Sie haben es sehr zutreffend dargestellt, Herr BolteRichter: Seit den 60er-Jahren ist das ein wesentlicher Bestandteil vieler Debatten, die genau dieses Bewusstsein sehr stark geformt haben, das nicht nur in der Gesellschaft im Allgemeinen, sondern auch in den Wissenschaftsinstitutionen und selbstverständlich auch bei den dort tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern vorhanden ist.
Deren Mitglieder verfügen über den notwendigen Sachverstand und auch das Verantwortungsbewusstsein, um ohne staatliche Vorgaben selbst über solche Fragen zu entscheiden, deren Beantwortung eben nicht so schwarz-weiß möglich ist, wie es hier vorhin manchmal dargestellt wurde.
Das entspricht im Übrigen auch unseren Bemühungen um eine Stärkung der Hochschulautonomie. Nach den verschiedenen Redebeiträgen muss ich einfach einmal feststellen: Wir haben offensichtlich sehr unterschiedliche Bilder von verantwortlichen Hochschullehrern und Hochschulforschern. Darüber können wir sicher weiterdiskutieren, wenn wir über die Novelle insgesamt und mit mehr Ruhe, als es hier möglich ist, sprechen. Ich glaube, dann müssen wir auch über die unterschiedlichen Bilder, die wir von den Hochschulen haben, ein bisschen ausführlicher reden. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Mir liegt keine weitere Wortmeldung vor. Daher schließe ich die Aussprache, und wir kommen zur Abstimmung.
Die antragstellende Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat direkte Abstimmung beantragt. Wir kommen somit zur Abstimmung über den Inhalt des Antrags Drucksache 17/1105.
Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Grünen und die SPD. Wer ist dagegen? – Das sind die CDU, die FDP, die AfD. Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Antrag Drucksache 17/1105 abgelehnt.
Meine Damen und Herren, alle fünf im Landtag vertretenen Fraktionen haben sich zwischenzeitlich darauf verständigt, den bisher als Tagesordnungspunkt 12 vorgesehenen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Nächtliche Abschiebungen und Rücküberstellungen von Familien mit Kindern verhindern“, Drucksache 17/797, als Tagesordnungspunkt 9 neu zu behandeln.
Ich sehe, hiergegen gibt es keinen Widerspruch. Dann verfahren wir so. Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte verschieben sich entsprechend.
Alle fünf im Landtag vertretenen Fraktionen haben sich zwischenzeitlich darauf verständigt, die Reden zu Protokoll zu geben. zu Protokoll zu geben (An- lage 1).
Wir kommen damit direkt zur Abstimmung. Der Integrationsausschuss empfiehlt in Drucksache 17/1129, den Antrag Drucksache 17/797 abzulehnen. Wir kommen somit zur Abstimmung über den Antrag Drucksache 17/797 selbst und nicht über die Beschlussempfehlung. Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Wer ist dagegen? – Die CDU, die FDP, die AfD. Gibt es Enthaltungen? – Damit ist der Antrag Drucksache 17/797 abgelehnt.
Hat die Staatskanzlei die Ernennung der Ministerinnen und Minister auf Vereinbarkeit mit Artikel 64 der Landesverfassung geprüft?
Der Chef der Staatskanzlei hat in der Sitzung des Hauptausschusses am Donnerstag, dem 4. Oktober 2017, zum Tagesordnungspunkt „Ergebnisse der Ministerehrenkommission“ auf die Frage, ob es eine verfassungsgemäße Prüfung der Staatskanzlei vor der Ernennung von Ministerinnen und Minister gäbe, ausweichend geantwortet.
Vor dem Hintergrund, dass innerhalb von nur 100 Tagen nicht nur Landesminister Holthoff-Pförtner, Landesministerin Schulze Föcking und auch Landesminister Biesenbach sowie Landesminister Reul Zweifel an der Vereinbarkeit ihres Regierungsamts mit anderen Funktionen beziehungsweise bezüglich ihrer Eigentumsanteile und der daraus entstehenden Interessenskonflikte aufkommen lassen, ist die Ministerehrenkommission
bereits mit Prüfungen befasst. Deren Aufgabe ist es aber nicht, die Vereinbarkeit des Ministeramtes mit Artikel 64 der Landesverfassung zu prüfen.
Haben Sie anlässlich der Ernennung des Kabinetts unabhängig von der Prüfung der Ministerehrenkommission eine eigene Prüfung veranlasst sowie die möglichen (verfassungs)rechtlichen Unvereinbarkeiten für die Übernahme eines Ministeramtes untersucht und wie lauten die dazugehörigen Ergebnisse?
Besteht nach Artikel 64 der Landesverfassung eine Inkompatibilität mit dem Ministeramt bei den oben angesprochenen Personen?
Die Landesregierung hat angekündigt, dass Herr Minister Lienenkämper antworten wird. Ich erteile Ihnen nun das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kollegin Müller-Witt! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Abgeordnete Müller-Witt bittet mit der Mündlichen Anfrage um Auskunft, ob anlässlich der Ernennung des Kabinetts eine eigene Prüfung veranlasst wurde, die eine mögliche verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit für die Übernahme eines Ministeramtes betrifft.
Ferner fragt sie nach den Ergebnissen der Prüfung sowie danach, ob eine Unvereinbarkeit mit dem Ministeramt im Sinne des Artikels 64 Landesverfassung mit Blick auf die von ihr genannten Mitglieder der Landesregierung besteht.
Gestatten Sie mir einleitend einige verfassungsrechtliche Vorbemerkungen, die für das Verständnis notwendig sind. Im Zuge der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung findet eine verfassungsrechtliche Prüfung unter anderem in Bezug auf sogenannte Unvereinbarkeiten statt, die der Jurist Inkompatibilität nennt. Dabei ist in Bezug auf Artikel 64 unserer Landesverfassung zu unterscheiden:
Erstens sieht diese Vorschrift echte Unvereinbarkeiten vor. Das gilt beispielsweise nach Absatz 4 in Bezug auf eine parallele Innehabung des Ministeramtes in der Landesregierung einerseits und der Mitgliedschaft in der Bundesregierung bzw. des Mandats als Mitglied des Bundestages andererseits. In dieser Konstellation ist die parallele Innehabung der Funktionen unzulässig. In einem solchen Fall kann die Ernennung zum Minister nicht erfolgen. Eine solche Konstellation lag im Zuge der Regierungsbildung nicht vor.
Zweitens stellt sich die Lage nach Artikel 64 Absatz 2 unserer Landesverfassung anders dar. Dieser lautet – ich zitiere –:
„Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.“
Absatz 2 statuiert ein Ausübungsverbot, wobei bereits nach dem Wortlaut deutlich wird, dass Ausnahmen davon möglich sind. Eine Kollision stellt indes kein Ernennungsverbot dar.
Die Prüfung nach Artikel 64 Landesverfassung fand vor der Ernennung der Ministerinnen und Minister durch die Staatskanzlei statt und führte zu dem Ergebnis, dass in jedem Fall eine Ernennung erfolgen konnte.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Meine erste Nachfrage: Welche Aufgabe hat der Ministerpräsident bei der Auswahl seiner Landesministerkandidaten? Was liegt in seiner Verantwortung? Wie muss er bei der Prüfung hinsichtlich der Kompatibilität vorgehen? Dazu hätte ich gerne genauere Ausführungen.
Der Ministerpräsident ernennt die Mitglieder der Landesregierung nach den genannten Prüfungen. Der Ministerpräsident hat die Aufgabe, zu ernennen, wen er ernennen möchte, wenn die Voraussetzungen für die Ernennung vorliegen. Das war in allen Fällen der Fall.
Zweite Nachfrage: Fernab der fachlichen Prüfung mussten die Kabinettsmitglieder keiner weiteren Prüfung unterzogen werden? Das heißt, mussten die Kabinettsmitglieder in keiner Form irgendwie plausibel machen, dass verfassungsrechtlich alles einwandfrei ist?
Jetzt müssen wir zwei verschiedene Situationen unterscheiden. Gefragt war nach der Situation vor Ernennung der Minister. Da findet die Plausibilitätsprüfung der Ministerehrenkommission nicht statt, sondern es findet eine Inkompatibilitätsprüfung statt, die ich Ihnen eben beschrieben habe. Darüber hinaus sind auch keine weiteren Prüfungsinhalte abzuprüfen.
Nach Ernennung findet dann das bewährte Verfahren der Ministerehrenkommission statt. Auf der Basis von umfangreichen Angaben, die jedes Mitglied der Landesregierung, das bereits ernannt ist, dieser Ehrenkommission macht, wird die Prüfung der Ehrenkommission durchgeführt.
Vielen Dank. – Der Standardkommentar zu unserer Landesverfassung, herausgegeben von einem Mitglied des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofes, kommentiert zu Artikel 64 unter der Randnummer 16, dass ein Landesminister nicht wirksam ernannt werden kann, wenn er zuvor ein Bundestagsmandat nicht wirksam niedergelegt hat.