Protocol of the Session on May 14, 2008

So haben Sie z. B. die Fragestellung der Stimmzettel vorab mit uns besprochen, und wir haben Ihnen gesagt, nein, da gehen wir nicht mit. Dann hat man sich auf diesen gemeinsamen Gesetzentwurf geeinigt. Nun kommen Sie mit einem Änderungsantrag hinterher. Das sind wirklich Zickzack-Kurse, die die parlamentarische Zusammenarbeit nicht unbedingt einfacher machen. Wäre Zickzack-Fahren eine politische Disziplin in Peking, würde ich sagen: Auf dorthin, Sie hätten Chancen auf eine Medaille. – In der Summe geht es heute jetzt aber darum, dass wir dieses Gesetz auf den Weg bringen; denn nächstes Jahr sind Kommunalwahlen. Dass das seine Schatten vorauswirft, haben wir vorhin schon gemerkt.

(Beifall bei der SPD)

Gibt es weitere Wortmeldungen? – Das Wort hat Herr Abgeordneter Hörter.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es gibt einen gemeinsamen Antrag der beiden Fraktionen von SPD

und CDU unter anderem in der Frage der Änderung des Kommunalwahlgesetzes, hervorgerufen durch die Änderungen im TVöD mit der Frage Arbeitnehmer/Beschäftigte und nicht mehr Angestellte und Arbeiter vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Es war notwendig, hierzu eine Regelung zu finden. Gleiches gilt für die Frage der Post. Gleiches gilt für die Frage der 30 oder 34 Tage. Insofern sind wir uns in diesem Paket alle einig. Es ging auch um Änderungen bei der Frage notwendiger Vereinfachungen im Hinblick auf die Bestimmungen zu den Mehrheitswahlen.

Ich werde allerdings auf diesen Punkt noch einmal zurückkommen.

Es gibt heute zwei Änderungsanträge zu beraten, einen Änderungsantrag der SPD und der FDP, der – ich sage es jetzt so salopp – so frisch aus dem Kopierer gekommen ist, dass er noch warm ist – wir hatten ihn jedenfalls erst heute –,

(Zurufe von der SPD)

zu einer Frage, die Verfassungsgerichtshöfe anderer Länder beschäftigt hat.

Ich denke, in einer solch wichtigen Frage über einen Antrag abzustimmen, dessen Formulierungen erst wenige Minuten vorliegen, kommt schon einem Parforceritt gleich.

(Beifall bei der CDU)

Jetzt lassen Sie mich aber in der Sache zwei, drei Bemerkungen machen.

Erstens, der Verfassungsgerichtshof hat in der Frage einer Sperrklausel von 5 % entschieden. Wir haben bekannterweise in Rheinland-Pfalz eine deutlich niedrigere Grenze, nämlich die von präzise 3,03 % und insofern seit eh und je – seit eh und je heißt, seit den 80-er Jahren – ein höheres Maß an Wahlrechts- und Chancengleichheit als in allen anderen Ländern, in denen es diese Sperrklausel gab. Das sei als Erstes noch einmal festgestellt.

Wir haben dann 1994 – dies ist ein Teil der Begründung der Gerichtsentscheidung gewesen – durch die Direktwahl der Bürgermeister – die Urwahlen – eine Veränderung, wobei man deutlich sagen muss, obwohl dies seit 1994 so ist, hat bis zum heutigen Tag weder der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz noch irgendeine andere Instanz mit dieser Frage dahin gehend beschäftigt, dass sie sie in Frage gestellt hätte.

Wie immer kann man vieles aus Dingen herauslesen, häufig das, was man herauslesen will. Es geht letztendlich um die Frage, ob ich die Vorteile der Funktionsfähigkeit der kommunalen Gremien aufgeben will oder nicht.

(Zuruf des Abg. Eymael, FDP)

Es gibt da sehr unterschiedliche Auffassungen. Ich will nur einmal den Gemeinde- und Städtebund aus der Drucksache zitieren: Eine weitere Absenkung der Sperrklausel oder der Verzicht hierauf wird jedoch vor allem in

den größeren kommunalen Gebietskörperschaften zu einer Erschwerung der Mehrheitsfindung führen und damit die Arbeitsfähigkeit dieser kommunalen Vertretungsorgane erschweren. –

Vor diesem Hintergrund – ich will dies deutlich sagen – sind wir der Meinung, man sollte bei dieser Sperrklausel bleiben.

(Beifall bei der CDU)

Zweitens komme ich zu unserem Änderungsantrag. Er umfasst zwei Punkte. Der eine Punkt betrifft die eben von der Kollegin zitierte Frage der Zusendung der Stimmzettel, also die §§ 25 a, 56, 63 und 76. Es geht dort um die Verwendung von Stimmzetteln.

(Pörksen, SPD: Das war doch erledigt!)

Es geht im Weiteren um die §§ 30 und 33, nämlich die Frage der Anhebung der Bewerberzahlen bei Mehrheitswahlen in dem Sinne, statt von „höchstens so viele Bewerber“ zukünftig auf „höchstens das Eineinhalbfache der Bewerber“ zu gehen.

(Unruhe im Hause)

Dies ist der eine Antrag von uns im Änderungsantrag unter den laufenden Nummern 2 und 3 und betrifft die §§ 30 und 33.

(Pörksen, SPD: Dieser Antrag ist wirklich noch warm!)

Dann komme ich schlussendlich zu dem eben Angesprochenen, nämlich die Stimmzettel vorher zu versenden.

(Glocke des Präsidenten)

Herr Präsident, zwei Worte, na ja, zwei längere.

Drei. Danke.

Seit 1993 vom Verfassungsgerichtshof in BadenWürttemberg nicht beanstandet.

Lassen Sie mich eine letzte Bemerkung machen, weil schon häufiger zitiert wurde, dass wir dies schon zweimal beantragt haben und jetzt zum dritten Mal.

(Frau Spurzem, SPD: Und nicht genehmigt!)

Es wird nicht genehmigt.

(Glocke des Präsidenten)

Aber ich zitiere jetzt aus dem Protokoll der Sitzung vom 9. Dezember.

Herr Präsident, ich komme dann wirklich zum Schluss.

Zitat – Zwischenruf des damaligen Kollegen; heute ist er Staatssekretär des Innern, Herr Lewentz – : Beim zehnten Anlauf können wir darüber reden. – Ich denke, wir arbeiten daran.

Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Bevor ich Herrn Kollegen Auler das Wort erteile, begrüße ich als Gäste auf der Zuschauertribüne den Seniorenbeirat der Volkshochschule Worms. Seien sie herzlich willkommen im Landtag!

(Beifall im Hause)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Auler das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! In dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU wird in der die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat betreffenden Bestimmung der Begriff des Angestellten durch den des Beschäftigten ersetzt, wobei solche Beschäftigte ausgenommen werden, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

In den neuen Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst ist die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgegeben worden und durch die Sammelbezeichnung „Arbeitnehmer“ bzw. „Beschäftigte“ ersetzt worden. Daraus folgt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelung über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Kommunalwahlgesetz.

Vor diesem Hintergrund wollte unsere Fraktion geklärt wissen, ob von dem im Grundgesetz gesetzlich vorgegebenen Begriff des Angestellten abgewichen und eine eigenständige Definition eingeführt werden könne und die Ausnahme der Inkompatibilität zwischen Amt und Mandat bei den bisherigen Arbeitnehmern durch die Legaldefinition „Personen mit überwiegend körperlicher Tätigkeit“ eine zulässige Umsetzung des Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellt.

Das Ergebnis der Prüfung durch den Wissenschaftlichen Dienst war, dass der Gesetzgeber an den Begriff des Angestellten nicht gebunden ist, sondern Wählbarkeitsbeschränkungen auch abweichend von der Begrifflichkeit des Grundgesetzes formulieren kann. Mit dieser Definition ist gewährleistet, dass sich die Formulierung im Rahmen der Ermächtigung des Artikels 137 Abs. 1 des Grundgesetzes hält.

Nach der Verfassungslage besteht damit zumindest für den Bereich der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern weiterhin fort.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach dieser Klärung wird unsere Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen.