Protocol of the Session on February 15, 2006

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Auch das ist einstimmig. Damit wurde dieser Gesetzentwurf mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen.

Meine Damen und Herren, wir kommen jetzt zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Landesgesetz zur Ausführung des Artikels 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Konnexitätsausführungsgesetz – KonnexAG –) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/4675 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 14/4953 –

Zur Berichterstattung erteile ich Herrn Abgeordneten Lammert das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Durch Beschluss des Landtags vom 30. November 2005 ist der Gesetzentwurf der Landesregierung „Landesgesetz zur Ausführung des Artikels 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – Konnexitätsausführungsgesetz –“ an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen worden.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 26. Januar 2006 beraten. Der Innenausschuss empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen der Vertreter der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Vertreter der Fraktion der CDU bei Abwesenheit des Vertreters oder der Vertreterin der Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfs der Landesregierung und des vorliegenden Änderungsantrags.

Der mitberatende Rechtsausschuss hat sich dieser Beschlussempfehlung mehrheitlich angeschlossen.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Die Fraktionen haben sich auf eine Redezeit von fünf Minuten verständigt. Für die Fraktion der CDU hat Herr Abgeordneter Schnabel das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das strikte Konnexitätsprinzip wurde durch das 35. Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2004 in Artikel 49 Abs. 5 verankert. Dabei wurde auch geregelt, dass ein Ausführungsgesetz zu erlassen ist.

Meine Damen und Herren, bis zur Einführung der strikten Konnexität war in Rheinland-Pfalz ein sehr, sehr weiter Weg zurückzulegen.

Mehr als 15 Jahre haben wir an der kommunalen Seite für diese fundamentale Regelung gekämpft.

(Zuruf des Abg. Pörksen, SPD)

Der eigentliche Durchbruch wurde aber erst in der Enquete-Kommission „Kommunen“ erzielt, nachdem wir die Einführung des strikten Konnexitätsprinzips zum zentralen Thema gemacht hatten.

(Beifall bei der CDU – Pörksen, SPD: Jetzt ist aber Schluss mit dem Selbstlob!)

Eine Konkretisierung des neuen Artikels 49 Abs. 5 war danach nicht nur notwendig, sondern zur Sicherheit der Städte, Gemeinden und Landkreise zwingend erforderlich. Dies zeigte sich insbesondere bei der Abstimmung des ersten Entwurfs.

Innenminister Bruch wird in der „Rheinzeitung“ vom 9. November 2005 zitiert, dass das Ausführungsgesetz lediglich zur Absicherung bei Uneinigkeit, quasi für den Kriegsfall, geschaffen werden müsse. Das war etwas locker formuliert; denn die Diskussion mit den kommunalen Spitzenverbänden zeigte sehr schnell, dass man sich doch auf sehr vermintes Gelände bewegt hatte.

Da gab es zunächst einmal die Forderung an die Kommunen, ihre Wirtschaftskraft auszuschöpfen, was gleichbedeutend zwangsläufig eine Erhöhung der Gemeindesteuern gewesen wäre.

(Schweitzer, SPD: Das ist doch gar nicht wahr!)

Ein weiterer Streitpunkt war die Bagatellgrenze von 50 Cent pro Einwohner, was in Rheinland-Pfalz die Schwelle von immerhin 2 Millionen Euro bedeutet und bei Einzelmaßnahmen hätte angewendet werden müssen.

Auch hier musste eine andere Regelung her. Nach dem jetzigen Entwurf liegt die Bagatellgrenze bei 25 Cent pro Einwohner, was unseres Erachtens als angemessen gelten kann.

Meine Damen und Herren, nicht geregelt ist nach wie vor die Verfahrensweise bei Übertragung von Aufgaben von Bund, Kommune oder EU auf die Kommune.

Wie allseits bekannt und wie wir alle in diesem Hause wissen, können aufgrund unserer Verfassungslage die Kommunen nicht unmittelbar mit dem Bund oder der EU verhandeln. Deshalb muss das Land eine Schutzfunktion für die Kommunen vornehmen und wahrnehmen.

Die gemeinsame Entschließung, die wir getroffen haben, auch in Zusammenhang mit der Änderung des Artikels 49 Abs. 5 der Landesverfassung hinsichtlich der Aufgabenübertragung von Bund und EU auf die Kommunen, ist hierfür zweifelsohne nicht ausreichend. Die Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene sieht zwar vor, dass der Bund den Kommunen keine Aufgaben mehr unmittelbar übertragen darf. Aber damit ist immer noch nicht ausgeschlossen, dass Aufgaben mittelbar über das Land übertragen werden können. Hier ist nach wie vor die Finanzierungsfrage nicht geklärt.

(Schweitzer, SPD: Es wird immer abenteuerlicher!)

Meine Damen und Herren, die katastrophale Finanzlage der Gemeinden, Städte und Kommunen lässt keinen Spielraum für zusätzliche Ausgaben.

Meine Damen und Herren, ich möchte aber nicht schließen, ohne nachdrücklich nochmals darauf hinzuweisen, dass den Gemeinden, Städten und Landkreisen schon viel geholfen wäre, wenn von den zahlreichen Stan

dards, die wir in Rheinland-Pfalz haben, einige abgebaut würden.

(Zuruf des Abg. Schweitzer, SPD)

Hier hätten die SPD/FDP-Koalition und die Landesregierung den Kommunen helfend unter die Arme greifen können.

(Schmitt, CDU: So ist es!)

Der uns vorliegende Gesetzentwurf regelt die Interessen der Kommunen zwar nicht optimal, aber wir können und müssen schweren Herzens zustimmen, auch in dieser Form, damit wenigstens die Minimalregelungen in Kraft treten können.

Ich bedanke mich.

(Beifall bei der CDU)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Noss das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! 2004 hat der Landtag einstimmig das Konnexitätsgesetz in der Landesverfassung verankert – ein erster Erfolg der Enquete-Kommission „Kommunen“.

Das Konnexitätsgesetz hilft den Kommunen und gibt diesen eine Finanzsicherheit. Das ist auch gut so. Das wird auch verdeutlicht durch die Feststellung von Herrn Professor Dr. Schoch, CDU-Sachverständiger in der Enquete-Kommission. Dieser stellt nämlich fest, Rheinland-Pfalz verfügt über die fortschrittlichsten Konnexitätsbestimmungen.

(Beifall bei der SPD – Zuruf des Abg. Schnabel, CDU)

Ich glaube, damit wird eine Aussage von Ihnen negiert; denn ich sage, besser ein gutes Gesetz und dafür etwas später, als ein Gesetz zu früh, das hinten und vorne nicht greift.

(Zuruf des Abg. Schnabel, CDU)

Der Grundgedanke des Konnexitätsgesetzes sieht so aus: Wer bestellt, der bezahlt.

Zur Umsetzung des Konnexitätsgesetzes ist ein Ausführungsgesetz erforderlich, selbst wenn ein führender Vertreter eines kommunalen Spitzenverbands der Meinung war, das bräuchten wir nicht.

In Übereinstimmung mit dem Kommunalen Rat und den kommunalen Spitzenverbänden, denen an dieser Stelle für die ergebnis- und sachorientierte Zusammenarbeit Dank gebührt, – – –

Herr Schnabel, in dem Moment ist es nicht in Ordnung, wenn Sie die Ergebnisse, die am Anfang einer Diskussion standen, jetzt wiederum zum Gegenstand nehmen anzugreifen, wenn wir am Ende der Diskussion ein Ergebnis hatten, das mehrheitlich getragen wird. Das ist unredlich. (Beifall bei der SPD)

Das Konnexitätsausführungsgesetz regelt die gewiss nicht einfache Materie für alle Beteiligten zufrieden stellend. Wie gesagt: Die Anliegen, Wünsche und Bedenken der Kommunen und der kommunalen Spitzenverbände konnten auch weitgehend berücksichtigt werden.

Das Prinzip gilt nur für die Zukunft und hat keine Rückwirkung. Die Kommunen werden durch das Konnexitätsausführungsgesetz in Zukunft finanziell gestützt. Das Gesetz regelt aber nicht die derzeitigen finanziellen Probleme der Kommunen. Da ist festzustellen, alle staatlichen Ebenen sind chronisch unterfinanziert. Hier ist es erforderlich, grundsätzliche Überlegungen und Reformschritte einzuführen, um die Finanzen insgesamt ins Lot zu bringen. Damit sollte auch die Möglichkeit für dringend erforderliche kommunale Finanzreformen geschaffen werden.

Die Konnexität dient dem Schutz der Kommunen und greift dann, wenn der Gesamtheit der Gemeinden und Gemeindeverbände unabweisbare und wesentliche Mehrbelastungen durch die Übertragung neuer staatlicher Aufgaben, von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung oder durch die Auferlegung von Finanzierungspflichten entstehen.

Eine Kostenfolgeabschätzung ist in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. Dieses beinhaltet, dass die Kommunen durch die entsprechenden Ministerien rechtzeitig informiert werden. Sollte bei einer Erörterung kein gemeinsames Ergebnis zustande kommen, ist ein Konsensgespräch geplant, in dem versucht werden soll, die verschiedenen Standpunkte einander anzunähern und Einvernehmlichkeit zu erzielen. Verbleiben nach dieser Runde unabweisbare finanzielle Mehrbelastungen, so sind diese auszugleichen. Als wesentlich zählt dabei eine Mehrbelastung von jährlich 0,25 Euro je Einwohner.

Die Grenzziehung, die Bagatellgrenze, war erforderlich gewesen, um ein neues Ausufern, ein neues Erwachsen von bürokratischen Berechnungssystemen, die doch irgendwo ziemlich weit unten angesiedelt sind, zu vermeiden. (Beifall des Abg. Schweitzer, SPD)