Herr Präsident, meine Damen und Herren! Rauchmelder retten Leben. Daher war es schon immer eine zentrale Forderung der rheinland-pfälzischen Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes, Rauchmelder verpflichtend in Alt- und Neubauten einzuführen. Der optimale Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger und natürlich auch die Verbesserung des Brandschutzes müssen bei unseren Überlegungen sicherlich im Vordergrund stehen.
Meine Damen und Herren, dass im vorliegenden Gesetzentwurf nun eine zentrale Forderung der Feuerwehren umgesetzt wird, ist konsequent und vor dem Hintergrund des Brandschutzes und der Gefahrenabwehr begrüßenswert. Für uns ist es aber auch wichtig, die Konsequenzen, die sich aus einem solchen Gesetz für unsere Bürgerinnen und Bürger ergeben könnten, zu untersuchen. Daher haben wir seinerzeit den Wissenschaftlichen Dienst damit beauftragt, ein Gutachten über die haftungs- und versicherungsrechtlichen Folgen zu erstellen. Die wesentlichen Ergebnisse sind sicherlich näher zu beleuchten.
Die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern in bestehenden Wohnungen trifft grundsätzlich den Eigentümer der baulichen Anlage. Bei der Nachrüstung mit Rauch
meldern handelt es sich daher um eine Instandhaltungsmaßnahme, die grundsätzlich dem Eigentümer der Wohnung obliegt. Sie obliegt deshalb grundsätzlich dem Eigentümer, weil bei einer Vermietung der Wohnung die Pflicht zur Installation des Rauchmelders im Rahmen der mietvertraglichen Vereinbarung auch auf dem Mieter wirksam übertragen werden kann. Bei der Installationsverpflichtung des Vermieters handelt es sich neben einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr auch um eine Verkehrssicherungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass der Mieter oder seine Gäste keinen vermeidbaren Schaden erleiden. Er hat zu gewährleisten, dass die Rauchmelder in einem gebrauchs- und funktionsfähigen Zustand sind.
Diese Pflichten können daher wirksam auf den Vermieter übertragen werden. Der Mieter tritt dann in die Verpflichtung ein, und die Pflicht des Vermieters wird zu einer Art Aufsichtspflicht. Er muss sich vergewissern, dass der Mieter die übertragenen Verpflichtungen aktiv übernommen hat und einhält. Hierbei ist die praktische Umsetzung der Aufsichtspflicht des Vermieters problematisch, da er regelmäßig keinen Zugang zu der Mietwohnung hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers neben diejenige des Mieters tritt. Verletzen also beide ihre Verpflichtungen, so besteht eine gesamtschuldnerische Haftung von Vermieter und Mieter.
Auch die haftungsrechtlichen Folgen sind nicht zu unterschätzen. Die Verletzung der gesetzlichen Pflichten durch den jeweils Verpflichteten kann zu einer Haftung gegenüber Dritten führen. Hierbei ist das mietvertragliche Innenverhältnis genauso zu berücksichtigen wie die deliktische Haftung gegenüber Dritten. Insoweit ist klarzustellen, dass ein geschädigter Dritter sowohl den Vermieter als auch denjenigen in Anspruch nehmen kann, der mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beauftragt wurde. Das ist im Regelfall der Mieter. Hierbei ist sicherlich auch darauf zu achten, dass die Pflicht des Vermieters nicht zu einer Gefährdungshaftung ausufert. Der Vermieter darf darauf vertrauen, dass die jeweiligen Mieter ihre eigenen Sicherungspflichten erfüllen.
Letztlich sind auch die versicherungsrechtlichen Folgen zu beleuchten. Das Risiko „Feuer“ wird sowohl in der Feuerversicherung als auch in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Erhält die Versicherung Kenntnis von einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, so ist diese zur fristlosen Kündigung berechtigt. Wird daher die Verpflichtung zur Installation und Kontrolle von Rauchmeldern als vertragliche Obliegenheit in diesem Sinne angesehen, so führt eine schuldhafte Verletzung dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt.
Hierdurch wird deutlich, dass einerseits eine behördliche Kontrolle der Installation von Rauchwarnmeldern und die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit nicht stattfindet. Jedoch wird fast eine „Art mittelbarer Zwang“ bei den Verpflichteten dadurch ausgeübt, dass erhebliche Haftungs- und Versicherungsfolgen drohen.
Die Praxis wird zeigen, ob die drohenden Haftungs- und Versicherungsfolgen ausreichen werden und eine gesetzliche Kontrolle überflüssig machen. Hierbei ist es
Unserer Forderung, die Übergangsfrist von zehn Jahren zu verkürzen, ist nachgekommen worden. Fünf Jahre sind sicherlich ausreichend, um Altbauten mit Rauchmeldern auszustatten.
Sie haben es zwar beantragt, aber wir haben es angeregt. Sie können im Protokoll nachlesen, dass wir das angesprochen haben. Es ist doch schön, dass auch Sie Lehre und Vernunft annehmen.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Landesbauordnung ist bereits geregelt, dass in neu gebauten Wohnungen Brandmelder einzurichten sind. Am 10. Dezember 2003 hat diese Regelung ihren Niederschlag in einer Änderung der Landesbauordnung gefunden. In Altbauten hingegen bleiben alle mit einem Hausbrand verbundenen Risiken wie Hausschäden, Personenschäden und Todesfälle in vollem Umfang bestehen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Gefahrenrisiko ist bei Altbauten sogar deutlich höher, weil die baulichen Standards in Altbauten oft nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind. Das führt zu der Konsequenz, dass ohne Rauchwarnmelder alle Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere ältere Menschen und Kinder, mehr oder weniger akuten Gefahren ausgesetzt sind. Daraus folgt, dass entsprechend dem Schutzziel „Sicherheit von Personen“ auch der bereits bestehende Wohnungsbestand in die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern einzubeziehen ist.
Rechtlich ist dieser Eingriff in die bestehende Wohnanlage unbedenklich, weil die Kosten für die Rauchwarnmelder gering sind und die zu erwartende Wirkung dies allemal rechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine angemessene Übergangsregelung für die Installation von Rauchwarnmeldern vorzusehen. Diese war in der Landesbauordnung zunächst mit zehn Jahren angesetzt. Als Ergebnis der Anhörung im Haushalts- und Finanzausschuss hat sich ein Änderungswunsch dahin gehend ergeben, den ursprünglichen Zeitzraum von zehn Jahren auf fünf Jahre zu verkürzen,
um Altbauwohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Mit der fünfjährigen Übergangszeit kann erreicht werden, dass das Risiko für eventuelle Schadensfälle deutlich minimiert werden kann.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf sieht keine Kontrolle der Einrichtung von Rauchwarnmeldern vor. Das ist zunächst das Manko des Gesetzentwurfs, weil so kein Überblick darüber gewonnen werden kann, ob Rauchwarnmelder flächendeckend installiert wurden. Allerdings kann jeder, der keinen Rauchwarnmelder in seinem Altbau montiert hat, nach Ablauf der Übergangszeit im Falle eines Brandes große Probleme mit seiner Versicherung bekommen, die ihn dann in Regress nehmen wird. In diesem Zusammenhang muss rechtzeitig eine Aufklärung erfolgen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, um der Rettung von Menschenleben willen wird unsere Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen. Gewisse Zweifel an der Sinnhaftigkeit und der Wirksamkeit des Gesetzes bleiben jedoch, weil eine Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben im Gesetzentwurf nicht vorgesehen ist. Das Gesetz verlässt sich ausschließlich auf die Einsicht des mündigen Bürgers. Man sollte daran denken, das Gesetz nach drei Jahren hinsichtlich seiner positiven und negativen Effekte zu evaluieren.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich den vorgelegten Gesetzentwurf und die Änderungen. Die Diskussion ist nicht neu. Sie hat bereits vor dem Jahr 2003 begonnen.
Mein persönliches Erlebnis in diesem Zusammenhang war, dass ich damals in meiner Funktion als Staatssekretär zu einem Vorfall Stellung nehmen musste, bei dem im Jahr 2001 innerhalb einer Woche drei Kinder bei Andernach zu Tode gekommen sind. Damals war klar, dass wir als Landesregierung überlegen mussten, wie wir mit dieser Frage umgehen. Natürlich stellen sich insbesondere in Deutschland immer wieder die Fragen: Wird kontrolliert? Wie wird kontrolliert? Wie oft wird kontrolliert? Gibt es eine Selbstverantwortung, oder wie regeln wir das?
Mich ärgert diese Diskussion, weil ich der Meinung bin, dass dann, wenn wir an die Vernunft der Menschen appellieren, wenn wir vernünftig aufklären und die Menschen immer wieder darauf hinweisen, welches Gefahrenpotenzial in unseren Häusern steckt, die Umsetzung möglich sein muss. Wenn ich mir die Verkaufszahlen für
Meine Damen und Herren daher ist es logisch, die Frage zu stellen, auf die damals keine Antwort oder nur eine sehr kritische gegeben werden konnte, weil es auf der Bundesebene einen sehr starken Widerstand bei der Frage gab, wie das baurechtlich und bauaufsichtsrechtlich zu bewerten ist. Nun tun wir den zweiten Schritt und sagen, auch die bestehenden Wohnungen müssen ausgestattet werden. Ich begrüße das ausdrücklich.
Herr Abgeordneter Auler, ich meine, dass es uns gelingen wird, über die Frage der Aufklärung und über die Frage, wie wir mit diesen Projekten umgehen, zu einer Einigung zu kommen. Wir müssen uns davon verabschieden, alles staatlich zu kontrollieren und uns fragen, ob es nicht genügt, wie das auch jetzt schon der Fall ist, dass sich beispielsweise Hausbesitzer versichern, womit sie klarmachen, dass, wenn eine Ziegel vom Haus fällt, sie versichert sind. Wenn ich heute eine Wohnung habe, muss es genauso sein, dass dort ein Rauchwarnmelder hineingehört, weil ich damit versichert bin. Damit leiste ich eine tätige Hilfe zur Abwehr von toten Kindern und Erwachsenen.
Meine Damen und Herren, daher meine ich, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form in Ordnung ist. Ich bin nicht der Meinung, dass wir eine Kontrolltätigkeit aufbauen müssen. Ich meine, es ist ausreichend, wenn die Versicherungsunternehmen darauf hinweisen und es klar ist, dass ein Rauchmelder notwendig ist, um die Wohnung versichern zu können. Das wird dann auch geschehen.
Herr Seekatz, Ihre Fraktion reklamiert oft das Erstgeburtsrecht für Dinge, die gut sind. Wenn aber in den Niederschriften nachzulesen ist, wie das gelaufen ist, ist es töricht, so etwas zu behaupten.
Erster Punkt: Bei der Einbringung des Gesetzes habe ich deutlich gesagt, dass wir eine kürzere Frist einbringen werden.
Zweiter Punkt: Bei der Anhörung hat Herr Kollege Pörksen vor Eintritt in die Tagesordnung dies ebenfalls beantragt.
Dritter Punkt: Die SPD-Fraktion hat das schriftlich beantragt. Wo bleibt da Platz für Ihr Erstgeburtsrecht?
Vierter Punkt: All das, was Sie uns vorgelesen haben, stammt aus der Antwort des Wissenschaftlichen Diens
tes. Wir haben vorher schon gesagt, dass die Probleme, die Sie skizziert haben, mit den bisherigen Rechtsvorschriften lösbar sind. Das hat der Wissenschaftliche Dienst ausdrücklich bestätigt. Daher haben Sie uns bestätigt, dass wir von Anfang an im Gegensatz zu Ihnen richtig gelegen haben.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses – Drucksache 15/1259 –. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Damit ist die Beschlussempfehlung mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf „…tes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)“ – Drucksache 15/748 – unter Berücksichtigung der zuvor beschlossenen Änderungen. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen! – Damit ist auch der Gesetzentwurf mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP angenommen.