Wir haben heute noch Abwanderungen vom Osten in den Westen. Die Mobilität ist auch ein Thema bei dieser Frage. Lassen Sie uns das Thema seriös behandeln, meine Damen und Herren.
Herr Weiner, das macht nichts. Die Polemik bringt uns nicht weiter. Sie schafft keinen einzigen Ausbildungsplatz.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe mich nur deshalb noch einmal gemeldet, weil ich mich sehr freue, dass viele junge Menschen auf der Zuschauertribüne sitzen und sich sehr viele junge Menschen für Politik interessieren. Ich freue mich auch sehr, dass sie gerade bei dieser Debatte dabei sein können.
Herr Weiner, eins ist klar. Wenn man die Sprache wählt, die Sie wählen, dann werden diese junge Menschen einen Abscheu vor der Politik haben.
Herr Kollege Schreiner, wenn man sich um die Probleme der Menschen kümmern will, dann ist das eine gute Sache. Man kann dann streitig diskutieren, man kann auch die Geschäftsgrundlage diskutieren oder über die derzeitige konjunkturelle Lage. Es ist immer nur die Frage, wie man das macht.
Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn man von Katastrophen spricht. Ich sage das in aller Klarheit. Was wichtig sein wird, habe ich vorhin in Einzelschritten gesagt. Man muss die Ausbildungsverbünde noch einmal ein Stück in das richtige Licht rücken.
Es gibt noch viele Chancen. Dabei haben wir als Politiker noch nicht alles getan, um den Einzelnen richtig aufzuklären, was das bedeutet und wie man das organisieren kann.
Darüber hinaus sage ich noch einmal, dass wir die Modulausbildung favorisieren müssen, sonst werden wir das Problem nicht lösen können. Meine sehr verehrten Damen und Herren, was bei der ganzen Angelegenheit wichtig ist, ist, dass wir aufpassen, dass wir die Ausbildung nicht verschulen.
Ein letzter Satz noch, weil Sie die Handwerksordnung angesprochen haben. Diesbezüglich bin ich sehr stark betroffen. Ich kann Ihnen versichern, derzeit sind 50 % der Meister nicht selbstständig, Herr Kollege Wiechmann. Wenn das so einfach wäre, könnte man das anders lösen.
Wir müssen die Handwerksordnung Europa-kompatibel machen. Darüber sind wir uns einig. Ich sage nur noch einmal in aller Klarheit, gerade im Handwerk spielt die sozialpädagogische Ausbildung und Betreuung eine große Rolle. Das ist ein eigenständiges Prüfungssegment bei der Meisterprüfung.
Auch dabei ist die Qualität wegen der sozialen Kompetenz eine andere, weshalb ich Sie bitte, das zu differenzieren. Ich denke, wenn wir das Problem sehr differenziert angehen, können wir dem Problem insgesamt begegnen.
Landesgesetz über die Hochschulen in Rheinland-Pfalz (Hochschulgesetz – HochSchG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/2017 – Erste Beratung
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren. Mit dem neuen Hochschulgesetz, das Universitätsgesetz und Fachhochschulgesetz unter Achtung der unterschiedlichen Profilbildung und der differenzierten Aufgaben von Fachhochschulen und Universitäten zu einem Gesetz
zusammenführt, werden die rheinland-pfälzischen Hochschulen national wie international zukunfts- und konkurrenzfähig gemacht.
Der Gesetzentwurf vollzieht die Änderungen des Hochschulrahmenrechts durch die vierte, fünfte und sechste Hochschulrahmengesetz-Novelle und enthält eine Fülle landeseigener Reformen.
In der Gesamtbetrachtung ändert das Hochschulgesetz das geltende Recht in mehr als 100 Einzelbereichen. Dabei haben wir besondere Schwerpunkte auf die Modernisierung der Struktur, auf Delegation und Deregulation bei gleichzeitiger Qualitätssicherung sowie auf Sicherung von grundsätzlicher Gebührenfreiheit für das Erststudium gelegt.
Modernisierung der Hochschulstruktur: Die Hochschulen erhalten mit diesem Gesetz effektivere und entscheidungsfähigere Leitungs- und Selbstverwaltungsstrukturen. Auf die Versammlung wird zukünftig verzichtet, ihre Aufgaben werden dem Senat übertragen.
Dieser Senat wird sich künftig stärker auf grundsätzliche Fragen der Hochschulen konzentrieren und von Einzelentscheidungen entlastet werden. So wird der Senat nunmehr allgemeine Grundsätze zur Verteilung der Finanzen an die Fachbereiche und Institute erlassen, aufgrund derer die Präsidentin oder der Präsident entscheidet.
Die durch Delegation und Deregulation insgesamt deutlich autonomere Hochschule braucht und erhält durch dieses Gesetz eine deutlich gestärkte Hochschulleitung und gestärkte Dekaninnen und Dekane, das heißt, alle Entscheidungsebenen werden entsprechend gestärkt.
Ich will nur einige Stichworte an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang erwähnen. Es geht um die Mittelverteilungskompetenz, um Leistungsbezüge für Professoren und Professorinnen, um die Genehmigung von Studienplänen und um die Einrichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen.
Es geht um das Eilentscheidungsrecht des Präsidenten, um die Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen auf Bestellung von Kanzler und die Besetzung von Vizepräsidentinnen und -präsidenten, auf die Bestimmung und Entscheidung über Professorenvertretungen, auf die Ernennung von außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, um die Freistellung für Forschungsfreisem ester.
Dies sind alles Dinge, die bisher hierarchisch woanders geregelt und entschieden worden sind und die jetzt im Wesentlichen der Präsident und die Hochschule entscheiden können.
Meine Damen und Herren, in diesem Zusammenhang ist es natürlich notwendig, dass bei einer solch enormen Verantwortungssteigerung es auch geboten und ge
rechtfertigt ist, die Abwahl mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen. Größere Handlungsmöglichkeiten können nur einhergehen mit einer stärkeren Verantwortungsheranziehung der Betroffenen.
Dieser derart gestärkten Hochschulleitung wird Unterstützung und Beratung an die Seite gestellt. Mit dem neuen Gesetz wird es ein neues Entscheidungs- und Beratungsgremium geben, nämlich den Hochschulrat. Dieser Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf Mitglieder als externe aus dem Bereich Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben durch das Ministerium berufen werden sowie fünf internen Hochschulmitgliedern, die aus dem Senat berufen werden.
Dieser Hochschulrat erhält grundlegende Beratungsund Zustimmungsrechte für alle wichtigen Angelegenheiten der Hochschule. Ich will sie wieder nur stichwortartig aufzählen.
Es betrifft die Grundordnung, den Gesamtentwicklungsplan sowie die Richtlinien für die Finanzverteilung und -ausstattung. Es betrifft die Wahl des entsprechenden Präsidenten und des Kanzlers sowie die Grundlinien für die Verteilung von entsprechenden Leistungszulagen.
Meine Damen und Herren, eine völlig neue Dimension der leistungsorientierten Besoldung wird in diesem Gesetz in die Hochschulen eingeführt, die sicher auch Pilotcharakter für den öffentlichen Dienst hat.
Bei der Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin auf Vorschlag der entsprechenden Dekanebene. Dabei gibt es sicher die Möglichkeit, dass sich das Ministerium in begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten kann.
Der zweite wichtige Bereich ist der der Deregulation, sprich letzten Endes die Methode der Globalsteuerung im Gegensatz zu der Detailsteuerung. Neben den bereits angesprochenen Punkten der Delegation ministerieller Entscheidungen wird die Hochschule in ihrer Autonomie auf vielen Gebieten deutlich gestärkt. Dies will ich ebenfalls nur stichwortartig an dieser Stelle erwähnen.
Es geht um den Abschluss von Zielvereinbarungen, um die Genehmigung von zahlreichen Hochschulsatzungen, um Eingangsprüfungsordnungen und Studienordnungen, um die Etablierung von Leitungsstrukturen an Instituten und um das Wahlverhalten.
Auch die Besetzung der Gremien wird in Zukunft im Detail von den Hochschulen geregelt und nicht mehr durch das Gesetz festgelegt. Es wird in der Grundordnung festzuschreiben sein, um die spezielle Situation an jeder Hochschule adäquat zu berücksichtigen. Das Gesetz macht hierzu lediglich noch Mindestvorgaben; allerdings müssen nach diesen gesetzlichen Vorgaben die Gruppen untereinander in einem angemessenen Verhältnis vertreten sein, sodass insbesondere Studierende auf keinen Fall eine Schmälerung ihrer Mitwirkungsrechte befürchten müssen.
Zentral ist in diesem Zusammenhang die Reform des Finanzwesens. Die staatliche Finanzierung der Hochschulen wird an die in Lehre und Forschung und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen gekoppelt. Gleiches soll auch für die Mittelvergabe innerhalb der Hochschule gelten; und damit wird das bereits seit 1994 bzw. 1998 erfolgreich angewandte Mittel- und Personalbemessungsmodell Teil des Gesetzes.
Das Gesetz schafft auch die Möglichkeit zur Ausgliederung von Hochschulhaushalten aus dem Landeshaushalt. Hierzu müssen diese aber auch vom bisherigen kameralistischen System auf die kaufmännische doppelte Buchführung umstellen, und sie müssen selbstverständlich transparente Informations- und Steuerungsinstrumente anwenden, damit die erforderliche Kontrolle öffentlicher Gelder auch in Zukunft durch diesen Landtag gewährleistet werden kann. In Abstimmung mit den zuständigen Ministerien können Hochschulen künftig sogar Eigenbetriebe gründen, insbesondere um ein optimiertes Flächenmanagement zu ermöglichen.
Meine Damen und Herren, wichtig ist mir insbesondere der große Block der Qualitätssicherung, soweit er insbesondere die Aufgabenerfüllung in Studium und Lehre, die Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Weiterbildung und den Wissenstransfer gewährleistet und letzten Endes optimiert. Diese Bewertung von Forschung und Lehre wird in Zukunft gesetzlich vorgeschrieben. Die mit der Freiheit von Forschung und Lehre einhergehende besondere Verantwortung wird festgeschrieben. Insbesondere werden Bestimmungen über wissenschaftliches Fehlverhalten durch die Hochschulen entwickelt. Wir sind nach Baden-Württemberg das zweite Bundesland, das diesen zentralen Bereich, den ich für die Glaubwürdigkeit und den Einfluss der Wissenschaft auf die Gesellschaft als sehr bedeutsam ansehe, gesetzlich eindeutig regeln wird.