Ich denke, Sie sind damit einverstanden, wenn ich in der ersten Lesung etwas die Grundzüge vortrage, weil wir in der Beratung noch weitere Möglichkeiten haben werden, das Gesetz und den Inhalt zu vertiefen; denn sonst müsste ich auf alle Vorschriften eingehen. Das würde die zehn Minuten bei Weitem überschreiten. Ich denke, wir sollten uns auf das Notwendige konzentrieren.
Die Grundlage ist das Beamtenstatusgesetz des Bundes vom 1. April 2009. Am 10. November 2009 haben wir ein Eckpunktepapier im Ministerrat beraten und verabschiedet. Es beinhaltet neben den beim Bund notwendigen Änderungen auch die erforderlichen Regelungen bei uns, den wichtigen Komplex des Laufbahnrechts. Von daher haben wir beschlossen, das Landesbeamtengesetz neu zu formulieren und umzusetzen.
Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen der Umfang und die Bedeutung des neuen Laufbahnrechts. Das ist klar, weil das auf die gesamte Situation der Beamtinnen und Beamten und auch in die Rechtsprechung einwirkt.
Wir haben – das ist das Neue – nur noch sechs entsprechende Fachrichtungen vorgegeben. Das ist deutlich weniger als bisher.
Im Einzelnen sind dies Verwaltung und Finanzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz und Justizvollzug, Polizei und Feuerwehr, Gesundheit und Soziales sowie Naturwissenschaft und Technik. Auf Laufbahngruppen wird verzichtet. Wir haben die Laufbahngruppen zugunsten der Ämter A und B neu geordnet. Damit entfällt die bisherige Kategorisierung einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst.
Nun gibt es aber nach wie vor geeignete Schnittstellen zwischen dem Laufbahnrecht einerseits und dem Besoldungsrecht andererseits. Derer bedarf es auch. Deswegen haben wir für die jeweils benötigte Vor- und Ausbildung vier Einstiegsämter definiert, über die der Zugang zu den sechs verbliebenen Laufbahnen erfolgen wird.
Die wichtigste Neuregelung ist dabei der Verzicht auf die maßgebliche Unterscheidung der sogenannten Regellaufbahn von der Laufbahn der besonderen Fachrichtung. Ich habe auf diese Fachrichtungen hingewiesen.
Dieser Zugangsweg steht nunmehr für alle sechs neu abgegrenzten Laufbahnen gleichberechtigt neben dem Vorbereitungsdienst zur Verfügung.
Ich denke, das ist auch etwas Neues, und anstelle von Regel- und Verwendungsaufstieg treten Aus- und Fortbildungsqualifizierung. Das hat uns in der Debatte relativ lange beschäftigt, auch mit den Gewerkschaften in der Frage, wie wir das hinbekommen, weil wir von dem Begrifflichen her den Laufbahnaufstieg, der auch als
Von daher gesehen war die Frage, wie damit für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten eine Perspektive zu verbinden war.
Es ist ein zentrales Element der neuen Laufbahnsystematik, Beamtinnen und Beamten, die hierfür nach dem Leistungsgrundsatz ausgewählt werden, auch in Zukunft entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Ansonsten wäre das nach unserer Auffassung ein Rückschritt.
Dieser Gesetzentwurf sieht dementsprechend zwei an die Stelle von Regel- und Verwendungsaufstieg tretende Qualifizierungsverfahren vor – das wäre die Ergänzung oder Notwendigkeit –:
1. die Ausbildungsqualifizierung, mit der Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit eine durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelte Ausbildung absolvieren, die ansonsten im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes erfolgt,
2. die Fortbildungsqualifizierung – das ist das, worüber wir lange gesprochen haben –, die in einem System der schrittweisen Qualifizierung mit Erfolgsnachweisen zu einer beruflichen Entwicklung ohne Begrenzung der Verwendungsbreite und der erreichbaren Ämter führt, wie dies derzeit beim Verwendungsaufstieg eigentlich der Fall ist. –
Ich denke, dies ist ein wichtiger neuer Aspekt in der ganzen Entwicklung neben der Konzentration der Fachgruppen und der Laufbahn, also eine einheitliche Laufbahn.
Die Einstellung in ein Beförderungsamt wird erleichtert. Wir wollen auch künftig berufserfahrene Kräfte gewinnen, das heißt, für Bewerberinnen und Bewerber aus der Wirtschaft mit interessanten Zusatzqualifikationen soll die Einstellung in ein Beförderungsamt zugelassen werden, ohne dass es hierzu einer Ausnahmeregelung durch den Landespersonalausschuss bedarf. Das hatten wir bisher auch, das wird einfacher.
Wir haben aber auch die regelmäßige Probezeit verändert. Sie erinnern sich, wir haben eine Probezeit, und wir werden sie einheitlich auf drei Jahre festlegen. Ich denke, dass für die nicht mehr revidierbare Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine ausreichende und dementsprechend lange Bewährungszeit gefordert werden muss. Von daher gesehen denke ich, war das in Ordnung. Es gibt auch Mindestzeiten bei besonderen Fällen, die es bisher auch schon gegeben hat.
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Diskussion war die Frage: Wie gehen wir mit dem Höchstalter der Verbeamtung um? – Sie erinnern sich, wir haben über 40 Jahre geredet. Wir haben nunmehr eine Festlegung auf 45 Jahre.
Ich denke, dass die bisher im Haushaltsrecht verankerte Höchstaltersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit auf 45 Jahre
festgelegt wird, ist der Veränderung unserer Arbeitswelt geschuldet. Ich denke auch, dass damit gewährleistet wird, dass eine spätere Versorgung mit zuvor erbrachten Dienstzeiten in einem angemessenen Verhältnis steht.
Ich will hier noch kurz weitere Änderungen ansprechen, weil ich denke, dass sie wesentlich sind. Die Höchstdauer einer Beurlaubung und einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen soll von bisher 12 auf 15 Jahre angehoben werden. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird sich damit weiter erhöhen. Ich denke, das ist ein Markenzeichen dieser Landesregierung, wie mit Familienpolitik umzugehen ist. Das ist ein wichtiger Baustein.
Im Nebentätigkeitsrecht wollen wir den Katalog der Gründe, aus denen die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen ist, straffen und bereinigen. Für den weitaus überwiegenden Teil der Nebentätigkeiten gilt der Grundsatz des Genehmigungsvorbehalts. Dieser bleibt erhalten. Allerdings soll es auch, anders als bei einem Alternativmodell einer Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt, ein hohes Maß an Sorgfalt bei der Prüfung zugunsten der Beteiligten geben.
Besoldungsrechtliche Verbesserungen: Nach den vorgenannten Änderungen sieht der Gesetzentwurf auch die vom Ministerrat beschlossene Verbesserung bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes vor. Sie wissen, dass wir hier schon öfter darüber geredet haben und der Ministerrat diesen Beschluss auch schon bekanntgegeben hat.
So soll unter anderem für die Lehrkräfte, die nach den derzeitigen Kategorien dem gehobenen Dienst angehören, ein funktionsloses Beförderungsamt möglich sein. Damit haben sie die Perspektive, im Rahmen der Bes- tenauslese zumindest einmal befördert zu werden – Sie erinnern sich, um was es geht, hauptsächlich im Bereich der Lehrkörper –, ohne dass hierfür eine bestimmte Funktion zusätzlich übernommen werden muss.
Auch die Schulleitungsämter und die Leiter der Studienseminare für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen werden besoldungsrechtlich angehoben.
In genereller Hinsicht entfällt im Bereich der unteren Besoldungsgruppen künftig die Besoldungsgruppe A 2, und in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 können künftig höhere Grundgehälter erreicht werden.
Schließlich wollen wir die Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Hochschulen stärken und damit auch die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W anheben, ohne dass dies eine Schmälerung der für die Leistungsbezüge bestimmten Budgets zur Folge hat.
Ich denke, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Weg zu einem modernen, starken und zukunftsfesten Berufsbeamtentum in Rheinland-Pfalz beschritten wird. Ich freue mich auf die Beratungen in den Ausschüssen, weil man dort viele dieser Punkte noch vertiefen kann.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern neu geregelt. Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts wurde die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Richterinnen und Richter ebenfalls neu geregelt.
Der Bund hat weiterhin die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, und zwar als konkurrierende Gesetzgebung. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz in Fragen des Besoldungs-, des Versorgungs- und des Laufbahnrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten.
Das Recht der Beamtinnen und Beamten wird daher künftig in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt werden – das ist verfassungsrechtlich anders nicht machbar –: im vom Bund erlassenen Beamtenstatusgesetz, das die Grundstrukturen der statusprägenden Pflichten und Rechte für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern einheitlich regelt, und in den Landesbeamtengesetzen der Länder, die Regelungen enthalten, die das Beamtenstatusgesetz ergänzen, zum Beispiel Festlegung von Verfahrensfragen, Fristen, oder aber eigenständige Regelungen enthalten, wo der Bund auf eigene verzichtet, zum Beispiel im Zeitbeamtenverhältnis, im Nebentätigkeitsrecht oder Urlaubs- und Arbeitszeitrecht.
Zudem wird in den Landesbeamtengesetzen der Bereich geregelt, in dem die Kompetenz des Bundes auf die Länder übergegangen ist. Das ist zum Beispiel das Laufbahnrecht.
Wir sind dann aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben auch nicht allein mit unserer Reform des Landesbeamtengesetzes. In Bayern und in norddeutschen Ländern hat man ähnliche Bestrebungen. Baden-Württemberg geht einen etwas anderen Weg, jedenfalls was die formellen Voraussetzungen betrifft. Ob es sich inhaltlich nachher groß unterscheidet, da wird man sehen müssen, was dabei herauskommt.
Kernstück des neuen Landesbeamtengesetzes stellt das neue Laufbahnrecht dar. Es wird, laut Begründung der Gesetzesvorlage, von folgenden Grundsätzen geleitet:
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt, Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz, größere Transparenz durch Verschlankung der
Strukturen mittels Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Abschaffung der Laufbahngruppen, stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahn in horizontaler und vertikaler Hinsicht, stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellung und der beruflichen Entwicklung, mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich sowie Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität, was auch sehr wichtig ist.
Die neuen Laufbahnen umfassen alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden abgeschafft. Sie werden in einer Laufbahn zusammengefasst.
Die Zugehörigkeit zur Laufbahn bestimmt sich nach der Fachrichtung. Der Minister hat das eben schon ausgeführt. Es wird dann sechs Fachrichtungen geben.
In Zukunft wird es aber auch vier Einstiegsämter geben, sodass nicht jeder in ein hohes Einstiegsamt einsteigen kann, sondern nach gewissen Qualifikations- und Bildungsvoraussetzungen bei vier Einstiegsämtern beginnen kann.
Die neue Laufbahnsystematik geht dabei davon aus, dass nicht nur eine, sondern unterschiedliche Ausbildungen zum Erwerb der Befähigung führen können. Dies stellt eine Verbreiterung dar. Die Laufbahnsystematik beruht auf dem Prinzip des lebenslangen Lernens. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn soll nach Leistung und Qualifizierung erfolgen.
An die Stelle des bisherigen Aufstiegsverfahrens – Regel- und Verwendungsaufstieg – tritt eine Qualifizierung mit zwei unterschiedlichen Qualifizierungsformen: die Ausbildungsqualifizierung und die Fortbildungsqualifizierung. – Diese wiederum wird – wie soeben schon ausgeführt – getragen von dem Prinzip des lebenslangen Lernens. Wir von der CDU wünschen uns, dass einheitliche und vergleichbare Qualitätsanforderungen für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Fortbildungsqualifizierung gelten; denn dies führt unserer Meinung nach dazu, dass das Leistungsprinzip, auf das wir großen Wert legen, erhalten bleibt.
Wir sind auch dafür, dass eine größtmögliche Durchlässigkeit für leistungsfähige und leistungsbereite Beamtinnen und Beamte gewährleistet wird, dass sprichwörtlich jeder, der die Leistung bringt, auch höhere Ämter erreichen kann.