Meine_ Damen und Herren, dadurch kommt ein sehr modernes Verwaltungsverständnis zum Ausdruck. Ich erinnere daran, dass das Umweltbundesamt sogar die Auffassung vertritt, dass es bundesweit eine Andienungspflicht für VerNertungsabfälle geben müsste._ Ich füge hinzu, dass dies sowohl unter ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten notwendig ist. So viel zur lsoliertheit unserer rheinlandpfälzischen Position und unseres rheinland-pfälzischen Wegs.
Meine Damen und Herren, Sie von der CDU-Fraktion, Sie, die Sie uns diese lsoliertheit vomrerfen, frage ich, weshalb Sie mit der seit vielen Jahren bestehenden Überlassungspflicht für Sonderabfälle im bekanntermaßen unionsregierten Bayern keine Probleme haben, wobei Bayern deutlich über das hinausgeht, was wir in Rheinland-Pfalz praktizieren und dabei sogar mit einem erheblich höheren Preisniveau als Rheinland
Pfalz arbeitet. Das passt offensichtlich nicht in das Bild, das Sie sich von der Wirklichkeit gemacht haben. Sie wollen komplexe Sachverhalte mit bekanntermaßen einfältigen Methoden lösen. Das ist nicht zielführend.
Meine Damen und Herren, ich rate zusammenfassend dazu, die Abfallwirtschaft insgesamtstimmiger zu gestalten. In diesem Zusammenhang sollten wir einen bundesweiten Wettbewerb_ fördern, der nicht nur dem Primat des billigsten Entsor-_ gungswegs folgt, sondern auf einer ökologisch~ gesicherten Grundlage abläuft, die gleichermaßen für alle Akteure gilt. Das muss unser Ziel sein. Es ist nicht nur nicht der richtige, sondern der falsche Weg, ausgerechnet diejenigen schwä
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Abstimmung in zweiter Beratung über den Ge;etzentwurf der Fraktion der
CDU - Drucksache 13/5979--. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!- Die Gegenprobe!- Damit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen der SPD, der F:D.P. und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU abgelehnt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem neuen Landesvermessungsgesetz wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für das amtliche Vermessungswesen in RheinlandPfalz geschaffen. Bisher waren die Bestimmungen in sieben Gesetzen und Verordnungen geregelt. Durch dieses Landesgesetz werden den Vermessungsämtern und Katasterämtern keine neuen Aufgaben zugewiesen. Darüber hinaus werden die Bestimmungen und Bezeichnungen den heutigen Anfor- _ derungen und dem heutigen Sprachgebrauch angepasst.
Zwei Aspekte wurden von der Vermessungsverwaltung und von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren unterschiedlich eingeschätzt und teilweise sehr strittig diskutiert. Zum einen ging es um die Regelung _in§ 16, in der die Abmarkung von Grenzpunkten geregelt ist. Darüber hinaus ging es um § 10, in dem qas Liegenschaftskataster geregelt ist.
nun vorgelegt wurde, wurde man etwas nachdenklicher und wollte diesen Weg nicht mehr _mitgehen, und zwar ~uch deshalb, weil im Grunde genommen am Grundsatz der Abmarkung im neuen Landesvermessungsgesetz festgehalten wird, und dies zu Recht schon allein wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Grenzfriedens und damit des Frie
Neu ist in diesem Gesetz im Grunde genommen nur, dass auf Antrag die Abmarkung unterbleiben kann. Das ist der einzige Punkt, der in diesem Zusammenhang unmittelbar auf den Eigentümer wirkt. Auch bei Flurbereinigungen dürfte es mit · diesem neuen Landesvermessungsgesetz keine Probleme ge
ben; denn die Kulturverwaltungen erstellen bekannterweise zunächst einmal ein Kataster für die öffentlichen VoJege und Feldwege und legen ein großes Raster über das umliegende Gebiet. Dann werden einzelne Wünsche von Pächtern oder
Bei der Ausweisung von Neubaugebieten dürften künftig keine Schwierigkeiten entstehen; denn es ist in der Praxis oft
so, dass abgemarkt wird und Bebauungspläne erstellt und Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dann werden die Straßen gebaut. Am Ende liegen die Grenzsteine 30 Zenti
meter oder 40 Zentimeter unter Plan und müssen später neu gesetzt werden. Allein schon daran zeigt sich, dass die ursprüngliche Art und Weise der Grenzsteinsetzung vernachlässigt werden kann.
Wir halten es für sehr positiv, dass künftig bei Vorhaben und Erschließungsverfahren eine Abmarkung vorgeno-mmen wer
den muss, und zwar insbesondere deshalb, weil man nicht insgesamt ohne Vermessung und oftmals nicht ohne Grenzsteine auskommt, wenn man eine größere Fläche kaufen und dann umlegen ~vill. Diesem Anliegen ist meiner Meinung nach mit§ 19 Rechnung getragen worden.
Alles in allem sind wir bekannterweise auf der technischen Seite mittlerweile so weit, dass wir über die Satellitensysteme zu jedem Zeitpunkt und an jedem Ort relativ schnell die -Grenzpunkte festlegen können.
Weiter ging es dann noch um den vorgezogenen Veränderungsnachweis. Diesem Ansinnen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure konnte man meiner 1\iieinung nach auch nicht unbedingt nachkommen. Die Funktion des Liegenschafukatasters als amtliches Verzeichnis des Grundbuchs ist
durc~ Bundesrecht vorgegeben und kann deshalb nicht durch eine Vielzahl von vorgezogenen Veränderungsnachweisen aufgelöst werden. Das ist auch nicht zwingend erforderlich; denn durch das neue Sonderungsverfahren soll eine Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens errelchtwerden.
_ - ich bin sofort fertig -die Unterlagen nicht früh und schnell genug den Vermessungsingenieuren zuleiten konnten. ln dieser Hinsicht ist mit den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eine Regelung getroffen worden. Dem Ent-schließungsantrag von SPD und-F.D.P. können wir entneh
Meine Damen und Herren, abschließend weise ich noch einmal darauf hin, dass all diejenigen, die einen Grenzstein benötigen und ihn beantragen, diesen auch nach dein neuen Recht bekommefl werden. Damit ist dem Bürger gegenüber Genüge getan.