Wir fordern die Landesregierung außerdem auf, „sich dafür einzusetzen, dass keine zentrale Speicherung von Unternehmensdaten“ – wie etwa die Verbindungsdaten sämtlicher Telefonkunden – „durch den Staat erfolgt, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu stärken und seine Achtung zu gewährleisten und bei weiteren datenschutzrechtlichen Regelungen im nicht öffentlichen Bereich das Fundament für größtmögliche Transparenz und Überprüfbarkeit der Verarbeitungsprozesse zu legen, damit die Beteiligten eigenverantwortlich über ihre Daten bestimmen können“.
Ich bitte Sie alle ganz herzlich, einer Ausschussüberweisung unseres Entschließungsantrags zuzustimmen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte nur wenige Bemerkungen machen. Meine erste Bemerkung ist, dass wir in der letzten Legislaturperiode versucht hatten, eine Veränderung genau dahin zu führen, wo wir heute mit diesem Gesetzentwurf stehen. Deswegen begrüßt die Landesregierung diesen Gesetzentwurf.
Es ist nicht einzusehen, dass wir im Bereich der privaten Datenkontrolle die Angelegenheit der Kontrolle und der Nachforschungen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion belassen. Es gibt nur wenige Fälle, in denen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion überhaupt von sich aus tätig geworden ist. Diese Fälle sind marginal und sicherlich nicht mit dem Anspruch größtmöglicher Transparenz in der Frage der privaten Datensicherung und der Datenkontrolle vereinbar. Ich denke, von daher ist es vernünftig, den Weg mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu gehen. Er erklärt sich von selbst. Ich brauche nicht auf die Synergieeffekte einzugehen. Ich brauche nicht auf die Fragen einzugehen, die mit technischen Neuerungen und Ähnlichem mehr verbunden sind.
Für mich als ehemaliges Mitglied der Datenschutzkommission ist es wichtig, dass dort gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Datensicherung und Datenfrage sowie über die private geredet wird. Ich halte das für unabdingbar.
Zu dem Antrag der FDP habe ich eine Verständnisfrage. Ich denke aber, diese können wir im Ausschuss klarstellen. Herr Abgeordneter Auler hat auf den zweiten Spiegelstrich unter Nummer II hingewiesen. Dort gibt es den Hinweis, sich dafür einzusetzen, „dass keine zentrale Speicherung von Unternehmensdaten – wie etwa die Verbindungsdaten sämtlicher Telefonkunden – durch den Staat erfolgt“. Sie müssen sagen, dass dies durch die Telekom erfolgt. Der Staat sammelt keine Verbindungsdaten von privaten Unternehmen, weder diese noch andere. Deshalb brauche ich dazu eine Erklärung. Es gibt noch zwei oder drei andere Hinweise in diesem Antrag. Ansonsten ist der Antrag durchaus vernünftig, zumal er auch auf die gegenwärtigen Vorgänge bei LIDL Bezug nimmt und dies auch begründet. Wie gesagt, die Datensammlung erfolgt nicht beim Staat, bei allem Respekt vor notwendigen Überprüfungen, die der Staat vornehmen muss.
Ich denke, dass dieses Gesetz nicht nur in die Zeit passt, sondern auch begrüßenswert ist und der Antrag zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich noch einmal im Ausschuss besprochen werden sollte.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 15/2270 –. Wer der Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Beschlussempfehlung ist mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der soeben beschlossenen Änderungen. Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 15/2109 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Das ist einstimmig. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Es wurde beantragt, den Entschließungsantrag an den Innenausschuss zu überweisen. Gibt es dagegen Einwände? – Das ist nicht der Fall, dann ist es so beschlossen.
…Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP – Drucksache 15/2119 – Zweite Beratung
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir beraten heute das Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in zweiter Beratung. Durch Beschluss des Landtags vom 17. April 2008 ist der Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen worden. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 29. Mai 2008 beraten. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 3. Juni 2008 beraten.
In der Beratung des Innenausschusses wurden folgende Änderungen angeregt, die uns heute mit dem Änderungsantrag vorliegen. Diese beinhalten Folgendes: Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst wird, wie gehabt, mit dem 63. Lebensjahr beendet. Allerdings kann der Feuerwehrmann oder die Feuerwehrfrau schriftlich erklären, dass er oder sie mit Erreichen des 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausscheidet. Dieses formlose Schreiben berührt keine bestehenden Rechte aus dem Feuerwehrverhältnis. Gegenüber dem alten Recht ist es somit eine Verbesserung der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmänner und -frauen, die zwischen 60 und 63 ausscheiden möchten.
Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Die Beschlussempfehlung lautet, der Gesetzentwurf wird angenommen. Um die Zustimmung würde ich bitten.
Da im Ältestenrat beschlossen wurde, diesen Punkt der Tagesordnung ohne Aussprache zu behandeln, kommen wir zur direkten Abstimmung über den Gesetzentwurf.
Zuerst stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, CDU und FDP – Drucksache 15/2290 – ab. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Der Antrag ist einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der soeben beschlossenen Änderungen. Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 15/2119 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
Da in der zweiten Beratung schon einstimmig zugestimmt wurde, ging ich davon aus, dass es in der Schlussabstimmung auch einstimmig wird.
Landesgesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/2149 – Zweite Beratung
Der Landtag hat sich in erster Lesung mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag befasst und ihn an den Medienausschuss delegiert. Der Medienausschuss hat sich auch mit dem Staatsvertrag beschäftigt und empfiehlt Zustimmung.
Im Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird erstmals im Medienrecht eine zentrale Zulassung für bundesweite private Rundfunkveranstalter vorgesehen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, technische Übertragungskapazitäten für Rundfunk und sonstige Angebote bundesweit einheitlich privaten Anbietern zuzuweisen. Es werden Regelungen für digitale Plattformen getroffen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Eigentlich haben wir in der letzten Sitzung die Argumente schon ausreichend ausgetauscht. Im Ausschuss wurden keine weiteren Erkenntnisse gewonnen.
Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag darf heute als Zwischenstück für Dinge betrachtet werden, die noch folgen werden. Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist notwendig, aber lange nicht hinreichend. Ich sage vorweg, wir stimmen dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu.
Meine Damen und Herren, spannend wird es bei den nächsten Rundfunkänderungsstaatsverträgen sein. Der Grundversorgungsauftrag zum einen und der Funktionsauftrag zum anderen sind hoch spannende Dinge, die es weiterzuentwickeln gilt. Man verzeihe mir die negative Abgrenzung, aber so wie es aussieht, wird es dahin gehen, dass mehr oder weniger juristisch verklausulierte Beschreibungen Platz greifen werden. Diese Beschreibungen können noch so gut sein, wenn sie keine quantifizierbare Komponente haben, dann erhalten sie lediglich einen symbolischen Wert.
Meine Damen und Herren, die Qualitätsbestimmung wäre eine quantitative Komponente der angestrebten Definition des Funktionsauftrages. Die Qualitätsbestimmung ist die innere Auskleidung der Definition des Funktionsauftrages. Hierzu gibt es bereits einige Ansätze.
Hierzu sind beispielsweise beliebig viele Qualitätsfaktoren zu definieren und deren Erreichbarkeit in einem gesellschaftlichen oder institutionellen Diskurs zu ermitteln. Dies ist durchaus ein ernstzunehmender Ansatz.
Herr Ministerpräsident, vielleicht können Sie sich die Unterlagen, die wissenschaftlichen Erarbeitungen von Ruß-Mohl, Schatz und Schulz in Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder besorgen. Deren wissenschaftliche Ansätze gilt es zu verarbeiten und weiterzuentwickeln. Darauf aufbauend würde es spannend sein, den Funktionsauftrag und die Definition der Qualität näher zu beleuchten.
Ich fürchte, dass eine quantifizierende Komponente der angestrebten Definition des Funktionsauftrags in der nächsten Regelung zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht unbedingt erreicht werden kann. Es wäre sehr löblich und gut, wenn wir in diese Richtung arbeiten würden; denn sowohl die Privaten als auch die Öffent