Protocol of the Session on October 25, 2017

Durch den Gesetzentwurf wird gewährleistet, dass die Anspruchsberechtigten für das Landesblindengeld durch die Pflegereform keinerlei finanzielle Nachteile hinnehmen müssen. Die neu gefasste Anrechnungsregelung sichert im Vergleich zu vorherigen Regelungen gleichbleibende oder leicht erhöhte Beiträge für die Empfänger des Landesblindengeldes. Der Gesamtbetrag ist zwar gering, aber der Betrag für die einzelne Person ist immens und hilft extrem weiter. Das waren auch die Ängste der betroffenen Person.

Wichtig ist zu erwähnen, dass die Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2017, also ab Geltung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes, gelten. Das ist ganz entscheidend für die Betroffenen und ihnen gegenüber nur fair.

Der Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit für den anspruchsberechtigten Personenkreis. Im Zuge der Änderungen nimmt der Gesetzentwurf weitere kleine, aber doch nicht unwichtige Verbesserungen vor. So sieht er eine klare Trennschärfe beim ausgeschlossenen Personenkreis des Landesblindengeldes vor, die vorher immer wieder Unklarheiten verursachten.

Auch wird der Nachweis der Blindheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung entscheidend vereinfacht, indem der Feststellung einer Behinderung im Schwerbehindertenausweis gefolgt wird. Dies macht kostenintensive amtsärztliche Gutachten, die wiederholt zu anderen Ergebnissen kamen, unnötig und baut Verunsicherungen ab.

Um es zusammenzufassen: Die hier eingebrachten Änderungen des Landesblindengeldgesetzes und des Landespflegegeldgesetzes leisten einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung, zur Rechtssicherheit und zur angemessenen finanziellen Vergütung für die Anspruchsberechtigten.

Vielen Dank.

(Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat Herr Kollege Köbler das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist die Frage aufgekommen, warum wir hier über eine Gesetzesänderung sprechen. Über die Pflegereform des Bundes, insbesondere über das Zweite Pflegestärkungsgesetz und die Neufestsetzung von Pflegegraden statt Pflegestufen, ist viel diskutiert worden. Die Leistungen, die ein pflegebedürftiger Mensch – je nach Pflegegrad unterschiedlich – für die Selbstorganisation auch ambulanter Leistungen erhält, sind erhöht worden. Das ist im

Sinne der Teilhabe aufgrund der Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen. Das ist ein guter Schritt in die richtige Richtung.

Jetzt ist es so, dass das Landesblindengeldgesetz eine entsprechende Anrechnungsregelung kennt. Wenn auf der einen Seite Leistungen des Bundes für alle pflegebedürftigen Menschen, die ambulant ausgezahlt werden, steigen, dann wird das im Umkehrschluss bedeuten, dass Menschen, die pflegebedürftig und blind sind, einen höheren Betrag von ihrem Landesblindengeld abgezogen bekommen. Das würde den inklusiven Teilhabegedanken, der im Pflegestärkungsgesetz enthalten ist, für Menschen mit Sehbehinderungen wieder konterkarieren.

Von daher begrüßen wir sehr, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung in seiner jetzigen Fassung, wie er uns vorliegt, dem Rechnung trägt und es für blinde Menschen, die Pflegegrade beantragen, nicht zu einer Verschlechterung kommt. Das haben wir im Wesentlichen dem Einsatz der Verbände, namentlich des Landesblinden- und Sehbehindertenverbandes, zu verdanken. Ich freue mich, dass Herr Werner Schend heute hier ist und der Debatte folgt. Ich glaube, er hat uns alle davon überzeugt, dass die vorgeschlagene Regelung sinnvoll ist. Ich glaube, das zeigt, es ist wichtig, mit den Betroffenen zu sprechen und Betroffene zu Beteiligten zu machen. Das macht die Politik für sie dann in der Regel besser.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich als jemand, der Verwaltungsvereinfachung und Effizienzverbesserung gern betont, sagen, dass es einen Aspekt gibt, den man vielleicht als Randaspekt bezeichnen kann. Ich sehe es als wesentlich an, dass in dem Gesetz der doppelte Gang

zur Behörde ein Stück weit unterbunden ist. Jetzt reicht es für die Beantragung des Landesblindengeldes, dass man den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal Bl, der schon bei einer kommunalen Behörde beantragt wurde, vorlegt. Man muss nicht noch einmal einen Antrag stellen und eine Begutachtung durchführen. Ich finde, das ist eine sinnvolle Form der Verwaltungsvereinfachung, die für die Betroffenen eine Entlastung bedeutet.

Von daher unterstütze ich Herrn Kollegen Gerd Schreiner dabei, dass er die Kollegen der CDU-Fraktion überzeugt, dass es ein gutes Gesetz im Sinne aller hier im Hause und vor allem für Menschen mit Blindheit und Sehbehinderung in unserem Land ist.

Herzlichen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und FDP)

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/4400 – an den Sozialpolitischen Ausschuss – federführend – sowie an den Rechtsausschuss zu überweisen. Besteht Einverständnis? – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.

Wir beschließen die heutige Sitzung und setzen sie morgen, am 26. Oktober 2017, um 09:30 Uhr fort. Ihnen allen einen schönen Abend.

E n d e d e r S i t z u n g : 1 8 : 2 6 U h r