Protocol of the Session on January 21, 2005

Die Stadtverwaltung wurde am 23. Dezember erneut mit der Sache befasst. Daraufhin veranlasste der Sozialdezernent der Stadt Pirmasens, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Kostenzusage erteilt wurde, damit die Bestattung vollzogen werden konnte. Dies geschah dann am 30. Dezember 2004.

Im rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz ist in § 9 eindeutig bestimmt, wer zur Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen, also für die Veranlassung der Bestattung, verantwortlich ist. Dies ist zunächst der Erbe und danach die im Gesetz aufgeführten Personen.

Wurde, wie vorliegend, ein Bestattungsauftrag erteilt, geht diese Verpflichtung aus dem Bestattungsgesetz auf den Bestattungsunternehmer über. Der Bestattungsunternehmer war somit verpflichtet, die Bestattung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Bestattungsfrist von sieben Tagen vorzunehmen.

Zu Frage 2, zu der Verantwortlichkeit, wer die Bestattung zu veranlassen hat und wer Kostenträger ist: Der zur Bestattung aufgerufene Angehörige erteilt als Eigenschuldner einen Bestattungsauftrag und ist danach kostenpflichtig gegenüber dem Bestattungsinstitut.

Der besonderen Situation Rechnung tragend, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Kosten zu übernehmen, soweit sie den Verpflichteten nicht zuzumuten sind.

Die Prüfung der Zumutbarkeit erfordert im praktischen Vollzug allerdings umfangreiche Ermittlungen, das heißt, Höhe des Nachlasses, Angemessenheit des Bestattungsaufwands, Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten.

Aus diesem Grund muss dem Sozialamt ein ausreichender Zeitablauf zwischen Anfall der Kosten und Erstattung des Aufwands zugestanden werden. In der Regel erfolgt diese Kostenübernahme auch erst im Nachhinein, und zwar dann, wenn und soweit fest steht, dass ein Verpflichteter vorhanden ist und dieser Verpflichtete die Übernahme der Bestattungskosten nicht leisten kann.

Dies ist nur im Ausnahmefall, innerhalb der nach § 15 des Bestattungsgesetzes vorgegebenen Bestattungsfrist von sieben Tagen möglich. Die Gewährung der Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt, wie gesagt, daher regelmäßig erst nach der Bestattung.

Anders ist das selbstverständlich, wenn der Verstorbene Sozialhilfeempfänger oder -empfängerin ist oder ohne Angehörige oder ohne Erben ist.

Zu Frage 3: Der Landesregierung sind ähnliche Fälle nicht bekannt. Wir haben im Hinblick auf die Mündliche

Anfrage bei einigen Stadtverwaltungen noch einmal angefragt, aber vergleichbare Fälle sind dort nicht aufgetreten.

Wir haben auch einige Anfragen des Bürgerbeauftragten der letzten vier Jahre noch einmal gesichtet. Es handelt sich dabei um völlig anders gelagerte Problemfälle.

Die Anfragen beschäftigten sich insbesondere mit dem Personenkreis der gesetzlichen Betreuer oder Heimträger, die eine Bestattung veranlassten und später beim Sozialamt die Erstattung der Aufwendungen geltend gemacht haben.

Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich jedoch fast ausschließlich auf die Anwendung und Umsetzung des Bestattungsgesetzes.

Zu Frage 4: Sie fragen: Gibt es für derartige Fälle Empfehlungen des Landes?

Das gibt es nicht, weil diese Fälle in dieser Art bislang auch nicht aufgetreten sind und im Übrigen das Bestattungsgesetz in diesem Bereich sehr klare Regelungen trifft. Wir haben im Zusammenhang mit unterschiedlich gelagerten Problemfällen Empfehlungen gegeben. Jüngst haben wir allen Sozialhilfeträgern empfohlen, sicherzustellen, dass Ersparnisse für würdige Beerdigungen als Schonvermögen anerkannt werden sollen. Dies hat aber mit der vorliegenden Sachlage nichts zu tun.

So weit die Antwort der Landesregierung.

Gibt es Zusatzfragen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Mündliche Anfrage beantwortet. Ich bedanke mich.

(Beifall der SPD und der FDP)

Die Fragesteller der Mündlichen Anfrage Nummer 8 sind nicht anwesend. Somit wird diese Mündliche Anfrage in eine Kleine Anfrage umgewandelt.

Wir kommen nun zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Dorothea Schäfer (CDU), Rauchverbot an rheinland-pfälzischen Schulen – Nummer 9 der Drucksache 14/3769 – betreffend.

Frau Schäfer, bitte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahren durch das Rauchen insbesondere für Jugendliche?

2. Wie ist nach Auffassung der Landesregierung die Vorbildfunktion der Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich des Rauchens bzw. Nichtrauchens einzuschätzen?

3. Strebt die Landesregierung die rauchfreie Schule für Lehrer und Schüler an?

Es antwortet Frau Staatsministerin Doris Ahnen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten! Die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Schäfer beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Die Gesundheit junger Menschen liegt der Landesregierung besonders am Herzen. Sie beschäftigt sich deshalb nicht nur mit dem Tabakkonsum junger Menschen, sondern auch mit deren Alkoholkonsum. Der Ministerrat hat jüngst in seiner Sitzung am 11. Januar 2005 die Fortführung und Weiterentwicklung der von der Landesregierung eingeleiteten suchtpräventiven Maßnahmen sowie die Einrichtung einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe beschlossen, die Vorschläge erarbeiten soll, wie der gezielten Bewerbung junger Menschen für den Konsum von alkoholischen Getränken und von Tabakprodukten begegnet werden kann. Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung auf vielfältige Weise die von der Bundesregierung eingeleiteten Maßnahmen zur Suchtprävention.

Das Thema „Rauchverbot an rheinland-pfälzischen Schulen“ ist am 23. November 2004 ausführlich im Landtagsausschuss für Bildung und Jugend diskutiert worden. Dort habe ich sehr deutlich gemacht, wie wichtig es der Landesregierung ist und welche Maßnahmen sie unterstützt, Jugendliche und Kinder vom Rauchen fernzuhalten. In der Zielstellung, die der Mündlichen Anfrage zugrunde liegt, gibt es also keine Differenzen. Die Frage ist nur – darauf werde ich später noch eingehen –, wie dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Diese Gefahren werden von der Landesregierung für hoch erachtet. Dies ergibt sich auch aus der im Auftrag des Landes im Jahr 2000 durchgeführten Repräsentativerhebung zum Gebrauch psychoaktiver Substanzen in Rheinland-Pfalz. Danach hat der Anteil der Raucherinnen und Raucher in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen seit 1990 von 24,2 % auf 29,8 % im Jahr 2000 zugenommen. Die Ergebnisse der Studie der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung zur Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2004 lassen inzwischen erfreulicherweise einen Rückgang der Raucherquote bei den 12- bis 17Jährigen von noch 28 % im Jahr 2001 auf 23 % im Jahr 2004 deutlich werden. Diese Entwicklung gilt es weiter zu fördern.

Zu Frage 2: Lehrerinnen und Lehrer haben für Schülerinnen und Schüler eine wichtige Vorbildfunktion. Dieser Rolle sind sich die Lehrerinnen und Lehrer bewusst. Dies zeigt sich vor allem an den engagierten Einsätzen bei zahlreichen Projekten, an denen sich die Schulen beteiligen, um Kinder und Jugendliche schon frühzeitig für die Gefahren des Rauchens zu sensibilisieren. Ich

möchte beispielsweise auf die von der Landeszentrale für Gesundheit Rheinland-Pfalz in enger Kooperation mit dem MASFG durchgeführte Nichtraucherkampagne „Lass stecken“ hinweisen. Ca. ein Fünftel aller rheinlandpfälzischen Schulen hat sich an dem im Rahmen dieser Kampagne durchgeführten Wettbewerb für die Klassen 10 zur Förderung des Nichtrauchens beteiligt, und dies ist nur eines von vielen Beispielen. Im Übrigen rauchen Lehrkräfte an rheinland-pfälzischen Schulen nach meiner Kenntnis in aller Regel nur in speziellen Raucherzimmern, damit die Schülerinnen und Schüler nicht negativ beeinflusst werden.

Zu Frage 3: Dieses Ziel ist aus Sicht der Landesregierung anstrebenswert. Wir begrüßen es außerordentlich, wenn sich die Schulen selbst auf den Weg zur rauchfreien Schule machen, und unterstützen entsprechende Initiativen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die schwierige Durchsetzbarkeit eines generellen Rauchverbots und im Hinblick auf die Selbstständigkeit von Schulen. In Rheinland-Pfalz ist § 80 der Übergreifenden Schulordnung maßgeblich. Danach ist Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen und aus erzieherischen Gründen der Genuss von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat lediglich für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II zulassen. Schon heute haben wir also an ca. 1.500 Schulen – das sind über 80 % aller Schulen – ein Rauchverbot für Schülerinnen und Schüler. Ein ausdrückliches Rauchverbot für Lehrkräfte gibt es nicht; allerdings sind nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.

Rheinland-Pfalz hat bislang besonderen Wert auf Präventionsarbeit gelegt. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass ein von oben verordnetes Rauchverbot die gewünschte Wirkung nicht automatisch folgen lässt. Die Praxis zeigt, dass es an den Schulen immer wieder zu Missachtungen des schon bestehenden Rauchverbots kommt oder sich das Rauchen auf Orte vor der Schule bzw. in der Freizeit verlagert. Dies zeigt, dass die Probleme auch bei einem generellen Rauchverbot weiter bestehen.

(Abg. Frau Spurzem, SPD: So ist es!)

Mir scheint es pädagogisch sinnvoll und vor allen Dingen nachhaltig zu sein, Programme zur Persönlichkeitsstärkung zu fördern, die darauf abzielen, dass Schülerinnen und Schüler gar nicht erst zu Rauchern werden bzw. die Motive des Rauchens hinterfragen. Deshalb gibt es in Rheinland-Pfalz eine Vielzahl von Projekten, die unterstützt werden, zum Beispiel das Programm „Klasse 2000“ zur Gesundheitsförderung und Suchtvorbeugung an Grundschulen, das Programm „Ich – du – wir“ zur Primärprävention an Grundschulen, das Programm LionsQuest „Erwachsen werden“, das der Persönlichkeitsentwicklung der 10- bis 15-Jährigen dient und das dreijährige Projekt „Gesund leben lernen“, das den Aufbau eines Netzwerks gesundheitsfördernder Schulen zum Ziel hat. Außerdem werden Schüler-Multiplika

torenseminare zur Suchtvorbeugung vom Bildungsministerium in Zusammenarbeit mit dem MASFG angeboten.

Einen großen Erfolg hat auch die Aktion der City-Cards. Ende des letzten Jahres wurden 120.000 dieser Karten mit – um in der Sprache der Jugendlichen zu sprechen – coolen Nichtrauchermotiven neu aufgelegt, die sehr starke Nachfrage finden. Im Dezember 2004 und im Januar ist darüber hinaus an 23 Orten auf insgesamt 115 Leinwänden der Kinospot „Der Kuss“ gelaufen.

Am 25. dieses Monats wird die Frage des Rauchverbots an Schulen im Rahmen eines runden Tisches mit Eltern-, Schüler- und Lehrervertreterinnen und Lehrervertretern erörtert. Eingeladen sind auch die Vertreter der Kirchen und der kommunalen Spitzenverbände im Hinblick auf ihre Schulträgerfunktion. Wir suchen bewusst das Gespräch mit allen am Schulleben beteiligten Gruppen, weil wir der festen Überzeugung sind, dass die gewünschten Effekte am besten und am nachhaltigsten erreicht werden können, wenn ein grundsätzlicher Konsens besteht.

So weit die Antwort der Landesregierung.

Gibt es Zusatzfragen? – Frau Schäfer, bitte.

Frau Ministerin, Sie haben soeben bei der Beantwortung ihrer Frage § 80 der Übergreifenden Schulordnung angesprochen. Sie sagten, die Schulen hätten auch die Möglichkeit, Ausnahmen zu machen. Ist Ihnen bekannt, in wie vielen Fällen, vielleicht auch prozentual, solche Ausnahmen tatsächlich gemacht sind?

(Mertes, SPD: Es heißt, gemacht worden sind!)

Ich habe darauf hingewiesen, dass dies ausdrücklich nur für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II gilt. Insofern fallen 80 % unserer Schulen, also 1.500 Schulen, heraus. Bei den restlichen Schulen habe ich nicht im Einzelnen einen Überblick, wie die Regelung zurzeit ist, da wir das bei den Schulen nicht abgefragt haben.

Zu einer Zusatzfrage hat Herr Abgeordneter Lelle das Wort.

Frau Ministerin, in kleineren Grundschulen wird gelegentlich das Lehrerzimmer, in dem vorher geraucht wurde, auch für den Förderunterricht genutzt. Wie beurteilen Sie dies? Wären Sie bereit, dies in einem solchen

Fall zumindest in einer entsprechenden Anordnung zu unterbinden?

(Mertes, SPD: In wie vielen Fällen wurde gelüftet und wurde nicht gelüftet? Das müssen wir auch untersuchen!)

Ich kann Ihnen das weder bestätigen noch dementieren. Ich bin aber der Meinung, dass es überhaupt keine Frage ist. Bezogen auf die nicht rauchenden Lehrerinnen und Lehrer habe ich darauf hingewiesen, dass sie zu schützen sind. Das gilt allemal für die Schülerinnen und Schüler. Ich denke, in der Runde am 25. Januar können dann, wenn es solche Problemfälle gibt, solche Grundsätze noch einmal klargestellt werden, wobei ich davon ausgehe, dass solche Dinge normalerweise in den Schulen beachtet werden. Es wäre aber eine Gelegenheit, darauf auch noch einmal hinzuweisen.