(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Sehr gut!)
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei dem vorliegenden Gesetz geht es um den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung im Justizvollzug. Es geht um die Umsetzung von zwei Regelungswerken von Europäischem Parlament und dem Rat der Europäischen Union: einerseits der Verordnung 2016/697 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. April 2016 und andererseits der Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rats vom gleichen Tag.
Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht. Geregelt werden im Gesetz die Datenschutz- und Datenverarbeitungsregelungen für den Straf-, Jugendstraf-, Untersuchungshaftvollzug sowie die Unterbringung in die Sicherungsverwahrung und im Jugendarrestvollzug.
Die Gesetzgebungskompetenz für den Datenschutz im Vollzug der Ordnungssicherheit und der Zwangs- und Erzwingungshaft hat der Bund. Daher gilt für die sogenannten Zivilgefangenen die Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den angepassten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes.
Grundlage für das vorliegende Gesetz ist der gemeinsam erarbeitete Mustergesetzentwurf der Länder zur Umsetzung der Richtlinie. Als Vorlage diente das Justizvollzugsdatenschutzgesetz von Schleswig-Holstein.
Es werden neue Pflichten für die Verwaltung normiert, insbesondere erhöhte Dokumentations-, Mitteilungs- und Auskunftsanforderungen sowie eine Erweiterung der Pflichten des Verantwortlichen gegenüber der betreffenden Person.
Ich will darüber hinaus auf die §§ 13 bis 15, 16 und 28 hinweisen. Hier sind neu die Regelungen zum Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden unabhängig von der Richtlinie 2016/680. Die Systematik des Gesetzes geht folgendermaßen vor, wie es sich in Rheinland-Pfalz bewährt hat: Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung von Daten.
hat schon etwas Ironisches an sich, wenn man in diesen Tagen den Entwurf zu einem Datenschutzgesetz bespricht, erfordert doch schon jeder Gastronomiebesuch dank der Corona-Regularien heute die Preisgabe von persönlichen Daten. Entsprechend erforderliche Datenschutzvereinbarungen werden jedoch weder ausgehändigt noch unterzeichnet.
Beweist uns das nun, wie unsinnig diese Datenschutzbürokratie inzwischen geworden ist, oder stehen jene, die die Daten ihrer Kunden während der Corona-Krise aufgenommen haben, künftig unter Generalverdacht? Diese Frage muss in diesem Zusammenhang zumindest erlaubt sein.
Konkret besprechen wir hier nun den Entwurf einer Neufassung des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes. Auch dieses Stück Bürokratie geht natürlich wieder auf eine EURichtlinie zurück, die umzusetzen wir angehalten sind. – Immerhin, man kann der Landesregierung hier keinen Vorwurf machen.
(Vereinzelt Beifall und Zurufe von der SPD – Beifall des Abg. Dr. Bernhard Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Im Rahmen der Vorgaben hat man hier ein zweckmäßiges, modernes Gesetz auf den Weg gebracht, das den Anwendern den Umgang mit dem komplexen Feld des Datenschutzes möglichst vereinfacht. Auch die unabhängig von den EU-Vorgaben neu aufzunehmenden Regelungen zum Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden erachten wir als sehr sinnvoll. Sie werden einen wertvollen Beitrag zur Sicherheit des Justizvollzugs leisten.
Insgesamt hat die Landesregierung einen ideologiefreien, zukunftsorientierten und richtlinienkonformen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, den wir deshalb auch unterstützen werden.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute entscheiden wir in zweiter Beratung über den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, der die Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie im Bereich des Justizvollzugs in nationales Recht vorsieht. Durch den Gesetzentwurf passen wir unsere in Rheinland-Pfalz bereits bestehende datenschutzrechtliche Regelung an EU-Recht an.
In unserer digitalisierten Welt nimmt die Bedeutung des Datenschutzes immer mehr zu. Der Datenschutz sichert
uns das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat zu wissen, wer was, wann, bei welcher Gelegenheit über ihn oder sie weiß. Das Datenschutzgrundrecht hat einen hohen Stellenwert in der Verfassung und bei uns Freien Demokraten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Strafvollzug ist ein intensiv überwachter Bereich. Die Daten der Gefangenen werden erhoben, gespeichert, verwendet und weitergegeben. Auf der einen Seite sichert der Datenschutz das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Auf der anderen Seite muss gewährleistet sein, dass der moderne Vollzugbetrieb weiterhin funktionsfähig bleibt.
Deswegen begrüßen wir, die FDP-Fraktion, den Gesetzentwurf ausdrücklich. Er sieht ganz im Sinne der Liberalen die Forderung vor, das Datenschutzniveau einerseits zu erhöhen und andererseits im Bereich des Justizvollzugs an die Alltagsrealität anzupassen.
Rheinland-Pfalz hat bei der datenschutzrelevanten Entwicklung im Justizvollzug eine Vorreiterstellung eingenommen. Der heutige, abschließend zu beratende Gesetzentwurf basiert auf dem gemeinsam erarbeiteten Mustergesetzentwurf der Länder. Für diesen hat das bisher bestehende rheinland-pfälzische Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz die Grundlage gebildet; deswegen konnten die Systematik und die zentralen Begriffe des bisher geltenden Landesrechts beibehalten werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem heutigen Gesetzentwurf leistet die Ampelkoalition einen weiteren wichtigen Beitrag zur Gewährleistung des Datenschutzes im Justizvollzug.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Das Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz dient der Umsetzung von EU-Datenschutzregeln im Justizvollzug. Mit dem Gesetz kommt das Land Rheinland-Pfalz seiner europarechtlichen Verpflichtung nach. Aus grüner Sicht handelt es sich bei diesem Gesetz aber nicht nur um eine notwendige nationale Umsetzung, nein, das Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz stärkt die Rechte von Personen in einem äußerst sensiblen Bereich und gibt staatlichem
Unabhängig von den EU-Datenschutzvorgaben wird mit dem Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz auch der Informationsaustausch zwischen den Justizvollzugsbehörden und den Sicherheitsbehörden neu geregelt. Der Datenaustausch dient dazu, dass Anstalten in die Lage versetzt werden, die Identität von gefangenen Personen zweifelsfrei zu klären. Das steigert die Sicherheit im Justizvollzug und ist deshalb wichtig.
Für uns als grüne Fraktion ist eine Sache besonders erfreulich: Der rechtlich sehr fragwürdige Begriff der drohenden Gefahr hat als Voraussetzung für diesen Informationsaustausch keinen Eingang in das Gesetz gefunden, anders als in anderen Bundesländern, beispielsweise Sachsen. Das Land Rheinland-Pfalz zeigt damit eindeutig, dass es den rechtssicheren Weg geht.
Deswegen und abschließend möchte ich mich auch bei dem federführenden Justizministerium bedanken und ein großes Lob dafür aussprechen, dass es im Dickicht auch konkurrierender Interessen geschafft hat, ein datenschutzkonformes und für Sicherheit sorgendes Gesetz vorzulegen, dem meine Fraktion gerne zustimmt.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Wie von meiner Vorrednerin und meinen Vorrednern bereits ausgeführt, setzen wir mit dem Gesetzentwurf EU-rechtliche Vorgaben des Datenschutzes für den Strafvollzug um. Ich bin froh, dass dieses Gesetz in so großer Einmütigkeit vom Parlament verabschiedet wird. Es ist wichtig für die Mitarbeiter im Strafvollzug zu erleben, dass ihre Arbeit vom ganzen Parlament mitgetragen wird und die entsprechenden Voraussetzungen vom Parlament insgesamt getragen werden.
Hierzu gehört auch, dass ich heute gerne die Gelegenheit wahrnehme, mich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Strafvollzug zu bedanken. Sie haben in den letzten Wochen sehr engagiert und sehr diszipliniert das Notwendige veranlasst, um in den einzelnen Anstalten, die baulich und von ihrer Funktion her ganz unterschiedlich sind, diese schwierige Corona-Krise zu bewältigen. Das war nicht immer einfach, weil vor Ort verschiedene Lösungen gefunden werden mussten.
heute ganz herzlich bedanken. Sie haben es allesamt gemeinsam im Strafvollzug geschafft, durch diese Wochen ohne große Vorkommnisse zu kommen. Das ist deren Verdienst, daher mein herzlicher Dank dafür.
Damit sind wir am Ende der zweiten Beratung dieses Gesetzentwurfs angelangt. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 17/11726 – in zweiter Beratung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Wenn ich es richtig sehe, ist für Enthaltungen und Gegenstimmen kein Raum. Damit stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf in zweiter Beratung einstimmig angenommen wurde.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben! – Auch hier stelle ich fest, für Enthaltungen und Gegenstimmen ist kein Raum. Damit ist das Gesetz in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen worden.