des Landesrettungsdienstplanes, durch den nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RettDG die Einteilung des Landes in Rettungsdienstbereiche verbindlich festgelegt wird, in die Wege leiten?
4. Warum geht die Landesregierung davon aus, dass mit der Übertragung der Organisationseinheit einer Rettungsleitstelle auf die Berufsfeuerwehr eine begrOndete Ausnahme gegen die wSoll•-vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 RettDG vorliegt, zumal das DRK die größte mit der DurchfOhrung des Rettungsdienstes beauftragte Sanitatsorganisation ist und ca. 80 % der Einsatze dieser Leitstelle Rettungsdiensteinsatze sein werden?
Herr Prasident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf die MOndliehe Anfrage des Abgeordneten Dr.' Enders wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Das Land Rheinland-Pfalz ist derzeit aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zusammenlegung mehrerer Rettungsdienstbereiche in noch elf Rettungsdienstbereiche ei.ngeteilt. Dieser Ist-Zustand ist seit dem 1. Januar 2000 durch die Änderung des Landesrettungsdienstplans vom 24. November 1999 verOffentlieht und im wStaatsanzeiger• auf Seite 1973 festgeschrieben.
Die Landesregierung geht davon aus, dass die geplante Neubildung des Rettungsdienstbereichs Trier zur Jahresmitte 2000 technisch und organisatorisch umgesetzt ist. Wie in allen bisherigen Fallen auch wird anschließend eine weitere Änderung des Landesrettungsdienstplans erfolgen.
Zu Frage 2: Nein. Das Ministerium des lnnern und fQr Sport hat die Beteiligten am 22. Marz 2000 zu einem Gesprach ins Ministerium eingeladen. Die Landesregierung geht nach wie vor davon aus, dass bei gutem Willen beider Seiten eine einvernehmliche Regelung Ober den gemeinsamen Betrieb der
Rettungsleitstelle Trier durch das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Rheinland-Pfalz, und die StadtTrier, Berufsfeuerwehr, erfolgen kann.
Zu Frage 3: Nein. Das Ministerium des lnnern und fQr Sport hat mehrfach betont, dass zur EinfOhrung Integrierter Leitstellen eine Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Rettungsdienstgesetzes notwendig ist. Der Entwurf eines Änderungsgesetzes wird zurzeit erarbeitet. Bis zur Entscheidung Ober diese Gesetzesanderung erfolgt in al· len Fallen nur die Zusammenlegung von Rettungsleitstellen.
Zu Frage 4: Die Landesregierung geht davon aus, dass bei der Errichtung einer eigenen Rettungsleitstelle fQr den neuen
Rettungsdienstbereich Trier, beispielsweise unter der Trigerschaft des Deutschen Roten Kreuzes, in jedem Fall weiterhin eine eigene Feuerwehrleitstelle bei der Berufsfeuerwehr Trier erforderlich ist. Die Berufsfeuerwehr Trier ist seit ln
Kraft-Treten des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 1975 mit dem Betrieb der Rettungsieltstelle für den Bereich der Stadt Trier und des Landkreises Trier~Saarburg betraut.
Die Beibehaltung dieses Zustands ist im Hinblick auf die notwendigen Investitions- und laufenden Betriebskosten auch unter Berücksichtigung der Offentliehen Haushaltssituation sinnvoll und geboten. Die Landesregierung ist deshalb der Auffassung, dass diese Überlegungen eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift des§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes rechtfertigen. Verbandsinteressen des Deutschen Roten Kreuzes an einer Rettungsieltstelle müssen insoweit zurücktreten.
ln der ,.Rheinpfalz" vom 26. Januar war zu lesen, dass das Ministerium noch nicht offen gelegt habe, wie es sich die Finanzierung vorstelle.
stimmte Überlegungen, die Ihnen auch nicht unbekannt sind, Herr Dr. Enders. Wir werden abzuwarten haben, wie die Vorschlage, die wir dem Ministerrat in einem Gesetzentwurf vorlegen werden, aussehen.
Herr Minister, gibt es Klagen Ober die Arbeitsweise der jetzigen Leitstelle bei der Berufsfeuerwehr, die nahe legen, eine Verlegung ins Auge zu fassen, oder ist der Zustand so, dass
Wir haben, gerade was die Leitstelle bei der Berufsfeuerwehr in Tri er anbelangt, immer darauf hingewiesen, dass dort eine mustergültige Arbeit geleistet wird. Es gibt also keinen Grund zu Klagen.
Herr Abgeordneter Mertes, Sie wissen, dass wir uns darum bemühen und eine entsprechende Gesetzesanderung vorbereiten, im Lande Rheinland-P1alz zu gemeinsamen Rettungsleitstellen zu kommen. Natürlich gibt es Interessen, die das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Rheinland-P1alz, ver
zigen Leitstelle aus koordiniert werden, müsste es auch in Rheinland-Pfalz mOglich sein· wenngleich es ein Flachenland ist -, entsprechende gemeinsame' Integrierte Leitstellen zu schaffen und die Anzahl insgesamt zu reduzieren.
Herr Staatsminister, in anderen Landesteilen gibt es auch Veranderungen, was die Zuteilung anbelangt. Gibt es auch dort solche Diskussionen zwischen dem Roten Kreuz und der Berufsfeuerwehr, sodass es da keine Übereinkunft geben kann?
Die Einstellung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz des Deutschen Roten Kreuzes ist grundsatzlieh gegenOber der Errichtung von gemeinsamen Rettungsieltstellen negativ. Das