Auch hier das gleiche Verfahren. Die Rede des Ministers wird zu Protokoll gegeben. (Siehe Anla- ge 3)
Wir kommen damit unmittelbar zur Abstimmung, weil eine Beratung im Plenum heute nicht vorgesehen ist. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 16/2256 an den Innenausschuss. Wer dem seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer kann dem nicht seine Zustimmung geben? – Wer enthält sich? – Damit ist die Überweisung an den Innenausschuss einstimmig erfolgt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute erneut über einen Gesetzentwurf, den wir in ähnlicher Form in der letzten Legislaturperiode eingebracht haben und der damals – leider – nach einer ersten Beratung im Rechtsausschuss noch vor der geplanten Expertenanhörung der Diskontinuität anheimgefallen ist.
Aber das Thema ist und bleibt aktuell. Schon 1973/74 hat sich der Landtag mit einem entsprechenden Gesetzentwurf beschäftigt. Worum geht es also? Es geht um die Stärkung eines effektiven und lückenlosen Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land, wenn sie durch unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschriften, vor allem also Rechtsverordnungen und Satzungen, betroffen sind. Es geht beispielsweise um Friedhofssatzungen, um Polizeiverordnungen, Studienpläne, Gebiete für Windkrafträder und vieles mehr.
Durch die unmittelbare Kontrolle von Rechtsvorschriften, deren Rechtmäßigkeit auch bei ihrer Anwendung im Einzelfall überprüft werden muss, und durch die allgemeinverbindliche Entscheidung bei deren Unwirksamkeit gibt das Normenkontrollverfahren die Möglichkeit, eine Vielzahl von Einzelprozessen und gegebenenfalls divergierenden Entscheidungen zu vermeiden. Es dient mithin der Rechtsklarheit und der ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts und entlastet somit die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Durch die Möglichkeit, in einem einzigen Verfahren einer Vielzahl von Behördenentscheidungen ihre Grundlage zu entziehen, wird der Rechtsschutz im Einzelnen effektiver, rationeller und damit auch ökonomischer gestaltet. Da Vollzugsakte nicht abgewartet werden müssen, wird auch eine Beschleunigung und Vorverlagerung des Rechtsschutzes bewirkt.
Denken Sie zum Beispiel an ein Normenkontrollverfahren einen Regionalplan betreffend. Und daneben – darauf hat die CDU-Fraktion in der letzten Legislaturperiode zu Recht hingewiesen – stärkt eine solche Überprüfungsmöglichkeit die demokratische Rückkopplung von untergesetzlichen Normen, indem sie der unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden.
Es muss die Frage erlaubt sein, weshalb NordrheinWestfalen das einzige Flächenland ist, in dem von der Ermächtigung in der VwGO, die es bereits seit 1960 gibt, noch kein Gebrauch gemacht wurde. Neben NRW haben nur die beiden Stadtstaaten Berlin und Hamburg bislang keine untergesetzliche Normenkontrolle eingeführt.
Die in der Debatte vor anderthalb Jahren von der Landesregierung und von den regierungstragenden Fraktionen vorgebrachten Argumente bedürfen
Frau Kollegin Hanses, Sie vermissen eine Evaluation der in den Bundesländern geschaffenen Regelungen.
Daher erlaube ich mir, Ihnen die Abhandlungen des 43. Deutschen Anwaltstags in Mannheim aus dem Jahr 1985 zu empfehlen.
Herr Kollege Wolf, wie Sie wissen, ist die Antragsbefugnis des Normenkontrollverfahrens nicht deckungsgleich mit der Klagebefugnis im konkreten Einzelfall. Beispielsweise können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch Behörden entsprechende Anträge stellen.
Herr Minister, niemand ist gezwungen, neben einer etwaigen Klage im konkreten Einzelfall einen Normenkontrollantrag zu stellen. Es handelt sich vielmehr um eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit, die es erlaubt, in der konkreten Situation abzuwägen, welcher Weg aus Sicht des Rechtsuchenden am sinnvollsten ist. Das dürfte für jemanden, der aus der Anwaltschaft kommt, nichts Neues sein.
Eine Verfahrensart, die außer in NordrheinWestfalen fast überall in Deutschland möglich ist, sollte den Bürgerinnen und Bürgern des bevölkerungsreichsten Bundeslands nicht vorenthalten werden. Die Zeit dafür ist reif.
Meine Damen und Herren, der Justizminister hat den Begriff einer „leistungsstarken und bürgernahen Justiz“ für sich zum Credo erhoben. Und wieder einmal bietet Ihnen die FDP eine weitere Möglichkeit, es mit Wirklichkeit zu füllen.
Um mit den Worten von Werner Hoppe aus der Festschrift für Konrad Redeker zu sprechen – ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten –:
„Die normenkontrollfeindliche Haltung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers sollte endlich aufgegeben werden, zumal keine vernünftigen Gründe sie stützen; es sollte vielmehr eine selbstverwaltungsfreundliche rechtsschutzge
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Wedel! Gestatten Sie mir – wir haben in der letzten Wahlperiode
schon einmal über einen ähnlichen Antrag diskutiert –, dass ich mich ein bisschen kürzer fasse und hier auch keine Festschriften zitiere.
Lassen Sie mich zwei Argumente aus Ihrer Argumentation herausgreifen. Das eine hatte ich seinerzeit schon angedeutet. Der Vergleich mit den übrigen Flächenländern ist das schwächste Argument, glaube ich. Es überzeugt mich auch weiterhin nicht. Wir können gerne noch einmal in eine empirische Untersuchung einsteigen und die Frage mit den Experten diskutieren.
Das zweite von Ihnen vorgetragene Argument betrifft die Frage des effektiven Rechtsschutzes. Sie zeichnen auch hier wieder ein Bild, wonach die Bürgerinnen und Bürger nicht effektiv geschützt sind, wenn wir diese Normenkontrolle für untergesetzliche Vorschriften nicht zulassen. Diese Meinung teilen wir so nicht. Wir gehen davon aus: Es gibt keine Lücke im Rechtsschutzsystem für die Bürgerinnen und Bürger.
Herr Wedel, Sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen: Das Normenkontrollverfahren steht nicht in Konkurrenz zu den Verfahren der Verwaltungsgerichtsordnung. Das hatte ich seinerzeit auch nicht so ausgeführt. Es ist ein Aliud. Es kann durchaus Fälle geben, bei denen sich die Verfahren zeitgleich mit dem gleichen Gegenstand befassen.
Es gibt aus unserer Einschätzung heraus aber ein wichtiges Argument dafür, warum ein Verfahren in einem konkreten belastenden Verwaltungsakt vor einem Verwaltungsgericht effektiver ist als ein abstraktes Normenkontrollverfahren. In einem solchen Verfahren werden nicht nur die Satzungen inzident geprüft, sondern auch weitere mögliche Fehler, die bei einem solchen Verfahren entstanden sein können. Diese weitergehende Prüfung, die durch die Gerichte durchgeführt wird, bietet den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Rechtsschutz.
Lassen Sie mich etwas ketzerisch sagen, ich gehe nicht davon aus, dass es die Motivation Ihres Antrags war, mit einer Normenkontrolle die Möglichkeit von prinzipiellen Überprüfungen zu ermöglichen, damit zum Beispiel eine ehemalige Justizministerin nicht dazu gezwungen wird, für 2,48 € vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir werden die Debatte im Rechtsausschuss aber sehr ausführlich und sachlich begleiten. – Ich danke Ihnen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das ureigene Recht des Parlaments ist es, Gesetze zu erlassen, Gesetze zu verabschieden. In einer Zeit, in der immer mehr Lebensbereiche der Regulierung bedürfen und die Zahl der Gesetze für die Bürger unübersichtlicher wird, sind wir mehr denn je gefragt, die Möglichkeiten des Individualrechtsschutzes kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls zu optimieren.
Der Gesetzentwurf der FDP greift diese Erkenntnis auf. Die Einführung einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO macht insbesondere vor dem Hintergrund Sinn, dass untergesetzliche Rechtsnormen bislang nur dann im Wege eines Normenkontrollverfahrens überprüfbar sind, wenn es sich dabei um Satzungen und gewisse Verordnungen handelt, die auf Grundlage des Baugesetzbuches erlassen wurden. In allen Regelungsbereichen ist eine gerichtliche Kontrolle erst möglich, wenn schon eine belastende Entscheidung getroffen wurde, die sich auf die angegriffene Rechtsnorm stützt. Sprich: Der Bürger muss abwarten, bis er direkt durch eine Verwaltungsentscheidung in seinem Recht beeinträchtigt wird. Nur dann kann er Klage gegen die Entscheidung erheben und eine inzidente Kontrolle der Norm erreichen.
Diese Praxis ist für den Betroffenen sowohl zeit- als auch kostenintensiv und lässt sich dem Rechtsuchenden in der Regel nur schwierig vermitteln. Diesem unbefriedigenden Zustand trägt der FDPAntrag Rechnung. Die Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes sieht explizit vor, dass die Länder eigene Regelungen für eine untergesetzliche Normenkontrolle treffen können. Diese stellt sicher, dass Betroffene die Gültigkeit einer Satzung direkt oder vor Gericht hinterfragen können, ohne erst auf eine belastende Verwaltungsentscheidung warten zu müssen.
Alle Flächenländer der Bundesrepublik haben bereits von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht. Herr Wolf, wir hören so oft von Ihnen, was andere Flächenländer in der Bundesrepublik machen. Warum Sie diesmal diesen Vergleich nicht gelten lassen wollen, weiß ich nicht. Sie machen es so, wie es Ihnen gerade passt. Gerade weil wir das bevölkerungsreichste Bundesland mit den meisten Verfahren sind, halte ich das für geboten.
Die Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle entspricht ferner der in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz normierten Rechtsweggarantie. Auf diese Weise verleiht sie folglich auch dem grundrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruch des Bürgers Geltung. Aktuell sind wir bemüht, mehr Bürgerbeteiligung in der Demokratie herzustellen, sei es durch die Herabstufung der Voraussetzungen bei Volksentscheiden oder durch die Neueinführung anderer Beteiligungsformen.
Im Sinne der Ausweitung einer direkten Demokratie auf einfachgesetzliche Ebene erscheint es mehr als geboten, den Rechtsschutz in Nordrhein-Westfalen noch effektiver zu gestalten. Vorhandene Lücken im System müssen zugunsten der Interessen der Bürgerinnen und Bürger für Gerechtigkeit und Rechtssicherheit geschlossen werden. Warum also sollten wir diese ausdrücklich genannte Chance, den Zugang zu Gerechtigkeit für Bürger einfacher zu gestalten, ungenutzt verstreichen lassen?
Beachtenswert ist außerdem, dass die Rechtsnormen, die nach Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung zur Überprüfung gestellt werden könnten, nicht durch das Parlament als demokratisch legitimiertem Gesetzgeber, sondern durch einen Verwaltungsträger erlassen worden sind. Auch wenn hierfür eine Ermächtigungsgrundlage existiert, so ist es doch die Exekutive, die hier nur mittelbar legitimiert ist, diese Rechtssätze fortzuschreiben. Durch eine untergesetzliche Normenkontrolle wird deshalb auch die demokratische Rückkopplung von durch öffentlich-rechtliche Körperschaften geschaffene
Rechtsnormen gestärkt, indem Satzungen der Verwaltung einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden.