Protocol of the Session on December 1, 2005

Die Schaffung eines neuen, länderübergreifenden Verbandes, – eine einheitliche Regionalplanung im Rhein-NeckarRaum, – Einbeziehung des baden-württembergischen Neckar-Odenwald-Kreises und in Rheinland-Pfalz der kreisfreien Stadt Landau sowie der Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße, – die Verbesserung der Regionalenwicklung durch die Stärkung von umsetzungsorientierten Kompetenzen des Verbandes, beispielsweise bei der Wirtschaftsförderung, dem Standortmarketing oder beim regionalen Tourismusmarketing, – Verwaltungsvereinfachungen und Verfahrenserleichterung insbesondere durch die – das war das, weshalb sich die Beratungen so schwierig gestalteten – Bildung eines einzigen Beschlussorgans anstelle von drei Organen von drei unterschiedlichen Planungsträgern.

In Übereinstimmung mit den beteiligten Kommunen und der Wirtschaft sieht die Landesregierung den neuen Staatsvertrag als eine herausragende und hervorragende Chance an, das Rhein-Neckar-Gebiet und die angrenzenden Räume und damit auch die Länder weiter voranzubringen. Die Region Rhein-Neckar – sowohl der Verband als auch die zusammenarbeitenden Kommunen und gesellschaftlichen Kräfte – werde dazu der Motor sein müssen. Sie sollen dabei mit den benachbarten Räumen kooperieren. Über die Kooperation ist viel geredet worden. Wir haben das in breiten Kreisen diskutiert. Man kann natürlich einen Raum nicht unendlich erweitern, sondern man muss sich konzentrieren; denn sonst ergibt die Konzentration keinen Sinn. Das ist wahrscheinlich jedem klar, der sich damit beschäftigt.

Insgesamt sieht die Landesregierung jedoch in der Region Pfalz große Möglichkeiten der Weiterentwicklung. Wir werden dazu zu einem späteren Zeitpunkt auch einen Vorschlag unterbreiten.

Unabhängig davon soll die Rhein-Neckar-Region mit der Region Kaiserslautern kooperieren. Das will man auch. Die Herren Kollegen Hohn, Ramsauer und Dr. Gölter haben darauf bereits hingewiesen.

Ich meine, dass eine Erweiterung des Verbandsgebiets nicht notwendig ist, da dies nicht sinnvoll und nicht zielführend ist. Soweit im Rahmen der Diskussion um den neuen Staatsvertrag die Verkleinerung der Gremien des Verbandes kritisch betrachtet wurde, darf ich Folgendes sagen: Bei der Aushandlung des Staatsvertrags war es übereinstimmendes Ziel aller Verhandlungspartner, für den neuen Verband eine schlanke Struktur mit überschaubaren Gremien zu schaffen. Nach Auffassung der Landesregierung ist dies gelungen, ohne die demokratische Legitimation der Entscheidungsgremien ernsthaft zu beschränken. Im Übrigen wird es letztlich Sache des neuen Verbandes selbst sein, im Rahmen der Selbstorganisation die gesellschaftlich relevanten Kräfte in eine effiziente und erfolgreiche Arbeit einzubinden. Möglichkeiten dazu gibt es. Ich verweise auf die Möglichkeiten, die in der Satzung enthalten sind.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD und der FDP)

Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4533 – in zweiter Beratung, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Gegenprobe! – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP gegen die Stimmen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Die Gegenprobe! – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP gegen

die Stimmen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/4568 –, da die Beschlussempfehlung die Ablehnung empfiehlt. Wer dem Entschließungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer ist dagegen? – Damit ist der Entschließungsantrag mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP gegen die Stimmen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/4572 –, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt. Wer dem Entschließungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Die Gegenprobe! – Damit ist der Entschließungsantrag mit den Stimmen der SPD, der CDU und der FDP gegen die Stimmen des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Ich darf Gäste im rheinland-pfälzischen Landtag begrüßen, und zwar eine Delegation des VdK Landau sowie Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse der Hauptschule Polch. Seien Sie alle herzlich willkommen im rheinland-pfälzischen Landtag!

(Beifall im Hause)

Ich rufe Punkt 21 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/4578 – Erste Beratung

Die Fraktionen haben eine Redezeit von jeweils fünf Minuten beantragt. Für die Fraktion der SPD erteile ich Herrn Abgeordneten Fuhr das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und FDP ist es, die Rückkehr zur kommunalfreundlichen Praxis der Wasserbehörden des Landes zu ermöglichen und dadurch die als Gebührenzahlerinnen und -zahler betroffenen Bürger zu entlasten.

Wie Sie als gute Kommunalpolitiker wissen, ist für das Einleiten von Niederschlagswasser in Gewässer gemäß Bundesrecht vom Einleiter eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(Vizepräsident Itzek übernimmt den Vorsitz)

Von dieser Möglichkeit hat Rheinland-Pfalz im Landesabwasserabgabengesetz Gebrauch gemacht. Demnach bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer

Mischkanalisation auf Antrag dann abgabefrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die zuständigen rheinland-pfälzischen Wasserbehörden hatten diese Regelung bisher kommunalfreundlich so ausgelegt, dass bereits für einen Teilbereich eines Kanalisationsnetzes die Abgabefreiheit gewährt wurde, wenn dieser Teilbereich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte.

Durch Beschluss vom 16. Oktober 2003 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedoch entschieden, dass die Abgabefreiheit nur für die gesamte Kanalisation und Kläranlage, für das gesamte Einzugsgebiet, ausgesprochen werden kann. Deswegen konnte die für eine strangweise auf einzelne Entlastungsbauwerke begrenzte Betrachtung der Wasserbehörden nicht weiter durchgeführt werden. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts führte dazu, dass die zuständigen Wasserbehörden diese Rechtsauffassung in allen Entscheidungen berücksichtigen mussten.

Dies führte in Einzelfällen dazu, dass Kommunen erstmals eine Abwasserabgabe zu entrichten hatten, da die Gründe für die Zuerkennung der Abgabefreiheit nicht für das gesamte System vorgegeben waren. Das betraf zum Beispiel Kommunen, die in einer Kooperation waren, und die für das eigene Gebiet die Bedingungen erfüllten, die mitkooperierende Kommune jedoch nicht. Der Städtetag hat uns das Beispiel Lahnstein und die Verbandsgemeinde Braubach genannt. In diesem Fall betraf es die Stadt Lahnstein, die bisher keine Abgaben bezahlen musste.

Da es politischer Wunsch dieser Regierungsfraktionen ist, Kooperationen zu fördern und nicht zu behindern, ändern wir dieses Gesetz, um eine strangweise Betrachtung für die Zukunft zu ermöglichen.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD)

Künftig wird die Praxis, wie sie die Wasserbehörden vor dem OVG-Urteil durchgeführt haben, durch dieses Gesetz legitimiert und erhält eine Grundlage, sodass auch Teilgebiete betrachtet werden und abgabefrei bleiben können.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD)

Dadurch entlasten wir die Kommunen im Bereich von rund 1,6 Millionen Euro. Ich denke, das ist ein klares Zeichen, das wir in Richtung der Kommunen geben, indem wir ihnen im Bereich der Kooperationen die Arbeit erleichtern und einen Weg weisen wollen. Es ist aber auch ein Zeichen an die Bürgerinnen und Bürger, die dadurch von Gebühren entlastet werden.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD und der FDP)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Ernst das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Sachlage ist hinreichend bekannt. Der Kollege Fuhr hat sie ausführlich dargestellt. Deshalb kann ich mich kurz fassen.

Mit dem Beschluss aus dem Jahr 2003 hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Praxis der Strangbetrachtung unzulässig ist. Das Mehraufkommen an Abwasserabgaben für das Land liegt jährlich im Millionen-Euro-Bereich. Um Mehrkosten für die Abwasserabgabe zu vermeiden, wären erhebliche Investitionen zum Ausschluss von Außengebietswasser erforderlich, die laut Aussage des Gemeinde- und Städtebunds im zweistelligen Millionenbereich liegen würden.

Die Kosten würden in dem Fall überwiegend die Gemeinden und die Bürger treffen. Von daher begrüßen wir, dass die Abgabefreiheit, wie dies bei der strangweisen Betrachtung vor dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz der Fall war, gewährt wird und die Kommunen nicht zusätzlich belastet werden. Die CDU stimmt dem Gesetzentwurf zu.

Vielen Dank.

(Beifall bei SPD, CDU und FDP)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Hohn.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich kurz fassen. Die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer ist durch eine Abwasserabgabe kostenpflichtig. Das Bundesrecht stellt es in die Entscheidung der Länder, ob unter bestimmten Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser in eine Mischkanalisation abgabefrei bleibt. Die rheinland-pfälzische Regelung im Landesabwasserabgabengesetz besagt, dass die Einleitung von Niederschlagswasser dann abgabefrei bleibt, wenn das Wasser aus der Entwässerung der Außengebiete von der Kanalisation ferngehalten wird. Das hat auch schon Herr Kollege Fuhr dargestellt.

Die bisherige Auslegung des Landesabwasserabgabengesetzes dahin gehend, dass auch Teilbereiche abgaben frei gestellt werden können, wenn diese die Voraussetzung für die Abgabefreiheit erfüllen, ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom Oktober 2003 für rechtswidrig erklärt und aufgehoben worden. Die so genannte strangweise Betrachtung sei, so das OVG, durch den Text der Vorschrift nicht abgedeckt. Vielmehr müsse es sich, um Abgabefreiheit zu erreichen, um das gesamte einer Kläranlage zuzurechnende Einzugsgebiet handeln.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat mehrere Folgen.

1. Eine Vielzahl von Kommunen wird erstmals zu einer Abwasserabgabe für Niederschlagswasser entsprechend ihrer Personenzahl veranlagt.

2. Bei Zusammenschlüssen mehrerer Kommunen zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung führt die OVGRechtsprechung in Einzelfällen dazu, dass Kommunen, welche die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit in ihrem eigenen Gebiet erfüllen, trotzdem eine Abwasserabgabe zahlen müssen, weil andere Gemeinden des Zusammenschlusses diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Meine Damen und Herren, damit ist, von den Kostenfolgen zulasten der Gemeinden einmal abgesehen, eine verursachergerechte Berechnung der Abwasserabgaben nicht mehr gegeben.

Meine Damen und Herren, der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf bestimmt, dass die strangweise Betrachtung, wie es der praktischen Rechtsauslegung in der Zeit vor dem OVG-Beschluss entsprach, wiedereröffnet wird. Das Fernhalten von Außengebietswasser von der Kanalisation verliert im Gesetzentwurf seine Eigenschaft als eigenständige abgabenrechtliche Voraussetzung für die Erlangung der Abgabefreiheit. Sie ist künftig nur noch eine unter mehreren Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabefreiheit.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Praxis seit der Rechtsprechung des OVG hat zu Mehrkosten in Höhe von über 1 Million Euro bei den abgabepflichtigen Kommunen und entsprechenden Mehreinnahmen aufseiten des Landes geführt. Um möglichst viele Fälle, die nach dem OVG-Beschluss verabschiedet worden sind, nach der neuen Gesetzesnorm zu regeln, wird die Strangbetrachtung rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft treten.

Meine Damen und Herren, unsere Fraktion unterstützt dieses Gesetz, weil es kommunal- und bürgerfreundlich ist und es der weiteren Verbesserung des Gewässerschutzes dient.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei FDP und SPD)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erteile ich Herrn Abgeordneten Dr. Braun das Wort.