Ich habe den Antrag hier vor mir: weil eben kein Weg skizziert wird, wie man zu einer solch faktenbasierten Entscheidung kommt, sondern weil Ihrerseits einfach Behauptungen aufgestellt wurden und werden, die ich zu dem Zeitpunkt noch nicht nachvollziehen konnte. Ich kann sie immer noch nicht nachvollziehen.
Das skizziert auch nicht den Weg, wie man gemeinsam mit den betroffenen Eltern, Kindern und meinetwegen auch den Lieferanten zu einer vernünftigen Entscheidung kommen kann.
weitere Wortmeldungen zur Mündlichen Anfrage 44 liegen mir nicht vor. – Das bleibt auch so. Frau Ministerin, herzlichen Dank.
Ich darf vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. Die Landesregierung hat angekündigt, dass Frau Ministerin Gebauer antworten wird. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Ott, in Ihrer Mündlichen Anfrage stellen Sie zwei konkrete Fragen bezüglich der Vergabe zur mobilen Digitalwerkstatt.
Ihre erste Frage lautet: Welche vertraglichen Vereinbarungen gibt es zwischen dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH? Ihre zweite Frage lautet: Wie berechnet das Schulministerium – wir sind ein Schul- und Bildungsministerien; darauf lege ich ganz großen Wert – den Schwellenwert bei Vergabeentscheidungen?
Lieber Herr Ott, zunächst zu Ihrer ersten Frage. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat am 21.12.2017 vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen einen Auftrag für anwaltliche Beratungsleistungen zur Nachtragsvereinbarung – und das ist wichtig – LOGINEO NRW erhalten.
Auf dieser Grundlage wurde zwischen der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes NordrheinWestfalen eine vertragliche Vereinbarung über das Mandatsverhältnis und die Vergütung geschlossen.
Die Nachtragsvereinbarung und die damit verbundenen Beratungsleistungen wurden notwendig, um den Erfolg des Projekts LOGINEO NRW durch neue Vertragsgestaltungen mit den betroffenen Projektpartnern zu sichern.
Zudem war es das Ziel der Landesregierung, die bisherigen Investitionen in das Projekt LOGINEO NRW durch die Vorgängerregierung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu gefährden.
Die Beratungsleistungen dienten insbesondere der Sicherung der Rechtsposition des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese vertragliche Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH über das Mandatsverhältnis und die Vergütung ist als Rahmenvereinbarung ausgestaltet und ermöglicht eine Erweiterung des Auftragsumfangs für Beratungsleistungen im Bereich der Digitalisierung an den Schulen des Landes NordrheinWestfalen.
Der Auftrag vom 21.12.2017 wurde im Rahmen der Entwicklung der Digitaloffensive Schule NRW um den Beratungsgegenstand der mobilen Digitalwerkstatt erweitert. Weitere vertragliche Vereinbarungen mit der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestehen nicht.
Gerne beantworte ich nun auch Ihre zweite Frage bezüglich des Schwellenwertes bei Vergabeentscheidungen. Um zunächst auf den genauen Wortlaut Ihrer Frage einzugehen, beantworte ich sie wie folgt:
Schwellenwerte bei Vergabeentscheidungen werden nicht durch das Ministerium für Schule und Bildung berechnet. Vielmehr überprüft die EU-Kommission regelmäßig – und das alle zwei Jahre – die Höhe der Schwellenwerte, die in verschiedenen EU
Am 18.12.2017 wurde die Durchführungsverordnung veröffentlicht und mit der aktuell geltenden Änderung dann auch vollzogen. Die Änderungen sind zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Eine hierauf bezogene Maßnahme des deutschen Gesetzgebers war nicht erforderlich, da die maßgebliche Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 1 GWB direkt auf die einzelnen EUVorschriften in der jeweils geltenden Fassung dynamisch verweist.
Für die wie in diesem Fall vorliegende Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen gilt unverändert ein Schwellenwert von 750.000 Euro – Art. 4 der EURichtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014. Dies gilt sowohl nach § 49 der Unterschwellenvergabeordnung im Bereich nationaler Vergabeverfahren als auch nach den §§ 64 bis 66 Vergabeverordnung im Bereich von EU-weiten Vergabeverfahren.
Lieber Herr Kollege Ott, ich gehe allerdings davon aus, dass Ihre Frage nicht auf die Festlegung der vergaberechtlich fixierten unterschiedlichen Schwellenwerte durch das Ministerium für Schule und Bildung abgezielt hat, sondern auf die Schätzung des Auftragswertes nach den Vorgaben gemäß
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind diese auch zu berücksichtigen. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Es hat sich Herr Abgeordneter Ott für eine erste Nachfrage gemeldet. Bitte sehr, Herr Abgeordneter.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin, herzlichen Dank. Wir haben gerade erfahren, dass der Auftrag an die Kanzlei Luther zum Thema LOGINEO am 21.12.2017 erweitert worden ist. Könnten Sie uns sagen, was der Auftragsumfang war? Worin besteht diese Erweiterung? Sollte die Kanzlei den Vergabeprozess begleiten oder nur einzelne Fragen prüfen?
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Ott, die Kanzlei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sollte uns im Rahmen der Digitalwerkstatt bei der Vergabe begleiten.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Nun hat Frau Kollegin Lück das Wort für eine Nachfrage. – Bitte sehr.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Frau Ministerin, warum sind Sie zu der Einschätzung gekommen, dass die Unternehmen Wriggle Roadcaster und der Turing-Bus der Open Knowledge Foundation für diesen Auftrag nicht in Betracht kommen sollten?
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Habe ich Sie jetzt richtig verstanden: Sie sprechen vom Wriggle Roadcaster?
Im Auftrage der Markterkundung haben wir hier festgestellt, dass diese beiden Anbieter für uns nicht in Betracht kommen. Bei dem Wriggle Roadcaster handelt es sich um einen Anbieter digitaler Angebote für Bildungseinrichtungen aus Irland. Es ist ein fahrendes Klassenzimmer und im Jahre 2018 gestartet.
Es hat auch verschiedene Unterrichtseinheiten für Schülerinnen und Schüler, allerdings eben nicht auf der Basis unseres Medienkompetenzrahmens und nicht auf der Basis der Leistungsanforderungen, die wir gestellt haben.
Zum Turing-Bus, Gesellschaft für Informatik und Open Knowledge Foundation Deutschland, gefördert durch das BMBF: Hier war der Start im Jahre 2013. Es ging beim Themenschwerpunkt um die künstliche Intelligenz. Auch das kam für uns nicht infrage. Zudem hat der Turing-Bus auch keine Schulungen vorgenommen.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Herr Abgeordneter Müller hat jetzt das Wort für eine Nachfrage. – Bitte sehr.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Frau Ministerin, die Kanzlei Luther hatte sich auch in der Presse zu dem Sachverhalt geäußert. Hatte die Kanzlei Luther vor der Beantwortung von Presseanfragen Kontakt zum MSB? War das Ziel, diese Antworten vorher abzustimmen?
Frau Ministerin, es ging darum, dass sich die Kanzlei Luther auf Nachfrage der Presse geäußert hatte. Die Frage meinerseits war, ob die Beantwortung dieser Presseanfragen vorher mit dem MSB abgestimmt war.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lieber Herr Müller, die Kanzlei hat in eigener Verantwortung auf Nachfrage der „Rheinischen Post“, die persönlich an die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH herangetreten ist, geantwortet.
Frau Ministerin, Sie haben von einer Markterkundung gesprochen, die stattgefunden hat. Ich würde gerne wissen, wie diese Markterkundung dokumentiert wurde.