Meine Damen und Herren, zusammengenommen enthält das Gesetz eine Komponente, der wir unsere Zustimmung erteilen, nämlich der Fortführung des Finanzierungsfonds und der entsprechend versicherungsmathematisch basierten Anpassung. Dieses Gesetz enthält aber auf der anderen Seite eine Komponente, der wir nicht zustimmen können, nämlich der Qualifizierung des Zuführungsbedarfs als Darlehen und Investition mit den erwähnten Folgen für die Kreditobergrenze.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, summa summarum ist der Finanzierungsfonds ein Erfolg. Andere Länder folgen diesem Vorschlag. Sachsen hat dies bereits getan, und der Bund ist auf dem Weg dahin. Niedersachsen beschäftigt sich derzeit intensiv mit dieser Frage.
Mit der Einrichtung des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung nimmt Rheinland-Pfalz eine absolute Vorreiterstellung in der Bundesrepublik Deutschland ein.
Bevor ich Herrn Finanzminister Professor Dr. Deubel das Wort erteile, begrüße ich als weitere Gäste im Landtag Mitglieder des CDU-Ortsverbandes Bad Breisig. Seien Sie uns herzlich willkommen!
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Es geht bei dem vorliegenden Gesetzentwurf um drei Regelungsbereiche.
Erstens geht es um die durch die gesunkenen Kapitalmarktzinsen höheren Zuführungen an den Pensionsfonds. Das liegt daran, dass der Verrechnungssatz von 6 % auf 4,5 % abgesenkt worden ist. Das belastet den Haushalt künftig erheblich.
Zweitens geht es darum, dass der Pensionsfonds künftig auch wasserwirtschaftliche Förderungsmaßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände erwerben kann.
Drittens geht es darum – das scheint der Hauptdiskussionspunkt zu sein –, dass die Zuführungen zum Finanzierungsfonds künftig als Darlehen qualifiziert werden sollen. Hintergrund ist, dass die bisherige Qualifizierung als Zahlung über die Hauptgruppe 9 den tatsächlichen ökonomischen Charakter nicht hinreichend wiedergibt. Es geht nicht darum, dass abschließend Zahlungen an den Finanzierungsfonds geleistet werden, sondern der Finanzierungsfonds erhält vom Land Geld, das er seinerseits zinsbringend anlegt und bei dem er verpflichtet ist,
es später, wenn die Pensionen fällig sind, zurückzuzahlen. Das ist nichts anderes als ein Darlehen. Darüber kann es gar keinen Streit geben.
Weil das so ist, hat sich in der vergangenen Woche der zuständige Bund-Länder-Arbeitsausschuss „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“ mit dieser Frage auseinandergesetzt. Er ist auch zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen. Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten, einen Pensionsfonds auszugestalten. Die erste Möglichkeit besteht in der Form eines rechtlich unselbstständigen Sondervermögens. Diesen Weg sind die meisten Länder und auch der Bund gegangen. Rechtlich unselbstständiges Sondervermögen heißt, dass kein Darlehen vergeben werden kann, sondern dass das Sondervermögen Teil des Haushalts ist. Deshalb wird für diese Konstruktion – so war das auch in der Vergangenheit – die Hauptgruppe 9 als richtig angesehen, weil es im Grunde genommen nur um die Umschichtung von einer öffentlichen Kasse in die andere geht.
Ganz anders wird die Situation beurteilt, wenn es sich um eine rechtlich selbstständige Einrichtung handelt, wie das in Rheinland-Pfalz der Fall ist; denn bei uns geht es um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die rechtlich gesehen ein Dritter ist. Wenn einem Dritten eine Zahlung in dieser Form gegeben wird, die mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen ist, ist das ein Darlehen. Der BundLänder-Arbeitsausschuss „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“,
in dem der Bund, die Länder, die Rechnungshöfe – auch der Bundesrechnungshof – und das Statistische Bundesamt vertreten sind, hat zusammengesessen und das, was Rheinland-Pfalz ökonomisch richtigerweise macht, nämlich Darlehen zuzuführen, als haushaltssystematisch korrekt eingestuft. Insofern befinden wir uns in voller Übereinstimmung mit den Experten auf der Bundesebene und mit den Experten in anderen Ländern. Die Qualifizierung als Darlehen ist zutreffend. Damit ist selbstverständlich auch nach jetziger Haushaltssystematik die Einstufung als Investition zutreffend.
Über den Investitionsbegriff als solchen wird intensiv diskutiert; denn manches, was heute als Investition zu werten ist, könnte möglicherweise in einigen Jahren anders beurteilt werden. Hier wird viel Kritik geübt, wenn beispielsweise Investitionszuweisungen an Dritte berücksichtigt werden, da beim Staat kein Vermögen gebildet wird, oder wenn Abschreibungen nicht berücksichtigt werden oder wenn Vermögenserlöse erzielt werden. Das sind alles kritische Punkte bei der bisherigen Abgrenzung des Investitionsbegriffs. Das gilt aber nicht für Darlehen. Darlehen gelten bei der Kameralistik als Investitionen, sie gelten beim kaufmännischen Rechnungswesen als Investition, und sie sind auch nach den Abgrenzungen von Maastricht, zumindest wenn sie dazu dienen, einen Pensionsfonds zu finanzieren, als Investitionen zu werten. Wir landen also immer bei demselben Ergebnis, egal, welche Abgrenzung gewählt wird.
Ich will noch den Punkt der Finanzierung bei gleichzeitiger Kreditaufnahme oder gleichzeitigen Schulden ansprechen. Wenn das das Kriterium wäre, dürfte kein
einziges Bundesland einen Pensionsfonds bilden, weder der Bund noch Bayern. Bayern hat immerhin noch eine Verschuldung, die nicht unerheblich ist. Das gilt auch für andere Bundesländer.
Nach dieser Argumentation dürfte ein Pensionsfonds erst gebildet werden, wenn keine Nettokreditaufnahme mehr vorliegt und keine Schulden mehr vorhanden sind. Das ist offensichtlich etwas daneben, um es ganz vorsichtig auszudrücken.
Andere Länder schmunzeln über die Diskussion, die wir in Rheinland-Pfalz führen, und lassen sich dadurch auch nicht davon abbringen, unser Modell zu kopieren. Das haben Sachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Hamburg, Bremen, Bayern demnächst – allerdings nur in abgespeckter Form – und der Bund getan. Ich meine, die Pionierrolle, die Rheinland-Pfalz eingenommen hat, spricht für sich. Es spricht auch für sich, dass andere dies kopieren. Die Diskussion, die hier stattfindet,
Alle drei Fraktionen haben ihre Redezeit nicht ausgenutzt. Nach der Rede des Finanzministers steht Ihnen außerdem zusätzlich noch eine Redezeit von einer Minute und zwanzig Sekunden zu. Gibt es weitere Wortmeldung? – Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zur unmittelbaren Abstimmung über das Landesgesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften – Drucksache 15/253 –. Wer dem Gesetzentwurf in zweiter Beratung zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen! – Wer stimmt gegen den Gesetzentwurf? – Wer enthält sich der Stimme? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung der FDP angenommen.
Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung. Wer für den Gesetzentwurf stimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Wer stimmt gegen den Gesetzentwurf? – Wer enthält sich der Stimme? – Der Gesetzentwurf ist in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der SPD gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung der FDP angenommen worden.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) Gesetzentwurf der Fraktion der SPD – Drucksache 15/436 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Im Jahr 2005 hat der Landtag das Brand- und Katastrophenschutzgesetz unter anderem dahin gehend geändert, dass das Eintrittsalter für die Jugendfeuerwehren von 12 auf 10 Jahre herabgesenkt wurde.
Anlass hierfür war unter anderem der Wunsch vieler Jugendlicher, sich in der Feuerwehr betätigen zu wollen, und die Erkenntnis, dass die Entscheidungsfindung der Jugendlichen, wohin ihr Interesse geht, ob sie sich beispielsweise sportlich, künstlerisch, im Musikverein oder aber in der Feuerwehr betätigen wollen, wesentlich früher als mit 12 Jahren fällt. Allein von daher gesehen war es unbedingt erforderlich, das Alter zu senken, damit die Feuerwehren ihren Nachwuchs rekrutieren konnten.
Der Zwang der Feuerwehren, sich um ihren Nachwuchs verstärkt zu kümmern, wurde unter anderem auch durch die demografische Entwicklung erheblich verschärft, und zwar insbesondere in ländlichen Räumen, wo die Einsatzfähigkeit häufig nicht gegeben ist. Dort ist die fehlende Tageseinsatzstärke ein Thema.
So gibt es im Land Rheinland-Pfalz zurzeit etwa 2.500 Feuerwehren mit rund 60.000 aktiven Feuerwehrleuten, etwa 1.100 Jugendwehren mit rund 15.000 Jugendfeuerwehrleuten, davon mittlerweile etwa 3.000 Feuerwehrfrauen.
Die aktive Wehr rekrutiert sich mit rund 1.200 Feuerwehrleuten aus dem Bereich der Jugendfeuerwehr. Ich glaube, das macht deutlich, dass die Nachwuchsförderung ein ganz wichtiger Bestandteil und eine wichtige Garantie dafür ist, dass die Feuerwehren auch in den nächsten Jahren ihren wichtigen Dienst weiterhin versehen können.
Wir registrieren mittlerweile ein immer stärker werdendes Interesse von Kindern unter 10 Jahren, sich im Bereich der Feuerwehr zu engagieren. Sie bilden mittlerweile Gruppen, sogenannte Bambini-Gruppen, in denen sie spielerisch an die Aufgaben der Jugendfeuerwehren und an die Ideale und Ziele der Feuerwehren sowie das Ehrenamt herangeführt werden.
Ich sage ganz deutlich: Das Ehrenamt ist eine ganz wichtige Voraussetzung für das Funktionieren unserer Gesellschaft. Viele von uns kommen aus kleineren Gemeinden und wissen sehr gut abzuschätzen, dass in diesen Bereichen vieles, was wir heute als Wohnwert bezeichnen, ohne den Einsatz und das Engagement der Feuerwehren gar nicht mehr möglich wäre.
Ich möchte an dieser Stelle nochmals allen Feuerwehren im Land ganz herzlich für ihren hervorragenden Einsatz zum Wohl der Gesellschaft Dank sagen.
Im Landesfeuerwehrverband wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich mit der Thematik der Bambini-Gruppen auseinandersetzt. Das größte Problem war die fehlende Versicherung dieser jungen Feuerwehrleute. Man hat vorgeschlagen, sogenannte Vorbereitungsgruppen zu gründen, die für Kinder von 6 bis 10 Jahren offen sein sollen und in denen eine spielerische Hinführung zur Jugendfeuerwehr erreicht werden soll.
Durch die Verankerung dieser Maßnahme in das Brand- und Katastrophenschutzgesetz ist es darüber hinaus möglich, diesen Kindern einen entsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren. Ich räume ein, dass diese Ideen durchaus konträr diskutiert werden. Keine Feuerwehr muss eine Bambini- oder Vorbereitungsgruppe einrichten. Das liegt im Benehmen der jeweiligen Wehr in Verbindung mit dem jeweiligen Träger der Feuerwehr.
Wir sind der Meinung, man sollte den Wehren diese Möglichkeiten einräumen. Wenn wir das tun, müssen wir auch für den richtigen Schutz sorgen und sollten das Ganze geordnet angehen.