförderungstermine pro Jahr im Polizeidienst. Das ist eine Forderung, die auch von anderen Verbänden seit Jahren erhoben wird. Dies wird von der Landesregierung mit der Begründung des nicht unerheblichen finanziellen Mehrbedarfs für die Einführung zweier Beförderungstermine abgelehnt.
ist die restriktive Handhabung nicht nur im Polizeidienst nicht mehr zeitgemäß, sondern gelinde gesagt rückständig. Die tatsächliche Praxis in den Kommunen sieht seit Jahren vollkommen anders aus. Deshalb fordern wir von der Landesregierung, dieses rückständige Relikt auf Landesebene endlich abzuschafen.
Das Modell eines Beförderungstermins ist nicht mehr zeitgemäß. Leistung und Befähigung sind maßgeblich. Beamte übernehmen Aufgaben, die Bewährung ist positiv verlaufen, die zustehende Beförderung lässt je nach Zeitpunkt dann noch sehr lange auf sich warten. Dies führt nicht nur im Polizeidienst zu Frustration und nicht zu Motivation. Deshalb unsere Forderung, Herr Staatsminister Ebling, weg damit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Hinter der vergleichsweise trockenen Formulierung der Änderung dienstrechtlicher Vorschriften verbirgt sich ein elementarer Grundrechtskonflikt. Es geht um die Frage, inwieweit der Staat auch in Grundrechte eingreifen und wie genau der Staat grundrechtsgleiche Rechte seiner Beamtinnen und Beamten regeln darf; denn zum einen besitzen Beamtinnen und Beamte hoheitsrechtliche Befugnisse sowie die damit verbundenen Eingrifsrechte und sind deshalb als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Rechtsstaatsidee dem Staat in besonderer Weise verpflichtet. Dazu gehört auch die Pflicht, sich zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auf die Beamtinnen und Beamte vereidigt werden, zu bekennen und auch für sie einzutreten. Auf der anderen Seite haben natürlich auch Beamtinnen und Beamte das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit.
Der vorliegende Gesetzentwurf wird das Landesrecht an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anpassen. Sowohl bei der Frage zu dienstlichen Beurteilungen als auch zu der Frage Erscheinungsbild in der Öfentlichkeit ist das Bundesverwaltungsgericht nämlich von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt, dass entsprechende Regelungen auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften getrofen werden können.
Bislang war es so, dass unterschiedliche Systeme zur Erstellung der Beurteilung auf der Grundlage zahlreicher Verwaltungsvorschriften bestanden haben. Nach der neuen Rechtsprechung ist die Austarierung widerstreitender Grundrechte oder kollidierender Verfassungspositionen dem Parlament vorbehalten. Wesentliche Inhalte des Beamtenverhältnisses sind daher durch
Wie zu Beginn meiner Rede dargestellt, betrift dies zum einen die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten. Der neu eingefügte § 19 a des Landesbeamtengesetzes schaft die normative Grundlage für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des Rechts auf ein angemessenes berufliches Fortkommen gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz, sodass ihnen entscheidende Bedeutung zukommt.
In Rheinland-Pfalz gab es bislang unterschiedliche Beurteilungssysteme. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinheitlichung durch dieses Gesetz zu begrüßen.
Auch das Erscheinungsbild in der Öfentlichkeit bedarf nach der neuen Rechtsprechung wegen der Relevanz für den grundrechtlichen und grundrechtsgleichen Schutz der Beamtinnen und Beamten einer gesetzlichen Grundlage. Auch diese Grundlage schafen wir durch dieses Gesetz.
Lassen Sie mich zum Schluss noch auf die weiteren Regelungen dieses Gesetzentwurfs hinweisen. Mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb um Fachkräfte wird künftig ausnahmsweise die Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt bei Vorliegen entsprechender beruflicher Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen ermöglicht. Hierzu werden die entsprechenden Laufbahnverordnungen geändert.
Schließlich werden auch die gesetzlichen Grundlagen im Landesbeamtengesetz konkretisiert, um flexible Arbeitszeitmodelle zu ermöglichen und so die Attraktivität der öfentlichen Verwaltung als Arbeitgeber zu steigern.
Der Gesetzentwurf fasst wichtige Neuregelungen für unsere Beamtinnen und Beamten zusammen und schaft für alle Beteiligten Rechtssicherheiten. Die Fraktion der Grünen wird dem vorliegenden Gesetzentwurf deshalb zustimmen.
(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP – Abg. Martin Haller, SPD: So machen wir es!)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir besprechen heute erstmalig den Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Wir befürworten die Einführung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens
zur dienstlichen Beurteilung. Insbesondere präsidiumsübergreifend bei den Polizeibeamten wurde früher oftmals Schindluder getrieben, und eine Vergleichbarkeit war nicht möglich.
Weiterhin schließen wir uns auch den konkretisierenden Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten an. Zwei Beförderungstermine würden auch wir befürworten.
In den zuständigen Fachausschüssen haben wir schon unsere Unterstützung für diesen Gesetzentwurf signalisiert und stimmen ihm auch heute zu.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf überträgt – das haben die Kolleginnen und Kollegen richtig gesagt – Dinge, die bisher auf dem Verordnungsweg geregelt waren, in das Beamtenrecht, weil die Rechtsprechung sagt, dass maßgebliche Fragen insbesondere der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf den verfassungsrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch aus Artikel 33 Grundgesetz in Gesetzesform geregelt werden müssen.
Die entsprechende Umsetzung begegnet keinen Bedenken, sodass ich für die Freien Demokraten meine Unterstützung signalisieren kann. Das gilt auch hinsichtlich der weiteren Regelungen. Wir schafen damit im Wesentlichen für diejenigen, die im Dienste des Landes stehen, kein juristisches, kein dienstrechtliches Neuland – das ist mir wichtig, noch einmal zu betonen –, sondern überführen aus verfassungsrechtlichen bzw. Notwendigkeiten der Rechtsprechung heraus das Ganze in Gesetzesform.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnete! Vielen Dank für die Unterstützung aus der Mitte des Parlaments heraus für dieses Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften.
Ja, in der Tat, es geht darum, dass wir Entwicklungen der Rechtsprechung aufnehmen, die immer einmal wieder Änderungs- und Anpassungsbedarfe generieren. Insofern sind am Ende die gesetzlichen Grundlagen für das neue Beurteilungssystem und der Grundsatz der Regelbeurteilung die wesentlichen Punkte, die wir mit diesem Änderungsgesetz auf den Weg bringen wollen.
Darüber hinaus – es ist schon angesprochen worden – geht es darum, der Rechtsprechung Genüge zu tun, die namentlich durch das Bundesverwaltungsgericht geprägt worden ist zum Thema des äußeren Erscheinungsbildes. Insofern brauchen wir hierfür Regelungen, eine bestimmte Ermächtigungsgrundlage, die wir damit schafen.
Zentral bleibt aber für uns auch die Änderung der Laufbahnverordnung, nämlich die ausnahmsweise Möglichkeit der Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt bei entsprechend höheren beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die vorliegen müssen. Das ist, glaube ich, eine wichtige Antwort auf die Fachkräftebedarfe der Zukunft; insofern freue ich mich, wenn wir das heute erkennbar mit breiter Unterstützung auf den Weg bringen können.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen in zweiter Beratung zur Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 18/9284 –. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung erteilen
möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen worden.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz zustimmen möchten, sich von ihrem Platz zu erheben. – Vielen Dank. Damit ist das Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen worden