Damals war es der Paradigmenwechsel: von Einrichtungsformen, wie man sie lange kannte, stationäre, teilstationäre und ambulante, wegzugehen zu Einrichtungsformen, die sich mehr an dem Betreuungsbedarf des Betroffenen orientieren. – Man war sich dieser starken Veränderung sehr bewusst und hat deshalb gesagt, wir müssen irgendwann überprüfen, ob wir mit diesem neuen und sehr einmaligen Gesetz wirklich den Bedingungen, die wir haben wollen, gerecht werden.
Genauso haben wir jetzt den Eindruck, dass dieser Paradigmenwechsel, das Einstellen regelmäßiger Prüfverfahren, die bis 2016 auch in Rheinland-Pfalz üblich waren, und als Ersatz die Schaffung einer Regelberatung jetzt nach unseren Erkenntnissen aus der Großen Anfrage problematischer ist, als wir es damals erwartet haben.
Fakt ist auch, dass kein anderes Bundesland unserem neuen Weg gefolgt ist. Wir haben jetzt aufgrund der dürftigen Zahlen, die wir bekommen haben, zu dem, was vom Umfang und vom Inhalt her in dieser Beratung geleistet wird, den dringenden Wunsch, dass man uns 2018 noch einmal einen detaillierten Bericht gibt, wie die Regelprüfung mit all unseren Heimen in Kontakt getreten ist, welche Situationen vorgefunden wurden, ob man dafür sorgen konnte, dass eine Fehlerkultur und Qualitätsmanagementsysteme in den Einrichtungen implementiert werden konnten. Das müssen wir doch wissen, weil wir für den Schutz besonders schutzbedürftiger Menschen in den Einrichtungen in unserem Land verantwortlich sind.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Frau Thelen, ich bin Ihnen dankbar, weil das ein Beitrag zur Sache war. Vieles kann ich unterschreiben und unterstützen.
Ich will Ihnen vor Augen führen, dass mit der Novelle des LWTG im März 2016 diese einmalige Berichtspflicht, die 2014 im alten Gesetz stand, weil man Neuland betreten hatte und wusste, man wird es anpassen und überarbeiten,
die Erfahrungen nutzen müssen, herausgestrichen wurde. Damals gab es keinen Antrag der CDU-Fraktion, 2018 noch einmal einen Bericht zu geben.
Wir sind gar nicht weit auseinander, dass wir sagen, wir müssen uns natürlich anschauen, wie die Praxis aussieht, ob sich das Gesetz bewährt hat und was man vielleicht besser machen kann. Von daher glaube ich, dass wir im Ausschuss darüber reden sollten, wie wir zu einem Zeitpunkt, zu dem das Sinn macht, uns im Ausschuss vom Ministerium berichten lassen, wie die Umsetzung der Beratungsund Prüfpraxis in den Einrichtungen aussieht, um daraus Schlüsse zu ziehen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das eine Frage ist, bei der wir parteipolitisch groß auseinander sind.
Ich wollte Ihnen nur sagen, dafür brauchen wir keinen Gesetzentwurf. Ich glaube, wenn wir im Ausschuss mit dem Ministerium darüber reden, wann und wie wir das machen, dann bekommen wir das zusammen hin; denn natürlich ist uns allen die Qualität und die Qualitätsentwicklung in den Einrichtungen ein ganz großes Anliegen.
Herzlichen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Zu Beginn möchte ich eines ganz deutlich klarstellen: Weder die Landesregierung noch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung haben sich aus ihrer Prüfverantwortung herausgezogen.
Meine Damen und Herren, im Gegenteil, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kommt seiner gesetzlich verankerten Pflicht mit gesetzlich verankerten Maßnahmen zielgerichtet, sachgerecht und auch umfassend nach.
Liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU-Fraktion, Ihr Gesetzentwurf besteht aus einem Paragrafen und fordert die einmalige Berichterstattung im Jahr 2018. So weit so gut. Abgesehen davon, dass der § 33 LWTG – alte Fassung – hier lediglich neu aufgelegt wurde, und abgesehen davon – Herr Köbler hat es gerade gesagt –, ob man für einen Bericht tatsächlich einen Gesetzentwurf bemühen muss, stolpert man bei Ihrem Entwurf vor allen Dingen über die Begründung, die Sie zum einen heute hier vorgestellt haben, die Sie der Presse vorgestellt haben und die Sie auch in Ihrem Gesetzentwurf ausgeführt haben.
Denn diese Begründung ist voller Widersprüche und stützt sich auf falsche und verkürzte Tatsachen. Einerseits bemühen Sie sich klarzustellen, dass es Ihnen nicht um das
Misstrauen gegenüber Einrichtungen, Trägern oder Beschäftigten geht, und beschreiben in der Begründung sehr schön den Paradigmenwechsel zur Unterstützung der Einrichtungen durch nachhaltige Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Andererseits aber fokussieren Sie dann genau auf den Aspekt des Misstrauens.
Ich frage mich dann: Wem misstrauen Sie? – Ja, Sie misstrauen den Einrichtungen, Sie misstrauen den Beschäftigten. Aber das sagen Sie nicht, das weisen Sie von sich.
Stattdessen begründen Sie Ihre Forderung nach einer einmaligen Berichtspflicht damit, dass wir die Berichtspflicht in § 33 – alte Fassung – mit der Abschaffung der Regelprüfung abgeschafft hätten und Ihnen die Antworten der Landesregierung auf die Große Anfrage unbefriedigend vorkommen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist nicht nur verkürzt dargestellt, sondern auch schlicht falsch. Das will ich Ihnen auch heute Abend in dieser späten Stunde nicht einfach so durchgehen lassen.
Danach war in § 33 LWTG – alte Fassung – nie eine regelmäßige Berichtspflicht verankert, sondern er besagte, dass dem Landtag nach fünf Jahren, also im Jahr 2014, einmalig über die Umsetzung und Auswirkung des LWTG zu berichten sei. Diese Berichterstattung ist damals auch fristgerecht erfolgt, und es ist folgerichtig, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass bei Änderung des Gesetzes diese Regelungen dann auch entfallen, sofern sie an eine Frist gebunden sind. Hier war die Frist 2014, der Bericht ist erfolgt, das Gesetz wird geändert, diese Regelung erlischt. Das heißt, von einer Abschaffung der Berichtspflicht durch eine Abschaffung der Regelprüfung kann überhaupt gar nicht die Rede sein.
Auch ist die Behauptung falsch und verkürzt, dass die Landesregierung auf die Frage Nummer 23 in der Großen Anfrage geantwortet habe, dass uns nicht bekannt sei, ob Einrichtungen Qualitätsmanagement umsetzen und deshalb dieser einmalige Bericht erforderlich ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, natürlich ist uns das bekannt. Das Qualitätsmanagement ist sogar gesetzlich im LWTG verankert. Aber Sie haben in Ihrer Großen Anfrage konkret nach zertifiziertem Qualitätsmanagement gefragt, und das zeigt auch wieder ein wenig die Subtilität Ihrer Fragen. Unsere Antwort bezog sich auf das zertifizierte Qualitätsmanagement; denn wir wollen und können den Einrichtungen gar nicht vorschreiben, ob sie ihr Qualitätsmanagement auf irgendwelche Zertifikate stützen. Daraus abzuleiten, dass der Landesregierung nicht bekannt sei, ob die Einrichtungen über ein Qualitätsmanagement verfügen, liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist pure Polemik.
Damit nicht genug. Sie begründen Ihren Gesetzentwurf auch damit, dass die Landesregierung auf die Frage nach der Analyse von Schwachstellen nicht ausführlich genug geantwortet habe. Ich wiederhole es deswegen gern heute
Abend noch einmal: Die Analyse ist ein auf Kontinuität angelegter, selbstreflektorischer Prozess, der natürlich auch Grundlage für das weitere Handeln des Landesamtes ist. Ich lade Sie gerne zu einem der regelhaften Austausche ein, die in der Beratungs- und Prüfbehörde stattfinden und wo Sie sich mit den Kolleginnen und Kollegen der Beratungs- und Prüfbehörde gern darüber austauschen können und sich gern auch einmal selbst ein Bild von diesem Prozess machen können. Stattdessen kritisieren Sie nur die hervorragende Arbeit. Ich lade Sie ein, machen Sie sich vor Ort selbst ein Bild.
Wir haben in unserer Antwort auch eindeutig klargestellt, dass in den nächsten zwei Jahren Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt und auch evaluiert werden und dann natürlich auch Eingang in die Weiterentwicklung des Beratungsansatzes finden. Das heißt, wir haben die Evaluation auch mit einer ganz klaren Zeitspanne angekündigt. Selbstverständlich werden wir über die Evaluationsergebnisse berichten und diese auch diskutieren. Dafür braucht es aber doch sicherlich keinen Gesetzentwurf.
Meine Damen und Herren, ich möchte abschließend noch einmal betonen und klarstellen, es geht uns hier nicht um Beratung statt Prüfung. Es geht uns um Beratung und Prüfung; deswegen heißt es auch Beratungs- und Prüfbehörde. Die Landesregierung hat mit dem Landeswohnformenund Teilhabegesetz aus dem März 2016 auch noch einmal den ordnungsrechtlichen Handlungsrahmen geschärft und präzisiert. Es gibt den verpflichtenden Aufnahmestopp, wenn die vereinbarten Personalschlüssel nicht eingehalten werden. Der Katalog der Maßnahmen bei Mängeln wurde präzisiert.
Sehr geehrter Herr Dr. Böhme, Sie haben gefragt: Was denn? – Wir haben beispielsweise die Geldbußen erhöht, und wir haben die Prüfrechte erweitert. Und, ja, wir haben auch das Instrument der unangemeldeten Prüfungen bei Hinweisen und Mängeln geschärft, und wir haben Möglichkeiten geschaffen, Beschwerden anonymisiert vorzu
Meine Damen und Herren, die Beratungs- und Prüfbehörde nimmt ihren anlassbezogenen Prüfauftrag sehr ernst, und sie arbeitet auch sehr eng mit dem MDK zusammen, der einmal im Jahr regelhaft unangemeldet die Einrichtungen überprüft. Das heißt, auch an dieser Stelle gibt es eine enge Zusammenarbeit.
Ja, der Staat muss als oberstes Ziel seinem Schutzauftrag gerecht werden. Neben der Beratung zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität prüfen wir Einrichtungen, und wir sanktionieren sie auch auf Grundlage des Ordnungsrechts, wenn es Hinweise auf Mängel und Beschwerden gibt. Das stellen wir über das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe sicher.
Durch die verlängerte Redezeit der Landesregierung stehen den Fraktionen jeweils noch drei Minuten und 30 Sekunden zur Verfügung. Wird diese Redezeit in Anspruch genommen? – Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Damit wird das Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe an den Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Demografie – federführend – und an den Rechtsausschuss – mitberatend – überwiesen. Herrscht darüber Einigkeit? – Das ist der Fall.
Damit schließen wir die heutige Plenarsitzung. Wir sehen uns wieder morgen Vormittag um 09:30 Uhr zur Fortsetzung der Beratungen.