Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Martin Haller hat dankenswerterweise den Gesetzentwurf, den wir gemeinsam einbringen, erläutert und alle Details benannt.
Ich will für meine Fraktion noch einmal sagen, was schon sehr deutlich angeklungen ist, dass gerade der Rundfunkstaatsvertrag auf Bundesebene – wenn einer verabschiedet ist, ist mindestens einer, manchmal sind auch zwei in der weiteren Beratung – wieder neue Herausforderungen an die Ländergesetze stellt.
Die technische Entwicklung, unter anderem auch im Bundesgesetz TKG, stellt neue Herausforderungen und bildet neue technische Weiterentwicklungen ab. Darauf müssen wir hin und wieder einmal reagieren und Dinge neu aufnehmen, aber auch unsere Erfahrungen in Rheinland-Pfalz bis hin zu Gerichtsurteilen zwingen dazu, noch einmal nachzudenken, welche Regelungen in unserem Landesgesetz aktuell nicht zur Verfügung
stehen. Es ist aber auch zu schauen – das will ich ausdrücklich sagen –, was um uns herum in anderen Bundesländern passiert. Das ist manchmal ganz sinnhaft; denn sonst kommt es zu Ungleichbehandlungen.
Ich nenne als Beispiel nur die Verlängerungsmöglichkeiten beim Regionalfenster in Hessen, mit dem wir ein gemeinsames Regionalfenster haben, das in Mainz produziert wird. Gibt es diese Verlängerungsmöglichkeit? – In Rheinland-Pfalz gibt es sie nicht, das heißt, wir wären gezwungen, eine Neuausschreibung vorzunehmen.
Wir denken, es macht Sinn, dass wir diese Regelungen anpassen. Es ist eine Zeit lang geprüft worden, was alles möglich ist. Deswegen sind wir der Meinung, dass der Gesetzentwurf zu einer weiteren intensiven Beratung an den Ausschuss überwiesen werden kann, auch gemeinsam mit der Landesregierung.
Ich will jetzt nicht wiederholen, was Sie gesagt haben. Ich möchte nur noch eine Anmerkung zu dem Rundfunkgesetz insgesamt machen.
Die Technik entwickelt sich so schnell, dass wir als Parlament und als Gesetzgeber kaum noch nachkommen. Das ist ein grundsätzliches Problem. Darüber sollte man einmal intensiv beraten, wie wir in der Gesamtaufstellung Internet einerseits, Fernsehen und Hörfunk andererseits in den Parlamenten wieder die Lufthoheit gewinnen können, weil wir im Moment hinter der technischen Entwicklung hinterherhinken.
Wir müssen Gesetze erlassen, die quasi der Realität folgen, und sind nicht die Gestalter der Gesetze und der dann nachgeordneten Rundfunklandschaft.
Insofern stehen wir in der Verantwortung, wieder dahin zu kommen, dass wir gestaltend tätig werden, das heißt, man muss wahrscheinlich grundsätzliche Änderungen vornehmen. Die jetzige Änderung, die im Gespräch ist, ist eine Änderung, die absolut notwendig ist und die wir regional brauchen. Die Vorredner haben es schon erwähnt. Beispielsweise ist die Regionalisierung der Werbung eine Sache, die wir nachvollziehen müssen und die notwendig ist, um unsere Gremien die entsprechenden Urteile fällen und die entsprechenden Lizenzen vergeben zu lassen.
Wir müssen das schnell machen. Ich gehe davon aus, dass die Beratungen in den Ausschüssen sehr schnell gehen werden und wir dann im Parlament die zweite Lesung vollziehen können.
Einig sind wir uns in der Richtung, sodass ich glaube, dass die Debatte begrenzt und schnell genug möglich ist, sodass wir handlungsfähig sind.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch die Landesregierung begrüßt den Gesetzentwurf aller drei Fraktionen. Die Änderungen sind auch aus unserer Sicht zwingend notwendig. Sie haben sich durch entsprechende Novellierungen des TKG – Frau Kohnle-Gros hat es erwähnt –, des Rundfunkstaatsvertrags und durch die Bedürfnisse der Praxis ergeben, um das Landesmediengesetz auch in Zukunft zeitgemäß anwenden zu können.
Zu den Änderungen im Einzelnen hat Herr Haller schon das Entsprechende gesagt, ich will nur noch ganz punktuell darauf eingehen.
Zu der in Nummer 1 und in den Nummern 4 bis 6 geregelten Lizensierung der regionalen Programmveranstalter und zur Finanzierung der Regionalfenster begrüßen wir ausdrücklich, dass durch die Änderung des Landesmediengesetzes die Regelung des Rundfunkstaatsvertrags in § 25 Abs. 4 nachvollzogen werden soll. Es ist bereits gesagt worden, dass dies in vielen anderen Ländern schon getan wurde und es diese Verlängerungsoption gibt. Sie kann dann in Zukunft auch in RheinlandPfalz greifen.
Zum Erlass eines Leistungsbescheids, wie er in Nummer 2 vorgesehen ist, kann ich mich auch den Worten meiner Vorrednerin und meiner Vorredner anschließen. Wir wollen hier ein neues Instrument, ähnlich wie das bayerische Landesmediengesetz es kennt, einführen, was dazu führen soll, dass es möglich ist, einen Leistungsbescheid gegenüber dem Hauptprogrammveranstalter zu erlassen und damit eine Regelungslücke zu schließen, die es ermöglicht, niedrigschwellig mit dieser Situation umzugehen, die sonst zwangsläufig auf einen Lizenzentzug hinausgelaufen wäre.
Zur regionalisierten Werbung haben sich die Länder verständigt, eine Öffnungsklausel im Rundfunkstaatsvertrag anzulegen. Deshalb muss dies durch Landesrecht ausgefüllt werden. Wir als Landesregierung finden es hoch vernünftig, dass man sagt, nur wer regionale Inhalte in Regionalfenstern anbietet, darf diese zusätzlich durch regionalisierte Werbung finanzieren, aber
Wir begrüßen als Landesregierung die vorgeschlagenen Änderungen. Wir werden dann in die Ausschussberatungen eintreten und bedanken uns noch einmal dafür, dass die Fraktionen diesen Gesetzentwurf in dieser Art und Weise vorgelegt haben.
Die erste Beratung ist hiermit geschlossen und erledigt. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2938 – an den Ausschuss für Medien und Netzpolitik – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Gibt es dagegen Bedenken? – Das ist jetzt nicht der Fall, dann können wir so verfahren.
Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/2919 – Erste Beratung
Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete! Mit dem heute vorliegenden Entwurf des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte schaffen wir in Rheinland-Pfalz eine landesrechtliche Grundlage für die Durchführung von gewerblichen Veranstaltungen.
Erstmals wird das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte in einem Landesgesetz normiert. Seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 haben die Länder die Möglichkeit, diesen Rechtsbereich zu regeln. Wir in Rheinland-Pfalz haben uns entschlossen, diese Gesetzgebungskompetenz in Anspruch zu nehmen.
Die Gewerbeordnung und hier speziell der Titel 4, also das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte, bildet seit vielen Jahrzehnten die Grundlage für das Marktgeschehen.
In der Gesetzeszuständigkeit haben wir nun die Möglichkeit, diesen Rechtsbereich in eigener Zuständigkeit weiterzuentwickeln. Wir haben sie also ergriffen und das
Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte moderat den sich ändernden gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst und dabei auch Rheinland-Pfalz im Blick behalten.
Ich sage in diesem Zusammenhang sehr bewusst „moderat“, weil wir trotz einer Gesetzgebungskompetenz die ebenfalls bestehende Zuständigkeit des Bundes im Blick behalten müssen.
Ein zentraler Punkt des Titels 4 der Gewerbeordnung, also das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte, ist die Möglichkeit der Festsetzung. Mit der Festsetzung sind die sogenannten Marktprivilegien verbunden.
Wir haben in Rheinland-Pfalz erstmals den Floh- und Trödelmarkt als eigenständige Veranstaltungsform aufgenommen und definiert. Das sind Veranstaltungen, auf denen gebrauchte Waren des alltäglichen und häuslichen Bedarfs angeboten werden können. Ausgeschlossen auf Floh- und Trödelmärkten sind künftig dann Neuwaren.
Nicht selten hat dieses Angebot den ursprünglichen Charakter des Floh- und Trödelmarkts verwässert und den Konsum in den Vordergrund gerückt. Wir wollen den Flohmarkt als Kulturgut erhalten und den traditionellen Charakter dieser Märkte bewahren.
Die Schnäppchenjagd auf dem Flohmarkt sollte gerade nicht die Jagd nach billiger Ware, Neuware, sein, sondern die Suche nach dem Besonderen. Für Neuwaren gibt es andere Marktformen.
Daneben haben wir den privilegierten Spezialmarkt als Spezialmarkt besonderer Prägung konkretisiert. Das sind beispielsweise Bauern-, Bio-, Kunsthandwerker-, aber auch Holzwarenmärkte, um nur einige zu nennen. Charakteristisch für diese Märkte ist, dass sie die regionale Identität fördern oder aus touristischer Sicht für die Region von besonderer Bedeutung sind. Es können aber auch Märkte sein, die für Sammler von besonderem Interesse sind.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben die neue Landeszuständigkeit genutzt, das sogenannte Marktrecht in den beschriebenen Teilen weiterzuentwickeln, und gleichzeitig die Grundlage geschaffen, diese ausgewählten Veranstaltungen auch an Sonntagen durchführen zu können.
Bekanntlich war nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Festsetzung von Märkten an Sonntagen grundsätzlich nicht mehr möglich. Grund hierfür war die Tatsache, dass Festsetzungen nach der Gewerbeordnung, also nach dem Bundesrecht, nicht landesrechtliche Vorgaben des Feiertagsrechts außer Kraft setzten.
Das Feiertagsrecht in Rheinland-Pfalz sieht für festgesetzte Märkte keine Ausnahmen vor. Die einzige durch die Gerichte anerkannte Möglichkeit war die Festsetzung im Rahmen von verkaufsoffenen Sonntagen. Das hat sich in den vergangenen Monaten grundsätzlich bewährt, weil hier Synergien hinsichtlich der Besucherströme genutzt werden konnten.