Protocol of the Session on January 23, 2008

Ursprünglich ist Rheinland-Pfalz seit 1957 beteiligt. Wie damals steht heute immer noch fest, dass ein solcher Staatsvertrag mit einer gemeinsamen Stelle effizienter als die Einzelorganisation in jedem Land ist, wenn Rheinland-Pfalz im Schnitt pro Jahr zwei Amtsanwälte zur Ausbildung dorthin schickt.

Wir sehen allerdings auch im Vorfeld, dass die Kosten explodieren. Sie werden nämlich von 7.000 Euro auf 18.000 Euro erhöht. Einher geht aber auch eine Verlängerung der Ausbildung. Das Land übernimmt, wie es üblich ist, anteilig die Personalkosten, die Kosten für Unterbringung, die Kosten für Gebäude und Ähnliches.

Insofern empfehle ich Ihnen, wie es der Rechtsausschuss auch getan hat, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege Hoch.

Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1667 – in zweiter Beratung, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Das ist einstimmig.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Damit ist dieser Gesetzentwurf einstimmig angenommen worden.

Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:

…tes Landesgesetz zur Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1716 – Erste Beratung

Es wurde eine Grundredezeit von zehn Minuten vereinbart.

Das Wort hat Frau Staatsministerin Ahnen.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnete! Ich weiß, Sie lächeln ein bisschen, weil ich schon wieder hier stehe. Die Tagesordnung ist aber heute so. Sie wird bekanntlich nicht von mir beeinflusst.

Es geht um das Thema „Denkmalschutz“. Der Denkmalschutz – er ist nicht weniger wichtig – ist im Bewusstsein der rheinland-pfälzischen Bevölkerung fest verankert. Das merkt man zum Beispiel an dem Interesse, das die Bürgerinnen und Bürger unseren zahlreichen Denkmälern entgegenbringen. Das ist ein schöner Beleg. Dies zeigt sich auch am Tag des offenen Denkmals, an dem sich viele Tausend Menschen plötzlich auf den Weg machen und Veranstaltungen der Städte und Gemeinden und auch der Generaldirektion Kulturelles Erbe besuchen.

Wir alle kennen die Beispiele in unmittelbarer Nähe des Landtags, wenn ich an den Isis-Tempel oder an die Ausgrabungen des römischen Bühnentheaters erinnere. Auch die Bedeutung der römischen Anlagen in Trier als Welterbe macht deutlich, wie sehr dieses Land von seinen Kulturdenkmälern geprägt ist und von seinen bedeutenden Kulturdenkmälern profitiert.

Das bisherige Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom März 1978 hat sich in über 25-jähriger Praxis aus unserer Sicht weitgehend bewährt. Mehr als 13.000 Kulturdenkmäler konnten bisher durch Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung wirksam geschützt werden. Dennoch ist, wenn man dieses Gesetz überprüft, aufgrund verschiedener Entwicklungen eine Neufassung und Anpassung notwendig.

Die Neufassung der Genehmigungstatbestände für Eingriffe in Kulturdenkmäler, die Ausgestaltung der Ausgleichspflicht und die Einführung des gesetzlichen Schutzprinzips sind Kernpunkte der vorliegenden Novelle. Auch die Neuorganisation der Kulturverwaltung mit der Schaffung der Generaldirektion Kulturelles Erbe war zu berücksichtigen. In ihr sind die Aufgaben des ehemaligen Landesamts aufgegangen.

Lassen Sie mich kurz auf die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des jetzt vorgelegten Denkmalschutzgesetzes im Einzelnen eingehen. Angesichts der Zahl von etwa 60.000 Kulturdenkmälern, von denen bislang über 13.000 förmlich anerkannt worden sind, besteht ein erhebliches Vollzugsdefizit, das mit dem herkömmlichen Verfahren aus unserer Sicht nicht behoben werden kann.

Mit dem Gesetzentwurf wollen wir nun einen unmittelbaren Schutz aller unbeweglichen Kulturdenkmäler kraft Gesetzes einführen. Zu diesem Zweck erfolgte bereits eine systematische Schnellerfassung über eine Denkmalliste. Gleichzeitig wollen wir die Rechtspositionen der Bürgerinnen und Bürger dadurch stärken, dass die Denkmalliste ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis ist, mit dem Rechtswirkungen im Sinne eines Verwaltungsakts nicht verbunden sind.

Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer werden von der unteren Denkmalschutzbehörde über die Eintragung und auch deren Löschung informiert. Die Einsichtnahme in die Denkmalliste ist jedem gestattet.

Bei beweglichen Kulturdenkmälern kann der jeweilige Eigentümer oder die jeweilige Eigentümerin die Unterschutzstellung anregen, sodass dann in der Folge ein förmliches Verfahren zur Klarstellung mit allen Rechtsschutzmöglichkeiten stattfinden kann. Das bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger um die Denkmaleigenschaft wissen. Sie sind jedoch nicht gezwungen, unmittelbar zu reagieren, um Rechtsnachteile zu verhindern.

Vielmehr können sie zu jedem Zeitpunkt – in der Regel, wenn es bei einer Baumaßnahme notwendig wird, aber auch schon vorher – die Denkmaleigenschaft mit allen verfahrens- und prozessrechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. Dies dient aus unserer Sicht letztlich der Deregulierung und der Verfahrensbeschleunigung.

Ein zweiter Schwerpunkt ist, dass wir aufgrund europäischer Übereinkommen in den Landesdenkmalschutzgesetzen vorzusehen haben, dass die Träger öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten erdgeschichtlicher oder archäologischer Nachforschungen und Ausgrabungen herangezogen werden können. Dies ist in den Denkmalschutzgesetzen anderer Länder bereits umgesetzt.

Ich weiß, dass dieser Punkt im Vorfeld nicht unproblematisch diskutiert worden ist. Ich glaube aber, dass wir eine sehr gute und bürgerfreundliche Regelung gefunden haben. Diese Regelung soll bei uns erst bei Kosten des Vorhabens von über 500.000 Euro greifen. Die Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags soll 1 % nicht überschreiten. Das wird ausdrücklich auch

im Gesetz geregelt. Darüber hinaus sollen Investorenverträge möglich sein, um entsprechende Beschleunigungen zu erreichen.

Bei den Verfahren der Genehmigung von Veränderungen, insbesondere eines Abbruchs eines Kulturdenkmals, waren wir aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, eine geänderte Ausgleichsregelung vorzulegen. Auch diese ist im Gesetzentwurf enthalten. Hier gilt der Grundsatz, dass das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren hat, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Grundsätzlich ist damit der Ausgleich in Geld nachrangig.

Des Weiteren sind im Rahmen der Genehmigungsverfahren neue Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung getroffen worden, die aus meiner Sicht auch den Interessen der Bürgerinnen und Bürger entgegenkommen. Bislang galt für die Entscheidungsfindung der unteren Denkmalschutzbehörde eine Frist von sechs Monaten seit Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist ist nunmehr mit dem Gesetzentwurf auf drei Monate verkürzt worden. Danach gilt der Antrag als genehmigt.

Ich glaube, dass wir in dieser schwierigen Materie mit diesen Regelungen einen in jeder Hinsicht vertretbaren Ausgleich für die an diesen Prozessen beteiligten Interessen gefunden haben. Das ist fürwahr nicht einfach, deswegen hat es auch im Vorfeld der Novellierung eine Vielzahl von Gesprächen gegeben. Ich glaube, dies ist insgesamt gut gelungen.

Ansonsten sieht der Gesetzentwurf auch sprachliche Veränderungen aufgrund der Einrichtung der Generaldirektion Kulturelles Erbe vor. Ferner haben wir die Gelegenheit genutzt, mehrere Rechtsanpassungen vorzunehmen. Hier sind zum einem das Europäische Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas von 1985 sowie das revidierte Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes aus dem Jahre 1992 zu nennen, zum Weiteren aber auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Grundgesetz.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, so weit zu den Änderungen in aller Kürze. Ich habe zu Beginn meiner Ausführungen auf das große öffentliche Interesse am Schutz und der attraktiven Präsentation unserer Kulturdenkmäler hingewiesen.

Ich weiß sehr wohl, dass es im Einzelfall durchaus auch zu strittigen Beurteilungen kommt. Ich sage aber dazu, gerade wo es zu solchen strittigen Beurteilungen in der Vergangenheit gekommen ist, war es sehr oft unter Einschaltung des Ministeriums, in der Regel des Staatssekretärs, möglich, gute Lösungen vor Ort zu finden.

So wollen wir das auch in der Zukunft handhaben, dass wir uns einerseits mit dem novellierten Denkmalschutzgesetz eine gute rechtliche Grundlage verschaffen, aber im Einzelfall dort, wo es zu Konflikten führt, natürlich auch weiterhin mit Sachverstand zur Verfügung stehen, um zu guten Entscheidungen zu kommen.

Wichtig ist mir, abschließend gesagt, Folgendes: Wenn wir über die Kulturdenkmäler in diesem Land sprechen, dann sprechen wir nicht nur über unser kulturelles Erbe, dem wir in besonderer Weise verpflichtet sind, sondern wir sprechen auch darüber, dass dieses kulturelle Erbe in Rheinland-Pfalz zu einem ganz erheblichen touristischen und damit ökonomischen Faktor geworden ist. Deswegen haben es unsere Denkmäler verdient, dass wir uns in vernünftiger Art und Weise um sie bemühen. Ich glaube, das tun wir mit diesem Gesetzentwurf.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin Ahnen.

Das Wort hat Herr Kollege Weiner.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Kulturdenkmäler prägen und zieren dieses Land in vielfältiger Weise. Frau Ministerin, darin stimmen wir überein. Auch die CDU-Fraktion will die Kulturgüter des Landes schützen und bewahren.

Gerade deshalb haben wir aber begründete Zweifel, ob dieser Gesetzentwurf hierbei wirklich eine Verbesserung bringt; denn der Gesetzentwurf ist alles andere als nur eine routinemäßige Anpassung. Er geht wesentlich weiter und beinhaltet auch weitere Eingriffe in Bürgerrechte.

Er erweitert den bisherigen Geltungsbereich räumlich und sachlich, er vervielfacht die Zahl der betroffenen Immobilien und Bürger und belastet auch die Kommunen direkt und in indirekt.

Per Gesetz soll eine Denkmalliste für verbindlich erklärt werden. Dabei wird auf einen Schlag die Zahl der unter Schutz gestellten Baudenkmäler von derzeit 13.000 – die Zahlen stimmen bei mir überein – auf rund 60.000 erhöht und damit mehr als vervierfacht. Viele Betroffene ahnen noch gar nichts davon und sollen nach dem Willen der Landesregierung auch erst im Nachhinein informiert werden. Die Regierung begründet dies mit Verwaltungsvereinfachung. Auf der anderen Seite sagt der Verband „Haus und Grund“, dass dies ein Rückfall in den Obrigkeitsstaat des 19. Jahrhunderts sei.

Aber nicht nur Privatpersonen werden tangiert, sondern auch entsprechend mehr kommunale Objekte werden unter Schutz gestellt und damit den Kommunen mehr Kosten aufgebürdet. Was vorher als Verwaltungsvereinfachung durchgehen mag, wird im Nachhinein aber wieder mehr Verwaltungsaufwand verursachen. Der Informations-, der Beratungs- und Betreuungsbedarf durch die Unteren Denkmalpflegebehörden bei den Kommunen wird logischerweise bei 60.000 Objekten deutlich höher sein als bei 13.000, Frau Ministerin.

Hinzu kommt noch mehr Verwaltungsaufwand für die Überwachung von Gebäuden in der Umgebung. Dazu

werde ich nachher noch ein paar Worte sagen. Kurzum, das Gesetz beschert den Kommunen wieder einmal versteckte Lasten und Kosten, ohne einen finanziellen Ausgleich zu gewähren – von wegen, das Konnexitätsprinzip sei eingehalten.

Ein ganzer heikler Punkt ist die vorgeschlagene Erweiterung des § 4. Darin heißt es: „Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.“ Da wird also künftig der Denkmalschutz auch bei Nachbarhäusern von Baudenkmälern über die Fassadenfarbe, die Form der Dachziegel, bei Modernisierungen von Schaufensteranlagen über deren Größe und Beleuchtung mitreden und mitbestimmen wollen, um nur einige Beispiele aus der Praxis zu nennen. Dies kann im Einzelfall

(Hartloff, SPD: Durchaus sinnvoll sein!)

sogar die Vermietbarkeit beeinträchtigen und zu wirtschaftlichen Folgen führen.

Mit dieser Erweiterung auf das Umfeld wird der Denkmalschutz zu einem mächtigen Eingriffsinstrument, mit dem 100.000 Gebäude im Land mit einer faktischen Veränderungssperre belegt werden können.

(Zuruf des Abg. Hartloff, SPD)

Da von diesem Gesetz nicht nur Privathäuser betroffen sind, sondern auch landwirtschaftliche Anwesen, Handwerks- und Gewerbebetriebe, die in der Umgebung zufälligerweise oder vielleicht auch nur im Sichtfeld eines denkmalgeschützten Objektes liegen, könnten sich denkmalgeschützte Auflagen, die wie eine Veränderungssperre wirken, negativ auf Arbeitsplätze und wirtschaftliche Existenzen auswirken.

Es stellt sich dazu eine ganze Reihe von Fragen, auch von den Verbänden, auf die das Gesetz und die Begründung noch keine ausreichenden Antworten geben. Frau Ministerin, können Sie beispielsweise garantieren, dass es solche Fälle von Existenzbedrohungen im Fall von Veränderungssperren für Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Landwirte nicht geben wird? Wie soll es in der Praxis möglich sein, dass die Kommunen mit dem gleichen Personal und bei gleichen Kosten die vierfache Zahl an Denkmalobjekten in gleicher Qualität betreuen, und darüber hinaus auch noch ein Vielfaches von Objekten in deren Umgebung?

Wie steht die sozialdemokratische Landesregierung zur Aussage des IVD, dass die derzeitigen steuerlichen Abschreibungshilfen nur für die Besserverdienenden ausreichenden Anreiz