Protocol of the Session on September 14, 2016

Deswegen geht an Sie alle, die Sie in den Fraktionen dafür Verantwortung tragen, ein ganz herzlicher Dank dafür, dass dieses einmütige Signal heute nach Ostwestfalen-Lippe gesandt wird. – Herzlichen Dank.

(Beifall von allen Fraktionen)

Vielen Dank, Herr Minister. – Mein Dank geht ebenso an alle Fraktionen für die Aussprache zu dem Tagesordnungspunkt 10, die ich dann auch schließen kann.

Wir kommen zur Abstimmung. Die antragstellenden Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben direkte Abstimmung beantragt. Deshalb stimmen wir jetzt über den Inhalt des Antrags Drucksache 16/12852 – Neudruck – ab.

Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Piraten, die SPD, Bündnis 90/Die Grünen, die CDU und die FDP. Stimmt jemand dagegen? – Das ist nicht der Fall. Möchte sich jemand enthalten? – Das ist auch nicht der Fall. Dann ist, wie es nach der Debatte zu erwarten war, dieser Antrag Drucksache 16/12852 – Neudruck – einstimmig angenommen worden. Ich danke Ihnen allen herzlich dafür.

(Beifall von allen Fraktionen)

Ich rufe auf:

11 Fortschritt durch Industrie 4.0 für NRW gestal

ten – Investitionen und Innovation für gute Arbeit fördern

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/12853

Entschließungsantrag des Abg. Daniel Schwerd (fraktionslos) Drucksache 16/12906

Eine Aussprache zu dem Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist heute nicht vorgesehen.

Wir kommen daher zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 16/12853 an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk; er bekommt die Federführung. Die Mitberatung geht an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Alle fünf im Landtag vertretenen Fraktionen haben sich zwischenzeitlich darauf verständigt, diesen Antrag auch an den Ausschuss für Innovation, Wissenschaft und Forschung zur Mitberatung zu überweisen. Die abschließende Aussprache und Abstimmung sollen nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses hier im Plenum erfolgen. Der Entschließungsantrag des fraktionslosen Abgeordneten Schwerd Drucksache 16/12906 soll entsprechend überwiesen werden. Hat jemand etwas dagegen einzuwenden oder enthält sich? – Beides ist nicht der Fall. Dann haben wir das jetzt auch so getan.

Ich rufe auf:

12 Fragestunde

Mündliche Anfragen Drucksache 16/12860

Mit der Drucksache 16/12860 liegen Ihnen die Mündlichen Anfragen 82 bis 84 vor.

Ich rufe zuerst die

Mündliche Anfrage 82

des Herrn Abgeordneten Bernhard Schemmer von der Fraktion der CDU auf:

Landesentwicklungsplan NRW – Planungsstillstand muss beendet werden

Die frühzeitige Anwendung des noch in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans hat zu grotesken planungsrechtlichen Aussagen der Regionalplanungsbehörden bei von den Kommunen bzw. Betrieben beabsichtigten Entwicklungen und Erweiterungen geführt.

Die viel zu engen Ausweisungen von Siedlungsflächen führen schon bei geringem Änderungsbedürfnis zu unvertretbaren Problemen für die Städte und Gemeinden.

Einige Beispiele aus dem Münsterland:

Viele gastronomische Betriebe sind historisch im Außenbereich untergebracht. Bei Erweiterungen von Hotels im Raum Billerbeck/Nottuln/Havixbeck, bei denen bisher schon ein Bebauungsplan vorliegt, sollen nunmehr selbst betriebsnotwendige Erweiterungen im Außenbereich nur noch nach

Zielabweichungsverfahren im Regionalplan möglich sein.

Gemeinden wie Heiden, deren Ausweisungen von z.B. Gewerbeflächen durch Beklagen von Umweltverbänden nicht rechtmäßig werden, können erst dann Alternativplanungen verfolgen, wenn die ursprünglichen Standorte im Regionalplan gestrichen sind. Dafür sollte gelten: Nur wenn die Gemeinde Heiden mehrere Standorte parallel verfolgen kann, bis ein Standort rechtlich zulässig ist, kann vorausschauend Bauleitplanung betrieben werden.

Die Stadt Coesfeld beabsichtigt an der Abt-Molitor-Straße quasi zwischen zwei Wohngebieten eine Kindertagesstätte mit einem Flächenbedarf von 0,5 Hektar zu errichten. Dies kann angeblich nur dann geschehen, wenn der Regionalplan in einem langwierigen Verfahren geändert wird.

Die Stadt Dülmen beabsichtigt, den Bebauungsplan „Landmaschinen Stade“ am Ortsteil Buldern zu erweitern. Diese erweiterte Ausweisung von Gewerbeflächen ist für die betriebliche Entwicklung zwingend. Dieser zusätzlichen Ausweisung der Gewerbefläche in Buldern wird seitens der Regionalplanungsbehörde mit Verweis auf den in Aufstellung befindlichen LEP nicht zugestimmt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

Darf ein in Aufstellung befindlicher Landesentwicklungsplan (LEP) einschließlich der sonstigen sondergesetzlichen Regelungen die kommunale Planungshoheit derart außer Kraft setzen bzw. unterlaufen, dass von der Kommune geplante städtebauliche Entwicklungen unterbleiben bzw. sich endlos in die Länge ziehen?

Die Landesregierung hat angekündigt, dass Herr Minister Lersch-Mense antworten wird. Ich schalte nun Ihr Mikrofon frei, Herr Minister, und lasse es auch die ganze Zeit offen. Sie können, wenn Sie mögen, jetzt antworten.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Sehr geehrter Herr Abgeordneter Schemmer, lassen Sie mich zunächst feststellen:

Es ist das erklärte Ziel dieser Landesregierung, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden bedarfsgerecht, nachhaltig und umweltverträglich innerhalb des Siedlungsraums vollzieht. Damit geht die Intention einher, den Freiraum grundsätzlich zu erhalten, zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln.

Eine ausnahmslose Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Sied

lungsbereiche würde aber den Belangen vorhandener kleiner Ortsteile nicht gerecht. Daher sieht der Entwurf des LEP auch entsprechende Ausnahmen vor.

Wie von Ihnen, Herr Abgeordneter Schemmer, richtig festgestellt wurde, ist der LEP NRW bislang noch nicht in Kraft. Er ist am 5. Juli 2016 von der Landesregierung beschlossen und vor der Sommerpause der Präsidentin des Landtags mit der Bitte um Zustimmung durch den Landtag zugeleitet worden. Der federführende Ausschuss für Wirtschaft hat am 7. September beschlossen, am 26. Oktober eine Anhörung mit 20 zu ladenden Sachverständigen durchzuführen. Eine abschließende Beschlussfassung ist erst Ende dieses Jahres vorgesehen. Nach erteilter Zustimmung kann der LEP NRW als Rechtsverordnung bekannt gemacht werden und in Kraft treten.

Aus dem Bundesrecht ergibt sich, dass in Aufstellung befindliche Ziele von den nachfolgenden Planungsträgern zu berücksichtigen sind. Das steht in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Raumordnungsgesetzes des Bundes. Aus diesem Grund informieren die Regionalplanungsbehörden die planenden Gemeinden über die im LEP-Entwurf enthaltenen Ziele der Raumordnung und deren Bedeutung für den jeweiligen Bauleitplan.

Bei den von Ihnen, Herr Abgeordneter Schemmer, vorgetragenen Fällen geht es im Kern um mögliche Auswirkungen der Festlegungen im LEP-Ziel 2-3. Das Ziel legt fest, dass die Siedlungsentwicklung der Gemeinden, insbesondere die Ausweisung von Bauflächen und Baugebieten im Rahmen der Bauleitplanung, sich im Wesentlichen innerhalb des regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraumes, also innerhalb des allgemeinen Siedlungsbereichs und des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs, vollziehen muss.

Aus dem Ziel und seiner Erläuterung folgt, dass außerhalb des in Regionalplänen festgelegten Siedlungsraums und der zusammenhängenden Ortsteile in der Regel keine Bauflächen und Baugebiete ausgewiesen werden können. Die Ziele des LEP und damit auch Ziel 2-3 entfalten ihre Bindungswirkung nur für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Dies ergibt sich ebenfalls aus Bundesrecht, § 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes.

Darüber hinaus sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz in den Regionalplänen in der Regel erst bei einem Flächenbedarf von mehr als zehn Hektar zeichnerisch darzustellen. Zehn Hektar – das ist etwa die Größenordnung von 15 Fußballplätzen. Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne im Verhältnis beispielsweise zu den Darstellungen der Flächennutzungspläne weisen damit eine deutlich größere Bereichsunschärfe auf.

Bei kleinflächigen Bauleitplanungen unterhalb dieser regionalplanerischen Darstellungsgrenze von zehn Hektar ist jeweils eine Einzelfallbeurteilung entsprechend der konkreten räumlichen Situation erforderlich. Dass hierbei die Anforderungen aufgrund der Rechtsprechung gestiegen sind, hat allerdings nichts mit dem LEP zu tun.

Diese Bereichsunschärfe wurde und wird durch die Mehrzahl der Regionalplanungsbehörden im Interesse möglicher kleinflächiger Erweiterungen am Siedlungsrand entsprechend ausgelegt und angewendet, wie auch der Fall eines Hotels in Billerbeck zeigt, das als nicht raumbedeutsam eingestuft worden und insoweit auch im Freiraum genehmigt worden ist. Insofern ändert der LEP-Entwurf diesbezüglich nichts an der bisherigen Planungspraxis.

Ziel 2-3 sorgt aber auch gleichzeitig für Rechtsklarheit, was mehrheitlich auch von den nachgeordneten Regionalplanungsbehörden unterstützt wird, da mit Ziel 2-3 die bisher schon erfolgten Bemühungen zur Konzentration gewerblicher Entwicklungen in GIBs gestützt werden und die Voraussetzung für den Schutz des Freiraums auch im Sinne von § 35 des Baugesetzbuches geschaffen wird. Dabei bleiben die bundesrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten nach § 35 Baugesetzbuch zum Bauen im Außenbereich unverändert und gelten weiterhin.

Lassen Sie mich abschließend einige Klarstellungen treffen.

Erstens. Mit dem LEP-Entwurf wird in diesem Zusammenhang die Planungshoheit der Kommunen nicht unterlaufen.

Zweitens. Der jetzige LEP-Entwurf schafft an dieser Stelle Rechtsklarheit. Geplante städtebauliche Entwicklungen werden durch den LEP-Entwurf nicht in die Länge gezogen, da Einzelfallbeurteilungen durch die Regionalplanungsbehörden nach geltender Rechtslage und Darstellungen in den Regionalplänen weiterhin möglich sind.

Praktiker wissen, dass erforderliche Regionalplanänderungen und kommunale Bauleitplanungen weitgehend zeitlich parallel erfolgen können und deshalb Zeitverzögerungen in der Regel auch vermieden werden können. Der befürchtete Zeitverlust tritt also nicht ein. – Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Minister. – Ich habe eine erste Nachfrage bei Herrn Kollegen Schemmer. Das Mikro ist offen.

Herr Minister, Sie sprachen auf der einen Seite an, dass Flächen erst, wenn ich das richtige verstanden habe, ab etwa zehn Hektar in ihren Veränderungen so planungsrelevant wären, dass sie im Regionalplan separat aufgeführt werden müssten. Auf der anderen Seite haben wir

inzwischen ein OVG- oder VG-Urteil – das müsste ich nachsehen – in Sachen Stadtlohn, wo es um 20 Meter geht, also quasi um Parzellenschärfe, aus dem Regionalplan.