Das heißt doch, dass die Bevölkerung dort eingebunden ist. Aber in der Form, wie es heute geschieht, ist sie eben nicht eingebunden.
Meine Damen und Herren der FDP, was geschieht mit Ihrem Parteitagsbeschluss, wenn Sie die weitere Entwicklung forcieren?
Herr Kollege Dr. Braun hat einen empfindlichen Punkt angesprochen, der in der Konsequenz aus seiner Sichtweise möglicherweise anders zu regeln sein wird, als die CDU-Fraktion das sieht. Welcher Horizont wird neu eröffnet, wenn wir Waldgebiete erschließen?
Diese Regelung ist zurzeit nicht erkennbar, meine Damen und Herren. Daher fordern wir die Landesregierung auf, eine klare Regelung zu treffen, sonst ist nach wie vor Wildwuchs angesagt.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Als Folge der unverändert hohen Einspeisevergü
tung besteht nach wie vor ein großer Andrang sowohl von privater Seite als auch von den Kommunen auf die Errichtung von Windenergieanlagen. Das ist unbestritten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom Februar dieses Jahres hat eine Reihe interessanter Konkretisierungen des bisherigen Rechts vorgenommen. Herr Kollege Dr. Braun, darin gebe ich Ihnen vollkommen Recht. Wer aber meint, da im vorliegenden Fall ein Privater einen Verwaltungsrechtsstreit vor dem OVG Koblenz gewonnen hat, wären nun die Dämme für eine wesentlich erweiterte und erleichterte Zunahme von Windenergieanlagen gebrochen, der hat sich meines Erachtens getäuscht.
Meine Damen und Herren, ich möchte einige Leitsätze des Urteils und die daraus zu ziehenden Konsequenzen erläutern. Das Gericht hat zunächst bei großen Windenergieanlagen mit 70 Metern Nabenhöhe deren Bedeutsamkeit im Raumordnungsplan bejaht. Durch die Ausweisung so genannter Konzentrations- oder Vorrangzonen kann die Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben im Außenbereich insbesondere von Windenergieanlagen gesteuert werden.
Kernelement einer insoweit qualitätsverbesserten Planung ist eine ordnungsgemäße Abwägung aller Belange, welche auch die privaten Interessen von Grundstückseigentümern berücksichtigen muss. Besonders wichtig ist, dass sich die Planung sowohl auf die positive Festlegung von Flächen als auch auf die Ausschlusswirkung bezüglich der übrigen Flächen erstrecken muss. Das hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch klar verdeutlicht. Für das Gemeindegebiet ist ein gesamträumliches Konzept erforderlich. Das ist auch wieder die Bestätigung dafür, dass die Planungshoheit nach wie vor bei den Kommunen liegt und von ihnen auch wahrgenommen werden muss.
Das OVG-Urteil besagt auch, eine wesentliche Verletzung der Abwägungspflicht zieht unweigerlich die Ungültigkeit der Ausweisung nach sich.
Meine Damen und Herren, Herr Kollege Dr. Braun hat eingeräumt, dass bisher zahlreiche Errichtungen von Windenergieanlagen auch an ungünstigen und unwirtschaftlichen Standorten erfolgt sind. Dies ist meines Erachtens auch ein Resultat aus der großen Einspeisevergütung. Unsere Fraktion ist der Überzeugung, dass sich unter Wettbewerbsbedingungen die Situation völlig anders darstellen würde.
Meine Damen und Herren, die Gemeinde darf den Flächennutzungsplan nicht als Instrument dafür benutzen, durch eine Alibi-Planung Windenergieanlagen völlig zu verhindern. Das ist richtig. Auch Scheinpläne von Baugebieten, die nie realisiert werden, gehören dazu. Wenn die Gemeinde in bestimmten Teilen des Gemeindege
bietes die Privilegierung zurückstellt, was sie darf, so muss sie im Gegenzug sicherstellen, dass die beabsichtigten Vorhaben an anderer Stelle zu realisieren sind. Herr Kollege Dr. Braun, das haben Sie richtig dargestellt. Die restriktive Steuerung für die Errichtung von Windenergieanlagen ist der Gemeinde auch in Zukunft gestattet. Auch eine nur flächenmäßig kleine Konzentrationszone, die nur einen geringen Flächenanteil des Gemeindegebietes umfasst und einen kleinen Anteil an der Ausschlussfläche ausmacht, ist dagegen kein Kriterium für eine fehlerhafte Abwägung oder eine erkennbare Verhinderungstendenz.
Meine Damen und Herren, mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen verbunden ist die Tatsache, dass die raumordnerischen Ziele anders als bei der Raumordnung sonst üblich den privaten Grundstückseigentümer unmittelbar binden. Es besteht eine große Verantwortung für die Regionalen Planungsgemeinschaften und die Kommunen, die die Raumordnungspläne mitberaten.
Meine Damen und Herren, insofern wird sich daran nichts ändern. Das ist genau der Punkt, weshalb wir meinen, dass diese Privilegierung im Bundesbaugesetz verankert ist. Sie muss nicht geändert werden; denn die Kommunen haben aufgrund der Planungshoheit alle Möglichkeiten zu steuern, was sie wollen und was sie nicht wollen.
Ich denke, dies wird auch in Zukunft so bleiben. Aber die Kommunen müssen natürlich auch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Ich begrüße weitere Gäste im rheinland-pfälzischen Landtag, nämlich Damen und Herren der Seniorengruppe Kirchweiler sowie Schülerinnen und Schüler des Rhein-Wied-Gymnasiums Neuwied mit Gastschülern aus Belgien. Meine Damen und Herren, seien Sie uns herzlich willkommen!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nach dem Beitrag des Kollegen Licht habe ich mich noch einmal vergewissert, was das Thema dieser Aktuellen Stunde ist, nämlich „Konsequenzen aus dem Urteil des OVG Koblenz zur Konzentration von Windkraftanlagen“. Das fragliche Urteil des OVG hat für den Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald vor allem wegen eines nicht schlüssigen Planungskonzepts und nicht korrekter Abwägungsentscheidungen die Steuerungs
wirkung verneint. Nebenbei gesagt, noch vor einem Jahr hat dasselbe Gericht genau diesen Plan nicht für beanstandungswürdig gehalten und bescheinigt, dass es sich nicht um eine Alibi- oder Verhinderungsplanung handele.
Die Ausführungen des Gerichts geben jedoch Veranlassung, sich über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus mit der Problematik der Steuerung von Windenergieanlagen zu beschäftigen. Diese planerische Steuerung ist und bleibt notwendig. Ich möchte betonen, dabei geht es nicht um eine Verhinderung der Nutzung von Windenergie, sondern um die notwendigen Entscheidungen, wo nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange der Einsatz von Windenergieanlagen möglich sein soll und wo nicht.
Die Landesregierung will die Nutzung der regenerativen Energien und damit auch der Windenergie weiter verstärken. Auf den Koalitionsvertrag ist hingewiesen worden. Es gilt aber, eine Vielzahl von öffentlichen Belangen zu berücksichtigen. Ich nenne beispielsweise nur den Schutz der Anwohner, des Landschaftsbilds oder den der Vogelwelt. Dies sind mitunter schwierige Entscheidungsprozesse, die jedoch getroffen werden müssen und entsprechend zu begründen sind.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Einführung der Privilegierung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich in § 35 des Baugesetzbuchs den so genannten Planvorbehalt eingeführt. Das bedeutet, dass die Regionalplanung und/oder die kommunale Flächennutzungsplanung durch ihre planerischen Festlegungen regeln können, wo Windkraftanlagen errichtet werden können. Außerhalb dieser Flächen ist dann die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht zulässig.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht in seinem neuerlichen Urteil nachdrücklich betont. Nach seiner Auffassung fehlt es daran sowohl bei dem konkret betroffenen Flächennutzungsplan als auch – bezogen auf den Standort – bei dem Regionalen Raumordnungsplan.
Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht nachvollziehbare und auf sachgerechten Kriterien beruhende Abwägungsentscheidungen des Plangebers gefordert. Auch daran mangelt es nach Auffassung des Gerichts bei den zugrunde liegenden Plänen. So durfte zum Beispiel bei einem Regionalen Raumordnungsplan das negative Votum einer Gemeinde von der Planungsgemeinschaft nicht ungeprüft übernommen und zur Grundlage einer Entscheidung der Planungsgemeinschaft gemacht werden.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Privilegierung der Windenergie eine Grundsatzentscheidung zugunsten dieser Form der Energiegewinnung getroffen hat. Das ist ein ganz wichti
ger Punkt. Der jeweilige Plangeber müsse dieser Grundsatzentscheidung auch in substanzieller Weise, das heißt, auch in quantitativer Hinsicht Rechnung tragen. Auch dies sei bei dem betreffenden Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald nicht ausreichend der Fall.
Genau dieser Punkt war es, der mich bei den verschiedenen Teilgenehmigungen für diesen Regionalen Raumordnungsplan veranlasst hat, weitere Flächenausweisungen zu fordern. Dies hat leider dem OVG nicht genügt. Es hat vielmehr die generelle Ausschlusswirkung des Regionalen Raumordnungsplans in Frage gestellt.
Nach Überzeugung der Landesregierung muss es darum gehen, so schnell wie möglich wieder Rechtsklarheit herzustellen, Herr Abgeordneter Dr. Braun. Dabei ist vor allem der Bereich der Regionalplanung gefordert, hier also die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald. Aber auch die Kommunen können über ihre Flächennutzungspläne entsprechend steuern.
Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung sind die anderen Planungsgemeinschaften bzw. Regionalen Raumordnungspläne nicht von dem Urteil betroffen. Die zuständige Fachabteilung meines Hauses wird allerdings bei den anstehenden Genehmigungsentscheidungen selbstverständlich den Inhalt des Gerichtsurteils berücksichtigen.
Vor zwei Wochen hat auf Arbeitsebene eine Besprechung von Vertretern der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und der verschiedenen betroffenen Fachministerien stattgefunden. Dabei bestand Übereinstimmung in der Auffassung, dass eine neue Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald unter Zugrundelegung eines schlüssigen Planungskonzepts erforderlich ist.
Ein Abwarten der in Erarbeitung befindlichen Gesamtfortschreibung des Plans erscheint im Hinblick auf die dafür noch erforderliche Zeit nicht angezeigt. Es muss schneller gehandelt werden.
Deshalb werden bereits in Kürze Gespräche mit der Planungsgemeinschaft stattfinden, um die näheren Einzelheiten zu erörtern.
Bei der Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord wurde bereits eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die die erforderlichen Rahmenbedingungen, Kriterien und Konzeptionen erarbeiten soll und die am heutigen Tag zum ersten Mal tagt, was ein Zufall ist.