Protocol of the Session on December 9, 2009

Wer enthält sich? – Damit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen der SPD und CDU bei Stimmenthaltung der FDP angenommen.

(Eymael, FDP: Vielen Dank für die Belehrung, Frau Präsidentin!)

Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP, Einstieg in eine vollständige Lernmittelfreiheit an rheinland-pfälzischen Schulen – Drucksache 15/4089 – betreffend. Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Der Antrag ist mit den Stimmen der SPD und CDU gegen die Stimmen der FDP abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU, Lehrmittelausleihe flexibel gestalten – Drucksache 15/4093 – betreffend. Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Der Antrag ist mit den Stimmen der SPD gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung der FDP abgelehnt.

Wir kommen zu Punkt 6 der Tagsordnung:

Landesgesetz zur Anpassung des Landesrechts an das FGG-Reformgesetz Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/3961 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – Drucksache 15/4065 –

Der Ausschuss hat einstimmig beschlossen, auf eine Berichterstattung zu verzichten. Es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Ich bitte um Wortmeldungen. – Herr Kollege Hoch hat das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von besonderen Emotionen geprägt. Mit der FGG-Reform auf Bundesebene wurden bessere Möglichkeiten geschaffen, diese Verfahren fair und schonend zu gestalten. Die Belange von Kindern werden nun in besonderem Maße berücksichtigt. Die Kinder haben einen besseren Schutz und mehr Rechte.

Heute geht es um das entsprechende Ausführungsgesetz, also um die Umsetzung dieser ambitionierten Vorgaben für unsere rheinland-pfälzische Justiz.

Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über den Umgang, werden nun vorrangig und beschleunigt bearbeitet. Die Verfahrensdauer soll sich verkürzen. Ein Erörterungstermin soll spätestens einen Monat nach Eingang der Akten stattfinden. Ich bin zuversichtlich, unsere Gerichte in Rheinland-Pfalz schaffen das.

Nun stehen einvernehmliche Lösungen im neuen großen Familiengericht im Mittelpunkt. Das ist eine Art Mediation und liegt genau auf der Linie dessen, was wir seit Jahren in der Justiz in Rheinland-Pfalz machen. Dabei werden alle relevanten Entscheidungen aus einer Hand getroffen, und es gibt keine Zersplitterung mehr wie bisher zwischen Amtsgericht einerseits und dem Familiengericht andererseits. Auch das zersplitterte Rechtsmittelsystem wird vereinheitlicht. Nunmehr wird das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken einheitlich in Beschwerdesachen zuständig sein, also mehr Kompetenzen als bisher erhalten. Gleichzeitig gewährleisten wir damit, dass auch weiter der dort gesammelte Erfahrungsschatz für das ganze Land nutzbar bleibt.

(Beifall der SPD)

Die Vormundschaftsgerichte werden aufgelöst. An deren Stelle treten nun die Familiengerichte und die Betreuungsgerichte. Jetzt ist endlich in all diesen Themenkomplexen eine vernünftige Systematik erkennbar. Heribert Prantl hat im August in der „Süddeutschen Zeitung“ geschrieben: Es ist ein Gesetz wie Weihnachten. – Ich meine, wir sind heute in der richtigen Zeit, das Ausführungsgesetz dazu zu verabschieden.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD)

Das Wort hat Herr Kollege Dr. Wilke.

Frau Präsidentin, geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Reform des Verfahrensrechts der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FamFG darf ohne Zweifel und ohne Übertreibung als Meilenstein der Rechtspolitik auf Bundesebene bezeichnet werden. Es ist ein Gesetz, zu dem man die Große Koalition – die hat auch wirklich gute Sachen hinterlassen – nur beglückwünschen kann. Damit wurde nämlich für den Bereich der nicht streitigen Gerichtsbarkeit – Herr Kollege Hoch hat schon ein paar Stichworte erwähnt, wie Kindschaftssachen, Vormundschafts- und Betreuungssachen, Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister – eine moderne Gesetzgebung aus einem Guss verabschiedet, nachdem vorher im Grunde nur noch ein Gesetz vorhanden war, das eher Kraut und Rüben entsprach.

Das, was wir heute in der Beratung haben, ist nur ein notwendiger Nachklapp dazu, ein bescheidener zudem. Das häufigste Stichwort in der Gesetzesbegründung – den Kolleginnen und Kollegen, die das gelesen haben, wird das genauso aufgefallen sein – ist „redaktionelle Anpassung“. Dieses Stichwort – ich habe das einmal gezählt – kommt 23-mal in der Gesetzesbegründung vor. Das zeigt uns sehr deutlich, dass wir es mit einem unspektakulären Gesetz zu tun haben, bei dem sich politische Kontroversen in irgendeiner Form weiß Gott nicht aufdrängen.

Es gab einen Punkt – Herr Kollege Hoch hat ihn schon erwähnt –, der allerdings einer vertieften Betrachtung bedurft hat, und das war das Thema „Beschwerdezuständigkeit für das ganze Land beim Oberlandesgericht Zweibrücken“. Die Konzentration im Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht in Zweibrücken muss vor dem Hintergrund hinterfragt werden, dass heutzutage – das ist eine grundlegende Änderung – in dem Beschwerdeverfahren auch die Tatsachenverhältnisse noch einmal überprüft werden können. Das war bisher anders. Das kann natürlich bedeuten, dass Beteiligte des Verfahrens unter Umständen lange Wege zurückzulegen haben, wenn sie sich aus der Eifel oder aus dem Westerwald nach Zweibrücken begeben müssen.

Das haben wir im Ausschuss mit Herrn Staatsminister Dr. Bamberger diskutiert. Den Eindruck, den wir dort gewonnen haben, ist der, dass die Verfahren, bei denen die Verfahrenszuständigkeiten in der zweiten Instanz in Zweibrücken konzentriert sind, Verfahren sind, bei denen nur wenige Beteiligte tatsächlich persönlich angehört werden. Das heißt, das Problem, ob das ein Fall von Bürgerfreundlichkeit oder Bürgerfeindlichkeit ist, stellt sich letztlich nicht.

Herr Minister, anders als bei Ihrer Würdigung des Bundeszentralregistergesetzes vorhin, als Sie wirklich versucht haben, uns etwas vom Pferd zu erzählen, haben wir es hier mit einem Sachverhalt zu tun, bei dem wir Ihren Ausführungen vertrauen und das genauso sehen wie Sie. Vor dem Hintergrund sind wir auch mit diesem Punkt einverstanden. Wir begrüßen das in dem Punkt auch als eine Stärkung unseres kleineren Oberlandesgerichts in Zweibrücken und stimmen dem Gesetz insgesamt zu.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Das Wort hat Herr Kollege Auler.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu dem materiellen Recht, über dessen Umsetzung wir heute sprechen, könnte man selbstverständlich Lob und Tadel im Detail äußern. Dies ist auf Bundesebene und in Fachkreisen bereits im vergangenen Jahr geschehen. Allerdings betrifft die Kritik nahezu komplett das materielle Recht, über dessen bloße Umsetzung wir hier zu entscheiden haben, weshalb ich an dieser Stelle darauf verzichten möchte, die großen Linien der Reform noch einmal in aller Breite darzustellen.

Ich möchte mich daher nur kurz auf wenige Punkte beschränken, die mir persönlich wichtig sind. Das ist zum einen die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Verfahren, die sie unmittelbar betreffen. Das ist zum anderen die Möglichkeit, selbst unmittelbar als Verfahrensbeteiligter aufzutreten. Dies stellt einen großen Schritt in die richtige Richtung dar.

Darüber hinaus müssen wir die kurze Frist zur Umsetzung berücksichtigen, die der Bundesgesetzgeber durch das Inkrafttreten der Reform gesetzt hat. Deren Verwirklichung wird unseren Richterinnen und Richtern, aber vor allem auch den Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes sowie den Angestellten in der Justizverwaltung obliegen. Einiges wird künftig einfacher und klarer, vieles jedoch anders geregelt als bisher. Manche hätten sich daher vermutlich ein wenig mehr Zeit zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten gewünscht, sodass wir uns heute auch erst mit einiger Verspätung im Gesetzgebungsverfahren für die Angleichung des Landesrechts befinden.

Herr Staatsminister der Justiz, ich würde es begrüßen, wenn Sie uns nach einer angemessenen Übergangszeit an dieser Stelle oder im Ausschuss über die Fortschritte und Erfolge der Reformeinführungen berichten würden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der FDP)

Das Wort hat Herr Justizminister Dr. Bamberger.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen aller Fraktionen die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Landesrechts an das FGG

Reformgesetz beschlossen. Ich darf mich für die sachlichen und fairen Beratungen und das Beratungsergebnis ganz herzlich bedanken.

Ich darf nur noch auf zwei Punkte eingehen. Die wesentlichen Grundlinien des Bundesgesetzes sind bereits vorgestellt worden.

Einige wenige Anmerkungen möchte ich zu der durch Artikel 6 vorgesehenen Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes machen. Hier soll in der Tat das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken künftig auch über die FGG-Beschwerden entscheiden können, die aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz kommen. Bei dieser Frage hat der Landesgesetzgeber anders als bei den meistens lediglich redaktionellen Anpassungen an das Bundesrecht eine echte Gestaltungsmöglichkeit.

Herr Abgeordneter Dr. Wilke, Sie haben bei den Ausschussberatungen gefragt, ob beispielsweise bei der Verlagerung – Sie haben das eben auch angesprochen – der Beschwerdezuständigkeit in Nachlasssachen von Koblenz nach Zweibrücken der Gesichtspunkt der ortsnahen Rechtsgewährung ausreichend beachtet worden ist. Ich habe schon im Ausschuss gesagt und darf das an dieser Stelle wiederholen: Ich meine, das ist der Fall. – Wir haben überschlägig die Fallzahlen in der Zwischenzeit ermitteln lassen. Es geht dabei um – ich meine, das kann man sagen – lediglich 50 bis 60 Beschwerdeentscheidungen im Jahr, die von Koblenz nach Zweibrücken verlagert würden.

Die Bundesregierung hat im Gesetzgebungsverfahren mit Recht darauf hingewiesen, dass in Nachlasssachen in der Rechtsmittelinstanz zumeist Rechtsfragen im Vordergrund stehen. In der Justizstatistik werden diese Daten zwar nicht erhoben, aber gerichtliche Praktiker wissen und bestätigen, dass die Beschwerdekammern der Landgerichte in der Vergangenheit nur äußerst selten Beweisaufnahmen in Nachlasssachen durchgeführt haben.

Zeugenvernehmungen sind zumeist beim Streit um die Testierfähigkeit des Erblassers notwendig. Das Verfahrensrecht bestimmt, dass die Zeugen vom Nachlassgericht vernommen werden müssen. Sofern das Gericht in der ersten Instanz eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt hat und durch die Beschwerde keine Angriffe gegen die Beweiswürdigung stattfinden, kann das Beschwerdegericht von einer erneuten Beweisaufnahme absehen. Das tut es in der Regel auch.

Zum Schluss darf ich noch ganz kurz auf die Vorteile hinweisen, die mit der Konzentration der Zuständigkeit in Zweibrücken verbunden sind. Erstens kann die in Jahrzehnten erworbene Sachkenntnis des Pfälzischen Oberlandesgerichts gerade in Nachlasssachen aufgrund der bisherigen Zuständigkeit für die weitere Beschwerde auch weiterhin genutzt werden. Zweitens bekommen die Beteiligten ein Stück mehr Rechtssicherheit, weil die Konzentration in FGG-Beschwerden eine einheitliche Rechtsprechung nicht allein im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk, sondern für das ganze Land gewährleistet. Drittens wird auch das Pfälzische Oberlandesgericht gestärkt. Durch die Abschaffung der weiteren Be

schwerde hat es Aufgaben verloren. Die dadurch frei werdenden Arbeitskräfte bekommen durch den Gesetzentwurf und die darin vorgesehenen Maßnahmen neue Aufgaben. Der Verlust der Aufgaben wird in etwa ausgeglichen.

Meine Damen und Herren, bei Abwägung aller Gesichtspunkte dürften die Vorteile einer landesweiten Konzentration der FGG-Beschwerden die geringe Einbuße an Ortsnähe deutlich überwiegen.

Herr Kollege Auler, ich bin gern bereit, nach einer gewissen Zeit der Erprobung des Gesetzes über die Praxis und die Erfahrungen der Praxis mit dem Gesetz zu berichten.

Meine Damen und Herren, ich bitte das Hohe Haus, den Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses anzunehmen.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD und der FDP)

Vielen Dank. – Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf.

Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/3961 – in zweiter Beratung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Das war einstimmig. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Auch das war einstimmig. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Wir kommen zu Punkt 7 der Tagesordnung: