Protocol of the Session on October 19, 2000

(Zu rufdes Abg. Nagel, SPD)

- Das ist doch erst vor sechs, sieben Jahren der Fall gewesen, dass man erwartet hat, dass man damit noch Geld verdienen konnte- darum ging es damals-. dass die Koalitionsverhandlungen vor Ort zwischen SPD und CDU - insofern ist die kommunale Verantwortung wahrgenommen worden - dazu ge

führt haben, dass von drei auf zwei Straßen reduziert worden ist. Das Land wollte damals noch drei Straßen haben. Soviel möchte ich einmal zurWarheitsagen, meine Damen und Herren.

(Nagel, SPD: Wenn man an der Mosel wohnt, kann man nicht alles wissen!)

-Unterhalten Sie sich doch einmal mit den Leuten vor Ort, die das viel besser wissen.

(Zuruf des Abg. Kramer, CDU)

Eines sollte zumindest allen Beteiligten wichtig sein: Wenn es Planl!lngen gab, waren nicht nur die Kommunen daran beteiligt. Das hat auch dieses Beispiel deutlich gemacht. Wenn es um Verantl.vortung gellt, die auch weiterhin zu tragen ist, so _muss das Land in dieser Verantwortung auch zukünftig mit im Boot bleiben und den Kommunen in diesem Punkt zur Sei

te stehen.

Meine Damen und Herren, Frau Kollegfn Hatzmann, wenn es Verträge gibt, die Sie soeben angesprochen haben, so frage ich auch: Wo ist die Beratung gewesen, dass diese Verträge so geschlossen worden sind?

(Kramer, CDU: Ja!)

Dies in diesem Zusammenhang ebenfalls nur den Kommunen aufzubürden, ist auch nicht der richtige Weg.

(ZurufdesAbg. Kramer, CDU}

Meine Damen und Herren, in diesem Bereich sind offensichtlich Fehler gemacht worden. Aber für Fehler sollte man auch vonseitendes Landes gEradestehen und den Kommunen auf dem weiteren Weg behilflich sein.

(Beifall der CDU

Zuruf des Abg. Pörksen, SPD}

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Wirtreten nun in die Mittagspause ein und setzen unsere Be

ratungen um 13.30 Uhrfort.

Unterbrechung der Sitzung: 12.22Uhr.

Wiederbeginn der Sitzung: 13.30Uhr.

Vizepräsident 5chuler:

Meine Damen und Herren, wir setzen die Beratungen fort.

Ich rufe Punkt 11 derTagesordnung auf:

Landesgesetz zur Änderung des Ministergesetzes

und dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung

-Drucksache 13i6225Erste Beratung

Zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Herrn ~taats minister Zuber das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Vor rund zehn Monaten hat die vom J:J1inisterprä;identen eingesetzte unabhängige Expertenkommi;sion ;oNebentätigkEi"Erecht" - kurz UEN genannt - ihre Prüfungs

arbeit mit einer Reihe von Änderungsvorschlägen beendet, die sowohl die Mitglieder der Landesregierung und der Landesverwaltung, als auch die Beamtinnen und Beamten und darunter insbesondere die kommunalen Wahlbeamtinnen

und -beamten betreffen.

Die Landesregierung ist bei der Neufassung der Regelung weitestgehend dE:n Empfehlungen der Expertenkommis~ion gefolgt. Die neuen Vorschriften sorgen für mehr Transparenz

und Praxistauglichkeit sowie für eine Begrenzung der Einkünfte.

Im Ministergesetz wird eine bisher nicht bestehende AbliEferungspflicht für Vergütungen au~ außeramt!ichen Tätigkei

ten eingeführt. Ohne Freibetrag ablieferungspflichtig sind Honorare aus schrifu"tellerischer Tätigkeit oder Vortragstä

tigkeit im Zusammenhang mit dem Amt.

Für eine Htigkeit als Mitglied des Vorstands eines auf Erv11erb gerichteten Unternehmens gilt zukünftig ein absolutes Ver

bot, von dem also keine Au~nahmen zugelassen werden können. Schließlich wird im Sinn von mehr Transparenz eine Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landt:.g zu dem außeramtlichen Tätigkeitsbereich festgeschrieben.

Ergänzend zu diesen nebentätigkeitsrechtlichen Neuregelungen wird das Ministergesetz im Hinblick auf die derzeit geltenden Bestimmungen für den Beginn und dir:: Beendigung der AmtszEit des Ministerpräsidenten an eine langjährige Verwaltungs- und Verfas~ungspraxis sowie an die Regelungen in Artikel 98 Abs. 3 und Artikel99 Abs. 4 dr::r Lande~ver fa-ssung angepasst.

Bei der Änderung der beamtenrechtlichen Vo~chriften für den Bereich der Nebentätigkeiten waren die Vorschläge der Expertenkommission eine wesentliche Richtschnur. Hauptamt, Nebentätigkeit und öffentliches Ehrenamt sind die zentralen Begriffe, die den Themenkreis des Nebentätigkeits

rechts und die damit in Zusammtnhang gtbrachten Fragen beherrschen. Für jeden der drei Komplexe sind RegElungen vorgesehen.

Gehört eine Tätigkeit zum Hauptamt, und erhält der Beamte dafür Geld, weil es sich zum Beispiel um die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eines Unternehmens handelt und hierfür übli

cherweise allen Aufsichtsratsmitgliedern Geld gezahlt wird, muss die Vergütung an den Dienstherrn abgeführt werden. Die Pflicht zur -Ablieferung. gilt ohne Wenn und Aber und lässt-für mögliche Ausnahmen- die Expertenkommission hat

te eine Öffnung in Erwägung gezogen- keim::n Raum.

Übt der Beamte eine Nebentätigkeit aus, und tut er dies imöffentlichen Dienst, werden die HöchstgrEnzen für den Hinzuverdienst aus öffentlichen Kas~en um rund ein Fünftel niedriger liEgen, als dies heute der Fall ist. Die L:mdesregierung folgt diesem Vorschlag der Experten, um einen Beitrag zur Wahrung möglichst einheitlicher finanzieller Rahmenbedingungen bei Bund und L3ndern zu leisten. Es gibt keine tragenden Gründe, um den bisherigen Spitzenplatz des Lande~

bei den Freibeträgen von der Ablieferungspflicht auch wei

terhin beizubehalten.

Ist für die Ausübung einer fi!Ebenti.itigkeit, wie es in der Regel der Fall ist, eine Genehmigung erforderlich, muss ein kommunaler Wahlbeamter ohne DienStvorgesetzten diese in der Zukunft nicht mehr bei seinem allgemeinen Vertreter, ~ondeorn