die Landesregierung noch keine Meinung gebildet. Die Vorlage im Kabinett wird voraussichtlich nach der Sommerpause erfolgen. Ich hatte das verschiedentlich in Sitzungen des Rechtsausschusses bereits dargelegt.
Zu Frage 1: Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter können gemäß § 57a StGB aus der Haft entlassen werden, wenn 15 Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet, die Aussetzung zur Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Die Aussetzung erfolgt durch eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.
Außerhalb des § 57a StGB kommt eine Entlassung nur im Gnadenwege in Betracht. Hier ist das Landesgnadengesetz das einschlägige Gesetz. Nachdem der § 57a StGB im Jahr 1981 geschaffen worden ist, spielt das nicht mehr so die Rolle. Früher hat das eine größere Rolle gespielt.
Zu Frage 2: Der Musterentwurf hält es in Einzelfällen für vertretbar, lebenslänglich Verurteilten bereits nach fünf Jahren Haft einen Ausgang von mehr als 24 Stunden Länge zu gewähren. Dieser Langzeitausgang muss der Erreichung des Vollzugsziels dienen, nämlich die Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Es muss verantwortet werden können zu erproben, dass sich die Gefangenen dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerung nicht zu Straftaten missbraucht wird, also Voraussetzungen wie bei anderen Vollzugslockerungen auch. Ob und wie das kommt, ist eine andere Frage.
Zu Frage 3: Lockerungen des Vollzugs sind in der Logik des Gesetzentwurfs keine Vergünstigungen, sondern wichtige Maßnahmen, die der Eingliederung der Gefangenen dienen und den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirken. Gerade erfolgreich absolvierte Langzeitausgänge bieten gute Aussichten dafür, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung ein Leben ohne Straftaten und in sozialer Verantwortung führen können, weil Resozialisierung im Mittelpunkt des Vollzugs stehen muss, weil Strafgefangene sonst in dem Risiko stehen, in langer Strafhaft quasi zu hospitalisieren und nicht mehr in der Lage sind, sich nachher in der Gesellschaft zu bewegen.
Zu Frage 4: Der Musterentwurf bietet aus diesseitiger Sicht keinen Anlass für Befürchtungen, Opfer oder Angehörige eines Opfers würden unverantwortlichen Risiken ausgesetzt. Er schreibt u. a. erstmalig vor, dass bei allen Lockerungsentscheidungen nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Weisungen zu erteilen sind und bei der Ausgestaltung der Lockerungen eine Abwägung mit den Interessen der Opfer vorzunehmen ist. Das findet sich in § 40 des Musterentwurfs.
Herr Minister, Sie haben ausgeführt, die Resozialisierung stehe im Mittelpunkt – das ist klar –, aber doch eher zum Ende der Haftzeit. Wie bewerten Sie es, wenn Sie schon Urlaub von 21 Tagen im fünften Jahr gewähren, dass der Häftling noch zehn Jahre absitzt?
Herr Baldauf, ich halte die Ihrer Frage zugrunde liegende Vorstellung für nicht dem Vollzug entsprechend, dass man am Ende eines Vollzugs ein Stück Resozialisierung betreibt und zwölf Jahre lang vorher nicht. Das wird nicht gelingen. Gerade in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen der Sicherungsunterbringung und zu der Menschenwürde, die überhaupt lebenslänglich Bestraften die Perspektive geben muss, dass sie nach einer Strafe wieder in Freiheit kommen können, steht ausdrücklich, dass mit Resozialisierungsmaßnahmen eben mit vernünftigen Vollzugsplänen von Beginn einer Haft gearbeitet werden muss.
Wann dann welche Maßnahmen der Lockerung angemessen sind, ist eine Frage des Vollzugs und der Rahmenbedingungen, und das geschieht auch nur in Verantwortlichkeit bei Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen.
Herr Minister, ich muss noch einmal an dem gleichen Punkt wie Kollege Baldauf anknüpfen, denn Sie sind die Antwort auf Frage 3 schuldig geblieben. Die Frage war glasklar: Welche zusätzliche resozialisierungsfördernde Wirkung hat der Ausgang über 24 Stunden, also der Hafturlaub, der nicht durch die anderen Vollzugslockerungen in der Phase der Haft erreichbar wäre? Die Frage müssen Sie uns bitte noch beantworten.
Herr Dr. Wilke, zum einen habe ich das eben ausgeführt, zum anderen bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass es
sehr unterschiedliche Strafgefangene gibt. Da gibt es möglicherweise den sehr stark erkrankten älteren Mann jenseits der 70, es gibt möglicherweise den brutalen Sexualstraftäter in mittlerem Alter, bei dem man es überhaupt nicht verantworten kann, einen solchen Ausgang zu gewähren, und bei einem anderen ist es vielleicht, weil herannahender Tod oder Sonstiges vorliegen, zu verantworten, eine solche Maßnahme durchzuführen in der Verantwortung derer, die für die Strafvollstreckung zuständig sind.
Das sind Abwägungen, die unterschiedlich sind. Das bisherige Spektrum, wie verschiedene Vollzugslockerungen gehandhabt worden sind, zeigt, dass das sehr differenziert ist.
Zu der Frage 4 haben Sie im Grunde, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, nur ausgeführt, Opferschutzinteressen seien in Lockerungsentscheidungen künftig nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung einzubeziehen. Aber auf die Kritik, die von Opferschutzverbänden an diesem Vorschlag aufgekommen ist, sind Sie nicht eingegangen. Ich würde gern noch von Ihnen hören, wie Sie beurteilen, dass sich Opferschutzverbände, aber auch die Polizei extrem kritisch zu diesem Vorschlag geäußert haben.
Herr Dr. Wilke, es gab um Ostern eine sehr erhitzte Diskussion mit Forderungen der „BILD“-Zeitung und mit manchen Äußerungen zu dieser Frage. Ich glaube, dass es nicht sachdienlich ist, das isoliert als Frage zu diskutieren, sondern man muss es im Kontext eines vernünftigen Gesetzesvorschlags besprechen. Dieser Gesetzesvorschlag – das habe ich Ihnen gesagt – berücksichtigt erstmalig bei der Überlegung, wann ich Vollzugslockerungen überhaupt machen kann, Opferinteressen. Das ist ein Novum in diesem Entwurf und steht in der Linie, dass wir in den letzten Jahren in Rheinland-Pfalz Opferschutz bei Verfahrensbeteiligungen, bei entsprechenden Unterstützungen im Verfahren viel stärker in den Mittelpunkt unserer Politik setzen.
Ich glaube, genau in diesem Kontext ist auch bei Opfern dafür zu werben, was vernünftige Resozialisierung ist und wie das im Kontext eines Strafvollzugs im 21. Jahrhundert steht.
Herr Minister, wie bewerten Sie die Situation, dass Täter, die Kapitalverbrechen begangen haben, zukünftig so behandelt werden können wie Steuersünder?
Zunächst einmal ist es bei Tätern immer so, dass sie von Gerichten verurteilt werden. Wenn sie verurteilt sind, muss man schauen, wie über die Strafvollzugsgesetze ein vernünftiger Vollzug der Strafen erfolgt, der das Ziel im Auge hat, dass Täter in Zukunft nicht mehr straffällig werden. Das steht im Mittelpunkt des Strafvollzugs neben dem weiteren wichtigen Moment, dass die Gesellschaft vor Straftätern geschützt ist.
Deshalb gibt es beispielsweise Instrumente, über die wir im Moment mit dem Bund diskutieren. Dabei geht es darum, wie zum Beispiel eine Sicherungsunterbringung für gemeingefährliche Täter nach dem Absitzen einer Strafe auch in Zukunft vollzogen werden kann. Dieses ganze Spektrum des Vollzugs ist möglichst rational und vernünftig zu regeln.
Herr Minister, wie beurteilen Sie die Tatsache, dass Ihre Amtskollegen aus Baden-Württemberg und NordrheinWestfalen sowie weitere namhafte SPD-Kollegen von Ihnen von Ihrem Vorschlag nichts halten?
Der Musterentwurf wird im Moment diskutiert. Es gibt eine große Bandbreite von Regelungen. Es ist auch jetzt schon so, dass bei Schwerverbrechern, wenn sie nicht lebenslänglich verurteilt werden, eine solche Frage nach jetziger Gesetzeslage nach dem Ablauf von sechs Monaten geprüft wird. Bei einem Schwerverbrecher, der vielleicht eine Strafe von 15 oder 20 Jahren erhalten hat, wird das nach sechs Monaten geprüft. Das wird aber in aller Regel nicht gemacht. Darüber kann man trefflich streiten.
Ich habe Ihnen vorhin gesagt, dass wir im Moment den Musterentwurf zur Anhörung haben. Dieser wird ausgewertet. Ich werde voraussichtlich nach der Sommerpause dem Kabinett einen entsprechenden Gesetzesvorschlag unterbreiten, über den wir auch im Landtag in aller Breite diskutieren können. Was darin stehen wird, werden Sie sehen.
Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler und Dietmar Johnen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) , Zukunftsperspektiven für den Flugplatz Bitburg – Nummer 3 der Drucksache 16/1205 – betreffend, auf.
1. Wie bewertet die Landesregierung den aktuellen Stand der Diskussion um den Flugplatz Bitburg nach der gescheiterten Übernahme durch einen privaten Investor?
2. Welche zeitlichen Perspektiven sieht die Landesregierung, alternative Nutzungskonzepte unter Beteiligung der betroffenen Akteure und der breiten Öffentlichkeit zu entwickeln?
3. Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeiten ein, den Bereich regenerative Energien als Schwerpunkt für die künftige Nutzung des Flugplatzareals zu realisieren?
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Frau BlatzheimRoegler! Gern beantworte ich Ihre Anfrage, wie die Landesregierung den aktuellen Stand der Diskussion um den Flugplatz Bitburg nach der gescheiterten Übernahme durch den privaten Investor bewertet.
Die Landesregierung hat bereits im Koalitionsvertrag 2011 erklärt, dass sie den seitens der Flugplatz Bitburg GmbH geplanten Ausbau eines „Bit-Airport“ für wirtschafts- und verkehrspolitisch nicht vertretbar hält und entsprechende Planungen nicht unterstützen wird.
Die Landesregierung begrüßt insofern die Erklärungen des Landkreises, der Stadt und der Verbandsgemeinde als Trägerinnen der kommunalen Planungshoheit sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Liegenschaftseigentümerin, die rund 200 Hektar umfassenden Flugbetriebsflächen des ehemaligen NATOFlugplatzes Bitburg an realistischen Konzepten auszu
Herr Kollege Michael Billen hat als Aufsichtsratsvorsitzender der Flugplatz Bitburg GmbH am 11. April 2012 erklärt, er wolle das Areal weiterhin – Herr Präsident, ich zitiere – zu einem „leistungsfähigen Verkehrslandeplatz“ mit einem noch zu suchenden Privatinvestor ertüchtigen. Sein Vorgehen ist damit mit den öffentlichen Gesellschaftern der FBG und der Flugplatzeigentümerin nicht abgestimmt und auch geeignet, die Entwicklung der Liegenschaft weiter zu verzögern und der Region Schaden zuzufügen.
Herr Präsident, mit Ihrer Erlaubnis darf ich vielleicht noch ein Zitat nennen. Das zeigt, wie die Landesregierung dies bewertet. Der Kollege Billen hat in einem Interview mit dem „Trierischen Volksfreund“ am 11. April 2012 auf die Frage hin, wie er die Verluste des Flugplatzes rechtfertigen würde, die den Steuerzahler seit dem Jahr 2002 1 Million Euro gekostet hätten, gesagt, dass dies der mehrheitlichen politischen Überzeugung entspräche und damit gerechtfertigt sei. Ich glaube, ich habe eben ausreichend begründet, dass das wohl nicht unsere politische Überzeugung und auch nicht die des Landkreises, der Stadt und der Verbandsgemeinde ist.
Insofern sind wir froh, dass wir jetzt an einem neuen Punkt angekommen sind und die Stillhaltevereinbarung mit dem Anteilseigner Lamparski, der seit dem Jahr 2010 die Entwicklung auf dem gesamten Konversionsgelände, also auch im weitgehend erschlossenen Gewerbe- und Dienstleistungspark blockiert, endlich aufgelöst werden kann und die bestehende Nachfrage an gewerblichen Grundstücken und Gebäuden, die bisher nicht bedient werden konnte, nun sinnvollen Konzepten und Anlagen zum Beispiel zur Gewinnung von regenerativen Energien zugeführt werden kann.
Schwierigkeiten bereitet gegenwärtig der Verfügbarkeitsstatus der Flugbetriebsfläche, also der zukünftigen Entwicklungsflächen (200 Hektar). Die ungeklärte Situation darf nicht dazu führen, dass eine ganzheitliche Entwicklung am Flugplatz weiter blockiert wird. Deren Nutzungsrecht liegt bei der FBG. Grundlage ist ein unbefristeter Überlassungsvertrag aus militärischer Zeit zugunsten der vormaligen Flugbetriebsgesellschaft EBFB. Dieser ist nur ausschließlich ihrerseits einseitig kündbar.
Aufgrund der neuen und veränderten Situation prüft derzeit die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, ob sie dennoch den Vertrag ihrerseits kündigen kann; denn einerseits ist unklar, ob die Nutzungsberechtigung von der EBFB – diese hat Herr Lamparski gekauft – auf die FBG übergegangen ist. Andererseits ist im Überlassungsvertrag als Ziel das bisher angestrebte voll umfängliche Flugbetriebsvorhaben angegeben. Aufgrund des offensichtlichen Scheiterns des vertraglichen Ziels der Flughafenentwicklung könnte nun die Geschäftsgrundlage entfallen sein, was die BImA zur Auflösung des Vertrags berechtigen könnte. Sie könnte hiermit einen Weg in die Zukunft weisen.
Im Stadtrat von Bitburg am 26. April 2012 und im Landkreistag am 27. April 2012 liegt der Fokus der Diskussion bei der Zukunft der FBG und dem Verhalten der
öffentlichen Gesellschafter. Kreis und Stadt halten mit rund 54 % zwar die Mehrheitsanteile an der FBG, aber damit können Entscheidungen an ihnen vorbei getroffen werden. Änderungen des Geschäftszwecks oder der Gesellschaftsauflösung müssen allerdings mit 75 % der Stimmen beschlossen werden.
Bisher unklar ist das weitere Verhalten der Gesellschafter Lamparski mit rund 41 % Anteil und zwei lokaler Unternehmen mit zusammen 5 %. Grundsätzlich sind Gesellschaftsanteile an der FBG zum 30. Juni eines jeden Jahres kündbar. Die in dem Fall freien Gesellschaftsanteile können seitens der verbliebenen Gesellschafter oder von Dritten erworben werden.