Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Anlass für die LÖG-Novellierung sind vier Punkte.
Erstens sind es die Ergebnisse der Evaluierung, die das Wirtschaftsministerium dem Landtag im September des letzten Jahres vorgelegt hatte, zweitens die darauf folgenden parlamentarischen Beratungen – wir haben in der letzten Sitzungswoche schon eine intensive Debatte zu diesem Thema gehabt –, drittens natürlich die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag, und viertens berücksichtigen wir das, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom Dezember 2009 – nicht zu unserem, sondern zum Berliner Ladenöffnungsgesetz – geurteilt hat.
Wir nehmen wieder einen Anlassbezug für die Öffnung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen auf, um damit den Auswüchsen, die wir in vielen Bereichen erlebt haben, ein Ende zu machen.
Wir legen eine jährliche Obergrenze für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune fest, und zwar zwölf Sonn- und Feiertage plus einen Adventssonntag.
Wir reduzieren die Ladenöffnungszeiten am Samstag von 24 Uhr auf 22 Uhr, erlauben jedoch gleichzeitig, an vier Samstagen bei besonderen Gelegenheiten bis 24 Uhr zu öffnen, das sogenannte LateNight-Shopping, zu machen – im Übrigen in einem sehr unbürokratischen Verfahren für die Ladeninhaber, die dieses lediglich anzuzeigen haben, womit sofort eine Genehmigungsfiktion eintritt.
Darüber hinaus nehmen wir Klarstellungen und Korrekturen vor, unter anderem zu den zulässigen Warensortimenten für den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen. Das gilt insbesondere für diejenigen, die Blumen, Pflanzen und Ähnliches verkaufen. Zu diesem Bedarf, der eben an typischen Sonn- und Feiertagen zu befriedigen ist, gehören unserer Meinung nach keine Gartengeräte und Gartenmöbel. Wenn es ein Blumenstrauß sein soll, dann soll auch lediglich der oder diesem sehr nahestehende Produkte wie eine Karte oder eine Vase dort verkauft werden. Aber die Gartenmöbel müssen es dann nicht mehr sein. Das wollen wir klarstellen.
Wir ändern die Öffnungsmöglichkeiten in den Verkaufsstellen, die ich gerade schon nannte, an Ostern, Pfingsten und Weihnachten, wo bislang der zweite Feiertag geöffnet sein konnte. Künftig ist es der erste Feiertag. Dieses basiert auf ausdrücklichem Wunsch aus den jeweiligen Branchen.
Und wir machen deutlich, dass wir einen Verstoß gegen diese Regelung nicht für eine Lappalie halten. Deswegen wollen wir die Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz von 500 € auf 5.000 € erhöhen. Insbesondere bei sehr großen Unternehmen, zum Beispiel Möbelhäusern, haben wir erlebt, dass das sonst seine Wirkung verfehlt.
Wir sind der Meinung, unser Änderungsgesetz zum Ladenöffnungsgesetz ist eine ausgewogene Lösung, die den Bedürfnissen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht wird, aber auch für das Verkaufspersonal und die Einzelhändler vernünftige Bedingungen gewährleistet, auf die man sich in Ruhe einstellen kann.
Das Wochenende wird wieder stärker geschützt. Besonders die Auswüchse bei der Sonntagsöffnung gehören damit bald der Vergangenheit an. Und wir nehmen Art. 25 unserer Landesverfassung wieder ernst. Dort ist der Schutz der Sonn- und Feiertage verankert. Und diese sollen der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe dienen. Durch dieses Gesetz, durch die Änderung des Ladenöffnungsgesetzes in NordrheinWestfalen, werden wir diesem Anspruch aus der Landesverfassung endlich wieder gerecht. – Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für die Ladenöffnung vom Bund auf die Länder aufgrund der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Ladenöffnung ein Thema, das nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch in den Landtagen überall in Deutschland kontrovers diskutiert wird.
Die Landeregierung bringt heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes ein. Dieser Gesetzentwurf hat eine lange Geschichte, die in die vergangene Wahlperiode bis zur damaligen Diskussion des Evaluierungsberichtes für das derzeit geltende Gesetz zurückreicht.
Die im derzeit geltenden Ladenöffnungsgesetz vorgeschriebene Evaluierung wurde im September 2011 vom Wirtschaftsministerium abgeschlossen und dem Parlament vorgelegt.
Durch Befragung und Gespräche haben Verbände, Gewerkschaften, Kommunen, Kirchen, Handelsunternehmen, alle Beteiligten die Gelegenheit erhalten, ihre Sichtweise darzulegen. Auch eine Konsumentenbefragung hat stattgefunden. Das Bestreben
des Ministeriums war es, die Perspektiven zum Ladenöffnungsgesetz entsprechend in die Analyse einzubeziehen. Die Evaluierung verdeutlichte die große Spreizung, die es bei diesem Thema gibt, und zwar eine Spreizung in den Positionen in der Bevölkerung.
So waren zum Beispiel 35 % der befragten Konsumenten mit den bestehenden Öffnungszeiten zufrieden, 23 % sprachen sich für Ausweitung aus – wobei einem kaum noch einfällt, wie das bei dem jetzigen Gesetz gehen soll –, rund 42 % für eine Reduzierung. Man sieht in der Bevölkerung sehr unterschiedliche Wahrnehmungen.
Auch die Regelungsvorschläge zu den verschiedenen Punkten sind kontrovers und zum Teil gegensätzlich. Man erkennt Unterschiede zwischen Stadt und Land, und man erkennt Unterschiede zwischen den Generationen und in ihrer Sicht auf die dort angesprochenen Fragestellungen.
Zum Evaluierungsbericht fand eine Landtagsanhörung statt. Ich bin überzeugt: Eine Novelle des Ladenöffnungsgesetzes muss zum Ziel haben, einen besseren Ausgleich als bisher zwischen den unterschiedlichen Interessen von Arbeitnehmern, Kunden und Unternehmen herbeizuführen. Die politisch Verantwortlichen haben sorgsam zu entscheiden, wie der Interessensausgleich unter sich ständig verändernden Bedingungen aktualisiert werden kann.
Wir wollen, dass der Sonntag – der Minister hat es gerade gesagt – ein Tag der Ruhe und der Erbauung ist, und wir wollen nicht, dass er ein x-beliebiger Wochentag wird, Kolleginnen und Kollegen. Verfassungsrechtlich abgesicherte Werte wie der Schutz der Sonntagsruhe sind schlicht und ergreifend zu berücksichtigen. Es ist, glaube ich, völlig unstrittig, dass man dies tun muss.
Aber wir Sozialdemokraten nehmen selbstverständlich auch gesellschaftliche Veränderungen wahr. Veränderte Arbeits- und Lebensrhythmen der Menschen in unserem Land, neue Einkaufsmöglichkeiten zum Beispiel im Internet und das entsprechend gewandelte Kaufverhalten von Menschen – all das ist uns natürlich nicht fremd. Und der heute vorgelegte Gesetzentwurf setzt die Ergebnisse genau dieser Evaluierung und der damaligen Anhörung und die Vereinbarung von SPD und Grünen im Koalitionsvertrag entsprechend um.
Die Landesregierung hat diesen Gesetzentwurf mit großer Sorgfalt erarbeitet. Sie hat den Dialog mit allen betroffenen gesellschaftlichen Gruppen geführt und, wie ich finde, nach sehr tragfähigen Lösungen gesucht und sie auch gefunden. Ich möchte mich, Herr Minister Duin, ganz ausdrücklich beim zuständigen Ministerium – das Ministerium meint natürlich immer die Hausspitze, meint aber auch diejenigen, die das umgesetzt haben und gute Lösungen gefunden haben, die rechtssicher und praktikabel zu
Mit ihrem Gesetzentwurf korrigiert die Landesregierung die Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes. Es bleibt dabei, dass auch zukünftig ausnahmsweise Sonntagsöffnungen lediglich maximal viermal pro Jahr möglich sind. Zusätzlich wird jedoch die Zahl der Sonntage, die zur Öffnung in einer Kommune freigegeben sind, auf maximal zwölf plus einen Adventssonntag gedeckelt werden. Ein Anlassbezug wird wieder eingeführt.
Mit der Deckelung wird verhindert, dass – wie in vielen großen Städten wie in Dortmund, Essen und Köln derzeit noch üblich – für rund jeden zweiten Sonntag Ladenöffnungen beantragt und genehmigt werden. Die neue Regelung wird dafür sorgen, dass die Sonntagsruhe zukünftig an mindestens 39 oder 40 Sonntagen im Jahr sichergestellt ist. Das ist ein deutlicher Qualitätssprung.
Der Sonntagsschutz beginnt zudem bereits am Samstag um 22 Uhr. Für eine begrenzte Anzahl von Samstagen wird jedoch Late-Night-Shopping bis 24 Uhr möglich sein, in der Woche besteht diese Möglichkeit sowieso weiter.
Der Gesetzentwurf nimmt darüber hinaus Klarstellung und Korrekturen bezüglich der zulässigen Warensortimente für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen vor. Hier geht es um die sogenannte regelmäßige Sonntagsöffnung. Wir nutzen die aus anderen Gesetzen bekannten Begrifflichkeiten der Kern- und Randsortimente, um diesen Wildwuchs zu beenden, dass am Sonntag statt Blumen Aufsitzrasenmäher verkauft werden, Kolleginnen und Kollegen. Das kann nicht sein. Dem schieben wir einen Riegel vor und organisieren diesen Bereich neu.
Noch ein – Herr Präsident ich komme zum Ende – Schmankerl für die Experten: Wir möchten die Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen, deren
Kernsortiment aus Blumen, Pflanzen, Zeitungen oder Backwaren bestehen, verändern. Sie werden künftig, wie von Ihnen gewünscht, Ostern, Pfingsten und Weihnachten wieder am ersten Feiertag verkaufen können, wenn die Blumen noch frisch sind, und nicht am zweiten Feiertag, wie von CDU und FDP gegen den Willen vieler kleiner Geschäfte damals durchgesetzt.
Überhaupt keine Frage: Dies ist kein Gesetz, bei dem man davon ausgehen kann, Beifall von allen Seiten zu bekommen. Das kann man bei einem Gesetz, bei dem so konträre Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen, schlicht nicht erwarten. Die bisherigen Reaktionen zeigen jedoch, dass
augenscheinlich eine praxisnahe Abwägung mit einer für alle Beteiligten verträglichen Veränderungstiefe gefunden worden ist.
Deswegen will ich mich noch einmal ausdrücklich bei allen Verbänden und Institutionen bedanken, die sich in die Erarbeitung der heute vorliegenden Regelungssystematik so aktiv eingebracht haben. Danke auch an das Ministerium. Ich glaube, es ist ein guter Gesetzentwurf, und ich freue mich auf die Diskussion.
Vielen Dank, Herr Kollege Eiskirch, und vielen Dank auch an das Präsidium, das mich auf diese herrliche Überziehung von anderthalb Minuten aufmerksam gemacht hat. – Damit sind wir beim nächsten Redner. Es spricht jetzt Herr Kollege Nettelstroth für die CDU-Fraktion.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben derzeit ein gutes, flexibles und ausgewogenes Ladenöffnungsgesetz,
welches in den nordrhein-westfälischen Kommunen verantwortungsvoll umgesetzt worden ist und daher kaum einer Änderung bedurft hätte.
Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung werden Korrekturen vorgeschlagen, die weniger restriktiv sind, als es manche Äußerungen von Rot-Grün in der Vergangenheit befürchten ließen. Einige angedachte Änderungen sollten jedoch nicht weiter verfolgt werden.
In § 6 Abs. 1 ist bisher schon geregelt, dass jährlich an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet werden dürfen.
An dieser Stelle soll nun unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz ein Anlassbezug aufgenommen werden, wonach nun aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen die Ladenöffnung zulässig sein soll.
Ein solcher Anlassbezug scheint vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahme-Gebots sinnvoll. Denn auch wir teilen die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen von dem in der Verfassung unmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zur seelischen Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.