Dies hat jedoch zwangsläufig zur Folge, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im Wesentlichen in der Freizeit auszuüben sind. Dies muss auch bei der Ausübung des Amtes eines Personalratsmitglieds erkennbar bleiben. Wenn also die Ausübung des Ehrenamts des Personalrats mit dem Verlust von Freizeit einhergeht, so sind die Einschränkungen bei den Freistellungsmöglichkeiten unter diesen Ge~ichtspunkten vertretbar.
Die Personalratsvertretungen müssen aber nicht nur Einschränkungen hinsichtlich ihrer Größe und Freistellungsmög
lichkeiten hinnehmen. Im Wege der Änderungen des Personalvertretungsgesetzes werden ihre Rechte gerade im Bereich der Mitbestimmung insgesamt auch gestärkt. Ein zu
sätzliches Mitbestimmungsrecht obliegt den Personalräten nach den Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes neben dem bisher verankerten Recht auf Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten zusätzlich in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dies muss auch einmal betont werden. Es ist eine Ausweitung. Der Landesgesetzgeber und diese Landesregierung, die von den beiden Koalitionsfraktionen unterstützt werden, haben vieles getan, damit all das, was möglich ist, auch im Gesetz verankert ist. ,
Die Änderungen des Personalvertretungsgesetzes stärken neben den Rechten des Personalrats auch· die der Dienststelle.
So kann die Dienststelle jederzeit eine Dienstvereinbarung ganz oder teilweise aufheben, wenn ihr das in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung für eine gemeinwohlorientierte Staatstätigkeit angezeigt erscheint.
Durch diese Regelung_ wird den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, wonach für die wirksa
Der Bund und sechs Länder sehen sogar.eine Freistellung von Wahlvorstandsmitgliedern zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen überhaupt nicht vor. Bei aller Kritik, die vor allem seitens der Gewerkschaften gegen die geplanten Änderungen im Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz vorgetragen wurden, darf man jedoch den Blick nicht dafür verlieren, dass die Personalräte nach wie vor sehr stark an der Willensbildung in den Verwaltungen betei
Neben dem Recht zur Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten wurde - wie schon eingangs erwähnt- durch die Änderungen zusätzlich - ich betone dies ein Mitbestimmungsrecht in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgenommen. Diese Mitbestimmungsrechte entfallen nur dann, wenn eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder' Ermessensspielraum ausschließt. Im Einzelnen besteht eine uneingeschränkte Mitbestimmung der Personalräte unter anderem in folgenden Angelegenheiten:
Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, Eingruppierung, Zeit~ und Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses, Höher- und Rückgruppierung, _ dauernde oder vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einerseichen Übertragung, Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Verse~zung und Umsetzung, Genehmigung sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Erteilung schriftlicher Abmahnungen, Beginn und Ende dertäglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung auf diE! einzelnen Wochentage,
1 t • • torisehen und sonstigen innerdienstlichen Bedingungen sachVerlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen tägliund zeitgerecht zu schaffen sind. An der Verbesserung der chen Arbeitszeit, insbesondere bei Anordnung von Mehr
Nach Auffassung der F.D.P.-Fraktion reicht eine Freistellung von in der Regel drei Werktagen für die Teilnahme an Schulungs- und ~ildungsveranstaltungen unter Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts aus, um den Wahlvorstandsmitgliedern die Kenntnisse zur Durchführung der Personalratswahlen zu vermitteln. Insbesondere ist bei dieser Kürzung zu berücksichtigen, dass bis auf das Bundesland Sachsen-Anhalt, das fünf Werktage Freistellung gewährt, die Mehrheit der anderen Bundesländer eine ähnlicheGesetzeslage wie die in Rheinland-Pfalz vorsieht.
Meine Damen und Herren, dies stellt nur eine kleine Auswahl der Mitbestimmung der Personalräte dar. Die Aufzählung könnte beliebig verlängert werden. Wer groß von der Ein
Ausgenommen ist das - das streitet niemand ab -, was die Verfassungsgerichte uns vorgegeben haben. Dies streitet im hohen H~IUse niemand ab.
1. Die vorliegende Novellierung- des Personalvertretungsgesetzes hält sich an die Vorgaben, die der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Ptatz und das Bundesyerfassungsgericht in ihren Urteilen gesetzt haben.
2. Der Gesetzentwurf trägt sowohl den Bedürfnissen der Mitarbeiter und ihren Vertretungsorganen als auch den Anforderungen einer effizient zu führenden und an den Wünschen seiner Kunden, nämlich den Bürgerinnen und Bürgern, orientierten Verwaltung Rechnung.
3. Die Novellierung des Personalvertretungsgesetzes zwingt zu einem verstärkten JYliteinander der Personalvertretungen mit den politisch verantwortlichen Leitungsebenen. Deshalb beg;üßt die F.D.P.-F;aktiüil den Vüil der Landesregierung vor
Verehrter Herr Koiiege Creutzmann, Sie haben ·etwas missverstanden. ln der Tat gibt es sehr viele Regelungen, die von den Gerichten vorgegeben sind. Es sind aber auch viele Regelungen enthalten, die damit nichts zu tun haben.
Ich habe vorhin versucht, dies anzusprechen, obwohl ich mich eigentlich an die Geschäftsordnung halten und keine Detailregelungen diskutieren wollte. So, wie Sie gesprochen haben, kann es natürlich passieren, dass die Anhörung und die Bera
tungen im Ausschuss zu einer Farce werden, und zwar so wie die Beratungen im lnner~ministerium. Wenn Sie jetzt schon alles zuna~eln und wissen, dass alles richtig ist, frage ich mich, worüberwir noch diskutieren wollen.
Sie dürfen sich nicht so selbstherrlich hierhin stellen und sagen, es hat überhaupt nichts mit Sparsamkeit oder sonst etwas zu tun. Lesen Sie bitte einmal die Begründung. und lassen Sie dies nicht durch Ihren Mitarbeiter tun.
Dann können Sie feststellen, das)i darin aufgeführt ist, dass auch gespart werden soll. Herr Dahm hat es gesagt. Es ist ein Fakt. Darin sind nicht nur die Effizienzsteigerung, sondern
Ich sage es noch einmal: Wir wollen darüber diskutieren.- Es gibt eine ganze Menge Einzelheiten. Herr Pörksen hat zum Beispiel auch die Polizei und die Lehrerinnen und Lehrer erwähnt. Es gibt wirklich ein paar Regelungen. Wenn Sie einmal ganz genau die Formulierungen durchsehen, wird Ihnen
auffallen, dass man auch daran noch arbeiten muss und kann. Das wollen wir tun. Wir wollen aber nicht schon alles festna
geln und· sagen, dass alles wunderbar ist und wir nicht mehr darüber zu diskutieren brauchen. Dann können wir es wirklich lassen.
Herr Präsident. meine D~men t!!'Y~ Herre!1! Verehrte.Fr:u.. (\.. !J-. geordnete Kohnle-Gros, ich will zwei Bemerkungen machen.
Zum einen, wenn ich mich richtig erinnere, stammten die Anfragen über Freistellungen im Bereich der Beschäftigten im öffentlichen Dienstvon Ihnen bzw. von Ihrer Fraktion.
Das Spiel, denke ich, geht nicht auf, dass man auf der einen Seite beklagt, dass die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf eine Reduzierung der Möglichkeiten vorgenommenhat, und auf der anderen Seite die Landesregierung danach fragt, wie viele freigestellt worden sind, und dies kritisiert.
Zum Zweiten möchte -ich in aller Ruhe und Sachlichkeit bemerken,·dass Sie von-diesem Pult aus soeben die Anhörung des Ministeriums des lnnern und für Sport zu dem Referentenentwurf als "Farce" bezeichnet haben. Wir haben uns-selten bei einem Gesetzentwurf so viel Mühe gemacht.