Protocol of the Session on June 24, 2015

Ich will das so zusammenfassen: Alle Anträge aus Schulen und Kommunen auf Ausbau des gebundenen Ganztags im Bereich der weiterführenden

Schule und auch beim OGS-Ausbau sind vom Land genehmigt worden sind. Wir investieren hier gerne und aus Überzeugung einen ordentlichen Batzen im Haushalt 2015,

(Beifall von den GRÜNEN und Eva Voigt- Küppers [SPD])

nämlich 704 Millionen €. Darin enthalten sind 8.450 Lehrerstellen.

Ich glaube, damit sind wir wirklich gut unterwegs, und das wird sich noch steigern. Jedenfalls besteht hier kein Handlungsbedarf, der durch einen Rechtsanspruch untermauert werden müsste.

Meine Damen und Herren, ich möchte noch auf etwas anderes hinweisen. Es gab eine Diskussion über folgende Frage: Will man einen Ganztag, der allein von Lehrerinnen und Lehrern gestaltet ist?

Wir haben mit unserem Trägerkonzept – und das ist einzigartig für ein Flächenland – einen anderen Weg gewählt, und zwar in Form von guten Kooperationen, unter anderem mit den Kultur- und Sportverbänden. Wir wollen einen bunt gestalteten Ganztag mit vielfältigen Angeboten. Deswegen spricht auch das aus meiner Sicht gegen den Antrag der FDP und für den Weg, für den sich die Landesregierung hier entschieden hat. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Ministerin. – Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mit nicht vor. Deshalb schließe ich die Aussprache, und wir kommen zur Abstimmung.

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 16/8830 an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung. Die abschließende Abstimmung soll dort in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer ist dafür? – Ist jemand dagegen? Oder enthält sich der Stimme? – Weder noch. Damit ist die Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen.

Ich rufe auf:

4 Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen

und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/8441

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung Drucksache 16/8999

Entschließungsantrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/9066

Entschließungsantrag der Fraktion der FDP Drucksache 16/9080

zweite Lesung

Ich eröffne die Aussprache und erteile als erster Rednerin für die SPD-Fraktion Frau Kollegin Hendricks das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Beginnen möchte ich mit einem ausdrücklichen Dank an alle diejenigen, die sich an den konstruktiven Beratungen des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes beteiligt haben. Hierzu zähle ich übrigens alle Fraktionen dieses Hauses und vor allen Dingen die Kirchen, das MSW und deren Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter der Staatskanzlei. Auch ihnen einen herzlichen Dank!

(Beifall von der SPD, den GRÜNEN und den PIRATEN)

Liebe Frau Gebauer, Sie haben sich nicht dazu durchringen können, am Ende mitzugehen, obwohl Sie an dem Prozess beteiligt gewesen sind.

(Yvonne Gebauer [FDP]: Stimmt!)

Aber mit dem heutigen Entschließungsantrag haben Sie uns nun wirklich überrascht, und ich frage mich tatsächlich, ob es die Nachwehen des Parteitages in Siegburg sind, die auf diese Art und Weise bis in das 12. Schulrechtsänderungsgesetz hineinreichen. Das fände ich nicht gut, weil es der Sache nicht dienlich ist.

(Vereinzelt Beifall von der SPD)

Meine Damen und Herren, wir legen heute zwei Änderungsanträge vor, Antrag 1 und Antrag 2, sowie einen Entschließungsantrag der drei Fraktionen CDU, SPD und Grüne.

Die beiden Änderungsanträge zum 12. Schulrechtsänderungsgesetz nehmen bewusst Anregungen aus der Anhörung auf und verdeutlichen noch einmal, dass wir Anhörungen wirklich ernst nehmen. Sie nehmen aber auch das auf, was wir von Anfang an angekündigt haben, dass es nämlich nicht nur bei der Streichung eines Satzes in § 57 bleibt, sondern dass wir das qualitativ hinterlegen und uns Gedanken machen, wie wir das Schulgesetz an der Stelle so ändern, dass deutlich wird, was wir eigentlich wollen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aufgefordert, das Verhältnis von staatlicher Neutralität und dem

individuellen Recht, religiöse Überzeugungen auch äußerlich bekunden zu können, im Gesetz neu zu justieren. Wir haben nun § 2 Abs. 7 den Satz vorangestellt: „Die Schule ist ein Raum religiöser und weltanschaulicher Freiheit.“ Alle am Schulleben Beteiligten sind verpflichtet, die Menschenrechte, die Freiheitsgrundrechte und die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu wahren. Das Tragen von religiös konnotierter Kleidung als Symbol ist damit nicht grundsätzlich verboten. Allerdings findet es die Grenze da, wo es den Frieden der Schule stört.

Genau die Frage des Schulfriedens ist auch in der Anhörung thematisiert worden. In der Anhörung ist noch einmal deutlich gemacht worden, dass die Frage, was den Schulfrieden denn nun wirklich stört, im Vorhinein sehr schlecht definiert werden kann.

Das Thema „Schulfrieden“ hat auch in der Anhörung einen relativ großen Umfang bei den Stellungnahmen eingenommen. Ich möchte zitieren, was Prof. Fabian Wittreck zu dem Thema gesagt hat, weil das Thema „Schulfrieden“ auch im Antrag der FDP eine große Rolle spielt. Er hat deutlich gemacht – ich zitiere jetzt –:

„Wir müssen uns klarmachen, wir sind der Sache nach im Gefahrenabwehrrecht. Da gelten gewisse Regeln. Diese hat das Bundesverfassungsgericht angewandt. Deswegen ist die Antwort für die Schulen erbärmlich einfach. Sie müssen es vor Ort entscheiden.“

Das genau ist auch das, was wir in den Gesetzentwurf aufnehmen, jedoch nicht, um die Schulen am Ende allein dastehen zu lassen, sondern um ihnen Hilfe zu geben, wenn sie tatsächlich in die Situation kommen, dass sie Unterstützung brauchen. Dazu ist die Schulaufsicht da, wenn die Schulen die Konfliktlage nicht alleine lösen können.

Es wäre sehr schön gewesen, wenn das sozusagen von der FDP auch in der Deutlichkeit, wie es die Verfassungsrechtler in der Anhörung gesagt haben, angenommen worden wäre.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Frau Balbach hat in der Anhörung sehr pragmatisch gesagt – auch das fand ich sehr bemerkenswert –

„Wir haben als Verband … nicht einen Regelungsbedarf gesehen, der bedient werden soll.“

Schulen müssen und sollen aber unterstützt werden, wenn Konfliktfälle auftreten. Genau das, meine Damen und Herren, tun wir.

Im Schulgesetz ist die individuelle Förderung verankert. Sie ist bei einer immer heterogener werdenden Zusammensetzung der Schülerschaft auch notwendig. Ziel der Schulpolitik ist, bestmögliche Bedingungen für jedes Kind zu schaffen. Dies gilt es, auch beim demografisch bedingten Schülerrück

gang und dem geänderten Schülerwahlverhalten von Eltern immer abzusichern.

Mit dem Schulkonsens, meine Damen und Herren, haben wir das Wohl des einzelnen Kindes in den Mittelpunkt gestellt. Damit profitieren die Kinder und Jugendlichen auch von der Weiterentwicklung, die sich aus dem Schulkonsens in der Nachjustierung ergeben muss. Allen Parteien des Schulkonsenses ist es wichtig, dass die individuelle Förderung bestmöglich umgesetzt wird. In diesem Sinne sind auch die Änderungen, die jetzt im 12. Schulrechtänderungsgesetz vorgesehen sind, zu verstehen.

Individuell fördern, meine Damen und Herren, heißt, den einzelnen Schüler bzw. die einzelne Schülerin entsprechend der Begabung und den Möglichkeiten optimal zu unterstützen.

Individualisierung und Differenzierung leisten aber auch einen wichtigen Beitrag, um herkunftsbedingte Unterschiede ausgleichen zu können. Sie sind Voraussetzung für das Vermeiden des Aufbaus von Benachteiligungen und für das Finden von Begabungen.

Individuelle Förderung kann im jahrgangsübergreifenden Unterricht unterstützt werden. Insbesondere begabten Schülern und Schülerinnen kann es in jahrgangsübergreifenden Klassen leichter gemacht werden, am Lernangebot höherer Jahrgänge teilzunehmen. Franz Weinert hat einmal gesagt: „Guter Unterricht ist ein Unterricht, in dem mehr gelernt als gelehrt wird.“ Diese Voraussetzung birgt auch der jahrgangsübergreifende Unterricht.

Zudem kann jahrgangsübergreifender Unterricht den Teilstandorten helfen, die Möglichkeiten der Differenzierung besser zu praktizieren. Deshalb wollen wir auch, dass an Teilstandorten jahrgangsübergreifender Unterricht praktiziert werden kann. Wir sind uns aber auch darüber im Klaren, dass dazu die notwendige Lehreraus- und -fortbildung erforderlich ist, denn es gibt immer auch noch Widerstände bei Lehrerinnen und Lehrern gegen jahrgangsübergreifenden Unterricht.

Meine Damen und Herren, die individuelle Förderung ist Leitbild des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes, das sich zum Ziel setzt, Schullaufbahnen und Bildungsverläufe auch dort zu sichern, wo in der Fläche kein vollständiges Schulsystem mehr vorhanden ist. Entsprechend den Empfehlungen aus der Bildungskonferenz schaffen wir mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit, an den Realschulen einen Hauptschulabschluss zu erlangen. Schülern und Schülerinnen wird so die Möglichkeit geboten, ihre Schullaufbahn auch dann an der Realschule fortzusetzen, wenn in räumlicher Nähe keine Hauptschule mehr besteht.

Die Entscheidung, ob ein Schüler oder eine Schülerin nach Klasse 6 im Bildungsgang der Realschule weiter unterrichtet werden kann, ist jedoch immer eine pädagogische. Diese individuelle Förderung

wird in der Realschule im Klassenverband zukünftig in innerer und äußerer Differenzierung erfolgen.

Etwa in den Gemeinden, in denen weder eine Hauptschule noch eine Realschule existiert, stellt sich das Problem der Gewährleistung der individuellen Bildungsverläufe auch für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums. Die Bildungskonferenz hat sich mit diesem Thema sehr intensiv beschäftigt und noch hervorgehoben, dass die Kultur des Behaltens weiterentwickelt werden muss. Dabei sind in Nordrhein-Westfalen – das wissen wir auch, wenn wir uns die Zahlen zum Sitzenbleiben oder zu Abschulungen anschauen – schon erhebliche Fortschritte gemacht worden.

Zukünftig kann es aber insbesondere im ländlichen Raum auch für Schüler und Schülerinnen des Gymnasiums erforderlich sein, nach individuellen Lösungen zu suchen, um die Sicherung einer Schullaufbahn tatsächlich vorzunehmen. Dies ist dann mit allen Beteiligten vor Ort abzustimmen. Dann hat sozusagen auch das Kind den Vorrang, weil das an der Entwicklung der Biografie des einzelnen Kindes festgemacht wird.

Meine Damen und Herren, mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz nehmen wir auch Regelungen zu § 61 vor, also zur Frage der Schulleiterwahl. Dieser Paragraf hatte in Nordrhein-Westfalen für relativ viel Verwirrung gesorgt. Wir wollen ihn jetzt angleichen.